1861 / 138 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

5.

befreiten und bevorzugten Grundstücke.

Alle übrigen, bisher von der Grundsteuer befreiten oder hin⸗ sichtlich derselben bevorzugten Grundstücke sind vom, m lich er⸗

gebenden Prozentsatze, dem für sie ermittelten Reinertrage ent⸗

1865 ab mit dem nach Ausführung der Vorschrift im §. sprechend, zur Grundstener heranzuziehen.

Die Gewährung einer Entschädigung fuͤr die Aufhebü a beau it j aß⸗ gen 6 en.

Grundsteuer Befreiungen und Bevorzug ungen erfolgt nach

gabe des dieserhalb erlassenen 6. vom heutigen Tage.

. . des Reinertrages behufs Feststellung der

rundsteuer⸗Hauptsummen. Die Ermittelung ine

Zwecke der Grundsteuer-Vertheilung

schriften der beiliegenden Ausführungs⸗-Anweisung

= Die durch die Ausführung entstehenden Kosten sind, soweit sie

auf die beiden westlichen Probknzen kreffen, von diesen, soweit sie

auf die sechs östlichen Provinzen treffen, von den letzteren aufzu⸗

bringen. Einstweilen sind sämmtliche Kosten aus der Staats kasse

vorzuschießen und derselben nach Vollendung des Abschätzungswerks

in mäßigen Jahresraten allmälig wieder zuzuführen.

Die Feststellung der den einzelnen Provinzen, beziehungsweise ständischen Verbänden (8. 3) nach den Ergebnissen der stattgefun— denen Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaften (§. S auf— zuerlegenden Grundsteuer-Hauptsummen, welche vom 1. Januar 1865 ab zur Staatskasse eingezogen werden, geschieht durch eine Königliche Verordnung, mittelst deren zugleich fuͤr die sechs öst— lichen Provinzen wegen der Untervertheilung und Erhebung der festgestellten Grundsteuer-Hauptsummen probisorisch das Erforder⸗ liche bestimmt wird. ;

; §. VII. Untervertheilung der Grundsteuer-Hauptsummen.

MWUeber die definitibe Untervertheilung und Erhebung der nach F. 3 festgestellten Grundsteuer-Hauptsummen ergeht fur die sechs 5stlichen Provinzen ein besonderes Gesetz, in welchem namenklich auch hinsichtlich der den Steuerpflichtigen bei Unglücksfällen zu be⸗ willigenden Remissionen und darüber Bestimmung getroffen werden wird, ob und in welcher Weise die zu Reallasten Und Servituten

Berechtigten zu der Grundsteuer der verpflichtelen Grundsuͤcke bei..

zutragen haben. §ę. d Die Untervertheilung der festgestellten Grundsteuer Haupt⸗ summen auf die einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften erfolgt in den beiden westlichen Provinzen nach den Unterlagen des besfehen— den Grundsteuer-Katasters mit den durch Königliche Verordnung nach Anhörung der Provinzial-Landtage zu bestimmenden Maß⸗

gaben. §ß. 10.

VIII. Uebergang steuerfreier Grundstücke in die Klasse der steuer⸗ pflichtigen und umgekehrt.

lusf Rein

unden und dadurch gebäude— rundsteuerpflichtigkeit mit dem sie von der Gebaäͤudesteuer betrof— die bis dahin der Gebaͤudesteuer dem Zeitpunkte ab, wo sie aufhören zur Gründsteuer heranzuziehen sind. ie Steuerpflichtigkeit besteuerter Grundstücke Untergange oder durch das Eintreten bleibender Ertragsunfaͤhigkeit auf

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. 1 14 §. . 12 9 r ö V e, . jur Grundsteuer und Entschädignug der bis her

des Reinertrages der Liegenschaften zum * 3) erfolgt nach den Vor⸗

r 1X. Allgemeine Bestimmungen.

*

gen des gegenwärtigen Gesetzes entgegen stehen elben nicht vereinigen lassen. 6

* 1 7. 1 . ö * Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesehes bkauftragt und hat Behufs derselben die erforderlichen Anweisun⸗

Urkuͤndlich unter Unserer Höch steigenhaͤndigen Unterschrift ünd

j beigebrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den ZI. Mai 1861.

(. s). Wilhelm.

Fürst zu HLohenzoöllern-Sigmaringen. bon Auerswald. von der Heydt. von Schleinitz. von Patow. Graf von Pückler. von Bethmann-Hollweg. Graf von Schwerin. von Roon. von Bernuth.

Anweis ung

r das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaften Behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer.

Für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages der Liegen⸗ schaften Behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer wird nachstehende Anweisung ertheilt.

kr tig eme ge s eki ßsaße

Zweck des Verfahrens ist die Ermittelung des Reinertrages des steuerpflichtigen Grundeigenthums mit Ausschluß der Gebäude in berhältnißmäßiger Gleichheit, um danach die Grundsteuer⸗Hauptsummen für die Provinzen, beziehungsweise die einzelnen, einem besonderen Grund— steuersystem unterliegenden ständischen Verbände, und innerhalb der letzte— ren die von den einzelnen Kreifen im Ganzen sowohl, wie die bon den einzelnen Gutsbezirken und Gemeinden zu übernehmenden Grundsteuer— beträge zu bestimmen, demnächst aber deren Unterbertheilung auf die ein— zelnen Liegenschaften möglichst leicht . zu können.

Von der Ermittelung des Reinertrages bleiben ausgeschlossen:

a) diejenigen Grundstuͤcke, denen nach §. 4 zu e, und d. des Gesetzes bom heutigen Tage, betreffend die anberweite Regelung der Grund— steuer, die Grundsteuerfreiheit zustebt, und

b) die mit Gebäuden besetzten Grundstücke, so wie die dazu gehörigen Hofräume und Hausgarten. Ein solcher Hausgarten darf jedoch nicht über Einen Morgen groß sein. Sofern letzteres der Fall, ist der Garten mit seinem ganzen Flächeninhalte der Ermittelung des Reinertrages zu unterwerfen.

Diejenigen Grundstüͤcke, welche nach §. 4 zu 2., b. und e. des zu 2. angeführten Gesetzes bon Entrichtung der Grundsteuer auch künftig be⸗ freit bleiben sollen, werden ihrem Reinertrage nach, den Vorschriften die⸗ ser Anweisung gemäß, ebenfalls festgestellt, bleiben aber mit dem ermit— telten Reinertrage bei Feststellung der Grundsteuer⸗Hauptsummen (F§. I) außer Ansatz.

Als Reinertrag ist anzusehen der nach Abzug der Bewirthschaftungs⸗ kosten hom Rohertrage verbleibende Ueberschuß, welcher von den nutzbaren Liegenschaften nachhaltig erzielt werben kann;

Der Kulturzustand der Grundstücke ist bei der zum Zweck der Ermit⸗ telung des Keinertrages stattfindenden Abschätzung durchweg als ein mitt⸗ lerer (gemeingewöhnlicher) anzunehmen.

Auf den wirthschaftlichen Zusammenhang der Grundstücke mit an— 1 Grundstücken oder gewerblichen Anlagen ist dabei keine Rücksicht zu nehmen.

Die mit den Grundstücken etwa verbundenen Realgerechtigkeiten blei⸗ ben bei der Abschätzung eben so außer Betracht, als die etwa darauf haf— tenden Reallasten und . 1

Die Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften erfolgt nach Kulturarten und Bonitätsklassen ohne Rücksicht auf die bestehenden Eigen—⸗ thumsverhältnisse.

. SHinsichtlich der Kulturarten sind zu unterscheiden: 2) Ackerland, b) Gärten, c) Wiesen, d) Weiden, e) Holzungen, f) Wasserstücke, 8) Sedland. Es sind in Betracht zu ziehen: a) als Ackerland diejenigen Grundstücke, welche, abgesehen von ihrer etwanigen Benutzung zur Erzielung von Futterkräutern, Handelsgenbächsen und Hackfrüchten, der Hauptsache nach zum Anbau bon Getreide dienen; by als Gärten

solche Grundstücke, welche, ohne Rücksicht darauf, ob sie eingefriedigt sind

AM 138.

6. 44 1. Januar 1865 ab treten alle hin sichtlich der Grunb⸗ steuer be ehenden Vorschriften außer Kraft, welche den Bestimmun⸗ oder sich mit den

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Beilage zum Königlich n . Staats- Anzeiger. 1. Juni .

Dienstag, den

1861

Anlage D. Gu §. 25).

Classifications⸗ SFalwa.

Ackerland. Gärten. Wiesen. Weiden.

Holzungen. Wa sser stü cke. Oedland.

Reinertrag. Reinertrag.

Sgr.

Reinertrag.

Ertrags⸗ stufe

Ertrags⸗ stufe

Reinertrag.

5

Reinertrag.

Sgr.

Neinertrag.

Sgr.

Reinertrag.

Ertrags⸗ stuf

Ertrags⸗ stufe

G f

15 30 45 60 75 90 1095 120 150 180 210 240

O D O -—, Q

O 6 . —2— O0 ot =

. D

d , b m C X

bon 240 Sgr. ab steigt jede Ertragsstufe um je 60 Sgr.

bon 120 Sgr. ab steigt jede Ertragsstufe um je 30 Sgr.

von 300 Sgr. ab steigt jede Ertragsstufe um je 30 Sgr.

von 120 Sgr. ab steigt jede Ertragsstufe um je 30 Sgr.

Die Ertragsstu⸗ Die Ertragsstu⸗ fen steigen unter fen steigen unter 9 Sgr. um je 1 9 Sgr. um je Sgr.; über 9 Sgr. 1 Sgr.; über um je 3 Sgr.; von 9 Sgr. um je 30 Sgr. ab aber 3 Sgr.

um je 15 Sgr.

OO 1 C d 6

1

28 —— ö ö. O d O D GJ

ab steigt jede Ertrags stufe um je 15 Sgr.

Ministeri ür Handel, Gewerbe und öffentliche Ministerium für SH ,, .

Bekanntmachung vom 8. Juni 1861 e , e, die Abfertigung der Post nach Penang, Singapore und China ꝛc.

ichti ti l General⸗Post⸗ Ei Benachrichtigung des großbritannischen h. 6 wird 8 3 ,. y,, . d China ꝛc., welche gegenwärtig von 26 und von Marseille am 28. jeden Monats , wird, mit nächstem Monat aufgehoben werden und sonach . Juli d J. ab nur eine monatlich einmalige ö nach 6m 3 Dingahoꝛr und China zc. bestehen bleiben, ,, ö Southampton am 4.1, und von Marseille am 12. jeden Mon rfolgt. , ö Herlin, den 8. Juni 1861. General ⸗Post⸗Amt. Sch mückert.

* 2 2 2 D Ministeri der geistlichen, Unterrichts⸗ un Ytinistertz e r, d'r rr gel genhecten.

t Dr. Gerkrath in der philosophischen Fa⸗ uultas 9. r e gin Bonn ist zum außerordentlichen Professor in

der philosophischen Fakultät des Lyceum Hosianum zu Braunsberg

ernannt worden. *

. . . Der wissenschaftliche Hülfslehrer Dr. Anton Schnorb: und der 3 Ferdinand Halbeisen find zu ordentlichen Lehrern an dem Gymnasium zu Münster ernannt worden.

Justiz ⸗Ministerium.

; ius i öln ist auf

Land erichts-Referendarius Jansen in Esl an, , dritten Prüfung zum Advokaten h . des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Cöln ernannt worden.

; ti öln i Grund Landgerichts-Referendarius Kyll in Cöͤln ist auf. der n, . Prüfung zum Adpokaten im Bezirke des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Cöln ernannt worden.

. ĩ d Altg raf zu Abgereist: Se. Durchlaucht der Für st un Sa ln? ff isch? dt. u- nach Duͤsseldorf.

; jestät der König haben Aller— Berlin, 10. Juni. Se, , ö. . .

idi t: Dem Landstallmeister z , 1 i . 353 3 ö land Majestät ihm verliehene hard zu Düsseldorf Klasse, und dem praktischen Arzt . 83 he, ii .

2 des von des König ) , bierter Klasse des Guelphen-Ordens zu

ertheilen.