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wurde, die Entscheidung etwa vorkemmender Fälle dem Richter⸗ spruche zu überlassen. Schon diese Thatsachen lassen die fernere Beibehaltung des durch den Eirkular-Erkaß vom 31. März 1858 begründeten Verfahrens als bedenklich erscheinen. Im Einverstäͤnd⸗ niffe mit dem Königlichen Staats⸗Ministerium veranlasse ich daher die Königliche Regierung, Sich die Verfügung vom 19. November 1850 wieder als Norm dienen und demgemäß die administrative Execution nur in den durch diese Verfügung gezogenen Grenzen gewähren zu lassen. Es versteht sich von selbst, daß es sich bei dieser Weisung nur um die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu dem Kirchenverbande beruhenden Leistungen handelt, und daß weder die dinglichen, noch diejenigen Abgaben, welche nach Provinzial⸗ gesetzen oder besonderem Herkommen auch von anderen, als den zur Kirche gehörigen Perfonen zu entrichten sind, von derselben berührt werden. Berlin, den 15. Mai 1861.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten. von Bethmann -Hollweg.
An sämmtliche Königliche Regierungen (ezkl. Aachen, Koblenz, Coöͤln, Trier und Sigmaringem.
Zustiz⸗Ministerium.
Der Landgerichts-Referendarius Heinrich Carl Zimmer— mann in Cöln ist auf Grund der bestandenen dritten Prüfung zum Advokaten im Bezirke des stöniglichen Appellationsgerichts— hofes zu Eöln ernannt worden.
Abgereist: Der Ministerial-Direktor, Wirkliche Geheime Obet-Bergrath Krug von Nidda, nach Bonn.
Berlin, 6. Juni. Se. Majestät der tönig haben Aller— gnadigst geruht: Dem Grafen Max Feliz Wolff⸗Metternich zu Ghmnich im Kreise Euskirchen, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Johanniter-Malteser-Ordens zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 6. Juni. Des Königs Majestät nahmen heut Vormittag die Meldung des Geheimen Raths von Winter und die Vorträge des Kriegsministers und des General— Adjutanten General-Majors Freiherrn von Manteuffel entgegen.
— Die päpstliche Regierung hat allen Vertretern fremder Machte in Rom die nachfolgende Note zugestellt, worin sie gegen die von der sardinischen Regierung beabsichtigte Veräußerung der den klösterlichen Gemeinschaften und übrigen geistlichen Körper— schaften eigenthümlich gehörigen liegenden Gründe, welche sich in den von dem Könige von Sardinien in Besitz genommenen Gebiets— theilen des Kirchenstaates befinden, protestirt und den Wunsch aus— spricht, daß diesem Protest, im Interesse der etwa sich am Ankäuf Betheiligenden selbst, die größtmögliche Verbreitung gegeben werde:
Aus dem Vatikanischen Palast, den 16. April 1861.
Die durch das piemontesische Gouvernement ausgeführte ge— waltsame Invasion des größten Theils des Firchenstaats legt einer— seits den Charakter einer schreienden Verletzung der unleugbaren Rechte der päpstlichen weltlichen Herrschaft an den Tag, wahrend ihr anderseits in Betracht der daraus hervorgegangenen schweren Uebelstände, der Stempel einer der für die Kirche schmerzensreichsten und trauervollsten Epochen aufgedrückt ist. Die Geschichte der Feindseligkeiten mancher Art, denen die Kirche in besagten Pro⸗ vinzen seitens der eingedrungenen Regierung blosgestellt worden, ist zu allgemeiner Kenntniß gelangt mittelst der wiederholten Ver— wahrungen, welche, abgesehen von denen des heiligen Vaters, ein— stimmig von den in den usurpirten Provinzen ihren Sitz habenden geistlichen Hirten ausgegangen sind.
Einer der traurigen AÄnlässe dieser Verwahrungen war das rechtswidrige Dekret, durch welches die klösterlichen Gemeinschaften und übrigen geistlichen Körperschaften aufgehoben wurden, zum Zweck der Beschlagnahme der ihr Eigenthum bildenden liegenden
Grunde: ein Beweis des engen Bündnisses mit den habsüchtigen Zwecken des revolutionairen Geistes, und zugleich eine Probe offenbarsten Widerspruchs gegen diejenigen Grundgesetze, welche die Usurpatoren selbst besagten Provinzen aufzuzwingen unter— nahmen. ö
Nachdem so mittelst der an die Stelle des Rechtes Anderer gesetzten despotischen Gewalt die Güter gedachter Gemeinschaften und Corporationen zu Händen der unrechtmäßigen Regierung ge⸗ langt sind, hat die unter dem erborgten Titel einer geistlichen Kasse nach den Befehlen und Winken dieser nämlichen Regierung han— delnde Verwaltung dem Publilum das Vorhaben angezeigt, zum Verkauf der zur Masse der unrechtmäßig mit Beschlag belegten Güter gehörenden Baulichkeiten zu schreiten, zum Zwecke, unter Be— zeichnung der Modalitäten des Verkaufs, Kauflustigen zur Regel zu dienen.
Da die Güter der in Rede stehenden Gemeinschaften und Cor— porationen einen Theil des Patrimoniums der Kirche bilden, so trägt die beabsichtigte Veräußerung den Charakter einer Verlekung des geistlichen Eigenthums an sich. Unter diesem, dem wahren und richtigen Gesichtspunkt betrachtet, kann es keinem Zweifel unter⸗ liegen, ob die Prinzipien der Gerechtigkeit und der Ehrbarkeit jemals die angebotene Erwerbung gutheißen können, insofern es sich hier lediglich darum handelt, mit dem Usurpator einen Vertrag hinsicht⸗ lich des einem Dritten unrechtmäßig entrissenen Eigenthums zu schließen. Roch kommt ein anderer Umstand in Betracht, der auf den vorligenden Fall spezielle Anwendung findet. Es handelt sich nämlich um die allbekannten kanonischen Gesetze, welche zum Schutz der Integrität und Unverletzbarkeit des geistlichen Patrimoniums, so die Usurpatoren der betreffenden Güter, wie Solche, die auf irgend eine Weise an deren ungerechtem kirchenräuberischem Treiben sich betheiligen, mit besonderen Censuren und anderen Strafen belegt.
Abgesehen aber selbst von solchen Betrachtungen, welche doch sicherlich für das Gewissen jedes Katholiken wie aller derjenigen, welche an den unwandelbaren Grundsätzen des Rechtes und der Ehrbarkeit festhalten, maßgebend sein müssen, enthalten die von Sr. Heiligkeit in der durch den Druck veröffentlichten Konsistorial⸗ Allocution vom 17. Dezember v. J. ausgesprochenen feierlichen Worte eine Belehrung und Warnung für den vorliegenden Fall. Indem nämlich der heilige Vater in dieser Allocution über das in Rede stehende unselige Dekret Klage erhob und gegen dasselbe Ver— wahrung einlegte, mißbilligte er zugleich aufs Höchste, und erklärte er für null und nichtig Alles, was die unrechtmäßige Regierung wider die Rechte und den Besih der Kirche, wie zum Nachtheil der geistlichen Körperschaften und ihres Eigenthums bis dahin ver⸗ fügt und ausgeführt hatte, oder in Zukunft unternehmen wurde. Aus dieser Erklärung ergiebt sich hinlänglich die Nichtigkeit und absolute Nullität des Ankaufs irgend welchen Theils besagter Güter, durch wen es immer sein möchte, aus den Händen einer völlig inkompetenten und unberechtigten Behörde.
Der feierliche päpstliche Akt würde, vermöge seiner obersten Machtvollkommenheit und allgemeinen Notorietät, ein mehr als hinreichendes Dokument sein, Jeden, welchem Lande er auch ange— höre und welche immer sein Stand und Rang sein mögen, von der unrechtmäßigen Erwerbung der vom gedachten Eingriff in das kirchliche Eigenthum herrührenden Güter abzuhalten. Um jedoch den beabsichtigten Zweck noch sicherer zu er— reichen und jedem etwaigen Vorwand zur Legitimirung irgend eines Kontraktes den Weg abzuschneiden, namentlich wo es sich um Erwerbung solchen Besitzes der geistlichen Corporationen durch Ausländer handeln könnte, hat sich der heilige Vater veran— laßt gesehen, eine offizielle Mittheilung an die ehrenwerthen Mit⸗ glieder des beim heiligen Stuhl akkreditirten diplomatischen Corps richten zu lassen, um sie einzuladen, die Aufmerksamkeit ihrer resp. Regierungen auf diese wichtige und bedenkliche Angelegenheit zu lenken, zum Behuf solcher Vorkehrungen, welche ihrerseits passend erachtet werden dürften, um der obigen päpstlichen Erklärung und der daraus hervorgehenden ausdrücklichen Verwarnung möglichst weite Verbreitung und Bekanntwerdung zu sichern, damit nicht von irgend welcher Seite her Kontratte in Bezug auf Güter geschlossen werden, deren Erwerbung aus den oben angedeuteten Gründen nicht die geringste rechtliche Gültigkeit haben könnten.
Zu diesem Zwecke richtet der unterzeichnete Kardinal-Staats— secretair in Erfüllung der Befehle des heiligen Vaters gegenwaͤr— tige Note an Ew. Excellenz, und indem er Sie bittet, sich derselben Ihrem hohen Gouvernement gegenüber in dem von Sr. Heiligkeit beabsichtigten Sinne zu bedienen, benutzt er re.
(gez) G. C. Antonelli.
Braunschweig, 3. Juni. Der Magistrat hat zur Feier des tausendjährigen Jubiläums der Stadt in einer Bekanntmachung bie betreffenden Fefflichkeiten auf den 19., 20. und 21. August dieses Jahres verlegt. ö
Mecklenburg. Neustrelitz, 3. Juni. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz und Ihre Königliche Hoheit die Kronprinzessin
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von Preußen, Prinzeß Royal von Großbritannien, trafen heute zu einem mehrtägigen Besuch am Großherzoglichen Hofe hierselbst ein. Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Ehristiane von Dänemark ist gestern Mittag mit Ihren Königlichen Hoheiten den Prinzessinnen Alexandra und Dagmar von Dänemark aus Kopenhagen . ein⸗ getroffen. (Meckl. 3.)
Sachsen. Weimar, 4. Juni. Ihre Majestät die ver⸗ wittwete Königin der Niederlande hat heute Abend Weimar ver— lassen und die Rückreise nach den Niederlanden angetreten.
Greiz, 31. Mai. Der Regierungs-Advokat Dr. jur. Her— mann ist zum Regierungs- und Konfistorial-Präsidenten ernannt worden. (Weim. 3.)
Hessen. Darmstadt, 5. Juni. In der gestrigen Sitzung der Zweiten Kammer wurden von der Regierung Vorlagen über die Formation der Scharfschützen-Abtheilungen zu einem eigenen Jäger-Bataillon; über die Anschaffung weiterer gezogenen Kanonen und erwachsende sonstige Kosten, wegen Einführung des Turnunter— richts bei der Großherzoglichen Armee-Division; bezüglich der vor zwei Jahren zur Kriegsbereitschaft angekauften und über den Friedens— stand noch vorhandenen Pferde, welche noch ferner bei den Land— leuten untergebracht bleiben sollen, eingebracht.
Nassan. Wiesbaden, 4. Juni. Die Zweite Kammer hat in ihrer heutigen Sitzung den Gesetz-Entwurkf, die Eidesleistung der Juden betreffend, angenommen und damit die vollständige bür— gerliche Gleichheit derselben vor dem Gesetz hergestellt.
Baden. Karlsruhe, 4. Juni. Die „Karlsr. Z.“ enthält
die Ernennung des Amtsrichters Frhrn. v. Ungern-Sternberg zu—
Heidelberg als Legations-Rath mit dem Range des Rathes einer Mittelstege zum Vorstande des Großherzogl. Geheimen Kabinettes.
Bayern. München, 4. Juni. Se. Majestät der König hat den Grafen Trani das große Band des St. Hubertus-Ordens üerliehen und dasselbe dem Prinzen in dessen Wohnung eigenhändig vberreicht. (A. 3.)
Oesterreich. Wien, 5. Juni. In der heutigen Sitzung des Unterhauses erklärte Staatsminister von Schmerling, die Re— gierung betrachte das Haus als engeren Reichsrath. Das Herren⸗ haus beschäftigte sich in seiner Sitzung am 4. mit der Frage wegen
der Diäten der Abgeordneten und ertheilte dem Beschlüsse des Äb—
geordnetenhauses seine Zustimmung.
Wie die „Herm. Itg.“ meldet, wird mit aller Macht daran gearbeitet, dem Gerichtsstillstand im Sachsenlande in Siebenbürgen ein Ende zu machen. Die Gerichtshöfe im Sachsenlande, welche nach österreichischen Gesetzen das Recht sprechen werden, sollen mit der möglichsten Beschleunigung organisirt werden.
Pesth, 5. Juni. In der heutigen Sitzung des Landtages ist Deak's Adreß-Antrag mit 155 gegen 152 Stimmen angenommen worden.
Schweiz. Bern, 3. Juni. In Lachauz- de⸗-Fonds hat letzten Freitag Abends eine Emeute stattgefunden, bei der das Volk gegen die Juden aufgehetzt wurde und ein Verhafteter aus dem Präfekturgebäude, an dem arger Schaden verübt ward, be— freit werden sollte. Erst nachdem man Generalmarsch geschlagen hatte, gelang es, die Ordnung wiederherzustellen. .
Nach (iner offiziellen Angabe über die Brandbeschädigungeu, zu Glarus sind 616 Häuser und Nebengebäude zerstört. Der Schaden wird auf 15 Millionen geschätzt. Das Hülfs⸗Lomité in Glarus hat bis jetzt 630,000 Fr. in Geldgeschenken erhalten.
Großbritannien und Irland. London, 4. Juni. In der Unterhaussitzung am Aten zeigte Mr. B. Cochrane seine Absicht an, nächstens die Existenz einer Gesellschaft, die fich, Garibaldi⸗Fonds für die Einheit Italiens“ nennt und ein Parlamentsmitglied zum Präfiden⸗ ten hat, wahrend andere Parlamentsmitglieder in ihrem Comité sitzen, zur Sprache zu bringen, so wie den Staatsseeretair des Auswärtigen zu fragen, ob die Existenz eines Vereins, der keinen anderen Zweck hat, als durch Geldsammlungen die Ruhe in Ländern, mit welchen England in enger Allianz steht, stören zu helfen, mit dem Prinzip der Nichtinterven⸗ tion vereinbar ist? — Auf eine Frage von Mr. W. E. Forster wegen der Behandlung amerikanischer Kaperschiffe, erwiedert Lord J. Nussell: Ihrer Majestät Regierung hat die ganze Angelegenheit in Erwägung gezogen und, nachdem sie die Kronjuristen befragt hat, beschlossen, den Be⸗ fehl zu geben, daß keinem Kriegs- oder Kaperschiff der einen oder anderen Partei gestattet werde, mit einer Prise in einen Kriegs oder Handels⸗ hafen des Vereinigten Königreichs oder der Kolonieen oder Kronlande Ihrer Majestät einzulaufen. Der größeren Deutlichkeit halber erlaubt mir das Haus vielleicht, einen Auszug aus der an das indische Amt und an die Gouverneure der Kolonieen enen Depesche zu verlesen.
„Ihrer Majestät Regierung wuͤnscht, wie Sie wissen, in dem zwischen den Vereinigten Staaten und den sogenannten Perbündeten Stagten von Nord⸗Amerita waltenden Kampfe die strengste Neutralität zu beobachten. Um dieses Pringip gründlicher durchzuflihren, beschließen wir, den armir— ten Schiffen * Auch den Kaperschiffen beider Thelle (ok both parties)
das Einlaufen mit den don ihnen gemachten Prisen in den Kriegshaäͤfen,
SHSandelshäfen, Rheden oder Gewässern des Vereinigten Königreichs oder
irgend einer von Ihrer Majestät Kolonieen oder auswärtigen Best zu untersagen.“ Bie Ordres sind am vergangenen Een ffn 63 Kolonieen und heute nach Indien abgegangen. In der berflossenen Woche waren wir auch mit der französischen Regierung in FKorrespondenz über den Gegenstand. Ich zeigte dem franzofischen Gesandten an, wie Ihrer Majestät Regierung die Sache auffaßt, und fragte, wie die e g Regierung sich zu verhalten beabsichtige. Er hat mich nun in Kenntniß geseht, daß die französische Regierung gesonnen ist, sich an das in Frankreich bestehende Gesetz zu halten. Es gründet sich dasselbe auf eine Ordonnanz aus dem Jahre 1681; und die Regel ist, daß im Fall eines Krieges, bei welchem Frankreich neutral ist, keinem Kaper— schiff gestattet wird, seine Prisen in die Kriegs- oder Handelshäfen Frank— reichs oder franzöfischer Besitzungen auf länger als 274 Stunden zu brin⸗ gen. Es ist ihm nicht gestattet, seine Ladungen zu verkaufen oder sonst⸗ wie die gemachten Prisen zu veräußern, und nach Verlauf von 24 Stun⸗ den hat der Kaper den Hafen zu verlassen. Das franzoͤsische Verhalten ilt demnach von dem, welches wir beschlossen haben, nicht sehr verschieden. — Sir J. Fergusson fragt den Staatsseexetair des Auswärtigen, ob es wahr sei, daß die Mitglieder der zur Ordnung der syrischen Angelegenheiten ernannten internationalen ommission seit ihrer Ankunft in Konstantinopel die Ernennung eines maronitischen Gouverneurs für den Libanon, eines Gouverneurs, der unabhängig von der syrischen Provinzial⸗Regierung sein solle, beschlossen hätten, und ob, wenn dies der Fall, die englische Regierung zu dieser Uebereinkunft ihre Zustimmung gegeben habe. Lord J. Rus⸗ sell, Die Vertreter der Großmächte zu Konstantinopel haben zwei Zusam⸗ menkünfte gehabt, deren zweiter der türtische Minister des Auswärtigen beiwohnte, aber sie haben fich nicht über das von dem ehrenwerthen Baro⸗ net erwähnte Abkommen geeinigt. Keinenfalls ist Ihrer Majestät Ge⸗ sandter ermächtigt, seine Zustimmung zu der Ernennüng eines maroniti⸗ schen Gouverneurs für den Libanon zu geben. Ich hoffe, vor Ende der Woche mittheilen zu können, zu welchem Entschlusse die Vertreter gelangt sind. Im Comité des ganzen Hauses begehrt Sir C. Wood die Ermäch⸗ tigung zum Abschlusse einer Anleihe von 4 Millionen Pfd. Die in Indien stattgehabte Dürre und in Folge davon eingetretene Hungersnoth, bemerkt
er, würden nothwendigerweise einen Ausfall in den Einkünften und eine
Zunahme in den Ausgaben bewirken, und es werde sich daher zu Anfang des Finanzjahres ein starkes Geldbedürfniß fühlbar machen. Der indische Finanz⸗Minister, Herr Laing, hoffe übrigens, das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben binnen Kurzem hergestellt zu sehen. Der An⸗ trag wird genehmigt. Lord Palmerston, Sir J. Pakington, Ad⸗ miral Dun combe, Sir M. Seymour und Admiral Walcott widmen, dem verstorbenen Admiral Sir Richard Dundas einen warmen Nachruf.
Der verstorbene Admiral Sir Richard Saunders Dundas, ältester Lord der Admiralität und bekannt aus der ersten Zeit des Krimkrieges, wo er die Mittelmeerflotte kommandierte, war der zweit⸗ geborne Sohn von Viscount Melville, trat 1817 in den Dienst der Flotte, und war seit 1857, nachdem er sein Kommanbo nieder⸗ gelegt hatte, bei der Admiralität beschäftigt gewesen. — Einer Mittheilung der „Army und Navy Gazette“ zufolge wird die Re⸗ gierung außer den im Bau begriffenen gepanzerten Fregatten noch 6 eiserne schußfeste Fregatten erster Klasse auf Pribatwerften be⸗ stellen, um mit den Franzosen Schritt zu halten. Der „Great Eastern“, welcher New-PVork am Morgen des 25. Mai verließ, ist gestern Abends um 9 Uhr in Liverpool an⸗ gekommen. Er hatte 240 Passagiere an Bord. Seine größte , , tt während der Ueberfahrt waren 350 Knoten in 24
tunden.
— 5. Juni. Nach weiteren Berichten aus New-⸗Pork vom 25. v. M. waren die Bundestruppen in ungestörtem Besitze der Virginischen Ufer des Potomac von Washington bis Alexandrien. Ein Konflikt hatte noch nicht stattgefunden.
Frankreich. Paris, 4. Juni. Ver brester „Ocean“ meldet, daß Contre-Admiral Reynaud nach Paris berufen wurde, um Instructionen in Betreff seiner Sendung nach Amerika entgegen zu nehmen. 1 .
Das „Echo des Vallées“ meldet, daß das Militairlager im Süden zu Anfang des nächstjährigen Sommers guf den großen Haiden von Lannemezan errichtet ünd bis zu dieser Zeit die Tou⸗ louser Bahn bis zum Plateau von Lannemezan beendigt sein werde.
Aus offiziellen Berichten ergiebt sich, daß die neuesten Schlach⸗ ten weniger mörderisch waren, als diejenigen des ersten Kaiserreichs. Der Gruͤnd soll darin liegen, daß die gezogenen Waffen, deren man sich bei ersteren bediente, keine so großen Verluste verursachten, als die glatten Waffen der alten Armeen. Der „Heer⸗Moniteur“ führt Folgendes zum Beweis an: Bei Austerlitz war der Verlust der Franzosen 14 pCt., derjenige der Russen 390 pCt. und derjenige der Dest err cicher 44 pCt. Bei Wagram verloren die Franzosen 13 pCt', die Oesterreicher 14 pEét. Bei Moskomg: Franzosen 37 pCt., Russen 44 pCt. Bei Baußen: ,. 13 pCt., Russen und Preußen 14 pCét. Bei Waterloo: zranzosen 36 pCt., Ver⸗ bündete 31 pEt. Bei Magenta, am 4. Juni 1859, die Franzosen 7 pCt., die Oesterreicher 8 bv6ét. Endlich bei Solferino; die Fran⸗ zofen und Piemontesen 10 pCt., die Oestexreicher S pt.
Spanien. Die Verhältnisse mit Marokte werden immer verwickelte. Muleh Soliman steht, nachdem die marokkanischen