1861 / 127 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Staatsregierung befugt, die Realisatton auch ihrerseits bewerkstelligen zu lassen. Die Zinsen der Prioritäts⸗Obli⸗ gationen zahlt die Gefellschaft halbjährlich am 2. Januar und am 14. Juli jeden Jahres aus dem Rein-Ertrage des neuen Unternehmens.

Sollte die Realifation der Prioritäts-Obligationen nicht zum Course von mindestens 95 Prozent zu ermöglichen sein, so ist die Gesellschaft nicht berpflichtet, den Bau durch anderweitig zu beschaffende Mittel fort⸗

tak. F. 3. zusetzen. (kr. §. 3 88

Sobald die Baurechnung für das neue Unternehmen abgeschlossen ist, wird das Kapital, welches sich n

a) für den Bau der Zweigbahnen nebst allem Zubehör nach Maßgabe der Bestimmungen in den 5§. 1 und 6,

b) für die Bestreitung derjenigen Generalkosten, welche sich nicht ab⸗ gesondert verrechnen und direkt aus dem Baufonds verausgaben kafssen, und die mit einem halben Prozent der Ausgabe zu a. der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft zu erstatten sind,

e) für Einlösung der verfallenen Zins-Coupons der Priorität s⸗Obliga⸗ tionen,

als nothwendig ergiebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des König⸗ lichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten defini⸗ ti berechnet und festgestellt. ; Sollte sich für den Bau und die Ausrüstung der in Rede stehenden weigbahnen, einschließlich der durch die Einführung und den Betrieb der JIweigbahnen erforderlichen Erweiterung resp. Verlegung (efr. S 6) der Bahnhöfe / zu Angermünde und Stettin, fo wie zur Vermehrung der Trans—⸗ portmittel, innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach Eröffnung des Vetriebes ein Mehrbedarf an Kapital herausstellen, so soll ein solcher in gleicher Art und unter gleichen Bedingungen, wie das zunäch st angenommene Bau⸗-Kapital durch weitere Emission garantirter Prioritäts⸗Obligationen beschafft werden. Die Festsetzung des Mebrbedarks erfolgt durch den Minister für Handel, Gewerbe und 5ffentliche Arbeiten mit Vor⸗ behalt der Zustimmung der Landesvertretung.

§5 9. Der Reinertrag der Zweigbahnen wird dergestalt berechnet, daß von den gesammten Jahres⸗Einnahmen derselben z a) die wirklich verausgabten Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Trans— (nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 17 dieses Ver⸗ trages), b) der zum Reserve⸗Baufonds fließende Betrag nach §. 21 der Sta— tuten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft, c) der nach §. 24 der Statuten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn-Gesell⸗ schaft zum Reservefonds abzugebende Betrag, abgezogen werden. 86 io

Für den Fall, daß der Neinertrag der Zweigbahnen nicht dazu hin⸗ reichen sollte, um das (§. s) festgesetzie Bau⸗ Kapital mit A3 Prozent zu verzinsen, ist der Staat verpflichtet, den erforderlichen Zuschuß bis auf Höhe von Vier ein halb Prozent zu gewähren. Der Staat garantirt demnach unbedingt' einen Zinsengenuß von Vier und einem halben Pro⸗ zent des Bau⸗Kapitals jährlich, und stellt die zu dieser Zinszahlung er⸗ —— Gelber zu den Fälligkeits⸗Terminen dem Virektorium der Berlin- Stettiner Eisenbahn⸗Gefellschaft auf dessen Antrag bei der König⸗ lichen Regierungs⸗Hauptkasse zu 6 zur Dispofition.

Der 4 Prozent des Bau⸗Kapitals übersteigende Reinertrag der Zweigbahnen wird dergestalt vertheilt, daß . 2) das erste halbe Prozent desselben zur Amortisation der verausgabten Prioritâts⸗Obligationen verwendet wird, b) aus dem weiteren Ueberschusse zunächst die vom Staate etwa ge⸗ leisteten Zins⸗Zuschüsse und c nach Deckung derselben der Gesellschaft die aus ihren besonderen Fonds zur Ämortifation geleisteten Beträge (ef. §. 12), desgleichen die etwa gewährten Zuschüsse zu den Betriebs kosten, erstattet werden, und c der dann noch verbleibende Ueberschuß zu Einhalb der Berlin⸗Stet⸗ ttner Eisenbahn⸗Gesellschaft 2 Einhalb der Staatskasse zufließt.

Zur Amortisation des Bau⸗sKapitals der Zweigbahnen werden jähr⸗ lich verwendet: Aa) ein halbes Prozent des Bau⸗sKapitals, . b die ersparten Zinsen von den amortisirten Prioritäts⸗-Obligationen. Die Amartisation soll jedoch erst nach Abiauf der ersten drei Ka⸗ lenderjahre nach Eröffnung des Betriebes auf sämmtlichen Zweigbahnen her

Bringen die Zweigbahnen einen jährlichen Reinertrag von mehr als Bier und einem halben Prozent, so werden die ue en, auf Höhe von Einem halben Prozent des Bau⸗Kapitals zur Amortisation verwendet. Soweit bie Ueberschüsse dazu nicht ausreichen, schießt die Berlin⸗Stettiner Gisenbahn⸗Gesellschaft das an einem halben rozent Fehlende aus den Einnahmen der Bahnstrecke Berlin⸗-Stettin⸗Stargard zu. Dieser Zuschuß findet jedoch nur infoweit statt, als den Stamm-⸗Actien eine Jahres⸗Divi⸗ bende von Sechs Prozent nach Berichtigung der Staatssteuer und nach Abzug des statutenmaͤßigen Beitrages zum Neserve⸗Fonds (ek. S. 24 des Statuts) verbleiben kann. , ruht die Amortisation.

Sollte fünf Betriebs K̃llenden sahre hintereinander ein Zuschuß, oder nach Verlauf der ersten drei Betriebs⸗ , e. in einem Jahre der

gesammte Zuschuß von 45 Prozent zu den Zinsen der Prioritäts. liga

lionen aus der Staatskasse geleistet werden müssen, so ist der Staat be⸗ cg die Verwaltung ünd den Betrieb der Zweigbahnen zu übernehmen. agegen soll die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft die Rückge⸗

währ der Verwaltung und des Betriebes zu beanspruchen berechtigt sein,

wenn drei Jahre hintereinander eln Zinszuschuß aus der Staats kasse nicht

weiter erforberlich gewesen ist. Dabei versteht es sich von selb . Berlin⸗-Stettiner Eisenbahn⸗-Gesellschaft auch . der gb n en. ministration der Bahn den Zuschuß bis zu einem halben Prozent des Bau⸗-Kapitals zur Administration der Prioritäts Obligationen (8. 1

dleses Vertrages) fortzuzahlen hat, soweit nicht ein jährlicher Neinertrag

von Fänf Prozent des Bau⸗Kapitals ö wird

§. 14.

Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions, und Bestätigungs— Urkunde vom 12. Oktober 1840 und 29. Januar 1847, so wie die damit Allerhöchst bestätigten Statuten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft namentlich alle hiernach und nach dem Gesetz vom 3. November 1838 dem Staate zustehenden Rechte und Befugnisse finden auf das Unternehmen des Baues und des Betriebes der Zweigbahnen Anwendung. .

Auch sind die Bestimmungen der Statuten für die Verwaltung des neuen Unternehmens maßgebend. Insbesondere werden auch die Bau— und Betriebs-Rechnungen von dem Verwaltungsrathe der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft geprüft und endgültig dechargirt.

Dem Staate soll jedoch das Recht zustehen, dieselben in ealeulo und nach den Belägen prüfen zu lassen.

. Se 15.

So lange die Zweigbahnen nicht mehr als Fünf Prozent des Bau— Kapitals abwerfen, soll die Berlin-Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft nicht angehalten werden können, außer den erforderlichen Güterzügen täglich mehr als zwei reine Personen üge in jeder Richtung der neuen Zweig⸗ bahnen abzulassen. Die Züge , soweit es irgend thunlich, an die Züge der Berlin⸗ Stettiner Eisenbahn in Angermünde angeschlossen wer— den und die Gesellschaft nur gehalten sein, besondere Züge auf der Strecke Berlin-Angermünde für den Verkehr der neuen Bahn für den Fall ein— zulegen, daß sich eine Vereinigung mit den Interessen der Postverwaltung oder des Verkehrs der neuen 26 . anders erreichen läßt.

Die Berlin-Stettiner Eisenbahn-⸗Gesellschaft ist verpflichtet, für die Zweigbahnen keine höheren als die Sätze des Tarifs der Königlichen Sstbahn vom 26. Mai 1869 einzuführen und auf denselben eine bierte Wagenklasse einzurichten, so weit nach dem Ermessen des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten ein Bedürf— niß dazu vorhanden ist. .

3 1

Zur Vermeidung einer getrennten Betriebs⸗Rechnung wird festgesetzt, daß die Zweigbahnen an sämmtlichen, Betriebs⸗Ausgaben der Berlin= Stettiner Eifenbahn in folgender Weise partizipiren:

a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der Bahnlaͤnge zu Strecke Berlin⸗Stettin⸗Stargard;

b) an den Kosten für die Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirk— lichen Ausgaben und des Etats für den Reserve⸗Baufonds;

e) an den Kosten für die Transport-Verwaltung nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotiv- und Wagen -Achs - Meilen zur Bahnstrecke J und nach dem Etat für den Reserve⸗Bau— Fonds;

d) an den Beiträgen zum Reservefonds nach Maßgabe der Bestimmun⸗ gen des §. 24 der Statuten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗

Gesellschaft. §. 18 ö

Die Berlin-Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft übernimmt die Beförde— rung von Privat⸗ und Staats⸗Depeschen auf den neuen Zweigbahnen auf Grund des Reglements vom 10. Dezember 1858. Ferner finden die all⸗ gemein festgestellten Bedingungen in Betreff der Benutzung der Eisen⸗ bahnen für militairische Zwecke (Gesetz-⸗Sammlung für 1843 Seite 373) auf die Zweigbahnen Anwendung,

z 8 16.

Sollte zu irgend einer Zeit das Eigenthum der Berlin ⸗Stettiner Eisenbahnen auf Grund des Gesetzes vom 3. November 1838 und 30. Mat 853, ober auf Grund besonderer Vereinbarung auf den Staat übergehen, so gehen die in Rede stehenden Zweigbahnen als Zubehör in das Eigen⸗ thum des Staates gleichzeitig mit über.

Tages Ordnung.

31ste Sitzung des Herrenhauses

am Mittwoch, den 29. Mai 1851, Mittags 12 Uhr. Bericht der Justiz⸗-Kommission über den Gesetz⸗Entwurß, be— treffend die gerichtliche Verfolgung der Beamten wegen Amts⸗ und Diensthandlungen. Bericht der vereinigten Justiz - (Achten) und Zwölften Kom⸗ mission über den Gesetz- Entwurf, betreffend eine vorläufige Bestimmung über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhaͤltnisse behufs der Eigenthums Verleihung in Neu⸗Vorpommern und Rügen. ö

3) Bericht der Matrikel⸗ommission.

2. J. 21 2

Angekommen: Der Königlich griechische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am aaiserlich russischen Hofe, Fürst Sutzos, von St. Petersburg.

——

Berlin, 28 Mai. Se. Majestät der König haben Aller, gnaͤdigst geruht: Dem Vorstande der Geheimen Kunzlei des Ministe⸗

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riums der auswärtigen Angelegenheiten, Kanzlei⸗Rath Horn, die beiden Nationen ihr Blut in zwei glorreichen Kri Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Oesterreich vergossen hätten, 6 es vum hill, h sie 7 e, 96 22 Majestät ihm verliehenen Ritter-Kreuzes des Franz Joseph⸗Ordens ander kehren könnten. Es gebe jetzt zwei Bärgschaften kür den zu ertheilen. Frieden: den englisch⸗französsschen Handelsvertrag nämlich und die 2 Ausstellung des Jahres 1862.“ 2 ö * ankreich. Paris 26. Mai. Die auf Befehl und nach Angabe des Kaisers zu Asnistes gebaute Trireme, die gegenwärti nach ung. an der Brücke von St. Cloud liegt, empfing vorgestern den Besu In den Badeorten Cudowa, Landeck, Langenau und Nein erz treten, Ihrer Majestäten, und heute bringt der ‚Moniteur“ einen Artikel vom J. Juni b. J. ab, für die Dauer der Bade⸗-Saison, Post-Expeditio— über „dieses hübsche Probestück von antiten Schiff“, das bie archäͤo⸗ nen in Wirksamkeit. . a. logische Streitfrage, wie die Triremen des llerthums eigentlich Das korrespnndirende Publikum wird, zur Vermeidung von Verspa⸗ beschaffen gewes kla eig tungen in der Beförderung der Korrespondenz ꝛ. nach ben Badeorten hankre gr en, aufflären soll und das Problem der drei Ruder⸗ ect und Reiner, barguf aufmerksam gemacht, daß dieselbe beziehungs— an reihen über einander (der Talamiten, Zygiten und Traniten) wätse nach „Bad Landeck⸗ und Bad Reinerz“ zu adressiren ist. ; gelöst zu haben scheint. Das Fahrzeug ist 40 Meter lang 5 Breslau, den 27. Mai 1861. Meter breit, hat 14 Meter Tiefgang und wird durch 130 giuber Der Ober⸗Post⸗Direktor in Bewegung gesetzt, welche, auf jeder Seite 65, in drei Etagen Schroeder. über einander vertheilt sind. Der Kaiser ließ sich von der Brücke von St. Eloud stromab bis zur Brücke von Neuilly rudern, wobei sich eine Geschwindigkeit von 5 Knoten in der halben Stunde (10 ö. . Kilometer oder 197 Meile in der Stunde) ergab. Nichtamtliches. Der Senat ist gestern mit zwei Petitionen beschäftigt gewesen, . . ; , . . deren eine (Abschaffung der 50⸗Centimesstücke und Einführung von Preußen. Berlin, 28. Mai. Seine Majestät der 2h⸗, 40, 60⸗ und 80 ⸗Centimesstücken), nachdem sich die Herren Fönig nahmen heute die Vorträge des Kriegsministers, des Ge⸗ Marquis de Laplace, Dumas und Mimerel de Roubaix ausführ⸗ neral⸗ djutanten General⸗Majors Freiherrn von Manteuffel und lich darüber ausgesprochen, durch Uebergang zur Tagesordnung er⸗ des Polizei-Präsidenten Freiherrn von Zedlitz entgegen, und ledigt, die andere aber, welche die Zwisfchenzeit zwischen der Einbe⸗ empfingen Se. Durchlaucht den Fürsten zu Waldeck und Pyrmont rufung und der Eröffnung der Wahl⸗Versammlungen auf 20 Tage und den Feldmarschall Freihermn von Wrangel. festgesetzt wissen will, gegen den Antrag der Kommission, welche In der gestrigen (57sten) Sitzung des Abgeordneten⸗ Uebergang zur Tagesordnung wünschte, dem Minister des Innern hauses begann die Diskussion über die Berichte der Militair⸗ zur Berücksichtigung überwiesen wurde. Fommission, an welcher sich die Abgeordneten Reichensperger Spanien. Aus Madrid, 25. Mai, wird telegraphisch (Geldern), v. Ammon, v. Hoberbeck, v. Berg, Waldeck, Wagener gemeldet: „Spanien wird bei Franz JI. so lange einen Gesandten und Osterrath, so wie der Kriegs- und der Finanz⸗-Minister bethei⸗ lassen, als dieser Fuͤrst in Italien bleibt.“ tigten. Die weitere Diskussion wurde auf heute vertagt und Griechenland. Athen, 18. Mai. Der Gesandte des bie Sitzung gegen 4 Uhr geschlossen. Königreichs Italien, Mamiani, soll bald hier eintreffen; Metaxa In ker heutigen 5ssten) Sitzung des Hauses der dagegen ist ausersehen, den griechischen Hof in Turin zu vertreten. Abgeordneten wurde die allgemeine Diskussion über die Militair⸗ Bie Regierung ist gegenwärtig mit einer franzöfischen Gesell⸗ frage fortgesetzt und war beim Schluß unseres Blattes noch nicht schaft in Unterhandlung wegen Beleuchtung der Hauptstadt durch beendet. Ein Unteramendement Vincke zu dem Amendement Kühne Gas und wegen des Baues der Eisenbahn Athen-Piräeus, und nach Absetzung von einer Million, den Rest als Pauschquantum dürften diese Unterhandlungen demnächst zum Abschlusse gelangen zu bewilligen, scheint Aussicht auf Annahme zu haben. Der und die Vorarbeiten beginnen. Finanzminister verwahrte die Negierung heute gegen die gestrigen Türkei. Buchare st, 20. Mai. Der Präfident des neuen Aeußerungen des Abgeordneten Wagener aber Konflikte, Staats⸗ Ministeriums, Katargi, hat der Abgeordneten-Versammlung über streiche; bei einer Kollision der Rechte der Krone und des Hauses die Bildung des Kabinettes Mittheilungen gemacht: es sei der seien eventuell die Mittel zur Lösung nicht neben sondern kn der Versuch gemacht worden, mit zwei hervorragenden Mitgliedern des Verfassung zu suchen (Beifall). Um 2 Uhr wurde ein Antrag moldauischen RMinisteriums über die Bildung eines einzigen Kabi⸗ auf Vertagung und Abendsitzung abgelehnt. nettes mit Hinsicht auf die nächstens eintretende Union beider Sachsen. Dresden, 27. Mai. Die Zweite Kammer hat Furstenthümer sich zu verständigen; da aber diese Combination nicht in ihrer heutigen Sitzung den Deputationsbericht über eine Peti⸗ zu Stande gekommen, habe man vorgezogen, einstweilen noch ein tion der reformirten Gemeinden aus Leipzig und Dresden, den besonderes walachisches Ministerium zu bilden, dessen Programm Religionseid der Lehrer betreffend, berathen und den Antrag: „die übrigens strenge Gesetzlichkeit ist. Der Fürst hat, auf Antrag sei⸗ Staatsregierung möge bei Anstellung von Schullehrern an höbern nes neuen Kabinettes, die Ordonnanz, welche die Preßfreiheit sus⸗ Schulanftalten die Mitglieder der evangelisch⸗reformirten Genossen- pendirt hatte, wieder aufgehoben. Der ehemalige Minister⸗Präfi⸗ schaften, wo es im confessionellen Interesse zulässig erscheint, von dent Ghika ist zum Direktor der offentlichen Arbeiten ernannt Leistung des Religionseides dispensiren,“ gegen 19 Stimmen ange⸗ worden. Schweden und Norwegen. Stockholm, 21. Mai.

nommen. Baden. Karlsruhe, 25. Mai. Wie die „Karlsruher Das Ministerium des Auswaͤrtigen macht unterm 18. d. M. be⸗

Zeitung“ berichtet, hat die münchener Konferenz über Ermäßigung kannt, daß die französische Regierung in Bezug auf die Paßfreiheit der Mainschifffahrts-Abgaben zu einer Uebereinkunft ge- schwedischer Unterthanen Reriprozitaͤt, jedoch vorläufig nur ver⸗ führt, durch welche der Main entsprechend dem conventionellen suchsweise und auf Widerruf, bewilligt hat. . Hauptstrome dem Rhein erleichtert und den Bedürfnissen Gothenburg, 25. Mai. Vorgestern kam der König auf der und Wünschen der Mainschifffahrt in vollem Maße Rechnung ge⸗ Durchreise nach Christianig hier an. (— Laut einer telegraphischen tragen wird. Sicherm Vernehmen nach sollen die Mainzoölle, Depesche war der König am 24. d. in Christiania angelangt —) mit Ausnahme der Holzzölle, welche unverändert bleiben, in der Amerika. Eine telegraphische Depesche bringt folgende Art herabgesetzt werden, daß statt der bisherigen ganzen und Vier⸗ Nachricht aus New Vork, 16. Mai; Dem von über vierzig telsgebühr Baden ein Fünftel, beide Hessen und Nassau ein Viertel Grafschaften beschickten Konvent West⸗Virginiens liegt der Antrag und Frankfurt ein Zehntel der bisherigen Sätze für die ganze Ge- vor, sich vom östlichen Theile des Staates zu trennen und ein Neu— bühr, und statt der bisherigen Zwanzigftelgebühr alle vorgenannten Virginien zu bilden. Die Gouperneure don Ohio und Pennsyl⸗ Staaten ein Fünftel der für die ganze Gebühr gebildeten neuen vanien haben im Namen ihrer Staaten gelobt, die Unions-Anhän⸗

Sätze erheben lassen. ; ger in West⸗Virginien zu beschützen. Auch die Recognitionsgehühren, welche auf dem Rhein Asien. Kaltutta, 22. April. Im Nordwesten sind · die nach der jüngsten Uebereinkunft unverändert bleiben, sollen für den Ausschüsse zur Milderung der Hungersnoth noch immer in voller Main in der Art herabgesetzt werden, daß sie für die fünf ersten Thätigkeit und es fehlt jetzt nicht an sicherer Aussicht auf Besse⸗ Klassen der Schiffe (von 600 Ctr. bis 3006 Etr. Ladungsfähigkeit) rung, da die Getreidepreise an mehreren Orten im Fallen begriffen auf der ganzen Strecke von Wertheim bis in den Rhein nur bei sind und es nicht an Geldmitteln fehlt, um von den dadurch ge⸗

läufig noch die Hälfte des seitherigen Betrags ausmachen, und daß botenen Chancen Vortheil für die darbenden Volksklassen zu ziehen. die Gebühren für die (seitherigen) fünf weiteren Klassen der Schiffe Uebrigens wird Klage darüber geführt, daß die Bestrebungen der von 3000 Ctr, bis über 5000 Etr. Ladungsfäͤhigkeit) der Gebühr Mildthätigkeit keinesweges die verdiente Anerkennung finden. In für die Schiffe von 2500 Etr. Ladungsfähigkeit und darüber gleich! dem Delhi Bazar, wo große Summen Geldes an die Bedürftigen gesetzt werden. Die Uebereinkunft soll mit dem 1. August d. J. vertheilt worden sind haben europäische Damen beleidigende Be⸗ in Vollzug treten. merkungen hören müssen und unter dem Volke im Allgemeinen gebt

Großbritannien und Irland. Aus London, 26. Mai, das Gerede, daß es die Feringhis wenig kümmere, ob die Einge⸗ wird telegraphirt: „Auf dem gestrigen Lord-Mayor-Banket sprach bornen Hungers sterben oder. nicht. Raub⸗ und Mordthaten fal⸗ der Herzog bon Cambridge zu Gunsten des englisch französischen len häufig vor und selbst die mit der Post Reisenden sind vor Bündnisses. Herr Fould entgegnete: Nachdem die Soldaten der Raubanfaͤllen nicht sicher.