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B. im Herzoglich braunschweigischen Gebiete beginnen: an dem bei dem Orte Kreiensen belegenen Endpunkte der Herzoglich braunschweigischen Süd-Eisenbahn, sodann die Städte Stadt Oldendorf und Holzminden berühren und sich gleichfalls his an die beiderseitige Landesgrenze in der Nähe des Weserflusses
ausdehnen. Artikel 3.
Der Anschluß der im Art. 2 gedachten Eisenbahnlinien findet auf dem beiderseitigen Grenzpunkte in dem Maße statt, daß damit eine unbehinderte dollständige Durchführung aller Eisenbahntrans⸗ porte zu bewirken ist.
Der Uebergang über den Weserfluß soll durch eine feststehende Brücke hergestellt werden.
Artikel 4.
Ueber den Verbindungspunkt beider Eisenbahnstrecken wird zwischen den kontrahirenden hohen Regierungen auf Grund der bereits stattgefundenen technischen Untersuchungen die definitive Fest—
etzung baldigst getroffen werden. . 6 Artikel 5.
Eine jede der beiden hohen Regierungen wird die in Ihr Ge— biet fallende Strecke der im Art. 2 bezeichneten Eisenbahn auf Staatskosten zur Ausführung bringen lassen.
Artikel 6.
Ob die neu zu erbauende Bahn sofort mit zwei oder nur mit einem Geleise zu versehen sei, hängt von dem Ermessen einer jeden Regierung fur die Strecke innerhalb Ihres Gebietes ab.
Man ist jedoch einverstanden, daß das für die Anlegung von zwei Geleisen erforderliche Grundeigenthum sofort anzukaufen und zur Verfügung bereit zu halten sei.
Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die hohen Regie⸗ rungen Sich über die Herstellung des zweiten Geleises weiter ver—
ständigen. ; . .
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt wer— den, damit Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu be— sorgen sind. —
Dabei wird dieselbe in allen Theilen eine solche Einxichtung erhalten, daß Personen, Güter und alle sonstigen Gegenstände, welche mittelst der Eisenbabnen befördert zu werden geeignet sind, ohne Gefahr und Nachtheil transportirt werden können. J Artikel 8. ⸗ . und Holzminden zu errichtenden Bahnhöfe Mzedfchcf taͤdten r
Diejenige Regierung, welche den Betrieb über ihr Landesge— biet hinaus bis zu, dem im anderen Gebiete belegenen Grenzbahn— hofe übernimmt, wird die andere Regierung rücksichtlich der Kosten, welche diese letztere auf die Erbauung der Bahnstrecke bis zur Landesgrenze verwendet hat, entweder durch angemessene Verzin⸗ sung des Anlagekapitals oder durch Auslieferung eines angemesse— nen Antheils an dem Betriebsertrage zwischen den oben genannten Städten entschädigen.
Nach Maßgabe dieser Verabredungen wird baldthunlichst eine besondere Unterhandlung sowohl über die Wahl des Grenzbahn— hofes, als über die von der einen an die andere Regierung zu leistende Entschädigung eingeleitet werden.
Im Fall eine Einigung über die Wahl von Höxter oder Holz— minden nicht zu erzielen sein möchte, soll der Betriebswechsel auf einem, an der beiderseitigen Landesgrenze auf gemeinsame Kosten zu erbauenden und zu unterhaltenden Bahnhofe stattfinden.
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Da die baldige Ausführung und Vollendung der beiderseitigen Bahnstrecken dem gemeinsamen Interesse entspricht, so wollen die hohen Regierungen die erforderlichen Vorkehrungen unverweilt be— ginnen und so hald als thunlich den Bau in Angriff nehmen und beschleunigen lassen.
Als der späteste Zeitpunkt, zu welchem der Bahnbau mit den Nebenanlagen zu vollenden und der durchgehende Betrieb zu eröff— nen ist, wird der Schluß des Jahres 1865 angenommen. Die kontrahirenden hohen Regierungen werden Sich jedoch bestreben, die Bahn wo möglich schon bis zum Schlusse des Jahres 1864 fahrbar herzusstellen.
Artikel 10.
Zeitig vor Vollendung der Bahn wird die nähere Verständi⸗ gung über die Art und Zahl der einzurichtenden Züge stattfinden. Im Voraus ist jedoch verabredet, daß mindestens
a) ein durchgehender Personen⸗Schnellzug mit einer Fahrzeit von höchstens 9 Minuten auf die Meile, ausschließlich der Auf— enthalte auf den Zwischenstationen,
b) ein durchgehender gewöhnlicher Personenzug mit einer Fahr— zeit von höchstens 4 Minuten auf die Meile, ausschließlich der Aufenthalte auf den Zwischenstationen,
e) ein durchgehender Zug zur Beförderung von Gütern jeden Tag die gesammte Strecke zwischen den Anfangs- und End— punkten (Altenbeken und Kreiensen) in beiden Richtungen durch—
laufen sollen.
genan sein,
mittelst Anschlusses an die Minden bestehenden durchge
als es der Dienst erfordert.
besonderer Züge.
der betreffenden Bahnstre zu unterbrechen. oder Elementar⸗, oder anderen Exreigni
Artikel 11.
Beide hohe Regierungen verzichten darauf, den Betrieb auf cke Ihres Gebiets jemals einzustellen oder In solchen Fällen, wo in Folge von kriegerischen, ssen die Bahn unfahrbar unn
Die Aufenthalte der Züge, ins besondere der unter a. und 9 nten Personenzuüge auf den Stationen, dürfen nicht langer
Die vorbezeichneten drei Züge sollen zwischen Berlin und dem Rheine in beiden Richtungen durchgehen, und zwar entweder ver., auf der Route über Braunschweig unh henden Züge, oder vermittelst Einlegung
der Betrieb dadurch zeitweise unterbrochen werden sollte, wollen Sie
unverzüglich die geeigneten barkeit der Bahn und der rege Frist wieder hergestellt werde.
sätze für Transpor
Artikel 12.
Ueber die demnächst auf der neuen Bahn einzuführenden Tarif, die aus dem einen in das andere Gebiet übergehenden te werden die beiden hohen Regierungen Sich seiner Zeit
verständigen.
Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll bei Feststellung der Beförderungspreise und der Zeit der schied gemacht werden, einen Staates in das Transporte weder in Beziehung rücksichtlich aus den betreffenden
der Abfertigung ungünstiger behandelt werden,
Transporte.
schen Brief⸗, Ge bestehenden Gesetzen gemäß von der Verwaltung befördert werden, auf der E Oschersleben und Höxter den ungehinderten Herzoglich braunschweigische solche auf den beiderseitigen Dieselbe sichert der Königlich preußischen Post-Verwaltung bei Landesgebiete auf der in Rede stehenden d sichere Beförderung aller preußischen Postsendungen in demselben Maaße zu, wie solche den Herzoglith eigenen Bahnverwaltunn
diesem Transit in Ihrem Eisenbahnlinie schnelle un
CM sα, =
Artikel 13.
Die Herzoglich braunschweigische Regierung wird den preuß⸗ ld. und Packetsendungen jeglicher Art, welche den Königlich preußischen Poß⸗ isenbahnlinie zwischn Transit durch das Gebiet in derselben Beschaffenheit, wie
Grenzen ankommen gestatten.
„idischen Poftsendungen von der
gewährt werden muß.
dem Zeitpunkte an, und Höxter zur Beförderung preußischer wird, an die Herzoglich braunschweigische Eisenbahn- und Pot Verwaltung für obige Zugeständnisse eine näher zu vereinbarende Verguͤtung, von welcher die Erfüllung solcher Zugeständnisse ab
Die Königlich preußische Post-Verwaltung wird dagegen bon wo die Eisenbabnlinie zwischen Oscherslehen Postsendungen benugt
hängig gemacht wird, gewähren.
1ttttel 4.
selung längstens binnen vierzehn Tagen stattfinden wird.
unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen Berlin, den 23. Februar 1861.
(. 8. 6. 5. L. 58.3
Alexander Max Philipsborn.
von Ams berg.
der Ratifications-Urkunden zu Berlin bewirkt worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
1
Arbeiten.
Abgaben. Vom 22. Mai 1861; unter
5365.
Höxter, gleichen die Deckung des Mehrbedarfs brücken⸗Trier⸗Luxemburger Eisenbahn. 1861; und unter
5366. den Bertrag zwischen Preußen und Braunschweig we
Maßregeln ergreifen, damit die Fahr⸗ lmäßige Betrieb in möglichst kurser
Abfertigung kein Unter namentlich sollen die aus dem Gebiete des Gebiet des anderen Staates übergehenden auf die Beförderungspreise, noch als ⸗ die Staaken abgehenden oder darin verbleibenden
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original ⸗Cyem. plaren ausgefertigt und unverzüglich zur Ertheilung der Allerhöch⸗ sten und Höchsten Ratificationen vorgelegt werden, deren Auswech⸗
Urkundlich ist vorstehender Vertrag von den Bevollmächtigten
Auguü st ndr ig Freihert von der Rec August Philipp Christian Theodor
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselunz .
Das 17te Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aub⸗ gegeben wird, enthält unter Rr. 5364. das Gesetz, betreffend die Ermäßigung der Bergwerls⸗
das Gesetz, betreffend den Bau einer Eisenbahn bon Altenbeken, an der Westfälischen Eisenbahn, über bis zur Landesgrenze bei Holzminden, des ⸗· für die Saar ⸗ Vom 22. Mn
. . .
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gen der Herstellung einer Eisenbahn von Altenbeken nach Kreiensen. Vom 23. Februar 1861. Berlin, den 30. Mai 1861.
Debits-Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, von Waldeck.
Se. Durchlaucht der Prinz Albert von Sachsen⸗Alten⸗ burg, von Altenburg.
Der Königlich sicilianische außerordentliche Gesandte und be⸗ pollmächtigte Minister am Kaiserlich österreichischen Hofe, Principe di Petrulla, Herzog von Anjou, von Wien.
i,,
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Zu der bon des Fürsten zu Hohenzollern-Sigmaringen Hoheit beschlossenen Verleihung des Ehren-Kreuzes erstec Klasse des Fiurstlich hohenzollernschen Hausordens an den General⸗Major don Cie siel ski, beauftragt mit der Führung der gten Division, Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 29. Mai. Seine Majestät der König arbeiteten heute Vormittag von 11 bis 1 Uhr mit dem Geheimen Kabinets-Rath Wirklichen Geheimen Rath Illaire.
— JIhre Majestät die Königin hat am vorigen Sonn— tag dem Gottesdienste in der St. Makthaͤi⸗Kirche beigewohnt, hier— auf mit Sr. Majestät dem Könige und Ihren Königlichen Hohei⸗ ten dem Kronprinzen und der Frau Kronprinzessin Ihrer Majestät der verwittweten Königin einen Besuch abgestattet und auf Schloß Babelsberg gespeist — Am Montag empfing Ihre Majestät die stönigin, nach der von Sr. Majestät dem Könige dem in einer Special⸗Mission hier eingetroffenen Kaiserlich türkischen Botschafter Vely Pascha ertheilten Audienz, diesen und die ihn begleitenden Herten, welche demnächst zur Königlichen Tafel geladen waren.
Gestern fand zu Ehren des hier anwesenden Fürsten und der Füurstin von Waldeck ein Diner im Königlichen Palais statt.
Ihre Majestät die Königin nahm mit Ihren Königlichen Hohesten dem Kronprinzen und der Kronprinzessin die drei ältesten unter dem städtischen Patronat stehenden Kirchen Berlins, die St. Nicolai⸗, Kloster⸗ und Marien⸗irche, in Augenschein.
— Das Herrenhaus beschaͤftigte sich in seiner heutigen Sitzung mit Berathung des Gesetzenkwurfs, die gerichtliche Verfolgung der Beamten wegen Amts⸗
—
und Dienst⸗ handlungen betreffend. Am Schlusse unseres Blattes fand noch General⸗Diskussion statt. .
— In der heutigen (59sten) Sitzung des Abgeordneten⸗ hauses wurden als die acht provinzenweise gewählten Mitglieder der Central-Kommission zur Abschätzung behufs der Grundsteuer genannt: für Preußen: Gutsbesitzer Konrad, Pommern: Land⸗ schafts-Direktor v. Hagen, Posen: Abg. v. Zoltowski⸗Krotoschin, Brandenburg: Abg. v. Benda, Schlesien: Fürst Hatzfeld (Mitglied des Herrenhauses), Sachsen: Abg. v. Bonin-Genthin, Westfalen: Abg. v. Vincke⸗Hagen, Rheinprovinz: Abg. Reichensperger⸗Geldern. Der erste Bericht der Militair-Kommission — laufender Etat der Militair⸗Verwaltung, unabhängig von der Reorganisation — wurde durchweg nach den Kommissions⸗-Anträgen erledigt.
Oldenburg, 27. Mai. In der heutigen Sitzung des Landtags wurden die noch rückstaͤndigen Artikel der Wegeordnung (Art. 124 — 151) durchberathen, die Verhandlungen darüber füllten die Sitzungszeit aus. .
Sachsen. Dresden, 25. Mai. Mittelst Allerhöchster Bekanntmachung vom 26. Maͤrz d. J. ist in dem neuesten Stücke des Gesetz und Vexrordnungsblattes ein anderweiter Nachtrag zu den Statuten des Königl. saͤchsischen Albrechts Ordens vom Il sten Dezember 1850 zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden. Dem⸗ zufolge wurde der gedachte Orden durch Kreirung einer mit dem⸗ felben zu verbindenden Medaille erweitert, welche sowohl in Gold als auch in Silber ausgegeben wird, und deren Inhaber die sechste Klasse des Ordens bilden.
Die Erste Kammer berieth heute purf Zusammenlegung der Grundstücke und nahm, in Uebereinstimmung mit dem Beschlusse der Zweiten Kammer, ein Prinzip desselben in §. 2, wonach kuͤnftig die zwangsweise Durchführung einer Grund⸗ stückszusammenlegung dann zulässig sein soll, wenn sich für einen darauf gerichteten Antrag mehr als die Hälfte der dabei betheilig⸗ ten Gruͤndstäcksbefitzer erklärt, mit 19 gegen 13 Stimmen an.
Die Zweite Kammer erledigte eine Differenz beim Justizbudget dadurch, daß die Kammer dem Antrage der Ersten Kammer,
über den Gesetzentwurf wegen
den
, , die Vermittelung von Darlehnen bei
redit Instituten nicht zu gestatten, gegen 6 Stimmen beitrat. Götha, 27. Mai. Ein zwischen der Staats Regierung don Meiningen und unserem Ministerium abgeschlossener Vertrag, welcher mit dem 1. Juli d. J. in Wirkfamkeit tritt und eine vorläufige Gültigkeit von 12 Jahren haben soll, bezweckt eine Erleichterung der Rechtspflege und bestimmt deshalb, daß die Gerichte beider Staaten sich gegenseitig alle diejenige Rechtshülfe leisten müssen, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung nicht ,, dürfen. Nur bezüglich der Strafgerichtsbarkeit wird diese Rechtshülfe in der Weise beschrãnkt, daß der eine Staat die ihm Angehsrigen wegen der im anderen Staate begangenen Verbrechen nicht auszuliefern hat, und nur dann gegen die Verbrecher strafend einschreitet, wenn die begangenen Ver⸗ brechen nach seinen Gesetzen strafbar sind. Baden. Karlsruhe, 26. Mai. Das Verordnungsblatt für die vereinigte evangelisch-protestantische Kirche des Großherzog⸗ thums enthält eine Ällerhöchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs vom 21. d. M., wodurch die geist⸗ lichen und weltlichen Abgeordneten zur evangelischen Gene⸗ ral-Shnode auf Mittwoch den 5. Juni einberufen werden. Gleichzeitig wurde der Praͤsident des evangelischen Ober-Kirchen⸗ raths, Herr Staatsrath Nüßlin, zum landesherrlichen und ober⸗ bischöflichen Commissair, unter Uebertragung des Vorsitzes bei derseiben, berufen. Bayern. München, 26. Mai. Die Militair⸗ Konferenz in Würzburg soll, wie der „N. C.“ meldet, außer der Feststellung von Transport- und Verpflegungs-Reglements, sich auch mit der Formation des Hauptquartiers und des Generalstabes des Höchst⸗ kommandirenden der zu vereinigenden Truppen der betreffenden Staaten beschäftigen und dieselde dollständig feststellen. Die in Würzburg zu fassenden Beschlüsse werden alsbald zur Keantniß der Bundesversammlung gebracht werden.
Schweiz. Bern, 25. Mai. Der Bundesrath geneh⸗ migte ein Gesetzesproject als Nachtrag zum Gesetz Über paritätische Ehen mit Aufstellung eigener Gerichte und Möglichkeit der Wieder⸗ verheirathung bei gänzlicher Scheidung. Der Bundesxrath bewilligte Zollbefreiung für Liebesgaben an Glarus. (N. 3. 3.)
Belgien. Brüsfel, 27. Mai. Heute werden in Paris die gegenseitigen Ratificationen des neuen Handels vertrages zwischen Belgien ünd Frankreich ausgewechselt. Der Vertrag tritt fünf Tage später, also am 1. Junt, gleichzeitig mit dem englisch⸗fran⸗ zösischen, in Kraft.
Großbritannien und Irland. London, 27. Mai. Die Königliche Familie beabsichtigt am 34. d., nach der Hauptstadt zu kommen und bis Mitte oder Ende Juli hier zu berbleiben.
Der Conseils-Präsident, Earl Granville, ist berwichene Nacht von Paris zurückgekehrt.
Die londoner Beitrage für die Nothleidenden in Indien hatten bis vorgestern die Höhe von gl, 9h0 Pfd, erreicht und wurden heute abermals 50090 Pfd. nach Indien versandt.
Einem Ausweise der Admiralitäaͤt zufolge waren auf den zur Unterdrückung des Sklavenhandels verwendeten britischen Kriegs⸗ schiffen von 1855 — 59, somit in 5 Jahren, 368 Offiziere, Matro⸗ sen und Schiffsjungen gestorben und 999 zu Invaliden geworden. Es dienten auf diesen Schiffen im Durchschnitt 5443 Mann und die jahrlichen Kosten des Geschwaders betrugen 458. 423 Pfd.
— 28. Mai. In der gestrigen Sitzung des Unterhauses griff die Opposition das Ministerium abermals wegen der Papier⸗ steuer an. Die Debatte führte zu keinem entscheidenden Ergebnisse und ward vertagt. Das Resultat erscheint als zweifelhaft, da die Irländer dem Vernehmen nach gegen die Regierung stimmen wollen.
Frankreich. Paris, 2. Mai. Daß das Fort Mytho in Coͤchinchina von den verbündeten Franzofen und Spaniern ge⸗ nommen worden, wird heute vom „Moniteur ausdrücklich bestä⸗ tigt. Der Vice⸗Admiral Charner hat unterm 14. April dem Kriegs⸗
linister die Anzeige gemacht, daß, nachdem die das Land durch—⸗ ziehenden Kanäle und Bäche rekognoszirt und gleichzeitig die mit vielem Pfahlwerk versperrte Mündung des Kambodscha⸗Flusses un⸗ tersucht worden war, die Landtruppen unter Anführung des Linien⸗ schiffs-Capitains Du Quilio vom 10. —13. April gegen die Stadt vorgerückt, eine Abtheilung Kanonenboote unter dem Kommando des Contre-Admirals Page in den Fluß eingedrungen und so die von zwei- Seiten angegriffene Stadt genommen worden sei. Außer dem Fregatten-Capitain Bourdais, der durch einen Standbüchsen— schuß getödtet worden, ist Niemand umgekammen. ö
Baß der Senat vorgestern die Petition um eine zwanzigtägige Frist von der Einberufung bis zur Eröffnung der Wahl⸗Ver samm⸗ fungen dem Minister des Innern zugewiesen hat, wird als ein Fingerzeig fur die Regierung betrachtet, die noch nirgends Änstal⸗ fen getroffen hat, die Wähler zur Erneuerung der Generalraäͤthe einzuberufen, obschon die Wahl doch am 15. und 16. Juni statt⸗
finden soll. In der vorgestrigen Senats⸗ Sitzung wies Dumas, der be⸗