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Dienstboten und anderen landwirthschaftlichen Handarbeitern, so wie die Kosten der Erhaltung und Loͤhnung derselben, mit Rück— . auf den etwaigen Ueberfluß oder Mangel an Menschen⸗ kräften;
e) des gleichen der Gespannkräfte, unter Angabe der Arten des
ringe der Art und Weise des Fahrens, des Pflügens und
ggens ꝛc.ů, ob vierspännig, zweispännig ꝛc.;
d) die Verwendung und Beschaffung von Dünger, Mergel, Kalk, Gyps, Asche, Moder, Waldstreu oder anderer Ersatzmittel zur Düngung;
e) die Art und Weise der Bewirthschaftung der Forsten.
11) Verkehr mit Grundstücken, Behufs des Verkaufs oder der
Verpachtung. ;
Die durchschnittlichen Kauf⸗ und Pachtpreise größerer, mitt lerer oder kleinerer Güter und ganzer Wirthschaften, so wie ein⸗ zelner Grundstücke und Parzellen, nach den während der letzten zehn Jahre zu Stande gekommenen Geschäften, so weit als mög— lich, Unter Berückfichtigung etwa mitüberlassener Mobilien, In— ventarienstücke, Fabricattons⸗Anstalten u. s. w.
— — —
Anlage C. (zu S§. 24.) ö ei Abschätzung des . der Liegenschaften.
Spezieller e n eh et bedarf es Behufs Aufstellung des Classificationstarifs für den Kreis, beziehungsweise Classificationsdistrikt nicht. Die Veranlagungs⸗Kommission hat sich jedoch bei Entwerfung des Tarifs alle Momente, welche auf den Reinertrag der Grundstücke in den verschiedenen Theilen des Kreises von Einfluß sind, zu vergegenwärtigen; durch Vergleichung der im Kreise vorhandenen besten Grundstücke aller Kulturarten mit den schlechtesten abzuwägen, welche Mittelklassen noch an⸗ zunehmen sind und in wie biel Bonitätsklassen daher mit Rücksicht auf die allgemeine Beschränkung derselben nach §. 6 der Anweisung überhaupt ö. Kulturart eingetheilt werden muß, um die wesentlichen im Kreise vor⸗ ommenden Ertragsverschiedenheiten der Liegenschaften möglichst zutreffend zu erfassen. Durch die in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen soll nur auf die Gesichtspunkte hingewiesen werden, welche bei der Ab⸗ und Einschätzung als . zu betrachten sind.
Die Tarifsätze für die einzelnen Bonitätsklassen der verschiedenen Kulturarten sind angemessen abzustufen und dergestalt festzustellen, daß mit Anwendung derselben auf die betreffenden Grundstücke der mittlere Rein ertrag der letzteren, d. h. derjenige Reinertrag erfaßt wird, welchen die—⸗ selben unter Voraussetzung einer gemeingewöhnlichen Bewirthschaftungs— weise, nach Abzug der nothwendigen Gewinnungs⸗ und Bewirthschaftungs— kosten, im Durchschnitt einer die gewöhnlichen Wechselfälle im Ertrage umfassenden Reihe von Jahren jedem Besitzer gewähren können. Unter den Bewirthschaftungskosten werden die Lohnsätze so angenommen, wie dieselben ohne Gewährung von Wohnungen, Naturalien und sonstigen Leistungen an Wirthschaftsbeamte, Arbeiter und Dienstleute zu zahlen sein
würden. .
5.
Bei Veranschlagung der Natural⸗Erträge in Geld sind überall die Martin!⸗Durchschnitts⸗Marktpreise des zuständigen Marktortes für die landwirthschaftlichen Erzeugnisse während des Zeitraums von 1837 bis 1860 unter Hinweglassung der zwei theuersten und zwei wohlfeilsten Jahre zu berücksichtigen. ]
§. 4.
Die Angemessenheit der Tarifsätze ist unter Anderm auch durch Ver— gleichung mit den gewöbnlichen Kauf- und Pachtwerthen der Grundstücke d. h. mit denjenigen Preisen zu prüfen, welche ein verständiger, mit dem gewöhnlichen Betriebs⸗Kapital ausgerüsteter Käufer oder Pächter für den Morgen Sandes mittlerer Qualität der hetreffenden Bonitätsklafsen und Kulturarten in der Hoffnung zu zahlen pflegt, die landesüblichen Zinsen von dem Kaufpreise oder die Pacht igen heraus zu wirthschaften.
Kommen im Kreise, beziehungsweise im Classifications⸗-Distrikte Massen von solchen Grundstücken vor, welche der Aufwendung besonderer Kosten dauernd bedürfen, um in dem Zustande ihrer Ertragfaͤhigkeit, in welchem sie sich befinden, erhalten zu werden, so ist bei Feststellung des Elassifica⸗ tions Tarifs hierauf Rücksicht zu nehmen und der Tarifsatz für solche Grundstücke so zu bestimmen, daß die bezeichneten Kosten in demselben ihren Ausdruck finden.
Es gehören hierher die Kosten für Unterhaltung von Ufern, Deichen, Dämmen, Gräben, Mauern, Einfriedigungen und anderen Werken, durch welche die Grundstücke vor Zerstöͤrung gesichert werden, oder ohne welche dieselben gar nicht, oder doch nicht in dem bestehenden Maße würden be— 1 werden können; ferner die Unterhaltungskosten für vorhandene Ent⸗ und Bewässerungs-Anstalten, Drainagen und ähnliche Anlagen, durch welche die Grundstücke zu einem höheren Ertrage gebracht sind, als sie ihrer natürlichen Erg ann und Lage nach gew würden; endlich die Unterhaltungskosten der Mauern bei Weinbergen auf Gebirgs ⸗Abhän⸗ gen u. a. m. . ;
Dagegen bleiben die Zinsen von den Anlage-Kapitalien derartiger Anstalten bei Abmessung der Tarifsätze für solche Grundstücke, gleichviel ob das Kapital bereits bezahlt ist oder noch bezahlt, beziehungsweise ver— zinst und amortisfirt werden muß, anz außer Betracht. .
Bei Aufstellung des Classificaflonstarifs für den Acker und bei Ein—
schätzung desselben in die einzelnen Tarifklassen ist der Kulturzustand durch⸗ so anzunehmen, wie er sich bei denjenigen Ackergrunbstücken des
weg EClasfificationsdistrikts vorfindet, die bisher dauernd in gemeingewöhnlicher
Art, ohne Anwendung künstlicher Kulturmittel und ohne Zusammen mit Fabritations⸗Anstalten ,, . worden find. Zuj hang
Die Taxissätze für die Gärten find in einem angemessenen Verhältniß zu den Tarifsaͤtzen für das Ackerland oder für die entsprechenden anderen Kulturarten im Kreise, beziehungsweise Classificationsdistrikte zu bestimmen.
Gärten, welche durch Aufwendung besonderer Industrie zu einem außergewöhnlich hohen Ertrage gebracht sind, oder von Gärtnern von Beruf bearbeitet werden, sind deshalb nicht höher zu schätzen, als andere i sich ihrer Beschaffenheit nach mit den ersteren in gleicher dag
efinden.
Bei Abmessung der Tarifsätze für Weingärten ist der bei dieser Kultur⸗ art häufigere Wechsel guter, mittelmäßiger und schlechter Jahre, imgleichen gänzlicher Fehljahre, nicht minder der Aufwand für Dung⸗, Herbst= (Ernte⸗) und Unterhaltungskosten der Pfähle und Planken, wenn die Weinstöcke an solche gebunden werden, und jährliche Nachpflanzungen ent⸗ sprechend zu berücksichtigen.
Der Naturalertrag an Wein ist nach den gemeinen Preisen des letzte⸗
ren zur Zeit des ersten Abstichs im Durchschnikt der Jahre bon 1837 big 1860 zu Gelde zu veranschlagen. ich Jab e
§. 8. Wiesen, welche zur Bleiche dienen, find, ohne Rücksicht auf den Er= trag der Bleiche, zu derjenigen Wiesenklasse einzuschätzen, zu welcher sie ihrer natürlichen Wach ffn! und Lage nach gehören.
§. 9.
Die Tarifsätze bei Holzungen find nach der Productionsfähigkeit des Bodens und den sich vorfindenden dominirenden . und , mit Berücksichtigung der Umtriebszeit, mit einem Abzuge für möglicht Unglücksfälle und unter Abrechnung der Kosten der Verwaltung, det Schutzes, der Holzhauer-,, Rücker⸗- und Fuhrlöhne und der nothwendigen Kulturkosten, nach Maßgabe der in der allgemeinen Classificationsskala (8§. 25 der Anweisung, Anlage D.) aufgeführten Ertragssätze, festzustellen. Der Werth des zur Zeit der Abschätzung vorhandenen Holzbestandes bleibt unberücksichtigt.
§. 10.
. Maulbeer⸗, Kastanien⸗ und Weidenanpflanzungen 2c. sind nach ihrem wirklichen Neinertrage entweder in eine der für den Kreis, beziehungs⸗— weise Classifications-Distrikt aufgestellten Holzklassen einzureihen, oder et ist, falls letztere dazu nicht ausreichen, und solche Grundstücke in größerem Umfange vorkommen, eine oder mehrere besondere Klassen der Holzungen für dieselben zu bilden, jedoch ohne die nach 5. 6 der Änweisung zulässige höchste Zahl von acht Holzklassen zu überschreiten.
8 11. . Auf einzelne gemeine Bäume (Waldbäume), womit Grundstücke beseßzt sind, ist bei der Abschätzung nicht zu rücksichtigen, die Bäume mögen den Ertrag der Grundstücke vermehren oder vermindern.
8. 12.
Torfgräbereien sind, ohne Rücksicht auf die Torfnutzung, je nach ihrer
Lage und Beschaffenheit, in die entsprechenden Acker⸗, Wiesen⸗ oder Weide⸗ fiassen einzuschätz en.
8 18
Bei den Wafferstücken ist der Ertrag der Fischerei und der Neben⸗ nutzungen im Durchschnitt einer längeren Reihe von Jahren und mit Berücksichtigung der Kosten für Unterhaltung, Wiederbesetzung, Schleusen, Dämme und Geräthe der Feststellung der Tarifsätze für diese Kulturart zu Grunde zu legen.
Ländereien, welche abwechselnd bald als Fischteiche, bald als Acker land oder als Grasland benutzt werden, sind auch in diesen beiden Be⸗ ziehungen zu veranschlagen und ist nach dem Durchschnitt aller Nutzungen zu bestimmen, ob für sie ein besonderer Tarifsatz zu bilden ist, oder fie in die für den Kreis, beziehungsweise Classificationsdistrikt gebildeten Acker⸗ Wiesen- oder Weideklassen eingereiht werden können.
§. 14.
Schiffbare Kanäle, welche nicht zu den im §. 4 zu e. und d. des
Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der
Grundsteuer, gedachten Grundstücken gehören, so wie nicht schiffbare, nur
zum Betriebe von Mühlen, Hütten und anderen Werken, zu Bleichen oder zur Bewässerung und Entwässerung dienende Kanäle, Gräben *;
ferner Ufer, Raine, Alleen, Privat- und Servitutswege und aufgesam⸗
melte Steinhaufen; imgleichen die zu Steinbrüchen 2c. und die bei Berg—
werken zu Stollen, Schachten, Halden, Wegen, Wasserbehältern u. s. v. verwendeten Flächen: endlich die Einhegungen aller Art sind wie die an.
liegenden oder umschlossenen Grundstacke einzuschätzen. Alte unfrucht= bare, von den Bergwerken nicht mehr benutzte Halden sind als Unland zu betrachten. § 15. Mit Gebäuden nicht besetzte Bauplätze sind wie die Nachbargrund— stücke, falls aber letztere nur Grundstücke der im §. 2 zu b. der Anwei⸗
sung gedachten Art sind, in die ihrer Lage und Beschaffenheit ent⸗
sprechende Kulturart und Klasse einzuschätzen. §. 16.
Kommen im Kreise, beziehungsweise Classificationsdistrikt solche Grund,
stücke, welche der Aufwendung besonderer Kosten dauernd bedürfen, um in dem Zustande ihrer Ertragfähigkeit, in welchem sie fich befinden er⸗= halten zu werden (5. 5), in geringem Umfange vor, so ist bei der Ein⸗
schätzung — erforderlichenfalls durch Einstellung der betreffenden Grund ⸗
stücke in eine geringere Tarifklasse — auf die gedachten Kosten Rüchicht zu nehmen. Berlin, den 21. Mai 1861. Beilage
Das Abonnement betrãgt: 1 Thlr. für das bierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis Erhöhung.
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Staats-
Königlich Preusischer 52 3 3
Alle Post⸗Anstalten des In- und Auslandes nehmen Sestellung an, für Gerlin die Expeditian dez Königl. Preußischen Staats- Anzeigers:
Wilhelm s⸗ Straße No. 31. (nahe der Ceipzigerstr.
KF 139.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Superintendenten und Ober-Pfarrer Zierenberg zu
Friedeberg in der Neumark den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Offizial, Dekan und Propst Syd ow zu Zippnow, im Kreise Deutsch-Crone, dem katholischen Pfarrer Moecher zu Bitburg, im Regierungs-Bezirk Trier, und dem Schullehrer Zittlau zu Czarnowo, im Kreise Thorn, den Rothen
Adler-Orden vierter Klasse, so wie dem Hofbesitzer und bisherigen Oberschulzen Pleger zu Guteherberge, im Kreise Danzig, das
Berlin, Mittwoch den 12. Juni
Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; ferner
Den außerordentlichen Professor Dr. Sch ulz⸗-Fleeth zum
etatsmäßigen Mitgliede der technischen Deputation für Gewerbe zu
ernennen.
Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemei⸗ nen Gebäudesteuer. Vom 21. Mai 1861.
ir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. i, n, ⸗ Monarchie, mit 2 unten
verordnen, für den Umfang Unserer ᷣ schluß der Hohenzollernschen Lande und des Jadegebiets, Zustimmung beider Häuser des . was folgt:
Die im §. 2 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die
anderweite Regelung der Grundsteuer, angeordnete Gebäudesteuer
tritt gleichzeitig mit der Steuer für die Liegenschaften §. 1b. des
gedachten Gesetzes in Hebung.
Von dem im S§. 1 bestimmten Zeitpunkte ab werden außer
ae. gesetzt:
die zur Zeit in den ländlichen Ortschaften mehrerer Theile der n Provinzen des Staates auf den Wohn- und sonstigen Gebäuden unter verschiedenen Benennungen ruhen⸗ den Grund- und Haussteuern und grundsteuerartigen Abga⸗
Abga ben
ben, fo weit dieselben zur Staatskasse fließen;
diejenigen Grundsteuern und grundsteuerartigen . in mehreren Theilen der östlichen Provinzen auf den Stäbten im Ganzen oder auf den in den Städten und deren
Feldmarken befindlichen Gebäuden ruhen, soweit dieselben zur es e ,,,, — 236 —
jährlichen Nutzungswerthes zu einer der in dem anliegenden Tarif
Staatskasse fließen; . ; der agb ün des Gesetzes über die Einrichtung des Ab—⸗
gabenwesens vom 30. Mai 1820 zu entrichtende städtische
Servis; die nach dem Gesetz vom 1. August 1855 (Gesetz Sammlung
für 1855 Seite 579)
Kriminalkosten auferlegten Renten;
; , . . t. der bisher an die Kämmereikasse in der Stadt Erfurt ent⸗ , , Realgeschoß (Gesammtbetrag der jetzigen
städtischen Grundsteuer);
in den beiden westlichen Provinzen die Grundsteuer, welche
; . ; d
M be der Katastralerträge auf die Gebäude un . die 1 gehörigen Hofräume und Hausgarten 6. 1 des im §. 1 1 Gesetzes) veranlagt ist.
Befreit von der r, ed 1) die Gebäude, welche sich im Be 236 chen aun ses J. eines der beiden: Hʒohenzollernschen , . häuser befinden oder zu den im Besitz des , 2 lichen Gütern gehören; desgleichen die zu den Standes herrschaften der vormals reichs unmittelbaren Fursten un
der Mitglieder des König⸗
1861.
Grafen in dem durch 8. 24 der Instruction vom 39. Mai 1820 (Gesetz Sammlung für 1820 Seite 81) bezeichneten Um⸗ fange gehörigen Gebäude, sofern nicht die gedachten Fürsten und Grafen in besonderen Verträgen auf die Grundsteuer⸗ freiheit verzichtet haben; —ͤ diejenigen Gebäude, welche dem Staate, den Provinzen, den kommunalständischen Verbänden, den Kreisen oder den Ge—⸗ meinden, resp. zu selbstständigen Gutsbezirken gehören, inso⸗ fern fie zu einem offentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind, insonderheit also die zum Gebrauche öffentlicher Behör⸗ den oder zu Dienstwohnungen für Beamte bestimmten Ge— bäude, als: Militair⸗, Regierungs⸗ Justiz⸗, Polizei⸗ Steuer⸗ und Postverwaltungsgebäude, Kreis- und Gemeindehäuser, so wie Bibliotheken und Museen; —ͤ Universitäts- und andere zum öffentlichen Unterrichte be⸗ stimmte Gebäude; . tirchen, Kapellen und andere, dem öffentlichen Gottes dienste gewidmete Gebäude, so wie die gottesdienstlichen Gebäude der mit Corporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften; die Diensthäuser der Erzbischöfe, der Bischoͤfe, der Dom. und Kurat- oder Pfarrgeistlichen und sonstiger mit geistlichen Functionen bekleideter Personen der mit Torporations rechten versehenen Religionsgesellschaften, r* der Gymnasial⸗ Seminar- und Schullehrer, der Küster und anderer Diener des öffentlichen Kultus; ö . ee, und Krankenhäuser, Besserungs⸗ Aufbe⸗ wahrungs⸗- und Gefängniß⸗AUnstalten, so wie Bebãude, welche milden Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittel⸗ bar benutzt werden; . diejenigen unbewehnten Gebäude, welche nur zum Betriebe der Landwirthschaft, z. B. zur Unterbringung des Wirth⸗ schaftspiehes, der Wirthschaftsgeräthe, der Bodenerzeugnisse u. f. w. bestimmt sind, nicht minder solche zu gewerblichen Anlagen gehörige Gebäude, welche nur zur Aufbewahrung von Brennmaterialien und Rohstoffen, so wie als Stallung für das lediglich zum Gewerbebetriebe bestimmte Zugvieh dienen; 4 .
8) die zu Entwässerungs⸗ oder Bewässerungs⸗Anlagen dienenden unbewohnten Gebäude.
§. 4. ᷣ Geébäudesteuer erfolgt dergestalt, daß Die Veranlagung der Gebäudest 3 n , e,
a bestimmten Steuerstufen eingeschätzt wird. e. Trifft der ermittelte Nutzungswerth zwischen zwei Stufen, so
wird das Gebäude zu der geringeren eingeschäͤtzt.
oder nach früheren Spezialverträgen den Städten an Stelle der Verpflichtnng zur Tragung der
Die Steuer beträgt jährlich: ;
1) für Gebäude, welche vorzugsweise zum Bewohnen und nur in Ansehung einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken, z. B. zu Kauf- und Kramläden, Werkstaͤtten u. f. w. benutzt wer⸗ den; ferner für Schauspiel⸗⸗ Ball⸗, Bade⸗, Gesellschafts⸗ häuser und ähnliche Gebäude bier vom Hundert des Nutzungs⸗
erthes; . . * e Gebäude, welche ausschließ lich oder vorzugs weise zum Gewerbebetriebe dienen, namentlich für Fabriken und Manufakturgebäude, iegel⸗ Kalk⸗ und Gypsbrennereien, für Brauereien und ranntweinbrennereien, für Hammer⸗ und Hüttenwerke, Schmieden und Schmel zöfen, Dampf⸗, Wasser- und Windmühlen, desgleichen für solche, nicht zur Benutzung für die Landwirthschaft und Fabriken (8 3 Nr. 7) bestinmte Keller, Speicher, Remisen, Scheunen und Staͤlle, welche als selbstständige Gebäude betrachtet werden müͤssen,