1028
B. im Herzoglich braunschweigischen Gebiete beginnen: an dem bei dem Orte Kreiensen belegenen Endpunkte der oglich braunschweigischen Süd⸗ Eisenbahn, sodann die Städte 27 Oldendorf und Holzminden berühren und sich gleich falls bis an die beiderseitige Landesgrenze in der Naͤhe des Weserflusses ausdehnen. r ec Eisenbahnlinien findet Der Anschluß der im Art. 2 gedachten Eisenbahnlinien ; auf dem vi e Grenzpunkte in dem Maße statt, daß damit eine unbehinderte vollständige Durchführung aller Eisenbahntrans⸗ orte zu bewirken ist. ; Der Uebergang über den Weserfluß soll durch eine feststehende
ücke hergestellt werden. 2 i, Artikel 4.
Ueber den Verbindungspunkt beider Eisenbahnstrecken wird
i J der awischen den kontrahirenden hohen Regierungen auf Grund en g stattgefundenen technischen Untersuchungen die definitive Fest—
ldigst getroffen werden. e, f Artikel 5.
ine jede der beiden hohen Regierungen wird die in Ihr Ge— biet 6. Strecke der im Art. 2 bejeichneten Eisenbahn auf Staatskosten zur Ausführung bringen lassen. Artikel 6. . Ob die neu zu erbauende Bahn sofort mit zwei oder nur mit einem Geleise zu versehen sei, hängt von dem Ermessen einer jeden Regierung für die Strecke innerhalb Ihres Gebietes ab. Man ist jedoch einverstanden, daß das für die Anlegung von zwei Geleisen J sofort anzukaufen und Verfügung bereit zu halten sei. . 5 ö 2 En ge erento des Bedürfnisses werden die hohen Regie— rungen Sich über die Herstellung des zweiten Geleises weiter ver—
indigen. in, Artikel 7.
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt wer⸗ den, damit Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu be—
sorgen sind.
Dabei wird dieselbe in allen Theilen eine solche Einrichtung
erhalten, daß Personen, Güter und alle sonstigen Gegenstäͤnde, welche mittelst der Eisenbabnen befördert zu werden geeignet sind, ohne Gefahr und Nachtheil transportirt werden können.
ö Artikel 8. ö . ö und Holzminden zu errichtenden Bahnhöfe Rüzekfchchütädten Hößter
Diejenige Regierung, welche den Betrieb über ihr Landesge— biet hinaus bis zu dem im anderen Gebiete belegenen Grenzbahn— hofe übernimmt, wird die andere Regierung rücksichtlich der Kosten, welche diese letztere auf die Erbauung der Bahnstrecke bis zur Landesgrenze verwendet hat, entweder durch angemessene Verzin— sung des Anlagekapitals oder durch Auslieferung eines angemesse— nen Antheils an dem Betriebsertrage zwischen den oben genannten Städten entschädigen.
Nach Maßgabe dieser Verabredungen wird baldthunlichst eine besondere Unterhandlung sowohl über die Wahl des Grenzbahn— hofes, als über die von der einen an die andere Regierung zu leistende Entschädigung eingeleitet werden.
Im Fall eine Einigung über die Wahl von Höxter oder Holz⸗ minden nicht zu erzielen sein möchte, soll der Betriebswechsel auf einem, an der beiderseitigen Landesgrenze auf gemeinsame Kosten zu erbauenden und zu unterhaltenden Bahnhofe stattfinden.
nr 9
Da die baldige Ausführung und Vollendung der beiderseitigen Bahnstrecken dem gemeinsamen Interesse entspricht, so wollen die hohen Regierungen die erforderlichen Vorkehrungen unverweilt be⸗ 6 und so bald als thunlich den Bau in Angriff nehmen und eschleunigen lassen.
Als der spaͤteste Zeitpunkt, zu welchem der Bahnbau mit den Nebenanlagen zu vollenden und der durchgehende Betrieb zu eröff— nen ist, wird der Schluß des Jahres 1865 angenommen. Die kontrahirenden hohen Regierungen werden Sich jedoch bestreben, die Bahn wo möglich schon bis zum Schlusse des Jahres 1864 fahrbar
herzustellen. Ur site 16.
Zeitig vor Vollendung der Bahn wird die nähere Verständi— gung über die Art und Zahl der einzurichtenden Züge stattfinden. Im Voraus ist jedoch verabredet, daß mindestens
a) ein durchgehender Personen⸗Schnellzug mit einer Fahrzeit von höchstens 9 Minuten auf die Meile, ausschließlich der Auf— enthalte auf den Zwischenstationen,
b) ein durchgehender gewöhnlicher Personenzug mit einer Fahr— zeit von höchstens 14 Minuten auf die Meile, ausschließlich der Aufenthalte auf den Zwischenstationen,
é) ein durchgehender Zug zur Beförderung von Gütern
jeden Tag die gesammte Strecke zwischen den Anfangs- und End⸗ punkten (Altenbeken und Kreiensen) in beiden Richtungen durch— laufen sollen.
Die Aufenthalte der Züge, insbesondere der unter a. und b. genannten Personenzüge auf den Stationen, dürfen nicht länger fein, als es der Dienst erfordert. .
Die vorbezeichneten drei Züge sollen zwischen Berlin und dem Rheine in beiden Richtungen durchgehen, und zwar entweder ver— mittelst Anschlusses an die auf der Route äber Braunschweig und Minden bestehenden durchgehenden Zuge, oder vermittelst Einlegung
Züge. K vet e n, en.
Beide hohe Regierungen verzichten darauf, den Betrieb auf der . gar n n, Ihres Gebiets jemals einzustellen oder zu unterbrechen. In solchen Fällen, wo in Folge von kriegerischen, oder Elementar-, oder anderen Ereignissen die Bahn unfahrbar und der Betrieb dadurch zeitweise unterbrochen werden sollte, wollen Sie unverzüglich die geeigneten Maßregeln ergreifen, damit die Fahr— barkeit der Bahn und der regelmäßige Betrieb in möglichst kurzer Frist wieder hergestellt werde.
Artikel 12.
Ueber die demnächst auf der neuen Bahn einzuführenden Tarif— sätze für die aus dem einen in das andere Gebiet übergehenden Transporte werden die beiden hohen Regierungen Sich seiner Zeit verständigen. .
Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll bei Feststellung der Beförderungspreise und der Zeit der Abfertigung kein Unter⸗ schied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des inen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Beförderungspreise, noch rücksichtlich der Abfertigung ungünstiger behandelt werden, als die aus den betreffenden Staaten abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.
Artikel 13. .
Die Herzoglich braunschweigische Regierung wird den preußi⸗ schen Brief⸗, Geld und Packetsendungen. jeglicher Art, welche den bestehenden Gesetzen gemäß von der Königlich preußischen Post⸗ Verwaltung befördert werden, auf der Eisenbahnlinie zwischen Oschersleben und Höxter den ungehinderten Transit durch das Herzoglich braunschweigische Gebiet in derselben Beschaffenheit, wie solche auf den beiderseitigen Grenzen ankommen. gestatten. Dieselbe sichert der Königlich preußischen Post⸗Verwaltung bei diesem Transit in Ihrem Landesgebiete auf der in Rede stehenden Eisenbahnlinie schnelle und sichere Beförderung aller preußischen Postsendungen in demselben Maaße zu, wie solche den Herzoglich Gene feh -=- „iGischen Nostsendungen von der eigenen gewährt werden muß.
Die Königlich preußische Post-Verwaltung wird dagegen von
dem Zeitpunkte an, wo die Eisenbahnlinie zwischen Oschersleben und Höxter zur Beförderung preußischer Postsendungen benußt wird, an die Herzoglich braunschweigische Eisenbahn- und Post—⸗ Verwaltung für obige Zugeständnisse eine näher zu vereinbarende Vergütung, von welcher die Erfüllung solcher Zugeständnisse ab— hängig gemacht wird, gewähren. Artikel 14. Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original⸗Exem—
Bahn verwaltung
plaren ausgefertigt und unverzüglich zur Ertheilung der Allerhöch⸗
sten und Höchsten Ratificationen vorgelegt werden, deren Auswech⸗
selung längstens binnen vierzehn Tagen stattfinden wird.
Urkundlich ist vorstehender Vertrag von den Bevollmächtigten
unterzeichnet und besiegelt worden. So geschehen Berlin, den 23. Februar 1861.
(L. S) Alexander Max Philipsborn.
(L. S.) August Ludwig Freiherr von der Reck.
1 8) von Ams berg.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung —
der Ratifications-Urkunden zu Berlin bewirkt worden.
Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. .
August Philipp Christian Theodor
Das 17te Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus—
gegeben wird, enthält unter Nr. 5364. das Gesetz,
Abgaben. Vom 22. Mai 1861; unter 5365.
Altenbeken, an der Westfälischen Eisenbahn, über
betreffend die Ermäßigung der Bergwerks⸗
das Gesetz, betreffend den Bau einer Eisenbahn von
Höxter, bis zur Landesgrenze bei Holzminden, des— .
gleichen die Deckung des Mehrbedarfs für die Saar— brücken-⸗Trier-Luxemburger Eisenbahn. Vom 22. Mai 1861; und unter
„ 5366. den Bertrag zwischen Preußen und Braunschweig we—
1029
gen der Herstellung einer Eisenbahn von Altenbeken nach Kreiensen. Vom 23. Februar 1861. Berlin, den 30. Mai 1861.
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗ Sammlung.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, von Waldeck.
Se. Durchlaucht der Prinz Albert von Sachsen-Alten⸗ burg, von Altenburg.
Der Königlich sicilianische außerordentliche Gesandte und be⸗ vollmächtigte Minister am Kaiserlich österreichischen Hofe, Principe di Petruüulla, Herzog von Anjou, von Wien.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Zu der bon des Fürsten zu Hohenzollern-Sigmaringen Hoheit beschlossenen Verleihung des Ehren-reuzes erster Klasse des Fuͤrstlich hohenzollernschen Hausordens an den General-Major von Ciesielski, beauftragt mit der Führung der 9ten Division, Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 29. Mai. Seine Majestät der König arbeiteten heute Vormittag von 11 bis 1 Uhr mit dem Geheimen Kabinets-Rath Wirklichen Geheimen Rath Illaire.
— Ihre Majestät die Königin hat am vorigen Sonn— tag dem Gottesdienste in der St. Matthäi⸗Kirche beigewohnt, hier— auf mit Sr. Majestät dem Könige und Ihren Königlichen Hohei— ten dem Kronprinzen und der Frau Kronprinzessin Ihrer Majestät der verwittweten Königin einen Besuch abgestattet und auf Schloß Babelsberg gespeist — Am Montag empfing Ihre Majestät die Fönigin, nach der von Sr. Majestät dem Könige dem in einer Special-Mission hier eingetroffenen Kaiserlich türkischen Botschafter Vely Pascha ertheilten Audienz, diesen und die ihn begleitenden Herren, welche demnächst zur Königlichen Tafel geladen waren.
Gestern fand zu Ehren des hier anwesenden Fürsten und der Fürstin von Waldeck ein Diner im Königlichen Palais statt.
Ihre Majestät die Königin nahm mit Ihren Königlichen Hoheiten dem Kronprinzen und der Kronprinzessin die drei ältesten unter dem städtischen Patronat stehenden Kirchen Berlins, die St. Nicolai⸗, Kloster⸗ und Marien-Kirche, in Augenschein.
— Das Herrenhaus beschäftigte sich in seiner heutigen Sitzung mit Berathung des Gesetzentwurfs, die gerichtliche Verfolgung der Beamten wegen Amts- und Dienst— handlungen betreffend. Am Schlusse unseres Blattes fand noch General⸗Diskussion statt.
— In der heutigen (ö59sten) Sitzung des Abgeordneten— hauses wurden als die acht provinzenweise gewählten Mitglieder der Central-Kommission zur Abschätzung behufs der Grundsteuer genannt: für Preußen: Gutsbesitzer Konrad, Pommern: Land⸗ schafts-Direktor v. Hagen, Posen: Abg. v. Zoltowski⸗Krotoschin, Brandenburg: Abg. v. Benda, Schlesien: Fürst Hatzfeld (Mitglied des Herrenhauses), Sachsen: Abg. v. Bonin⸗-Genthin, Westfalen: Abg. v. Vincke⸗Hagen, Rheinprovinz: Abg. Reichensperger⸗Geldern. Der erste Bericht der Militair-Kommission — laufender Etat der Militair⸗Verwaltung, unabhängig von der Reorganisation — wurde e,. nach den Kommissions-Anträgen erledigt.
Oldenburg, 27. Mai. In der heutigen Sitzung des Landtags wurden die noch rückstaͤndigen Artikel der Wegeordnung (Art. 124 — 151) durchberathen, die Verhandlungen darüber füllten die Sitzungszeit aus.
Sachsen. Dresden, 25. Mai. Mittelst Allerhöchster Bekanntmachung vom 26. März d. J. ist in dem neuesten Stücke des Gesetz- und Verordnungsblattes ein anderweiter Nachtrag zu den Statuten des Königl. saͤchsischen Albrechts Ordens vom 31sten Dezember 1850 zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden. Dem⸗ zufolge wurde der gedachte Orden durch Kreirung einer mit dem— selben zu verbindenden Medaille erweitert, welche sowohl in Gold als auch in Silber ausgegeben wird, und deren Inhaber die sechste Klasse des Ordens bilden.
Die Erste Kammer berieth heute über den Gesetzentwurf wegen
Zusammenlegung der Grundstücke und nahm, in Uebereinstimmung
mit dem Beschlusse der Zweiten Kammer, ein Prinzip desselben in
§. 2, wonach künftig die zwangsweise Durchführung einer Grund⸗ stückszusammenlegung dann zuläͤssig sein soll, wenn sich für einen darauf gerichteten Antrag mehr als die Hälfte der dabei betheilig⸗ ten Grundstücksbesitzer erklärt, mit 19 gegen 13 Stimmen an. Die Zweite Kammer erledigte eine Differenz beim Justizbudget
dadurch, daß die Kammer dem Antrage der Ersten Kammer, den
Kredit- Instituten nicht zu
Fingerzeig für die Regierun
hpothekenbuchführern die Vermittelung von Darlehnen bei . elta gegen 6 Stimmen beitrat.
Gotha, 21. Mai. Ein zwischen der Staats-Regierung von Meiningen und unserem Ministerium abgeschlossener Vertrag, welcher mit dem 1. Juli d. J. in Wirksamkelt tritt und eine borläufige Gültigkeit von 12 Jahren haben soll, bezweckt eine Erleichterung der Rechtspflege und bestimmt deshalb, daß die Gerichte beider Staaten sich gegenseitig alle diejenige Rechtshülfe leisten müssen, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung nicht verweigern dürfen. Rur bezüglich der Strafgericht s barkeit wird diese Rechtshülfe in der Weise beschränkt, daß der eine Staat die ihm Angehörigen wegen der im anderen Staate begangenen Verbrechen nicht auszuliefern hat, und nur dann gegen die Verbrecher strafend einschreitet, wenn die begangenen Ver- brechen nach seinen Gesetzen strafbar sind.
3. Baden. Karlsruhe, 26. Mai. Das Verordnungsblatt für die vereinigte epangelisch⸗protestantische Kirche des Großherzog⸗ thums enthält eine ÄAllerhöchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs vom 21. d. M., wodurch die geist⸗ lichen und weltlichen Abgeordneten zur evangelischen Gene⸗ ral-Shnode auf Mittwoch den 5. Juni einberufen werden. Gleichzeitig wurde der Präsident des evangelischen Ober-Kirchen⸗ raths, Herr Staatsrath Nüßlin, zum landesherrlichen und ober⸗ bischöflichen Commissair, unter Uebertragung des Vorsitzes bei derselben, berufen.
Bayern. München, 26. Mai. Die Militair-Konferenz in Wurzburg oll, wie der „N. C.“ meldet, außer der Feststellung von Transport- und Verpflegungs-Reglements, sich auch mit der Formation des Hauptquartiers und des Generalstabes des Höchst— kommandirenden der zu vereinigenden Truppen der betreffenden Staaten beschäftigen und dieselbe vollständig feststellen. Die in Wurzburg zu fassenden Beschlüsse werden alsbald zur Keantniß der Bundesversammlung gebracht werden.
Schweiz. Bern, 25. Mai. Der Bundesrath geneh⸗ migte ein Gesetzesproject als Rachtrag zum Gefetz über paritätische Ehen mit Aufstellung eigener Gerichte und Möglichkeit der Wieder⸗ verheirathung bei gänzlicher Scheidung. Der Bundesrath bewilligte Zollbefreiung für Liebesgaben an Glarus. (N. 3. 3.)
Belgien. Brüssel, 27. Mai. Heute werden in Paris die gegenseitigen Ratificationen des neuen Handelsvertrages zwischen Belgien und Frankreich ausgewechselt. Der Vertrag tritt fünf Tage später, also am 1. Junt, gleichzeitig mit dem englisch⸗-fran⸗ zösischen, in Kraft.
Großbritannien und Irland. London, 27. Mai. Die Königliche Familie beabsichtigt am 31. d. nach der Hauptstadt zu kommen und bis Mitte oder Ende Juli hier zu verbleiben.
Der Conseils-Präsident, Earl Granville, ist verwichene Nacht von Paris zurückgekehrt.
Die londoner Beiträge für die Nothleidenden in Indien hatten bis dorgestern die Höhe von 971,000 Pfd. erreicht und wurden heute abermals 5000 Pfd. nach Indien versandt.
Einem Ausweise der Admiralität zufolge waren auf den zur Unterdrückung des Sklavenhandels verwendeten britischen Kriegs⸗ schiffen von 1855 — 59, somit in 5 Jahren, 368 Offiziere, Matro⸗ sen und Schiffsjungen gestorben und 999 zu Invaliden geworden. Es dienten auf diesen Schiffen im Durchschnitt 5443 Mann und die jährlichen Kosten des Geschwaders betrugen 458,423 Pfd.
— 28. Mai. In der gestrigen Sitzung des Unterhauses griff die Opposition das Ministerium abermals wegen der Papier⸗ steuer an. Die Debatte führte zu keinem entscheidenden Ergebnisse und ward vertagt. Das Resultat erscheint als zweifelhaft, da die ö dem Vernehmen nach gegen die Regierung stimmen wollen.
Frankreich. Paris, 2. Mai. Daß das Fort Mytho in Cochinchina von den verbündeten Franzosen und Spaniern ge⸗ nommen worden, wird heute vom „Moniteur“ ausdrücklich bestä⸗ tigt. Der Vice⸗Admiral Eharner hat unterm 4. April dem Kriegs⸗ Minister die Anzeige gemacht, daß, nachdem die das Land durch⸗ ziehenden Kanäle und Bäche rekognoszirt und gleichzeitig die mit vielem Pfahlwerk versperrte Mündung des Kamhodscha⸗Flusses un⸗ tersucht worden war, die Landtruppen unter Anführung des Linien⸗ schiffs-Capitains Du Quilio vom 10. — 13. April gegen die Stadt vorgerückt, eine Abtheilung Kanonenboote unter dem Kommando des Contre-Admirals Page in den Fluß eingedrungen und so die von zwei Seiten angegriffene Stadt genommen worden sei. Außer dem Fregatten-Capltain Bourdais, der durch einen Standbüchsen⸗ schuß getödtet worden, ist Niemand umgekammen.
Daß der Senat vorgestern die Petition um eine zwanzigtägige Frist von der Einberufung bis zur Eröffnung der Wahl-Versamm⸗ kungen dem Minister des Innern zugewiesen hat, wird als ein betrachtet, die noch nirgends Änstal⸗ ten getroffen hat, die Wähler zur Erneuerung der Generalräͤthe einzuberufen, obschon die Wahl doch am 15. und 16. Juni statt⸗ nden soll. ñ In der votgestrigen Senats-Sitzung wies Dumas, der be⸗