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Verwaltungs⸗Chefs oder die Festsetzung der Ober⸗Rechnungskammer bekannt gemacht worden, , werden.
Die Klage ist gegen diejenige Provinzial-Behörde des betref⸗ fenden Verwaltungs-Ressorts und in Ermangelung einer solchen, so wie seitens der Justiz⸗Beamten im Bezirke des Appellations⸗ gerichtshofes zu Cöln, gegen diejenige Bezirksregierung zu richten, in deren Amtsbezirk der Beamte zu der Zeit, wo der streitige An⸗ spruch entstanden ist, vermöge seines dienstlichen Wohnsitzes seinen persönlichen Gerichtsstand gehabt hat. Der Stadtbezirk von Ber— lin wird in dieser Beziehung zum Bezirk der Regierung zu Pots— dam gerechnet.
Für Prozesse von Beamten in den Hohenzollernschen Landen ist die Regierung in Sigmaringen zur Vertretung des Fiskus
befugt. .
Das Rechtsmittel der Appellation und der Nichtigkeits— beschwerde, beziehungsweise der Cassations-Rekurs, steht beiden Theilen auch dann zu, wenn der Betrag der streitigen Forderung die für jene Rechtsmittel sonst vorgeschriebene Summe nicht
erreicht. ; ch 5
Die Entscheidungen der Disziplinar⸗ und Verwaltungs— behörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkte ab ein Beamter aus seinem Amte zu entfernen, einstweilen oder definitiv in den Ruhestand zu versetzen oder zu suspendiren sei, über die Verhängung von Ordnungsstrafen, so wie darüber, ob und wie weit eine gefor— derte Vergütigung in Ermangelung eines vorher bestimmten Be⸗ trages oder Maßstabes derselben mit der betreffenden Leistung im Verhältniß stehe, sind für die Beurtheilung der vor den Gerichten geltend gemachten ö Ansprüche maßgebend.
Ingleichen find bei der richterlichen Beurtheilung näͤchst den, dem Beamten besonders ertheilten Zusicherungen und den Bestim— mungen der allgemeinen Landesgesetze, die zur Zeit der Entstehung des streitigen Anspruchs in Kraft gewesenen Königlichen Anord— nungen, so wie die Seitens der Centralbehörden ergangenen, den Probinzial-Behörden mitgetheilten und die mit Genehmigung der Central-Behörden von den Provinzial-Behörden erlassenen allge— meinen Verfügungen, soweit solche nicht den Gesetzen oder König— lichen Anordnungen mu nee n in Grunde zu legen.
So weit über vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeam— ten bereits vor dem Eintritt der Gesetzeskraft des §. 1 von dem Könige oder dem Staatsministerium entschieden worden ist, können dieselben bei den Gerichten nicht . berfolgt werden.
§ę. 8. Alle den §§. 1 bis 7 entgegenstehenden Bestimmungen sind
aufgehoben. — a we i t er M bas ch n i ft.
In Beziehunßz auföffentliche Abgaben im Allgemeinen. 5.9
Wegen allgemeiner Anlagen und Abgaben (§5. 36, Al der Verordnung vom 26. Dezember 1898, Gesetz- Sammlung von 1817 Seite 283, §§. 78, 79 Theil II. Titel 14 Allgemeinen Landrechts) kann auf Grund der Behauptung, daß die einzelne Forderung be⸗ reits früher getilgt oder verjährt sei, die Klage auf Erstattung des Gezahlten angestellt werden, jedoch bei Verlust des Klagerechts nur binnen spätestens sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder
eleisteter Zahlung. geleisteter 3 .
Der Rechtsweg findet ferner statt, wenn der Herangezogene behauptet, daß die geforderte Abgabe keine öffentliche Abgabe sei, sondern auf einem aufgehobenen privatrechtlichen Fundamente, ins⸗ besondere einem früheren gutsherrlichen, schutzherrlichen oder grund— herrlichen Verhältnisse beruhe.
ch n itt. In Beziehung auf die Stempelsteuer. 311
Wer zur Entrichtung eines Werthstempels oder eines nicht nach dem Betrage des Gegenstandes zu bemessenden Vertragsstem— pels gar nicht oder nicht in dem geforderten Betrage verpflichtet zu sein vermeint, ist befugt, dies . lh geltend zu machen.
§. 12.
Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Mo⸗ naten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung des Stempel-Betrages anzubringen. Hinsichtlich der Stempel, welche zu Gerichtskassen eingezogen werden, ist die Klage gegen die betreffende Salarienkassen-Verwaltung, in allen übrigen 1 gegen die zur Verwaltung der indirekten Steuern bestimmte
obinzialbehörde zu richten. 8. 1
Das Rechtsmittel der Appellation und der Nichtigkeitsbeschwerde, beziehungsweise der Cassationsrekurs, steht beiden Theilen auch dann
zu, wenn der Betrag der streitigen Abgabe die für jene Rechts⸗ mittel sonst vorgeschrlebene Summe nicht erreicht. §. 14.
Wenn gegen den Herangezogenen wegen Defraudation einer der im §. 11 gedachten Stempelabgaben ein gerichtliches Straf⸗ verfahren anhängig wird und derselbe sich darauf beruft, daß er zur Zahlung der geforderten Steuer nicht verpflichtet fei, so hat der Strafrichter das Erkenntniß auszusetzen und dem Angeschuldig— ten eine, nach den Umständen abzumessende, höchstens zweimonak— liche Frist zu bestimmen, binnen welcher derselbe bon der im §. 11 ertheilten Befugniß, den Rechtsweg zu beschreiten, Gebrauch machen und, daß dies geschehen, nachweisen muß. Hält er diese Frist nicht inne, oder steht er ausdrücklich oder stillschweigend von der Klage ab, in welchem Fall deren Wiederaufnahme oder wiederholte An— stellung nicht gestattet ist, so hat das Strafverfahren seinen Fort— gang. Andernfalls ist das im Civilprozeß ergangene Endurtheil für die Untersuchung maßgebend.
. — r n
In Beziehung auf Kirchen-, Pfarr- und Schul⸗ Abgaben. 8.
Das rechtliche Gehör ist in Beziehung auf die in Nummer 1 der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni 1836 (Gesetz— Sammlung Seite 198) aufgeführten Abgaben und Leistungen, welche für Kirchen und öffentliche Schulen oder für deren Beamte auf Grund einer notorischen Orts- oder Bezirks-Verfassung erhoben werden, des— gleichen in Beziehung auf Forderungen 6ffentlicher Schul- und Erziehungs-Anstalten an Schul- und Pensionsgeld fortan unbedingt gestattet. In Beziehung auf solche Abgaben und Leistungen, welche auf einer allgemeinen gesetzlichen Verbindlichkeit, bezüglich auf einer, von der aufsichtführenden Regierung in Gemaͤßheit gesetzlicher Be— stimmung angeordneten oder exzekutorisch erklärten Umlage beruhen, findet der Rechtsweg aber nur insoweit statt, als dies bei öffent⸗ lichen Abgaben der Fall ist.
8. 15
Die Bestimmung in der Nummer 3 der Allerhöchsten Ordre bom 19. Juni 1836 wird aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruͤcktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Mai. 1861.
(L. S.) Wilhelm.
Fuͤrst zu Hohenzollern-Sig maringen. von Auerswald von der Heydt. von Schleinitz. von Pa to w. Graf von Pückler. von Bethmann-Holl.weg. Graf von Schwerin. von Roon. von Bernukh.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
. Der Kaufmann Wm. Thorburn in Uddevalla ist zum dies— seitigen Konsular-Agenten daselbst bestellt worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Verfügung vom 31. Mai 1861 — betreffend die Portofreiheit für die bei Ausreich ung neuer-Zins—⸗ Coupons von Staatspapieren z. zwischen König— lichen Behörden und Privatpersonen zur Ver⸗ sendung gelangende Werthpapiere.
Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel werden die Post— Anstalten darauf aufmerksam gemacht, daß die — nach den Gene— ral-Verfügungen vom 28. Oktober und 18. November 1859 (Post— Amtsblatt Seite 305 und 323) — bei Ausreichung neuer Zins— Coupons zu Staatspapieren, Kur- und Neumaärkischen Schuldver— schreibungen, Rentenbriefen und Actien von Staats-Eisenbahnen zu gewährende Portofreiheit für derartige zwischen Königlichen Be— hörden und Privatpersonen zur Versendung gelangende Werth— papiere sich jedesmal nur auf die Dauer der Frist erstreckt,
welche, in den deshalb ergehenden, von der Königlichen Haupt⸗
Verwaltung der Staatsschulden 2c. zu erlassenden Bekanntmachun⸗ gen, zur Ausreichung der betreffenden neuen Zins— Coupons festgesetzt ist.
Nach Ablauf dieser Frist eingehende Sendungen sind, auch wenn die Absender unter portofreier Rubrik zur Post gegeben haben, portopflichtig, und das Porto dafür fällt — wie in den die Ausreichung neuer Zins-Coupons betreffenden Be⸗
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kanntmachungen jedesmal besonders und ausdrücklich mitgetheilt wird — dem Absender zur Last. Berlin, den 31. Mai 1861. General ⸗Post⸗Amt. Sch mückert.
Das 18te Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter Nr. 5367. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Zins— garantie des Staates für eine Prioritäts-Anleihe der Nhein-Nahe⸗Eisenbahngesellschaft zum Betrage von 2, 250,909 Thalern. Vom 22. Mai 1861; unter das Gesetz, betreffend die Uebernahme einer Zins— garantie für das Anlagekapital einer Eisenbahn von An— germünde nach Stralsund mit Zweigbahnen von Pase⸗— walk nach Stettin und von Züssow nach Wolgast. Vom 22. Mai 1861; unter das Gesetz, betreffend die Erweiterung des Rechts— weges. Vom 24. Mai 1861; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 12. Juli 1856, betref— fend die Konvertirung der Priorikäts-Obligationen J. und II. Serie der Bergisch-Märkischen Eisenbahn— Gesellschaft im Betrage von 2,400, 9000 Thalern; unter . den Allerhöchsten Erlaß vom 15. April 1861, betref— fend die Aufhebung des Statuts für die Genossenschaft zur Melioration der Ländereien an der großen Welna zwischen der Zrazim- und der Rogower Mühle in den Kreisen Wongrowiec und Mogilno. Vom 27. Februar 1860; unter 5372. das Privilegium wegen Ausfertigung einer zweiten Serie auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Straßburger Kreises, Regierungsbezirk Maxien— werder, im Betrage von 20,000 Thalern. Vom 15ten April 1861; unter 3. den Allerhöchsten Erlaß vom 22. April 1861, betref— fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von Salesche nach Leschnitz im Kreise Groß-Sirelitz, Re— gierungsbezirk Oppeln; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 22. April 1861, betref— fend die Verleihung der Städte-Ordnung vom 30sten Mai 1853 an die Stadt⸗ommune Mislowitz im Kreise Beuthen, Regierungsbezirk Oppeln; unter 375. den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Äpril 1861, betref— fend die Aenderung des bisherigen Projekts zu dem Eisenbahnanschlusse der Kohlenzechen „Neu⸗Essen“ und „Karl“ an den Bahnhof Essen der Cöln-Mindener Eisenbahn; unter . den Allerhöchsten Erlaß vom 22. April 1861, betref— fend den Eisenbahnanschluß der Fr. Kruppschen Guß— stahlfabrik zu Essen an die von der Zeche „Victoria— Matthias“ nach dem Cöln-Mindener Bahnhofe Berge— Borbeck führende Eisenbahn; unter die Bekanntmachung des Allerhöchsten Erlasses vom 15. April 1861, betreffend die Genehmigung der Abänderung des Artikels 21 des Status der Nieder— rheinischen Dampfschleppschifffahrts⸗Gesellschaft zu Düsseldorf vom 22. Mai 1846. Vom 27. April 1861, und unter den Allerhöchsten Erlaß vom 13. Mai 1861, betref— fend die Einrichtung der dem Hörder Bergwerks- und Hüttenverein Allerhöchst konzessionirten Pferde⸗-Eisen⸗ bahn von der Hermanshütte nach dem bei Brackel und Asseln belegenen Steinkohlenbergwerk des Vereins zu einer Lokomotivbahn. Berlin, den 3. Juni 1861. Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.
Justiz⸗ M inistertum.
Der Kreisrichter Laus in Burg ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht daselbst und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Magdeburg, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Burg, ernannt worden.
Der Notar Lanser in Blankenheim ist in den Friedens⸗ gerichts bezirk Glabbach im Landgerichtsbezirke Düsseldorf, mit An⸗ weisung seines Wohnsitzes in Gladbach, versetzt worden.
„Der Notariats- Kandidat Graffweg in Cöln ist zum Notar ür den Friedensgerichtsbezirk Blankenheim im Landgexrichtsbezirke
e mit Anweisung seines Wohnsitzes in Blankenheim, ernannt orden.
Abgereist:; Se. Excellenz der Fanzler des Königreichs Preußen, Chef⸗-Präsident des ostpreußischen Tribunals Or. von Zander, nach stönigsberg in Preußen.
Berlin, 3. Juni. Se. Majestät der sönig haben Aller⸗ gnaͤdigst geruht: Dem Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rath Henning zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Oesterreich Majestät ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes des Leopold-Ordens zu ertheilen.
Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu— direnden auf der Universität Breslau von Oftern bis Michaelis 1861.
Von Michaelis 1860 bis Oftern 1561 sind gewesen Davon sind abgegangen
Es sind demnach geblieben Dazu find in diesem Semester gekommen
* mahl der immatrikulirten Studirenden beträgt aher Die katholisch-theologische Fakultät 5 Inländer. 165 zählt ; Ausländer 1
166
Die evangelisch theologische Fakultat Inländer. 97] zählt Ausländer 1
z 98
Die juricische 8 Inländer. 121
Die juristische Fakultät zählt ,,,
125 t 64 , n . Inländer. 101 Die medizinische Fakultät zählt ... ; Nuslander 16
——
111 Inländer m. d. der Reife Inländer m. d. Zeugniß der Nichtreife nach §. 35 des Prüf. NReglem. vom 4. Juni 1834 )Inlaͤnder ohne Zeugniß d. Reife n. 5. Z6 d. Regl. Ausländer
Die philoso phische Fa⸗ kultãt zahlt
. = 7196 Autzer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiefige Universität als zum Hören der Vorlesungen berechtigt: I) solche, deren Immatriculation noch in suspenso ist 4 2) nicht immatrikulirte Pharmazeuten . 30 3) Oekonomen 2e. Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Zuhörer .- Es nehmen folglich an den Vorlesungen Theil Breslau, im Mai 1861.
) Davon entfallen: I) auf philosophisch⸗historische Studien ..... ...... 205 2) auf mathematisch⸗naturwissenschaftliche Studien 36 3) auf Bergwissenschaften 55
Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu⸗ direnden auf der Königlichen Akademie zu Münster im Sommer⸗Semester 1861.
Von Michaelis 1860 bis Ostern 1861 sind gewesen
Dabon sind abgegangen
Es find demnach geblieben
Dazu find in diesem Semester gekommen
Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt also Davon befinden sich:
⸗ 1 I 215 In der theologischen Fakultät: ann ne, *
In der philosophischen Fakultät: n e, =, 24
Außerdem besuchen die Akademie, als Hospitanten, die zum Hören
der Vorlesungen berechtigt sind 8 Gesanm ant 57
Im Sommer⸗Semester 1860 betrug die Anzahl der immatrikulirten Studirenden 477 Unter den immatrikulirten Studirenden des Sommer-⸗Semesters 1861
sind aus der Provinz Westfalen 2614, aus der Rheinprovinz 141, aus der
Provinz Sachsen 15, Brandenburg 3, Schlesien 2, Posen 7, Probinz
Preußen 13, Ausländer 52; nämlich 6 aus dem Königreiche Hannover,
23 aus dem Großherzogthum Oldenburg, 1 aus Mähren, 1 aus Holland
und 1 aus dem Großherzogthum Hessen.