X
bezirke:
b) eine Uebersicht der statistischen Verhältnisse des Kreises, in welcher zugleich anzugeben ist, auf welchen Feldmarken größere Gemeinheits⸗ theilungen stattgefunden haben, oder das diesfäslige Verfahren noch schwebt, und welche Rezesse, beziehungsweise Karten darlber bor?
handen sind;
— ée) ein Verzeichniß von den im Kreise belegenen, im alleinigen Eigen thum des Staats befindlichen, von Entrichtung der . freiten, beziehungsweise freizustellenden Grundstücken (§. 4 zu a. des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die auderweite Regelung der
Grund teuer);
c) eine nach Gemeinden (Ortschaften), beziehungsweise selbstständigen Gutsbezirken geordnete Uebersicht der übrigen Grundstücke, 2 nach F§. 4 zu b. und e. des zu e. gedachten Gesetzes künftig von
Entrichtung der Grundsteuer befreit bleiben sollen;
e) ein ebenso, wie das zu d. bezeichnete, geordnetes, vollstaͤndiges Ver— zeichniß der in dem Kreise belegenen, bisher befreiten und bevor—
zugten, aber künftig steuerpflichtigen Grundstücke:
f) ein Verzeichniß der Preise der landwirthschaftlichen Erzeugnisse für den Kreis nach den Marxtini⸗Marktpreisen der zuständigen Marktorte
aus den Jahren 1837 bis 1860.
Hinsichtlich des bei Aufstellung der bezeichneten Nachweisungen, Ver— zeichnisse und Uebersichten zu befolgenden Verfahrens und der dabei in Anwendung zu bringenden Formulare werden die Landräthe mit besonde⸗
rer Anweisung versehen. IV. Verfahren bei Ermittelung der Reinerträge.
1110
gehörenden Gemeinden (Ortschaften) und selbstständigen Guts—
derselbe von der Veranlagungs⸗Kommission auf einem zu diese
besonders vorzunehmenden Begange des 2 einer . 3. fältigen Prüfung unterworfen, wo es sich als nothwendig ergiebt, a6 ö 6. e, we . festgestellt. . . ei diesem Begange sind zugleich die in die einzelnen Ta
w , Bodengattungen der verschiedenen n,, i Beschaffenheit an der Oberfläche (Krume und im Untergrunde, so wie unter Angabe aller auf ihren Werth und Ertrag Ein luß ausübenden Umstände in einem besonderen Classifieations⸗ Protokoll des Näheren zu beschreiben, und ist in demselben Protokoll anzugeben, in welchen Theilen des Kreises die einzelnen Klassen und Bodengattungen hauptfächlich bor kommen, wie fich die einzelnen Kulturarten' und deren Bonitãtsklassen
einander verhalten und welches nach der Ansicht der Kommifsion
, e, an . und Kauf⸗ und a,, ee. ; er leden Kulturart im Kreise und für den Mo =
schnitt aller Kulturarten zusammengenommen j a. in,
86.
Auf dem im §. 27 erwähnten Begange ind zugleich für jede . tätsklasse einer jeden Kulturart aus 1 9 N , n,. den Bodenarten Normal- oder Musterstücke in möglichst großer Anzahl aufzusuchen, welche dazu bestimmt sind, daß im Vergleich mit ihnen dem— nächst sammtliche Liegenschaften des streises nach ihrer Beschaffenheit und Ertragfähigkeit in den aufgestellten Classifieations⸗Tarif eingeschätzt werden.
Lage und unter Angabe der Eigenthümer und Grenznachbarn, der Namen
diese Zusammenstellung nebst den Elasfifications⸗Tarifen der einzelnen Kreise und den sämmtlichen dazu gehörigen Vorarbeiten und Verhandlungen durch Vermittelung des Bezirks-Kommissars dem Finanz-Minister einzu—⸗
reichen. ö
gehenden Prüfung, veranlaßt die Beseitigung etwaniger Mängel und Be⸗ denken und berust die Central⸗Kommission (§. 10).
rungs⸗Bezirke auch ihrerseits als richtig anerkannt worden, dieselben zu einem Classifications⸗Tarif für den ganzen Staat übersichtlich zusammen⸗ zustellen; demnächst aber den letzteren nebst den Regierungsbezirks-Ueber⸗ sichten und den Kreis⸗Tarifen durch Vermittelung des Finanz⸗-Ministers ben Bezirks⸗Kommissionen zu übersenden, um danach die Einschätzung durch
ihren Gesammt-Flächeninhalten nach innerhalb des Kͤreifes uuffffehr u die Veranlagungs⸗Kommissionen bewirken zu lassen.
hungsweise Classifications-Distrikts, ist der letztere, so weit es erforderlich erscheint, bon dem Veranlagungs⸗Kommissar zunächst in berschiedene Ein⸗ schätzungsbezirke zu zerlegen, innerhalb deren je zwei Mitglieder der Ver⸗ anlagungs⸗Kommission (Einschätzungs - Deputirte) das Einschätzungsgeschäft für die e dazu gehörigen en n gn . e rng 33 en. . - ⸗Kommissars gemeinschaftlich auszuführen haben. r letztere Die Musterstücke werden in einem dem Classifications⸗Protokoll bein. n,, . s ö feli uf h e letz
fügenden Verzeichniß nach dem Muster 2 so genau — nach ihrer örtlichen Deputirten.
11
1 . Der Finanz⸗Minister unterzieht die eingereichten Arbeiten. einer ein⸗
Diese hat, wenn die Classifications-Tarife für die einzelnen Negie⸗
Verfahren e . Einschätzung. Behufs Einschätzung der Liegenschaften innerhalb des Kreises, bezie⸗
entscheidet auch bei Verschiedenheit der Ansichten der Einschätzungs⸗ Ein Wechsel in den Personen der einzelnen Einschätzungs⸗Deputirten
Weise ihrer n hat die Bezirks⸗Kommission sich durch die von ihr zu diesem Behu zu erhalten. Die Kommissarien derselben sind ebenso befugt als verpflich⸗
e entsendeten Kommissarien unausgesetzt in Kenntniß tet, den Einschätzungs⸗Arbeiten für einzelne Gemarkungen personlich bei⸗ uwohnen, sich von der Angemessenheit der Ausführung zu überzeugen, ierbei namentlich darüber zu wachen, daß den einzelnen Klassen⸗Ab⸗
schnitten die richtige, den Verhältnissen entsprechende Ausbehnung gegeben werde, und für die Abstellung etwaniger Ungehörigkeiten und Mängel
Sorge zu tragen. 543 Nach Vollendung der Einscha zung einer Gemarkung find die durch
die Grenzen der Kuülturmassen und Bonitätsklassen, so wie der bisher
steuerfreien und bevorzugten Grundstücke, nicht minder der künftig steuer⸗ frei bleibenden und der zu den Gebäuden gehörigen Grundstücke gebilde⸗ ten Flächenabschnitte nach den Vorschriften der Anlage A. (§. 32) zu numeriren und die Flächeninhalte derselben festzustellen.
Die Flächenabschnitte sind demnächst mit Angabe der Kulturart, Bonitätsklasse und Größe nach ihrer Nummerfolge in ein . Ge⸗ markung besonders angelegtes Einschätzungsregister nach dem Muster 4 einzutragen.
Am Schlusse des Einschätzungsregisters sind die Flächen der einzelnen Bonitätsklassen jeder Kulturart nach Anleitung des Musters 5, und zwar in der Art zusammenzustellen, daß sich daraus der Gesammt⸗Flächeninhalt der der Gemarkung angehörigen, in die einzelnen Bonitätsklassen und Kulturarten eingeschätzten ,, ergiebt.
Auf Grund der alassenzusammenstellung am Schluß des Einschätzungs⸗ registers (8. 43) wird eine Zusammenstellung nach dem Muster 65, die
ran, , . K / *
.
.
A. Herstellung von E : ᷣ ß di ̃ Herstellung n, , mn ern zten. der Flurabtheilung 2c. — beschrieben, daß dieselben zu jeder Zeit mit
. ö Lei ti j j . 5 Don, 9 an rn . ö e ge n g. ichtigkeit wieder aufgefunden 223 können. ern ein hierzu brauchbares Exemplar der im Auftrage der Äuseinander— Sobald die Abschä— 8 ten bi s e sifications , . ,. , gefertigten Karten nicht dauernd Tarifs und der 3 en , n e, a f n, ö. 3. H O hof oder einem selbstständigen Guts— n,, *. 19 kalen f ö r , hn nenn benrle geh brd Grundstücke bilden in der Regel eine Gemarkung. . e m n,. ö Henin Kom mtsst gn cin ure chr,
Die Bezirks⸗Kommission s. I3), welche durch die zu diesem Behufe
Für das Verfahren bei Herstellung der Hemarkungskarten enthält die in der Anlage A. beigefügte besondere Anweisung die allgemeinen abgeordneten Mitglieder inzwischen schon von dem bis dahin befolgten Verfahren der Veranlagungs-Kommissionen, so wie von den Boden- und
Vorschriften. B. Verfahren bei Di n der Classificationstarife. wirthschaftlichen Berhältnissen des Kreifes möglichst genau unterrichtet if . ani i; die , (G3§. 23 bis 28) der einzelnen ĩ 6 4144 : ! eise egierungsbezirks vorliegen, di ᷣ älti tü⸗ ir , . ne det . , . fung zu uni e mn, 1 fan , , w , ⸗ er gegenwärtigen Anweisun denke d Si dabei ᷣ i n e e. 6 i . . . 6 an. 9 1 . , sorgen. Sie hat dabei folgende allgemeine Be⸗ 2 e en. usammenstellungen und Nachweisungen einer näheren 2a) Fur die an der Grenze des Regi Sbezirks ise ö. , n , n ,n, , . u tn der Tarife u , , n n e Vervoll 1g herb hren; die über ausge⸗ mission des angrenzenden Regierungsbezirks zu bewirken. führte Gemeinheitstheilungen im Kreise bei den Auseinandersetzungsbe⸗ ᷣ dien f! ö . gsbe⸗ b) Der Bezirks -Koömmission bleibt überlaffen, bei Pri Classi⸗ *, . e , . Akten und die vorbandenen Permessungen und Karten fications⸗Tarife r. Mitglieder J mi ⸗ e. auf den vorliegenden Zweck sorgfältig durchzusehen; endlich ihres Bezirks zuzuziehen. . , , , 3 kö Kreises nach e) Ueber den Gang der, der Prüfung der Classifications⸗Tarife boran⸗ ; hin g . — achen. gegangenen Arbeiten ist eine Verhandlung auf in welcher Die Ergebnisse seiner Vorbereitungen und der von ihm eingezogenen 9 Gründe für di ; e ,,,, Nachrichten hat er in einer genauen Beschreibung des Kreifes ö u⸗ . , , n,, ern n . K. . . ,. ö Kommissionen vorgeschlagenen Tarifsätze beziehungsweise für die An—
für die verschiedenen Einschätzungsbezirke ist hierbei nicht ausgeschlossen, isters q jedoch thunlichst zu vermeiden. Kreisüͤbersicht, angelegt, aus welcher der Gesammt Flächeninhalt der in die . 3 535. einzelnen Bonitätsklassen und Kulturarten eingeschätzten Liegenschaften für Die Einschätzung der Gemarkung ist durch die dazu bestimmten bei⸗ sämmtliche Gemarkungen des Kreises, beziehungsweise der verschiedenen den Mitglieder der Veranlagungs-Kommission (§. 34) an Ort und Stelle C(lasfificationsdistrikte, und die Summe für letztere und den Kreis her⸗
mit steter Rücksicht auf die aufgestellten Musterstücke (5. 28) und nach vorgeht. . e lh. der ire. 1 e e. if z In dieser Uebersicht ist nach Maßgabe des ,, . und der
§. 36 Tarifsätze der Reinertrag der einzelnen Bonitãts klassen, ulturarten, Ge⸗
Die Gemeindevorstände und die Inhaber der selbstständigen Guts- markungen, für die etwanigen Elafsificationsdistrikte und für den Kreis, bezirke sind aufzufordern, dem Einschätzungsgeschäft für ihre Feldmark bei⸗ so wie der durchschnittliche Reinertrag für den Morgen einer jeden Kul⸗ zuwohnen und den Einschätzungs-Deputirten (8§. 34) die etwa erforderliche turart in den einzelnen Gemarkungen, etwanigen Elassificationsdistrikten Auskunft zu ertheilen. und im Kreise zu berechnen ö.
= §. 37. D. Reclamations⸗Verfahren.
So weit es sich um die Einschätzung von Holzungen handelt, sind die 45 Kommissionen befugt, Forstsachverständige zuzuziehen. ᷣ
Die Königlichen Forstbeamten sind angewiesen, den diesfälligen Re⸗ quisitionen der r m n enn mn Folge zu leisten.
Der Veranlagungskommissar 6. 1h, welcher bei der ibm obliegenden . l Nach Beendigung des Einschätzungs-Verfahrens hat der Veran⸗
lagungs-Kommissar den Gemeindevorstänoen und den Eigenthümern der selbstständigen Gutsbezirke das Ergebniß der Einschätzung durch Offen⸗ legung der Gemarkungskarte, so wie der Einschätzungsregister für den ganzen Kreis, und durch Zufertigung einer Abschrift des Einschätzungs⸗ registers der betreffenden Gemarkung mit dem Eröffnen bekannt zu machen, daß Einwendungen gegen die geschehene Einschäßung binnen einer Prä⸗ klusivfrist von vier Wochen, vom Tage des Empfanges dieser Eröffnung an gerechnet, bei dem Veranlagungs⸗Kommissar angebracht werden können. Die Einwendungen dürfen nicht gegen den Classifications⸗Tarif für
den Kreis resp. Classifications-Distrikt gerichtet, sondern nur angebracht werden:
a) wegen unrichtigen Ansatzes einzelner Grundstücke,
b) wegen unrichtiger Ermittelung des Flächen⸗Inhalts,
Bei etwaigem Auseinandergẽhen der Ansichten der Einschätzungs⸗ Deputirten und des Veranlagungs-⸗Kommissars über die Ausführung der Einschätzung ist die Entscheidung der , enn sf einzuholen.
Behufs der Einschätzung der Liegenschaften einer Gemarkung sind die Grenzen zwischen den, in die verschiedenen Bonitätsklassen zu verweisenden Grundstücksmassen nach Maßgabe der ihren Reinertrag bedingenden Ver⸗ hältnisse und möglichst im Anschluß an die vorhandenen natürlichen Grenz— linien zu bestimmen.
auf den Reinertrag der Liegenschaften von Einfluß sind, möglichst ein⸗
gehend verbreiten.
In der Anlage B. find diejenigen Punkte zusammengestellt, welche in
der Kreisbeschreibung besonders , werden müssen. 24
Die Veranlagungs⸗Kommissioön (5§. 14) hat die ihr von ihrem Vor— fitrzenden vorzulegenden Unterlagen, insbesondere die bon ihm entworfene Besch reibung des Kreises (§. 25) unter Benutzung der ihr zu Gebote ste— henden Hülfsmittel, erforderlichenfalls nach einer zu diesem Behufe borzu⸗ nehmenden Bereisung des Kreises, einer genauen Prüfung zu unterwerfen und nach den Resultaten dieser Prüfung und der etwanigen sonstigen Er⸗ mittelungen, so wie unter Beachtung der in der Anlage C. zufammen— gestellten allgemeinen Abschätzungsgrundsätze, den Classificationstarif für
den Kreis nach dem Muster J vorläufig zu entwerfen. . .
Bei Aufstellung des Classificaliongtarifs ist der mittlere Reinertra für den Morgen jeder Bonitätsklasse der einzelnen im Kreise ö a. ö 8, 5 len, . mit der entsprechenden Er—
er in der Anlage PD. beigefügt : ifications⸗ eren n. g gefügten allgemeinen Clafsifications ri ft der von der Kommission ermittelte Reinertrag einer Bonitäts⸗
2 gh zwischen f Ertragsstufen der allgemeinen Classifications⸗Skala, so wird der Tarifsatz nach der nächst höheren oder geringeren Ertragsstufe
der letzteren festgestellt, je nachdem d t , ö. ir. sich der ermittelte Reinertrag der 26
ö §. 26. Gehört ein Theil des Kreises dem Höheboden, der andere der Niede⸗
rung an, oder unterscheiden sich Theile eines Kreises in sonstiger Weise
in ihren allgemeinen Boden⸗, Verkehrs⸗ und wirthschaftlichen Verhält—⸗ nissen wesentlich von einander und bietet diese , . . Theilung des Kreises natürliche Grenzen dar, so ist es der Veranlagungs— Kommission gestattet, den Kreis nach Maßgabe dieser Grenze in mehrere dieser Ver chiedenheit entsprechende Classific ationsdistrikte zu theilen. Die Gründe für eine solche Theilung hat die Verankagungs⸗ommis⸗ fion in einer besonderen Verhandlung des Näheren darzulegen. m Falle der Theilung eines Kreises in mehrere Elassifications—
. ist für jeden derselben ein besonderer Claffifications Tarif auf⸗
ö Nach Aufstellung des worlg a een Classifications⸗Tarifs (5. 24) wird
erkennung der Richtigkeit derselben kur; entwickelt werden.
Sofern eine oder die andere Bezirks⸗Köommission aus einem benach— barten Regierungsbezirke gegen einige der aufgestellten Tarifsaͤßze Einwendungen erheben zu 4 glaubt, über welche eine Einigung nicht zu erzielen, ist das Erforderliche hierüber unter Hervorhebung der für die entgegenstehende Ansicht geltend gemachten Gründe eben—⸗ falls in der Verhandlung zu bemerken. .
31
. Nach Beendigung der im g. 30 be eichneten Arbeiten ist der Class— fications⸗Tarif im Kreisblatte, oder auf , geeignete 6h zu ill. ziren, um den kreisständischen Versammlungen der einzelnen Kreise des Regierungsbezirks, so wie in den Kreisen den Besitzern selbstständiger Gutsbezirke und Gemeindevorstehern Gelegenheit zu geben, sich auch ihrer⸗ seits über die Angemessenheit der aufgestellten Classifications-Tarife zu . beziehungsweise etwanige Einwendungen dagegen geltend zu Derartige Einwendungen sind bon den letzteren binnen vier Wochen präklufivischer Frist, von dem Tage an n an welchem der =. Landrath die betreffenden Schriftstücke erhalten hat, bei diesem; binnen sechs Wochen von der kreisständischen Versammlung bei dem Veranlagungs— Kommissar des Kreises schristlich einzureichen. Zu diesem Zwecke sind jedem Landrathe die sämmtlichen Classifications⸗ Tarife des Regierungsbezirks und außerdem den Landräthen derjenigen Kreise, welche an einen oder mehrere Kreise eines anderen Regierungsbe— zirks grenzen, auch die Classifications⸗Tarife dieser Kreise, so wie die sä mmt⸗ er, ,, ,, , , erforderlichen Unterlagen
ezirks⸗Kommissars zuzufertigen, um sie zur Einsi r ge⸗ dachten Betheiligten rn, ,. . ; e n nn ,, Der Veranlagungs⸗Kominissar hat der kreisstäͤndischen Versammlung resp. der etwa zur Vorprüfung der Schriftstüͤcke und der eingegangenen Erinnerungen erwählten Kreistags⸗Kommisfion auf ihr Verlangen jede auch sonst gewünschte Auskunft mündlich oder schriftlich zu ertheilen. Die seitens der kreisständischen Versammlung gezogenen Erinnerungen sind von der VeranlagungsKommission der Bezirks⸗Kommission gegenüber in einem besonderen Gutachten des n zu beleuchten.
Die Bezirks- Kommission hat die bon den kreisständischen Versamm— lungen gemachten Einwendungen sorgfaͤltig zu prüfen; soweit sie als be⸗
gründet anerkannt werden müssen, für deren Berücksfichtigung Sorge zu tragen; demnächst die Elassifications Tarife für ie d g gre⸗ rn Bestrks nach Anleitung des Musters 3 bersichtlich zusammenzustellen, und
Külturmassen von einer geringeren Größe als Einem Morgen werden zu der umschließenden Kulturmasse, oder, falls sie von verschiedenen Kultur⸗ massen begrenzt werden, zu derjenigen der letzteren gezogen, welcher sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Ertrage am nächsten kommen. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn der Unterschied im Ertrage der bei— den verschiedenen stulturarten, beziehungsweise der betreffenden Bonitäts⸗ klassen derselben so groß ist, daß durch das Zusammenrechnen der Rein⸗ ertrag der Gesammtmasse um mehr als den zehnten Theil vermehrt oder
vermindert werden würde. . Eben so find innerhalb einer Kulturmasse Bonitätsklassen⸗-Abschnitte
von einer geringeren Größe als drei Morgen zu einem angrenzenden Bonitaätsklassen-Äbschnitt derselben Kulturart zu rechnen, falls nicht hier⸗ durch der Reinertrag, welcher sich aus der getrennten Einschätzung der Abschnitte ergeben würde, um mehr als zehn Prozent vermehrt oder ver—
mindert wird. ö. n,, Vorübergehende Benutzungsweisen der Grundstücke, welche nicht in
der Natur und Lage des Bodens begründet sind, bleiben stets unberück⸗ ichtigt.
29 1 einzelne Waldkörper ist nach der durchschnittlichen Ertrags⸗ fähigkeit seines Bodens und der dominirenden Holz- und Betriebsart in ber Regel nur zu Einer Bonitaäts-Klasse ohne Rücksicht auf den Werth des zur Zeit der Abschätzung vorhandenen Holzbestandes einzuschätzen. Finden sich in demselben aber zusammenhängende Flächen von mindestens Linhundert Morgen Umfang, welche nach Boden und Waldart und nach den sonstigen den Reinertrag bestimmenden Verhaͤltnissen sehr erheblich von einander abweichen, so können mehrere Bonitäts⸗Klassen angenommen
werden. §. 10.
Befinden sich unter den einzuschätzenden Liegenschaften bisher grund⸗ steuerfreie, oder hinsichtlich der Grundsteuer bevorzugte, aber künftig steuer⸗ pflichtige Grundstücke (5. 21 zu e.), so sind dieselben ohne Rücksicht auf ihre Größe besonders einzuschätzen.
Die nach Vorschrift der §85. 39 und 40 bestimmten Klassengrenzen sind nebst 66 . der Kulturart und der Nummer der betreffen⸗ den Klasse in die Gemarkungskarte einzutragen. .
Hand! geschieht mit den in dem Verzeichniß der Musterstücke (8. 28) als solche aufgeführten tun n unter Beifügung der Bezeichnung:
str. No. ...
§. 42. Von dem Fortgange der Einschätzungs-Arbeiten und der Art und
e) wegen unrichtiger Einschätzung in den Elassifications⸗Tarif, d) wegen vorgekommener Fehler 6 den aufgestellten Berechnungen
Die eingehenden Reclamationen find von der Veranlagungs⸗Kom⸗ mission sorgfältig zu prüfen, soweit sie als begründet anerkannt werden. sogleich — durch Beseitigung der gerügten Mängel — zu erledigen, im Uebrigen aber der Bezirks⸗Kommission gegenüber bei gleichzeitiger Ein⸗ reichung aller Einschätzungsarbeiten . zu beleuchten.
;
Die Bezirks⸗-Kommission unterwirft die Einschätzungsarbeiten einer eingehenden Prüfung und entscheidet zugleich endgültig über die unerledigt gebliebenen Reclamgtionen. k
E. Schluß des Ab⸗ . Einschãtzungs werks.
Die Bezirks⸗Kommission beleuchtet die Resultate des Ab- und Ein⸗ schaͤt.zungswerks für den Kreis, sowohl in formeller als materieller Be⸗ ziehüng, zugleich im Hinblick auf die in den übrigen Kreisen des Negie⸗ rungsbezirks und in den benachbarten Kreisen anderer Regierungsbenirke erzielten Resultate in einem besonderen Gutachten, an dessen Schlusse fie fich bestimmt darüber auszusprechen hat, ob und inwieweit sie die erlang⸗ ten Resultate für entsprechend erachtet, beziehungsweise welche Abaände⸗ rungen fie dabei Behufs ö der verhalt nißmãßigen Gleichheit für den Regierungsbezirk, insbesondere hinfichtlich des dabei in Anwendung gebrachten Classifications-Tarifs oder einzelner Theile desselben für noth⸗
wendig erachtet. §. 49.
Sobald alle Arbeiten für den Regierungsbezirk abgeschloßsen sind, und das Gutachten der Bezirks⸗Kommission darüber (6. 48) dorliegt, hat der Bezirks⸗Kommissar aus den Kreisübersichten (S. 4) eine Hauptüber⸗ sicht fuͤr den Regierungsbezirk nach dem Muster 7 zusammenstellen zu lassen, und die k Verhandlungen dem Finanzminister einzureichen, welcher dieselben zunächst einer genauen Prüfung wee . und die Be seitigung etwaniger Bedenken, Fehler und Ungenauigkeiten berbeiführt und sie demnächst, mit seinem Gutachten begleitet, der Central Kommiffion
dorlegt. 8 50
Die Central⸗stommission hat die Claffificgtions⸗Tarife für die einzelnen Kreise nach den vorliegenden Ab- und Einschätzungs-Refultaten nochmals zu prüfen und entweder zu bestätigen, oder mit Benutzung der darauf bezuͤglichen Vorschläge der Beürks-Kommisfion anderweit und zwar end⸗