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2) von einem Punkte in der Gegend von Nicolai über Pleß nach Dziedzitz, 8 Verbindung der Nendza⸗Kattowitzer Bahn
mit der Kaiser Ferdinands-Nordbahn zu gestatten und zu foͤrdern.
Artikel 2.
Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird der in Breslau domizilirenden SOberschlesischen Eisenbahngesellschaft, welcher Seitens der Königlich preußischen Regierung bereits die Konzesston für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke der Eisenbahn unter 1
Artikel 1 ertheilt ist, auch Ihrerseits die Konzession zum Bau und
Betrieb der in Oesterreich belegenen Strecke dieser Eisenbahn als= bald nach Ratifleation dieses Vertrages nach Maßgabe desselben und unter Zugrundelegung der in der Anlage A. ersichtlichen Be⸗ stimmungen ertheilen.
Artikel 3.
Die Königlich Preußische Regierung wird die Konzession für den auf Ihrem Gebiete belegenen Theil der Eisenbahn unter 2 Artikel 1 einer in Preußen domizilirten Gesellschaft oder einem Privatunternehmer ertheilen, und nachdem dieses geschehen, davon der Kaiserlich Königlich österreichischen Regierung Mittheilung machen, welchemnächst die letztere alsbald demselben Unternehmer nach Maßgabe dieses Vertrages mit Festsetzung eines angemessenen Vollendungstermins, und unter analogen, nicht minder günstigen Bestimmungen, wie dieselben in der Anlage A. ersichtlich sind, die Konzession für den in Oesterreich belegenen Theil dieser Eisenbahn ertheilen und davon der Königlich preußischen Regierung Kennt— niß geben wird.
Artikel 4.
Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird den nach Artikel 2 und 3 von ihr konzessionirten Gesellschaften, be— ziehungsweise Unternehmern, dieselben Erleichterungen zu Theil werden lassen, welche die in Oesterreich etwa künftig zu erlassen— den Verordnungen für andere ohne Zinsgarantie des Staats unter— nommene Eisenbahnen im Allgemeinen und grundsätzlich einräu— men werden. Es sollen auch alle gesetzlichen Bestimmungen, welche vom Tage des Abschlusses dieses Vertrages an gerechnet in Be— ziehung auf Eisenbahn-Unternehmungen von der Kaiserlich König— lich österreichischen Regierung erlassen werden, auf die in Rede stehenden Eisenbahnen für die Dauer der Konzessionsfrist nur An— wendung finden, so weit jene Bestimmungen mit diesem Vertrage und der Konzession nicht im Widerspruch stehen.
Artikel 5.
Die Punkte, wo die Eisenbahnen die Landesgrenzen über— schreiten werden, sollen auf Grund der von den betreffenden Eisen— bahnbau⸗Verwaltungen auszuarbeitenden Projekte nöthigenfalls
durch deshalb abzuordnende technische Kommissarien näher bestimmt
werden.
Artikel 6. . Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahnen soll in Ueber— einstimmung mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen.
Auch im Uebrigen sollen die nach diesem Vertrage zu bauenden Eisenbahnen und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen hergestellt werden, daß letztere von und nach den an— schließenden Bahnen ungehindert übergehen können. Es sollen ferner die Einrichtungen des Baues und Betriebes, die Construction des Oberbaues der Bahn und die Signal-Einrichtungen, unbeschadet der Konzessionsbestimmung unter c. der Anlage A., mit denjenigen Einrichtungen, welche in diesen Beziehungen für die auf Königlich preußischem Gebiete belegenen Strecken des betreffenden Haupt— Unternehmens genehmigt werden, übereinsltimmen, auch die Bampf— wagen und Fahrzeuge auf die im Oesterreichischen belegenen Strecken der gedachten Bahnen ohne Weiteres übergehen dürfen. Die König— lich preußische Regierung wird diese Dampfwagen und Fahrzeuge in Bezug auf ihre Betriebssicherheit einer sorgfältigen Prufung unterwerfen und die erforderliche Ueberwachung eintreten lassen.
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Die im Artikel 1 unter 1) genannte Bahnstrecke wird in den Bahnhof Oswieczim, die im Artikel 1 unter 2) bezeichnete Bahn in den Bahnhof Dziedzitz eingeführt werden. Die hohen kontra— hirenden Regierungen erklären gegenseitig ihre Bereitwilligkeit, thun— lichst die Hand dazu zu bieten, daß zwischen den Unternehmern beider Bahnen und der Kaiser Ferdinands-Nordbahn-Gesellschaft über die erforderliche gemeinschaftliche Benutzung der beiden Bahn— höfe und deren Betriebs⸗-Anlagen ein angemessenes Uebereinkommen zu Stande kommt.
Artikel 8.
Die volle Landeshoheit (also auch, die Ausübung der Justiz— und Polizeigewalt) bleibt in Ansehung der das Königlich preußische und beziehungsweise das Kaiserlich Königlich österreichische Gebiet durchschneir enden Bahnstrecken auf dem preußischen Gebiete Sr. Ma⸗ jestat dem Könige von Preußen und auf dem österreichischen Ge—
Artikel 9.
Die hohen Regierungen werden zur Handhabung des Ihn über die Bahnstrecken in Ihrem 3. 6 . Aufsichtsrechts beständige Kommissarien bestellen, welche die Be— ziehungen ihrer Regierungen zu den Eisenbahn⸗ Verwaltungen in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben, welche nicht zum direk— ten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Landesbehörden geeignet sind.
Artikel 10.
Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechts der hohen kon— trahirenden Regierungen über die in Ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken und den darauf stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Ober⸗Aufsichtsrechts über die den Betrieb führenden Eisenbahn⸗Gesellschaften oder Eisenbahn-Verwaltungen im Allgemei— nen derjenigen Regierung, in deren Gebiete diefelben ihren Sitz
haben. .
Die (Artikel 2 und 3 genannten) Eisenbahn-Verwaltungen haben wegen der Entschädigungs-Ansprüche, die aus Anlaß der Anlage und beziehungsweise des Betriebes der von ihnen außer— halb des Gebietes der Königlich preußischen Regierung gebauten und beziehungsweise in Betrieb genommenen Bahnstrecken gegen sie erhoben werden möchten, sich der Kaiserlich Königlich österreichischen Gerichtsbarkeit und den osterreichischen Landesgesetzen zu unter⸗
werfen. .
Preußische Unterthanen, welche die Eisenbahn- Verwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecke im Kaiserlich Königlich österreichi— schen Gebiete anstellen werden, scheiden dadurch nicht aus dem preußischen Unterthanenverbande. Die Stellen der Lokäl-Beamten auf diesen Strecken, mit Ausnahme der Bahnhofs⸗Vorstände, der Erhebungs- und Telegraphen-Beamten, sollen jedoch thunlichst mit Angehörigen des österreichischen Staates besetzt werden. Die Be— triebs-Beamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rüchsichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungs-Be— hörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
ö Die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife soll mit Beach— tung der für die auf österreichischem Gebiete belegenen Bahnstrecken gegebenen Konzessions-Bestimmungen derjenigen Regierung vorbe— halten bleiben, in deren Gebiete die betreffende Eisenbahn-Verwal— tung ihren Sitz hat. Die Tarifsätze für die in den beiderseitigen Gebieten zu bauen—
e. . Majestät dem Kaiser von Oesterreich ausschließlich vor⸗
den Bahnstrecken sollen nach gleichen Grundsätzen sestgestellt werden. Ar tile l ka.
Es soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnetn beider
Staaten gemacht werden; namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehen— den Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rückfichtlich der Befördrrungspreise ungünftiger behandelt‘ werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin ver— bleibenden Transporte. . w
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staats— gebiete kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahn-Verwaltung gehandhabt werden.
rr kel 16.
Der Betriebswechsel soll auf den Anschluß⸗-Statio nen Oswieczim, beziehungsweise Dziedzitz stattfinden und mit Rücksicht auf den da— durch verursachten unvermeidlichen Aufenthalt bis zur anderweiten Vereinbarung an jede der genannten Stationen zur Erreichung des im Artikel 8 des Zoll- und Handels -Vertrages zwischen den beiden hohen kontrahirenden Regierungen vom 19. Februar 1853 bezeichneten Zweckes von beiden Seiten je ein Grenz⸗Zollamt gelegt und beziehungsweise zusammengelegt werden.
Diesen Grenz-Zollämtern zu Oswieczim und Dziedzitz sind mindestens die Befugnisse eines Neben-Zollamtes erster Klasse mit Begleitscheine, Aus- und Abfertigungs-Befugniß einzuräumen, und sind die Befugnisse des Amts zu Oswieczim zu erweitern, wenn dieses der Verkehr in der Folge erfordern sollte.
Artikel 17.
In Betreff der, durch beiderseitige Kommissare seiner Zeit noch näher zu verabredenden Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagiergepäcks und der ein- und ausgehen— den Güter, so wie der Paßrevision ertheilen beide Regierungen sich die Zusicherung, daß die Artikel 1 erwähnten Eisenbahnen nicht minder günstig, als irgend eine andere in das Ausland übergehende Eisenbahnroute behandelt werden sollen, und daß im Interesse der Förderung des Verkehrs dabei jede, nach den in beiden Staaten . Gesetzen zulässige Erleichterung und Vereinfachung ein— reten soll.
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Artikel 18. . .
Die wegen der Handhabung der Paß⸗ und Fremden⸗ Polizei
bei Reisen mittelst der Eisenbahn unter beiden Regierungen schon bestehenden der noch zu verabredenden Bestimmungen sollen auch auf die in Rede stehenden Eisenbahnverbindungen Anwendung
ae a rtitel 1.
Um den beiderseitigen Regierungen die Benutzung der mehr⸗ gedachten Eisenbahnen zur Vermittelung des Brief- und Fahrpost⸗ Verkehrs, ingleichen zur Anlegung von Telegraphenlinien in ange— messener Wesse zu sichern, sollen (unbeschacet der Bestimmungen der für die auf österreichischem Gebiete belegenen Strecken ertheil⸗ ten Konzession) die den Unternehmern jener Eisenbahnstrecken für die Königlich preußische Betriebsstrecke auferlegten, beziehungsweise noch aufzuerlegenden desfallsigen Verpflichtungen auch für die im staiserlich Königlich österreichischen Gebiete belegene Eisenbahnstrecke Geltung haben. Eine etwa erforderliche besondere Regulirung des Post⸗ und Telegraphen-Betriebes auf der oͤster reichischen Strecke bon der Grenze bis zu den betreffenden Anschluß-Bahnhöfen bleibt der besonderen Vereinbarung vorbehalten.
Artikel 20. ö =
Von den innerhalb des Kaiserlich Königlich österreichischen Ge— biets gelegenen Bahnstrecken sollen mit Rücksicht auf deren sehr ge— ringe Ausde ö nn , keinerlei Abgab 24 ; Artikel 21. .
Sollte die Königlich preußische Regierung sich veranlaßt fin— den, die Actien der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft aus ihren Mitteln allmälig zu amortisiren, so gehen nach vollendeter Amor— tisation sämmtlicher Äetien auch die Konzessionsrechte hinsichtlich der auf Kaiserlich Königlich österreichischem Gebiete belegenen Strecke der im Artikel 1 unter 1 bezeichneten Eisenbahn auf die Königlich preußische Regierung über, welche sodann die mit dieser Konzession verbundenen Verpflichtungen übernimmt. 4 * .
Für den Fall, daß die Königlich preußische Regierung Sich entschließen sollte, das erwähnte Eisenbahn-Unternehmen anzukaufen, wird die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung zu der Ein— lösung der Konzessionsrechte der auf Ihrem Gebiete belegenen Strecke Ihre Zustimmung nicht versagen. .
Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung behält Sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von dreißig Jahren, vom Tage der Betriebs-Eröffnung an gerechnet, oder auch später in Folge einer mindestens Ein Jahr vorher zu machenden Anfündigung, die vorbezeichnete, in Ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke gegen Er⸗ stattung der Anlagekosten in Eigenthum zu übernehmen. Sowohl in diesem Falle, als nach dem Ablauf der für die auf oͤsterreichi⸗ schem Gebiete belegenen Strecken der Artikel 1 bezeichneten Bahnen bestimmten Konzesstonsfristen soll zwischen den hohen kontrahiren⸗ den Regierungen über die Fortführung des Betriebes auf diesen Strecken ein dem Verkehre und den beiderseitigen Interessen ent— sprechendes besonderes Uebereinkommen getroffen werden.
— Artikel 22. .
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigen den Ralifications-Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmäch— tigten denselben unterzeichnet und befiegelt.
So geschehen Berlin, den 23. Februar 1861.
Alexander Max Philipsborn.
z , 6. (L. S.) Friedrich Leopold Henning. Way. . ö ö
Arnold Albert Maybach. e 89)
Kärolyi.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden zu Berlin bewirkt worden.
Anlage A.
Best imm ungen der Konzefsionirung der Eisenbahnstrecke von Berun nach Oswieczim, in soweit dieselbe auf österreichisches Gebiet fällt.
e, /
a) Der Ban dieser Bahnstrecke ist innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Konzessionsertheilung gexechnet, zu vollenden und die Strecke dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. .
b) Das diesfällige Bauprojekt und die Detailpläne sind den öͤsterxeichi= schen Behörden zur Genehmigung vorzulegen, und ist sich bei dem Bau genau nach diesen behördlich genehmigten Plänen zu benehmen.
Bei Verfafsung des Projekts ist die Ueberschreitung der von Kenty über Oswieczim nach Preußen führenden Haupt⸗JZollstraße auf österreichischem Gebiete thunlichst zu vermeiden. .
Die Elsenbahnbrücke über die Weichssel ist jedenfalls, soweit sie
h) In Ansehung
auf oͤsterreichischem Gebiete liegen wird, mit Snrengminen zu ver—
sehen, über deren Anlage der Eisenbahn⸗Gesellschaft, bei Genehmi⸗
n der Pläne, die nahere Mittheilung zukommen wird. ücksichtlich der Einmündung der fraglichen Bahn in die Kaiser
) Ferdinands⸗Rordbahn, dann in Betreff der aus diesem Anlasse er⸗
forderlichen Herstellungen und Bauten auf dem Stationsplatze zu Oswieczim und in Betreff der Einrichtung des Betriebsdienstes da⸗ selbst hat die Oberschlesische Eisenbahn⸗Gesellschaft das Einverständ⸗ niß mit der Direction der Kaiser Ferdinands⸗Nordbahn zu pflegen. Das diesfällige Uebereinkommen ist der österreichischen Regierung zur Genehmigung vorzulegen, welcher es auch vorbehalten bleibt, im Falle, daß in einer oder der anderen Beziehung fein Einverständ⸗ niß der beiden genannten Bahnunternehmungen erzielt werden sollte, nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und nach gepflogenem Ein⸗ vernehmen mit der Königlich preußischen Regierung die Entscheidung zu treffen. Jedenfalls hat die Oberschlesische Eisenbahn⸗Gesellschaft die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß auf dem Stationsplatze zu Oswieczim für die beiderseitigen Zollämter und Zollbeamten, des⸗ gleichen das österreichische Post-Lmt, Polizei- Kommissariat und allenfalls in der Folge daselbst zu errichtende Staats ⸗Tele⸗ graphen-Amt, die don den beiderfeitigen Regierungen in Felge der Ausführung der Anschlußbahn bon Neuberun nach Os⸗ wieczim nach Maßgabe der jeweiligen Verkehrsverhältnisse als nothwendig anerkannten Amts-, Manipulations⸗ und Woh⸗ nungs⸗Lokalitäten, letztere für die erforderlichen beiderseitigen Zollbeamten, so wie die österreichischen Post⸗, Polizei⸗ und (für den Fall der Errichtung eines Telegraphen-Amtes) auch die öster⸗ reichischen Telegrabhen-Beamten und Diener, desgleichen für das entsprechende Zoll- und das östexrreichische Polizei-Aufsichtspersonal hergestellt und den erwähnten Aemtern, Beamten,. Dienern und dem Aufsichtspersonale — und zwar hinsichtlich der österreichischen Aem⸗ ter u. s. w. — zur unentgeltlichen Benutzung eingeräumt werden.
ch Bei dem Bau und Betriebe der fraglichen Eisenbahnstrecke ven der
österreichischen Grenze bis Oswikeczim bleibt die Oberschlesische Eisen⸗ bahn-Gesellschaft den diesfalls bestehenden oder noch zu erlassenden österreichischen Gesetzen (insofern sich dieselben mit der abgeschlossenen Convention nicht im Widersprache befinden) unterworfen. Insbeson⸗ dere hat sich daher die genannte Gesellschaft (unter der angeführten Beschränkung) nach den Vorschriften der Eisenbahnbetriebs-Ordnung vom 16. Nobember 1851 und dem Eisenbahn⸗Konzessionsgesetze vom 14. September 1854 zu benehmen, und hat daher auch namentlich die Pflicht, die Post nach Vorschrift des §. 68 der Eisenbahnbetriebs—⸗ Ordnung zu befördern.
e) Der genannten Gesellschaft wird zum Zweck des Baues der gedach⸗
ten Eisenbahnstrecke von der österreichischen Grenze bis Oswieczim das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der diesfälli⸗ gen gesetzlichen Vorschriften in Ansehung jener Räume zugestanden, welche nach der Entscheidung der hierzu berufenen österreichischen Behörden zur Ausführung der fraglichen Bahn für unumgänglich nothwendig erkannt werden.
) Die conceffionirte Gesellschaft hat die Verpflichtung, für den inner⸗
halb des öbsterreichischen Staatsgebietes stattfindenden Dienst solche Beamte, Diener oder Arbeiter, welche wegen Verbrechen oder Ver⸗ gehen, wegen Schleichhandel oder schwerer Gefällsühertretungen rechtskräftig verurtheilt oder bloß wegen Mangels rechtlicher Be⸗ weise von der Untersuchung enthoben worden sind, zum Dienste und beziehungsweise zur Arbeit wissentlich nicht zu verwenden.
g) Die konzessionirte Gesellschaft hat ferner die Verpflichtung, die Her⸗
stellung einer Staats- und Betriebs-Telegraphenleitung längs der fraglichen Bahn bis zur österreichischen Grenze auf ihrem Grund und Boden ohne besondere Vergütung deselben zu gestatten und die Bewachung der hergestellten Leitung durch ihr Bahnpersonale ohne besonderes Entgelt zu übernehmen. Die Betriebs⸗Telegraphenleitung bis zur bsterreichischen Grenze wird von der oͤsterreichischen Staats⸗ verwaltung hergestellt werden, wogegen das diesfällige Anlage⸗ kapital von Seiten der Eisenbahn⸗Gesellschaft der osterreichischen Negierung mit fünf Pxozent zu verzinsen und für die Instand⸗ haltung dieser Leitung ein von der oͤsterreichischen Regierung zu be⸗ stimmender billiger jährlicher Pauschalbetrag zu entrichten ist. Bei der Benutzung dieser Betriebs leitung kleibt jedoch die Eisenbahn⸗ Gesellschaft ausschließlich auf Mittheilungen beschränkt, welche sich auf den Eisenbahnbetrieb beziehen, und wird sie in dieser Beziehung von der österreichischen Staatsverwaltung überwacht. Zu diesem Ende ist, sofern nicht eine andere, von der bͤsterreichischen Staats verwal⸗ tung für genügend erachtete Kontrol⸗ Einrichtung hergestellt werden sollte, die Telegrakhenleitung bis in das Staats-Telegraphenamt in Bielitz fortzuführen, wosekbst, unbeschadet der pünktlichen Beförde⸗ rung der Bepeschen, der Kontrolsakharat aufgestellt werden wird. Die erforderlichen Apparate für die Betriebsleitung (und zwar bis auf eine etwaige bessere Erfindung nach dem Morseschen Shstem) hat die Eisenbahn-⸗Gesellschaft aus Eigenem anzuschaffen und zu . halten. Sollte die österreichische Staatsverwaltung von der Betrie . leitung zur Beförderung von Staats⸗ oder Privat⸗Depeschen (solpei dies (hne Störung des Betriebsdienstes geschehen, kann . * stimmung der Königlich Preußischen Regierung und 6 1 ö ding der Gegenseitigkeit für die Königlich hreußischen . ö 35 Pridat⸗Depeschen hinsichtlich der auf osterreichischem Ge. 386 . nen Bahnstrecke, Gebrauch machen wollen, so sind diese Depeschen Uön den Betriebs- Telegraphenbeamten, und zwar die , , , bis zur nächsten Station auf preußischem Gebiete. ohne i,. Entgelt zu befoͤrdern, wogegen. das gesetzliche Entgelt für die Privat⸗ depeschen, insofern dasselbe auf die Strecke der Betriebsleitung ent⸗ fällt, der Eisenbahn⸗Gesellschaft überlassen bleibt. —
; des für die fragliche Babnstrecke eintretenden Tarifs dürfen keine höheren Tarifgebühren und überhaupt keine ungünsti⸗