1861 / 125 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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. §. 4.

Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe erforderlichen Betrage sind, so weit fie nicht durch die Ueberschüsse der Staats— Eisenbahn⸗Verwaltung gedeckt werden können, aus dem Eisenbahn— Fonds zu entnehmen.

5

Die Verwaltung der aufzunehmenden Anleihe wird der Haupt— Verwaltung der Staatsschulden übertragen. Wegen . der durch allmälige Abtragung des Schuld-Kapitals ersparten Zinsen, wegen Verjährung der Zinsen, wegen Abführung der zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Beträge an die Haupt— verwaltung der Staatsschulden, so wie wegen des Verfahrens Be⸗ hufs der Tilgung finden die Bestimmungen der §§. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 23. März 1852, betreffend die Ueberweisung der in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. Dezember 1849 aufzunehmen— den Anleihe an die Hauptberwaltung der Staatsschulden, so wie die Tilgung dieser Anleihe (Gesetz⸗Sammlung für 1852, Seite 75) Anwendung. Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, den nach vorstehenden Bestimmungen zu berechnenden Tilgungs-Fonds zu verstärken, wogegen derselbe niemals verringert werden darf.

Der Handelsminister ist ermächtigt, den Mehrbedarf für die Vollendung der Saarbrücken-Trier⸗Luxemburger Eisenbahn im Be— trage von 296,900. Thalern aus den Ersparnissen an der Bau— summe für die Königsberg⸗Eydtkuhner Eisenbahn zu entnehmen.

FY 6.

Die Ausfuhrung dieses Gesetzes wird dem Minister für Han— del, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten und dem Finanz⸗Minister , .

rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. I . Gegeben Berlin, den 22. Mai 1861.

(. S.) gez. Wilhelm.

Fürst zu Hohenzollern, Sigmaringen. von Auerswald. von der Heydt. von Schleinitz. von Patow. Graf Pu ckler. von Bethmann-Hollweg.

Graf Schwerin. von Roon. von Bernuth.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das dem Kaufmann J. H. F. Prillwitz i ;

as der FJ 6 itz in Berlin unterm 7. Mai 1860 ertheilte Patent auf eine Metall-Hobelmaschine ist aufgehoben. .

Verfügung vom 24. Mai 1861 betreffend die Seepost-Verbindung zwischen Wismar und Kopenhagen.

Mit Bezug auf die General-Verfügung vom 25sten v. Mts werden die Post⸗Anstalten davon in e n, gesetzt, 6. die . Dampfschiffs-Verbindung zwischen Wismar und Kopenhagen vom 31sten d. Mts, ab in folgender veraͤndeter Weise stattfinden wird: aus Wismar jeden Sonntag 4 Uhr Nachmittags, aus Kopenhagen jeden Freitag 45 Uhr Nachmittags. . , . Spedition der Brief- und hrpo igen nach und über Kopenha zege übe Wismar sich hiernach zu achten. , Berlin, den 24. Mai 1861. General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Bescheid vom 13. Mai 1861 betreffend die

Frage, ob der Provokant eines Vorfluths-Ver—⸗

fahrens nach dem Gesetze vom 14. Juni 1859 in

jedem Falle ein öffentliches Aufgebot, nebst Prä—

klusion nach dem Gesetz vom 23. Januar 1846 extrahiren müsse.

Die im Bericht vom 26. v. M. vorgetragene Frage:

vom 14. Juni 1859 in jedem Falle ein öffentliches A nebst Präklusion nach dem Gesetz vom 23. af gebe e. müsse, 3 ö ist nach meiner mit der Minorität des Kollegiums übereinsti den verneinen. nnn, as Gesetz vom 23. Januar 1846 hat im 5§. 1 nehmer von Entwässerungs⸗-Anlagen 64 3 4 räumt, die Vermittelung der Polizeibehörde zur Feststellung . privatrechtlichen Widerspruchsrechte und Entschadigüngs⸗Anstzriüghe welche die Anlage herborrufen möchte, in Anspruch zu 365 Eine Vertflichtung dazu spricht das Gesetz nicht aus. Des— halb wird in dem Bereich des Vorfluths-Gesetzes vom 15 No bember 1811 Seitens der Unternehmer von einfachen Entwaͤsse rungs⸗Anlagen durch fremde Grundstücke, bei weichen sie die Ve, theiligten genügend zu kennen meinen, von dem Gesetz vom 35 Januar 1846 in der Regel kein Gebrauch gemacht, vielmehr bie Vorfluths-Provocation noch jetzt in derselben Weise durchs c ih wie ö. . n Jahre 1846 geschah. ei der Entwerfung des Gesetzes vom 14. Juni 1859 ist nich die Absicht gewesen, in dieser Beziehung ee F min, den Bezirk des neuen Gesetzes vorzuschreiben und die Fassung des e, e, wee. dell. . Annahme, daß die fiompelen

r Regierung nur eintreten solle, we in öf

J g s enn ein öffentliches Aufgebot Wenn der Unternehmer in seiner Provocation einen Betheilig⸗ ten übergangen hat, so wird dessen Widerspruch oder Entschadi⸗ gungs-Anspruch allerdings durch das administrative Verfahren nicht erledigt. Indeß in das einestheils Sache des Unternehmers anderntheils lehrt die Erfahrung, daß bei den einfachen Entwasse, rungs Sachen, welche am häufigsten vorkommen und bei denen ein neuer Abflußweg nach einem schon bestehenden Graben oder Fluß durch wenige Nachbargrundstücke gesucht zu werden pflegt, fast nie⸗ . , n . unerwartete Widersprüche und Entschädigungs⸗ nforderungen von Dritten im Provocationsverfahren ü er = nen Personen vorkommen. ö nene n, n,, Ein praktisches Bedürfniß, das öffentliche Aufgebots— Präͤklusions-Verfahren bei allen n n, , . zu lassen, liegt demnach nicht vor, vielmehr würde dadurch die Vor fluths-Pronocation in einfachen Sachen ohne Roth erschwert werden. . .

Das Gesetz vom 28. Februar 1843 wegen Benutzun Privatflüsse unterscheidet bei der Einrichtung ö e ,, Anlagen ebenfals die Vermittelung der Polizeibehörde ö

1) zur Feststellung der stattfindenden Widerspruchsrechte und

Entschädigungs-Anspruͤche, 8. 19 Nr. 1.

2) zur Beschränkung fremder Rechte, §. 19 Nr. 1. §. 24 ff. Wenn der Unternehmer einer Bewässerungs⸗ Anlage die Be— schränkung fremder Rechte fordert, z. B. die Ziehung eines Grabens über benachbarte Grundstücke und die Beschkänkung eines Muͤhlen⸗ betriebes, so kann er die Provocation ohne Weiteres gegen den Besitzer des betreffenden Grundstücks und der Mühle anbringen nach §. 19 Nr. ? und S§. 24 ff. des Gesetzes, und es bleibt seiner Erwägung überlassen, ob er außerdem zu seiner Sicherstellung gegen etwanige unbekannte Betheiligte, das Praͤklusions verfahren nach §. 19, Nr. J extrahiren will. Die Kompetenz der Regierung zur Entscheidung über das vandeskultur-Interesse (5. 321, den Be— wässerungsplan einschließlich der dabei vorkommenden Fragen über Einräumung von Wasserleitungsrechten und Beschränkung des Müͤhlenbetriebes (95. 34, 37 42), so wie über die Entschädigungs⸗ Ansprüche (§. 45, J. C.) werd nach den meines Erachtens unzwei— felhaften Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Februar 1843 be⸗ gründet, auch wenn die Provocation des Unternehmers nur nach F. 19, Nr. 2, §. 24 angebracht ist, ohne gleichzeitige Extrahirung eines Präklusionsberfahrens. Eine Differenz in dieser Beziehung zwischen den Gesetzen für die Entwässerungen und dem Gesetz fur , besteht nicht. Als eine singulaire Bestim⸗ mung des Bewässerungsgesetzes vom 28. Februar 1843 ist es zu betrachten, daß nach F. 23 desselben die Kompetenz der Regierungen zur Entscheidung der Frage, ob einem Triebwerke das zum Be⸗ triebe im bisherigen Umfange erforderliche Wasser entzogen werde, auch durch die Extrahirung des Aufgebots- und Praͤklusions⸗Ver⸗ fahrens nach §. 19 Nr. 1 begründet wird.

efr. Minist.⸗Reser. vom 6. Dezember 1843. Just.Minist.⸗ Blatt de 1813 S. 298. Denn eine gleiche Bestimmung kommt in den Gesetzen für die Entwässerungen, namentlich in dem Gesetze vom 23. Januar 1846, nicht vor. Die fragliche Beslimmung ist aber ohne Einfluß auf die von der Königlichen Regierung vorgetragene Frage. Berlin, den 13. Mai 1861.

Der Minister für die landwirthschaftlichen nintze legen he lten, Graf von Pückler.

ob der Provokant eines Vorfluths⸗Verfahrens nach dem Gesetze

An die Königliche Regierung zu N.

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Kriegs ⸗Ministerium.

Allerhöch ste stabinets-Ordre vom 11. April 1861 betreffend Abänderung einiger Bestimmungen: der Instruction für die Artillerie-Festungs— Inspectionen; b) der Vorschrift zur Verwaltung

der Artillerie⸗Depots; c) der Dien st⸗Ordnung und

für die Militair-Magazin-Verwaltungen, 4) des Reglements für die Friedens-Lazarethe.

Nachstehende Allerhöch ste Kabinets-Ordre und deren Anlagen (a.) werden hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht: Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß der §. 23 der Instruction für die AÄrtillerie-Festungs-In— spectionen vom 25. März 1858, die S8. 7, 19, 196 und 197 der Vorschrift zur Verwaltung der Artillerie- Depots vom 25. März 1858, der §. 152 der Dienst-Ordnung für die Militair-Magazin— Verwaltungen vom 11. Januar 1855, und die 5. 107 bis 114 des Reglements für die Friedens ⸗Lazarethe vom 5. Juli 1852 die in den Anlagen angegebenen anderen Fassungen erhalten. Dem Kriegs-Ministerium gebe Ich hiernach die weitere Bekannt— machung anheim. Berlin, den 11. April 1861.

(gez) Wilhelm.

(gegengez von Roon.

An das FKriegs-Ministerum. A.

Instruction für die Artillerie-Festungs-Inspeetionen und für die Milit air-Intendanturen in Bezug auf deren Mit⸗ wirkung im administrativen Theile des Geschäfts-Bereichs jener Behbörden 390 25. März 1858. 423

Die Artillerie⸗Festungs⸗Inspectionen stehen zu den Kommandanturen in einem koordinirten Verhältnisse, weshalb die den Geschäftskreis beider Behörden berührenden Angelegenheiten im Wege der Vereinbarung zu er⸗ ledigen, event. von der Artillerie⸗Festungs⸗Inspection beim Kriegs⸗Ministe⸗ rium (Allgemeines Kriegs-Departement) zur Entscheidung zu bringen sind. Bei etwaigen Meinungs⸗ Verschiedenheiten zwischen dem Kommandanten und der AÄrtillerie⸗Festungs⸗-Inspection ist, bis zum Eingange dieser Ent⸗— scheidung den Anordnungen der Kommandantur Folge zu leisten.

Bei den Inspizirungen des Artillerie- Festungs⸗Inspecteurs hat der Kommandant zu den Ermittelungen, welche der AÄrtillerie⸗Festungs⸗-In⸗ specteur etwa in Beziehung auf schwierige Geschütz⸗Aufstellungen und FTranslocationen 2c. vorzunehmen für nöthig erachtet, die möoͤglichste Unter⸗ stützung an Arbeitskräften zu gewähren.

Die von den Artillerie-Offizieren der Plätze resp. von den Vorstehern der Artillerie- Depots über das Zeug Personal auszustellenden Personal⸗ und Qualifications⸗Berichte werden von dem Artillerie⸗Festungs⸗Inspecteur den betreffenden Kommandanten übersandt, welche dieselben, nachdem sie event. ihre Urtheile darin eingetragen, an das Kriegs-Ministerium (All⸗ gemeines Kriegs-Departement) weiter zu befördern haben.

In Bezug auf die Ausstellung der Personal- und Qualifications⸗ Berichte durch den Kommandanten über den AÄrtillerie-Offizier des Platzes resp. Vorsteher des Artillerie-Depots wird durch den §. 15 nichts geändert.

Vorschrift zur Verwaltunz der Königlichen Artillerie⸗ Depots n, März 1858. 7

Das Artillerie-⸗Depot ist dem Kommandanten des Orts untergeordnet. Wenn derselbe auch im Frieden und unter gewöhnlichen Verhaͤltnissen keine spezielle Einwirkung auf den inneren Geschäftsbetrieb haben kann, da in diefer Beziehung die erforderlichen Anordnungen durch die Artillerie- Festungs-Inspection getroffen werden, so steht ihm doch das Recht zu, a nach seinem Ermessen, von allen Angelegenheiten des Artillerie⸗ Depots in Kenntniß zu erhalten. Namentlich muß dem Kommandanten von allen Veränderungen im Personal und von allen, den Vertheidigungs⸗ zustand der Festung betreffenden wichtigeren Angelegenheiten durch das Artillerie⸗Depot Meldung gemacht, und bei Berichten über Gegenstände, die zur Kenntniß des Kommandanten gehören, dessen Meinung angeführt werden. indet sich in dringenden Fällen der Kommandant beranlaßt, auf eigene Verantwortung Anordnungen zu treffen, zu deren Ausführung die Genehmigung der Artillerie⸗Festungs⸗Inspection erforderlich ist, so hat das Artillerke⸗Depot dem Kommandanten darüber Vortrag zu machen und, Falls dieser seine Anordnungen nicht zurücknimmt, denselben Folge zu geben, gleichzeitig aber darüber der Artillerie⸗Festungs⸗Inspection An⸗ zeige zu machen. .

Wie bei Meinungs-Verschiedenheiten zwischen dem Kommandanten und der Artillerie⸗Festungs⸗Inspection zu verfahren, darüber bestimmt der §. 23 der Instructon für die Artillerie⸗Festungs⸗Inspectionen.

Bel bed Armirung der Festung und unter ähnlichen außerordentlichen Verhäͤltnissen ertheilt der Kommandant die Anweisung zur Verabreichung

§. 19. Sind bei der Fortificatian des Plaßes Arbeits soldaten oder Sträflinge entbehrlich, so können auch diese unter Vermittelung der Artillerie⸗

Festungs⸗Inspection mit Genehmigung der Festungs⸗Inspection und unter Zustimmung des Kommandanten zur Verrichtung von Depot⸗Arbeiten nach den hierüber bestehenden ain , berwendet werden.

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Der Eintritt in die mit Pulver oder Munition belegten Magazine und der Aufenthalt in denselben von den dazu befugten Personen darf nur im Beisein des Vorstehers, des Feuerwerks⸗Lieutenants oder eines Zeugoffiziers, Zeugschreibers oder Hülfszeugschreibers stattfinden. Dieser Begleiter bat namentlich darüber zu wachen, daß vor dem Eintritt ins Magazin und waͤhrend des Aufenthalts in und bei demselben diejenigen Vorsichtsmaßregeln genau befolgt werden, welche durch die bestehenden Vorschriften festgesetzt sind.

Ob die Schlüssel zu den Eingaͤngen in die Umzäunungen der Pulver⸗ Magazine in den Schilderhäusern der Wachtposten aufgehangen werden können, ist von der Entscheidung der Kommandantur abhängig. Die Schildwachen sind in solchem Falle über das rechtzeitige Schließen der Magazin-Luken bei Feuersgefahr oder bei herannahendem Gewitter ge⸗ hörig zu instruiren.

§. 107.

Jedes mit Pulver belegte Magazin ist mit einer Schildwache zu be⸗ setzen. Welche andere Aufbewahrungs-⸗Lokale mit Schildwachen zu be⸗ setzen sind, und in wieweit das im Freien lagernde Material unter die Aufficht von Wachtposten zu stellen ist, oder wo es genügt, Warnungs⸗ tafeln aufzustellen, darüber entscheidet, auf die Anträge des Artillerie⸗ Depots, die Kommandantur,

Wenn in einzelnen Fällen wegen unzureichender Stärke der Garnison oder wegen anderweitiger Verhältnisse die Bewachung der Aufbewahrungs⸗ Gebäude und der Vorräthe durch Lohnwächter erforderlich werden sollte, so ist darüber an die Artillerie⸗Festungs⸗Jnspection zu berichten. Dienstordnung für die Militair⸗Magazin⸗Verwaltungen vom 11. Januar 1855.

§. 152.

.

3. Sofort nach Beseitigung der Gefahr, event, schon während eines Brandes ist das Ereigniß der vörgesetzten Intendantur anzuzeigen.

Die Feststellung des objektiven Thatbestandes steht an Orten, in welchen sich eine Kommandantur befindet, der Kommandantur zu, und ist derfelben bon der Entstehung eines Brandes sofort Anzeige zu machen.

An allen übrigen Orten ist die Feststellung des Thatbestandes zunächst . der Ortspolizeibehörde, welche dieserhalb ohne Verzug zu requiri⸗ ren ist. Die Natur der Sache bedingt die größte Beschleunigung der Fest— stellung des Thatbestandes.

45 Unmittelbar nach dem Brande sind Vorkehrungen zu treffen zur Verhütung eines Wiederausbruchs, zur Sicherung der geretteten Sachen und zur Fortschaffung der Löschgeräthschaften; zur Aufräumung der Brandstelle ꝛc. ist jeboch in jedem einzelnen Falle nicht eher zu schrei⸗ ten, als bis die Feststellung des Thatbestandes erfolgt ist. Tritt die Wirk⸗ samkeit der Orts⸗Polizeibehörde da wo dieser nach der Bestimmung zu 3 die Feststellung des Thatbestandes zufällt nicht binnen 24 Stunden nach Löschung des Brandes ein, so liegt dem Vorstande der Verwal⸗ tung ob, sich der Feststellung des objektiven Thatbestandes zu unterziehen, demgemäß alle Personen, welche beim Ausbruch des Feuers oder kurz vor⸗ her an dem Orte, wo dasselbe statt efunden, zugegen gewesen sind, oder über die Entstehungs⸗-Ursachen des Feuers Wissenschaft haben oder haben konnen, zu Protokoll zu vernehmen und sorgfältig zu untersuchen, ob und in wie weit die Feuer⸗Polizeiborschriften vernachlässigt und von solchen Personen, welche ihrer Stellung nach besonders verpflichtet sind, wie: Aufseher, Wächter u. dgl. die ihnen auferlegten allgemeinen und beson⸗ deren Pflichten erfüllt worden sind.

Ferner gehört hierher die vorläufige Ermittelung des durch den Brand verursachten Schadens, so weit dies ohne die später erforderliche Revision, durch Aufnahme dessen zu bewerkstelligen, was wissentlich an Naturalien Materialien, Inventarienstücken 2c. nach deren Güte und Menge, auf und in der Umgebung der Brandstaäͤtte vorhanden gewesen ist.

Regkement für die Friedens-Lazarethe vom 5. Juli 1852. §. 107. (

Die Lazareth⸗Kommissionen sind in Hinsicht ihrer administratiben und sanitätspolizeilichen Wirksamkeit den betreffenden Provinzial⸗ Autoritäten, der Intendantur und dem ,,, direkt untergeben.

Den Kommandanten und Garnifon-Chefs steht jedoch in militair⸗ polizeilicher Beziehung, insbesondere zur Erhaltung der Ordnung unter den kranken Mannschaften, so wie hinfichtlich der Fürsorge, daß den letz⸗ teren dasjenige gewährt werde, worauf sie Anspruch haben, eine kontro⸗ lirende Einwirkung auf die Lazareth⸗Administration und die Kranken⸗

flege zu. ö. ö. §. 109.

Die Lazareth⸗-Kommissionen find demnach verpflichtet, Anforderungen und Requifitionen der Kommandanten resp. Garnison⸗ Chefs diejenige Folge zu geben, welche mit den allgemeinen und besonderen Verordnungen und Bestimmungen, und den Aufträgen ihrer vorgesetzten Behörden vereinbar ist. Die Lazareth⸗ Kommüissionen haben daher den Kommandanten resp. Garnifon-Chefs nach deren Erfordern mündlich oder schriftlich jede der⸗ langte Auskunft zu ertheilen und überhaupt ihrer Verwaltung diejenige Uebereinstimmung mit den militairischen Anordnungen und diejenige An⸗ schließung an die Militair⸗Autorität des Garnisonorts zu geben, welche

in den BVestimmungen begründet 4 Insbesondere haben sich di milit airischen Mitglieder der Lazareth⸗

von Waffen und Munition an die formirten Besaßzungs⸗Tgruppen.

Komm̃issionen als beständige Repräsentanten der Garnison, welche fuͤr das.