1861 / 123 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bleiben kann, freiwillig veranlaßt findet, dieselbe zu leisten, bleibt das Konsulat verpflichtet, die entsprechenden Dienste zu gewähren. Berlin, den 31. Januar 1861.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Schileinitz.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Cirkular-Erlaß vom 5. Februar 1861 betreffend die Unterstützung bedürftiger Hebammen.

Aus den nunmehr vollständig vorliegenden Berichten der Königlichen Regierungen über die Verwaltung und den Stand der aus den Abgaben bei Trauungen und Taufen auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 16. Januar 1817 (Annal. 1817 Heft 1. S. 270) gebildeten Hebammen-Unterstützungs fonds habe ich ersehen, daß in mehreren Regierungs⸗Bezirken zum Theil sehr bedeutende, zinsbar angelegte Kapital-Bestände bei diesen Fonds angesammelt worden sind. Dies entspricht nicht der Absicht der Alferhöchsten Ordre und hat seinen Grund hauptsächlich in dem, den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechenden, durch die Eirkular-Verfügung vom 28. Januar 1817 angeordneten Ver— theilungsmodus. Rach der ursprünglichen Bestimmung waren die Stadthebammen von der Theilnahme an den Wohlthaten des Unter⸗ stuͤtzungsfonds ausgeschlossen. Die Lage derselben, besonders in den kleinen Städten, ist aber im Allgemeinen eine ebenso bedrängte, wie die der Hebammen auf dem Lande, und es erscheint nicht mehr als billig, die Sta dthebammen an den, Unterstützungen Theil nehmen zu lassen, da die Fonds zu einem nicht geringen Theil durch die in den Städten erhobenen Abgaben sich bilden.

Des jetzt regierenden Königs Majestät haben daher auf meinen Antrag mittelst der abschriftlich anliegenden Allerhöchsten Ordre vom f. Januar 1861 (a.) zu genehmigen geruht daß auch den Hebammen in den Städten, in so weit es ohne Beeinträchtigung der Landhebammen geschehen kann, Unterstützungen aus dem Heb⸗ ammen-⸗-Unterstützungsfonds gewährt werden können.

Indem ich diese Erweiterung der ursprünglichen Bestimmung der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 16. Januar 1817 der König— lichen Regierung zur Kenntnißnahme und Nachachtung mittheile,

nde ich mich veranlaßt, die Cirkular⸗-Verfügung vom 28. Januar

1817 hinsichtlich der Beschraͤnkung der zu gewährenden Unter⸗ stuͤtzungen resp. auf 10 Thaler und auf die einzelnen Kreise hier— durch aufzuheben. .

Die im Regierungs⸗Bezirk eingehenden Abgaben sind fortan, wo es noch nicht geschehen ist, zu einem gemeinsamen Fonds zu vereinigen, aus welchem bedürftigen und worauf es hauptsächlich ankommt durch Eifer, Geschicklichkeit und sittlichen Wandel aus⸗ gezeichneten Hebammen des ganzen Bezirks, und so weit es thunlich ist auch den Stadt-Hebammen Unterstützungen resp. Gratificationen gewährt werden, welche sowohl nach der Fahl der Hebammen, als auch der Höhe nach zu bestimmen der Königlichen Regierung nach Anhörung der Kreis- resp. Stadtbehörden überlassen bleibt. Hier— bei ist, was auch schon die Cirkular-Verfügung vom 18. Februar 1820 bestimmt, die Vertheilung so einzurichten, daß von den ein— gegangenen Geldern noch eine mäßige Summe verbleibt, um ver— dienten Hebammen eine durch besondere Umstände motivirte außer— ordentliche Unterstützung bewilligen zu können.

Diese außerordentlichen Unkerstützungen werden, sofern es die verfügbaren Mittel gestatten, nach Befinden der Umstände so ab— zumessen sein, daß davon wo möglich eine dauernde Aufhülfe und Verbesserung der Lage der Hebammen zu erwarten ist.

Dieselben werden unter Umständen bis zu 40 Thalern be⸗ willigt werden können. Besonders empfiehlt es sich, da, wo die Mittel es gestatten und nicht bereits anderweit hierfür gesorgt ist, die äͤrmeren Hebammen mit einem vollständigen Apparat und dem Hebammenlehrbuch zu versehen, die als Inventarienstücke dem Be⸗ zirk verbleiben und der Nachfolgerin überliefert werden müssen.

Eine Kapitalisirung dieses Reservefonds darf nur ausnahms— weise unter ganz besonderen Umständen erfolgen, auch find die in mehreren Regierungs-Bezirken angesammelten Bestände nach Maß⸗ gabe des Bedürfnisses allmälig zu verwenden.

Auf diese Weise wird es möglich sein, dem oft sehr großen Nothstande der Hebammen in den ärmeren Gegenden des Staats⸗ namentlich im Gebirge, wirksamer zu Hülfe zu kommen, zugleich be, sonders verdiente Hebammen zu belohnen und so der wohlthätigen Absicht, welche der Allerhöchsten Ordre vom 16. Januar 1817 zum Grunde liegt, mehr und mehr zu entsprechen.

Die Königliche Regierung veranlasse ich, fortan nach den vor— stehend angedeuteten Grundsätzen die Verwaltung des Hebammen⸗

Unterstüͤtzungsfonds zu regeln und über den Erfolg nach Abl des Jahres 1862 eingehend zu berichten. ß rap 6 erlin, den 5. Februar 1861.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ g Angelegenheiten. von Bethmann -Hollweg.

An ämmiliche Königliche Regierungen.

2.

Auf Ihren Bericht vom 31. Dezember v. J. will Ich in Erweite⸗ rung der Bestimmung der Kabinets-Ordre vom 16. Januar 1817 hierdurch genehmigen, daß auch den Hebammen in den Städten, insoweit es ohne Beeinträcht igung der Landhebammen geschehen kann, Unterstuͤtzungen aus den Hebammen-⸗Unterstützungs-Fonds gewährt werden kön⸗ nen. Ich überlasse Ihnen hiernach die weiteren Verfügungen.

Berlin, den 1. Januar 1861.

Im Namen Seiner Majestät des Königs. Wilhelm.

ö von Bethmann⸗Hollweg. n den Minister der geistlichen 34. Angelegenheiten.

Ministeriun des Innern

Bescheid vom 11. Januar 1861 betreffend die Sicherstellung des Schulbesuchs seitens der nicht in Fabriken beschäftigten und auch nicht in einem gesetzlichen Lehrverhältnisse stehenden jugend— lichen Arbeiter. .

Gesetz vom 16. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 125. S. 8453.)

Dem Antrage, die Bestimmungen des Regulativs vom gten März 1839 und des Gesetzes vom 16. Mai 1853 auf alle jugend⸗ lichen Arbeiter, die nicht in einem gesetzlichen Lehrverhaͤltnisse stehen, oder eine nur Lehrzwecke verfolgende industrielle Anstalt besuchen, für anwendbar zu erklären, ist wie wir dem Magistrat auf den Bericht vom 30. April vorigen Jahres erwidern bei aller Anerkennung der für eine solche erweiterte An— wendung der, in Rede stehenden Vorschriften geltend gemachten Gründe nicht zu entsprechen, da die von den Gerichten in den seit— her ergangenen Erkenntnissen, insbesondere von dem Ober-Tribunal in dem in Sachen wider N. erlassenen Urtheile vom 7. Februar 1856 (Goltdammer, Archiv für Preußisches Strafrecht Bd. 4 S. 226) angenommene Auslegung nur die in eigentlichen Fabriken beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter die fraglichen Gesetzbestim— mungen subsumirt, und diese Auslegung auch den dem Erlasse dieser Gesetze vorhergegangenen Verhandlungen entspricht.

Die Sicherstellung des Schulbesuchs feitens der nicht in Fa— briken beschäftigten und auch nicht in einem gesetzlichen Lehrverhaͤlt— nisse stehenden jugendlichen Arbeiter wird daher auf anderem Wege zu erzielen sein. Eine diesem Zweck entsprechende Regulirung der Sache wird eingeleitet, und der Magistrat von dem Ergebnisse demnächst in Kenntniß gesetzt werden.

Berlin, den 11. Januar 1861.

Der Minister für Handel zc. Der von der Heydt.

Minister der geistlichen 20 Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg. Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

An den Magistrat zu X.

Cirkular-Erlaß vom 28 Januar 1861 betref⸗ fend die Berechtigung der Realschüler, welche bis 1859 am lateinischen Sprachunterricht nicht theil— genommen haben, zum freiwilligen Militairdienst.

Unter den Realschulen erster Ordnung befinden sich einige Anstalten, bei welchen vor dem Erscheinen der Unterrichts- und Prüfungs-Ordnung vom 6. Oktober 1859 die lateinische Sprache kein obligatorischer Unterrichts-Gegenstand war. Um daher die⸗

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jenigen Schuler ihrer oberen llassen, welche früher nicht am latei— nischen Unierricht teilgenommen oder, bei der stürze der Zeit, in ber lateinischen Sprache noch nicht die reglementsmäßigen Cennt— nisse erreicht haben, vor wesentlichen Nachtheilen zu schützen, be— stimmen wir bierdurch auf den Antrag eines Provinzial⸗Schul⸗ Fzollegiums im Einverständnisse mit dem Herrn Minister der geist— lichen ꝛc. Angelegenheiten: daß für die näͤchsten fünf Jahre, also bis zum Schlusse des Jahres 1865, den gedachten Schülern die Berechtigung zum ein— jährigen freiwilligen Militairdienste in dem Falle zuzugestehen ist, wenn dieselben nach absolpirtem zweijährigen Kurfus der Sekunda ein Zeugniß der Reife für Prima in den übrigen Lehr— objekten erlangt haben.

Dem Königlichen General-Kommando und dem Königlichen Ober-Präsidium stellen wir hiernach die weitere gefällige Veran— lassung ergebenst anheim.

Berlin, den 28. Januar 1861.

Der Kriegs⸗Minister.

Der Minister des Innern. ; von Roon.

Graf von Schwerin.

An die oberen Provinzial-Behörden.

Cirkular-Erlaß vom 9g. März 1861 betreffend

die Kompetenz zur Ertheilung der Erlaubniß an

die des Landes verwiesenen Ausländer zur Rück— kehr in die Preußischen Staaten.

Aus einer an mich gerichteten Anfrage habe ich ersehen, daß darüber Zweifel bestehen, bei welcher Behörde ein des Landes ver— wiesener Ausländer die im §. 115 des Strafgesetzbuchs erwähnte Erlaubniß zur Rückkehr in die preußischen Staaten nachzu— suchen habe. ,

Wie die Materialien des Strafgesetzbuchs, insbesondere die früheren Entwürfe und die darüber gepflogenen Verhandlungen er⸗ geben, und von dem obersten Gerichtshofe in der Rechtssprechung angenommen worden ist, bedroht der allegirte §. 115 sowohl die— jenigen Ausländer mit Strafe, welche nach richterlich erkane— ter, als auch diejenigen, welche nach polizeilich angeord— neter Landesverweisung ohne Erlaubniß zurückkehren. Dem ent— sprechend umfaßt der Ausdruck „Erlaubniß“ ebensowohl die Beseitigung der rechtskräftigen richterlichen Entscheidung, wie die der polizeilichen Anordnung. Daraus folgt jedoch nicht, daß in beiden Fällen der Lasdesverweisung ein und derselbe Weg zur Ein— holung dieser Erlaubniß einzuschlagen sei: vielmehr muß in dieser Beziehung unterschieden werden, ob der landesverwiesene Auslän⸗ der, welcher um die Bewilligung der Rückkehr bittet, durch richter— liches Erkenntniß oder durch polizeiliche Anordnung ausgewiesen worden war.

Während bei einer entgegenstehenden gerichtlichen Verurthei⸗ lung die fragliche Erlaubniß nur im Wege der Begnadigung wird ertheilk werden können, find in dem Falle, wenn polizeilich aus dem Lande verwiesene Ausländer die Erlaubniß zur Rückkehr in den preußischen Staat nachsuchen, die Landes-Polizei— behörden, welchen nach den bestehenden Vorschriften die gesammte Sicherheits- und Ordnungs-Polizei und insbesondere auch die Er— theilung von Ein- und Ausgangs-Pässen zusteht, unbedenklich zur Ertheilung dieser Erlaubniß kompetent, und zwar im speziellen Falle diejenige Regierung, in deren Bezirk der Ausländer zurück— zukehren wünscht.

Die Königliche Regierung wird veranlaßt, demgemäß in künf— tigen Fällen zu verfahren, auch event. die untergeordneten Behör— den darnach mit Anweisung zu versehen.

Berlin, den 9. März 13641.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei⸗Präsidium zu Berlin.

Justiz⸗ Ministe rium.

Der bisherige Gerichts-Assessor Harssewinckel in Wieden brück ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Bielefeld und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Paderborn, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Wiedenbrück, er— nannt worden.

Der Advokat Amlinger in Trier ist zum Anwalt bei dem Landgericht daselbst ernannt worden.

Tages Ordnung.

30ste Sitzung des Herrenhauses am Montag, den 27. Mai 1861, Mittags 12 Uhr, Bericht der Elften Kommission über den Gesetz⸗ Entwurf, be⸗ treffend die Kompetenz der Ober⸗Berg⸗Aemter. Bericht der Fingnz⸗Kommission über die Vorlage der König⸗ lichen Staats-Regierung, betreffend die Uebereinkunft vom 25. April 1861, wegen Vergütung der Steuer von ausge⸗ führtem Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers aus getrock— neten Rüben und Verzollung des ausländischen Zuckers und Shrups. Bericht der verstärkten Kommission für Finanzsachen über den Gesetz- Entwurf, betreffend die Errichtung einer Depositen⸗ Kasse für den Bezirk des Appellations⸗Gerichtshofes zu Cöln. Bericht der Kommission für Handel und Gewerbe über den nn , ,,. betreffend die Errichtung gewerblicher An⸗ agen. Nachtrag zu dem Berichte der Vierzehnten Kommission, be— treffend Eisenbahn-Petitionen. Bericht der Finanz-Kommission über zwei Petitionen, die Maischsteuer betreffend.

Angekommen: Der General-Major von Liesielski, mit der Führung der gten Division beauftragt, von Düsseldorf.

Abgereist: Der General-⸗Major und Commandeur der 23sten Infanterie-Brigade, von Fallois J., nach Breslau.

Der General-Major und Commandeur der 16ten Infanterie— Brigade, von Fallois II., nach Halle.

Berlin, 23. Mai. Se. Majestaͤt der stönig haben Aller⸗ gnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Orden zc. zu ertheilen, und zwar:

des Commandeur-Kreuzes zweiter Klasse des Her⸗ zoglich braunschweigschen Ordens Heinrichs des Löwen: dem Major von Besser, beauftragt mit der Führung des Mag⸗ deburgischen Husaren⸗Regiments (Nr. 10);

des Ritter-Kreuzes des Herzoglich sachsen⸗ ernestinischen Haus-Ordens:

bisherigen Oberst-Lieutenant und Commandeur des Train⸗ Bataillons des 1. Armee-Corps, Obersten a. D. Tiede⸗ mann, und

„dem Herzoglich sachsen-ernestinischen Haus⸗Orden

affiliirten silbernen Verdien st⸗Medaille:

Wachtmeister Wetzel vom Train-Bataillon des IV. Armee⸗ Corps.

Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu⸗ direnden auf der Albertus-Universität zu Königs⸗ berg in Preußen von Ostern bis Michael 13861.

Von Michael 1860 bis Ostern 1866 waren Studirende vorhanden einschließlich von drei nachträglich Immatrikulirten 4190 Davon sind 2) in der Matrikel gestrichen 2 b) gestorben e) abgegangen Es find demnach geblieben In diesem Semester find immatrikulirt Die Gesammtzahl der immatrikulirten daher

Die theologische Fakultät zählt

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Die juristische Fakultät zählt

1 . (Inländer 105 Die medizinische Fakultät zählt ... Nuslander 3