ö 1124 zwei vom Hundert des Nutzungswerthes. Bel den genann, Bezirks Regierung inn erhglb zu bildender Veranlagungs.- Bezirke durch
ten Gebäuden kommt jedoch nur der Miethswerth des räum, Kommisstonen unter dem Vorsitze besonderer Ausfährungs K lichen Gelasses, ohne Rücksicht auf die damit verbundenen rien. Die Zahl der Mitglieder dieser ftommissio nen wird mit Rü Triebwerke oder die darin befindlichen Maschinen oder Geräth⸗ den Umfan
schaften in Betracht.
In den Städten, so wie in denjenigen ländlichen Ortschaften, in welchen eine überwiegende Anzahl von Wohngebaͤuden regel mäßig durch Vermiethung benutzt wird, ist der Nutzungswerth (8. I der steuerpflichtigen Gebäude mit Einschluß der zu diesen ehörigen Hofräume und Hausgarten (§. 1 des im §. 1 erwähnten
esetzes) nach dem mittleren jährlichen Miethswerth derselben fest— zustellen und letzterer nach den durchschnittlichen Miethspreisen ab⸗ zumessen, welche innerhalb der dem Veranlagungsjahr unmittelbar vorangegangenen zehn Jahre in der Stadt oder Ortschaft bedungen
worden sind. ;
In den übrigen laͤndlichen Drischaften sind, insoweit aus wirk⸗ lichen Miethspreisen ein zureichender Anhalt für die Feststellung des Nutzungswerthes der Gebäude nicht zu gewinnen ist, zu diesem
Behuf neben der Größe, Bauart und Beschaffenheit der Gebäude,
und neben der Größe und Beschaffenheit der zu den Gebäuden
Ce g Hofräume und Hausgärten (§. 1 des im §. 1 erwähnten
esetzes, auch die Gesammtderhältnisse der zu denselben gehörigen
ländlichen Besitzungen und nutzbaren Grundstücke zu berüͤcksichtigen. In der Regel sind:
1) die Wohngebäude, welche zu ländlichen Grundstücken von so geringem Ertrage gehören, daß deren Besitzer zu ihrem Unter— halt noch anderweiten Verdienst durch Tagelohn oder diesem ähnliche Lohnarbeit suchen müsfen, ingleichen die Wohngebäude der kleinen Handwerker, Fabrikarbeiter u. s. w. in eine der Stufen 1 bis 6 einzuschätzen;
2) die Wohngebäude, welche zu solchen selbstständigen ländlichen Besitzungen 8 6 deren wirthschaftlicher Reinertrag nach ungefährer Schätzung durchschnittlich weniger als Eintausend Thaler jährlich betragt, zu den Stufen 7 bis 22;
3) die Wohngebäude, welche zu solchen größeren ländlichen Be— sitzungen gehören, deren wirthschaftlicher Reinertrag auf Ein— tausend Thaler n oder darüber geschätzt wird, zu den Stufen 17 bis 37 des Tarifs zu veranlagen.
. Diese Wohngebäude dürfen niemals in eine höhere Stufe eingeschätzt werden, als Wohngebäude von gleicher Größe, Bauart und Beschaffenheit in den naäͤchst ö Landstädten.
Bei der Veranlagung der Gebäude in ben im §. gedachten Ortschaften sind außerdem nachstehende Vorschriften zu beachten: 1) zu der ersten Stufe des Tarifs sind in der Regel die Wohn— gebaͤude von geringem Werthe einzuschätzen, zu welchen gar keine oder nur kleine Grundstücke von geringem Ertrage ge— hören und welche nur für Eine Famllie Wohnungsräume darbieten; gehören zu einer ländlichen Besitzung mehrere Wohngebäude, so wird nur das Haupt-Wohngebäude zu der, den Gesammt— verhaͤltnissen der Besitzung entsprechenden Stufe des Tarifs eingeschätzt. Die übrigen zu derselben Besitzung gehörenden Wohngebäude, wie Paͤchter⸗, Inspektoren⸗, Hofmeister⸗ För— sterwohnun gen, Gesin de⸗, Tagelöhner-, Drescherhäuser u. s. w. sind mit Berücksichtigung ihres Umfangs und ihrer Woh— nungsräume zu einer der Stufen von 1 bis 6 einzuschätzen. Eine über diese Sätze hinausgehende Besteuerung nach dem Miethswerthe ist bei solchen Gebänden nur dann zulaͤssig, wenn dieselben an Personen vermiethet werden, welche weder zur Bewirthschaftung der Besitzung bestimmt sind, noch im Dienste des Besitzers derselben stehen;
3) solche Land- und Gartenhäuser, welche nur zum Sommer— aufenthalt bestimmt sind, werden ohne Rücksicht auf den Um— fang und Ertragswerth der dazu gehörigen nutzbaren Laͤn— dereien nach Maßgabe ihrer Größe, Bauart und Einrichtung eingeschaͤtzt; — die außer den Wohngebäuden der Steuer unterliegenden, im S. 5 zu J und 2 bezeichneten Gebäude, ingleichen die zu an— deren, als den in Verbindung mit Landwirthschaft betriebenen Fabriken und ahnlichen Anlagen gehörigen Wohngebäude,
werden in diejenige Stufe eingeschätzt, in welche die Gebäude
von derselben Art und von gleichem oder ähnlichem Umfange in denjenigen Städten eingeschätzt sind, welche zum Zwecke der Vergleichung nach Anhörung des Provinzial-Landtages für jeden Kreis bezeichnet werden; für jede Provinz sind nach Vernehmung des Provinzial-Land— . die Merkmale zufammenzustellen, nach welchen die steuer— pflichtigen Gebäude mit Berücksschtigung ber in der Provinz obwaltenden Verhaͤltnisse in die verschiedenen Stufen des Tarifs eingeschätzt werden sollen.
ommissa⸗
des Veranlagungsbezirks und die Anzahl der gehörigen Städte von der Bezirks-Regierung 28 23
Die Mitglieder werden von der kreis ständischen Versammlung für solche Städte jedoch, welche einen Veranlagungsbezirk für sich bilden, von der Stadtverordneten ⸗Versammlung gewählt. Bei der Wahl durch die kreisständische Versammlung ist dar— auf zu sehen, daß die dem Veranlagungs bezirke angehörigen Staͤdte angemessen vertreten werden; auch kann einzelnen dieser Städte ven der Bezirks-Regierung das Recht beigelegt werden, durch die Stadtverordneten-Versammlung ein Mitglied der Veranlagungs⸗ Kommission wählen zu lassen.
J 19.
Die Beschlüsse der Veranlagungs⸗Kommission werden nach ein⸗ facher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Fall einer Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden des Ausschlag. Dem letzteren steht auch das Reckt zu, gegen die Beschlüsse der Veranlagungs⸗
welche die Veranlagungs-Kommission nochmals zu hören und dem— nächst die Entscheidung zu treffen hat, an welche sodann die Kem— mission gebunden ist.
Das Ergebniß der Veranlagung wird den Gebäuden⸗ Eigen« thümern durch Offenlegung der Veranlagungs-Nachweisung und durch Zufertigung von Auszügen aus derselben bekannt gemacht.
Die gedachten Auszüge müssen unter spezieller Bezeichnung der zur Veranlagung gekommenen Gebäude die für diese in Ansatz gebrachten Miethswerthe und die den Gebäuden auferlegten Gebäude⸗ steuerbeträge enthalten. Die Veranlagungs-Nachweifungen sind ,. eines Zeitraums von mindestens vierzehn Tagen offen— zu legen.
Reclamationen gegen die geschehene Veranlagung dürfen nur binnen einer Präklusifrist von vier Wochen, vom Empfang des Auszugs aus der Veranlagungs Nachweisung an gerechnet, bei dem Ausführungs-ommissar des Veranlagungs-Bezirks angebracht werden, was den Betheiligten besonders zu eröffnen ist.
8 1. lieber die Reclamation (5§ę. 10) entscheidet nach Vernehmung des Gutachtens der Veranlagungs-Kommission die Regierung. Gegen die Entscheidung derselben steht dem Reklamanten innerhalb einer Präklusivfrist von sechs Wochen nach dem Empfange der Entscheidung der Rekurs an den Finanzminister offen.
Die durch die Untersuchung unbegründeter Reelamationen entstandenen Kosten sind von a , . zu erstatten. Der Finanzminister, welchem die oberste Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäfts zusteht, ist befugt, von den Veranlagungs⸗ arbeiten durch besondere Konnnissarien an Ort und Stelle Einsicht nehmen zu lassen, die zur Herstellung der erforderlichen Gleich⸗ mäßigkeit nothwendigen Anordnungen zu treffen, auch etwanige Irrthümer und Verstöße gegen die Veranlagungs Vorschriften von Amtswegen zu berichtigen.
§. 13.
Die Kosten der Gebäudesteuer⸗-Veranlagung fallen der Staats⸗ kasse zur Last. Jedoch sind von den Gemeinden, beziehungsweise den Besitzern selbstständiger Gutsbezirke ꝛ5, auf deren Kosten die zur Ausführung des Verxanlagungsgeschäfts erferderlichen Vor— arbeiten, insbesendere Nachweisungen und Beschreibungen von Ge— bäuden, zu beschaffen. Alle Behörden, Gemeinden und Privatpersonen sind verpflich— tet, die in ihrem Besitz befindlichen Zeichnungen, Risse, Plaͤne, Taxen und sonstigen Schriftstücke, wesche bei der Ausführung des Veranlagungsgeschäfts von Rutzen sein können, den damit beauf— tragten Kommissarien auf deren Erfordern zur Einsicht und Be— nutzung vorzulegen. Die Mitglieder der Kommissionen erhalten für Geschäfte außer— halb ihres Wohnorts Reise⸗ und Tagegelder, welche nach §. 3 des Kostenregulativs bom 25. April 1836 (Gesetz'Sammlung für 1836 Seite 181) festgesetzt werden. §. 14.
Die Gebäubesteuer wird überall nach Maßgabe der für die Grundsteuer bestehenden Bestimmungen zur Staats kasse erhoben. Die Gemeinden und Besitzer selbstständiger Gutsbezirke in den oͤstlichen Provinzen sind verpflichtet, die Gebäudesteuer von den einzelnen Steuerpflichtigen einzuziehen und in monatlichen Beträgen vor dem Ablauf eines jeden Monats an die ihnen bezeichneten Kassen abzuführen. ĩ Für die Einziehung der Steuer wird der Betrag von drei vom Hundert der eingegangenen Steuer als Hebegebühr gewährt, aus 3 auch alle Nebenkosten des Erhebungsgeschästs zu bestrei⸗ en sind.
§. 15.
Die Veranlagung der Gebaäuͤbesteuer geschieht unter der Leitung der
Um die aufzustellenden Gebäudesteuerrollen bei der Gegenwart
cksicht auf
Kommission die Berufung an die Bezirks Regierung einzulegen,
1131 Beilage zum Königlich Preußischen Staats- Anzeiger.
. . 3 — lso nichts riedigenden Schlusse gelangen werden Ich werde a i . bes diesem Stande der Dinge unnütz oder ungelegen sein könnte, aber ich freue mich, zu konstatiren, daß der gesetzge⸗ bende Körper wie der Senat, wie die Regierung, wie das ganze Land, dieser Frage ein ernstes Interesse, ein wirksames Interesse widmet. (Sehr gut!! Die Regierung Frankreichs kennt, Ange⸗ sichts der Situation, ihre Pflicht. Der geehrte Vorredner erklärt, bie Regierung habe bisher ihre Pflicht gethan, ich kann hn ver⸗ sichern, daß fie dieselbe auch in Zukunft erfüllen wird. (Lebhafter Beifall. w 6 . 2 Kaiserliche Dekrete vom Tten d. M. sind die Deputirten Graf Mornh, Schneider, Reveil, Hebert und General Perrot in ihren Functionen als Praͤsident, Vice⸗Präfidenten und Quaͤstoren des gesetzzebenden Körpers für die fernere Dauer der Session be—⸗ ätigt worden. . e, Senat beschäftigte fich vorgestern mit Prüfung von. Pe⸗ titionen. Bemerkenswerth darunter war eine Eingabe des Herrn Grignon⸗Dumoulin, welcher die Ueberbringung der sterbl chen Ueher⸗ reste Louis Philipp's nach Frankreich verlangt. Nachdem der Be— richterstatter aus einem Schreiben des Staatsministers nachgewie⸗ sen, daß der Kaiser, sofort nach dem Ableben des Königs, die Bei⸗ setzung der Leiche in der Familiengruft von Dreux gestattet habe, daß jedoch die Prinzen des Hauses Orleans von dieser Ermaͤchti⸗ gung keinen Gebrauch hatten machen wollen, ging der Senat zur Tagesordnung über. ö ö . w . kam ein Adjutant des Königs Victor Emanuel in Paris an und begiebt sich heute nach Fontgineblegu. . gen findet in der Madelaine-Kirche ein feierlicher Gottesdienst zu Ehren Cavour's statt. . Portugal. Lissabon, 9. Juni Das Reutersche Bureau meldet: Eine sönigliche Kundmachung verbietet die von der pa triotischen Gesellschaft“ auf Sonntag zusammenberufenen großen Versammlungen. Es geht das Gerücht, daß aufrührerische Adressen ie Soldaten vertheilt worden seien. . . . ö.. Turin, 10. Juni. Die „Opinione“ theilt mit, daß das Ministerium sich noch nicht konstituirt habe; wie es heißt, würde Rieasoli den Vorsitz und das Portefeuille des Aeußern, Menabrea das der Marine übernehmen, Fanti, Cassini und Ratoli würden ihre Demission geben und durch Dell arobera, 3 iz und Sello ersetzt werden. ; . 66 ber bn te Macchi wird in den nächsten Tagen, der Deputirtenkammer eine mit 40,000 Unterschriften versehene . um Rückberufung Mazzini's überreichen. Tempo bestatigt, ö in den Marken fast zwei Drittheile der Rekrutirungspflichtigen i . nicht zur Revision stellten. Die Regierung hat mit 9 u genieur Ferranti einen die Konzession k von Vigevano Metland betreffenden Vertrag abgeschlossen. ö ö. J gemeldet, daß Se. Heiligkeit der Papst wieder hergestellt sei. J 9 t ge urtei. Nach einem in Paris ein getroffenen Telegramm aus Konstantinopel vom 9. hat die sonferenz am 7. d. beschlahen. daß das Oberhaupt für den Libanon auf 3 Jahre ernannt . solle und nur mit Zustimmung der Pforte abberufen . Nach Ablauf jenes Termins wird die Pforte mit den Maͤ . von Neuem sich vereinbaren. Das Oberhaupt k ꝛ christlichen Unterthanen des Sultans zu wählen sein. Diese Arran— ments find definitiv. ⸗ ; e ,, 9. Juni, wird die unter großem Volks zulauf erfolgte Ankunft Omer Pascha's und die Vollzähligkeit der euro— folg * qi eommission gemeldet. . . ,, ö. An der serbisch⸗-türkischen Grenze j 88 in der Nähe von Regotin am Tümök zu einem Zusammenstotze zwischen Serben und Türken gekommen. Eine große , wandernder Bulgaren wurde nämlich von großherrlichen e. darmen verfolgt: Bulgaren und Türken feuerten g . J. n den Uebergang über den Lümot nur unter . Serben ausführen, die ihnen zu Hülfe eilten und mehrere von den Zapties (Gensdarmen) , 3 ai un und Norwegen. Stockholm, 1. ; Vor ,, wurde von Seiten der ö ee, ,, ine K issi ; Entscheidung der Frage, in eine Kommission eingesetzt zur E er Fiat . ͤ ini i er . tt noch für Kriegszwecke ver Segel⸗Linienschiffe in der Gegenwar ; ,, wendbar seien. Laut einer Mittheilung der „N. V: e n , dem Sitze jener . . e , . M. ihre Arbeiten vollendet und ihr ; öl, ag ij 6 Schiffe in keiner Weise mehr brauchbar seien,
Mittwoch, den 12. Juni
1861.
sitzt, vier zu kassiren sein wurden, auf die anderen dier aber keine . Ausgaben verwandt werden sollen. — Der König hat in diesen Tagen dem schwedischen Museum ein von ihm selblt ausge⸗ führtes großes Oelgemälde, eine Ansicht des Lagerplatzes Stördals⸗ halsen bei Brontheim, zum Geschenk gemacht. (K. 3.)
— S8. Juni. Die Hypothekenbank leiht 30 Millionen Thaler an. — In Besterrisöt in Norwegen hat eine Feuersbrunst 300 Häuser zerstört. .
Aar l dre ge-.
Berlin, den 10. Juni. , . Lu Lande: Roggen 2 Thlr. 8 Pf., auch 1 Thlr. 27 Sgr. 6 Ef. und 1 Thlr. 2B Sgr. 9 Pf. Grosse Gerste 1 Thlr, 24 6. 5 Ef. Hafer 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Ef, auch 1 Thlr. 5 Sgr. und 1 Thlr. 1 Sgr. 51 Fu Wasser: Weizen 3 Thlr. 12 Sr. 6 Ef, aueh 3 Thlr, 5 35. und 2 Thlr. 25 Sgr. Roggen 1 Thlr. 29 Sz, 5 f., auch 1 Lhlr. 26 Sgr. 3 Pf. und 1 i. 23 Sgr. 9 Pf. Grosse Gerste 1 Thlr. 25 Sgr., auch 1 Thlr. 20 Sgr. und 1 Lhlꝗr. 16 Sgr. 3 Pf. Hafer 1 Thfr. 7 Sgr. 5 Ek., auch 23 Sgr. 9 Pk. Erbsen z Thlr. 5 Sgr. Futter- Erbsen 1 Thlr. 265 Sgr. 3 B., auch 1 Lhlr 22 Sgr. 6 Et. Das Schock Stroh 10 Ffir. 15 Sgr., auch 19 Thlr. und 9 Thlr. Per Gentner Heu 1 Thlr. 5 Sgr. und 1 Thlr., geringere Sorte auch 26 Sgr. h r i offli, der Scheffel 22 Sgr. 6 Pf, auch 29 Sgr. und 16 Sgm. 3 Pf., metzenweise 1 Sgr. 9 k., auch 1 Sgr. 6 Ek. und 1 Sgr. 3 Ek.
Her liner deetr eä ehbörs e
vom 11 Juni.
Weizen loco 67 — 82 Thlr. pr. 210 Ekfd.
Roggen loco 80 — 8ipfd. 42. 42 Thlir, SIL =- 8S2pfd. 4353 Thlr., 19 - 81 pfd. defekt 414-4 Thlr., ab Kahn pr. 2000 Pfd. be, Juni u. Juni Ju 435 - 423— Thlr. bez. u. Br., 4235 G., Juli August 44. * bis 437 — 44 Thlr. bes., Br. u. G., August-Sceptember 45 — — 45 Thlr. bez, Br. v. G., September - Oktober 435 - -“! Thlr. bez. u. G, 45 Br. Oktober - November 457 — 3 Thlr. ber. ö
Gerste, grosse u. kleine, 338 45 Thlr. pr. 17590 pf4.
Hafer 10co 21 — 26 Thlr., Lieferung pr. Inn 235342 Thlr. eng Juni-Jquli 233 - 223 Thlr. bez., Juli August 234 — 23 Thlr. be. 3 Gd., August-September 233 - 23 Thlr., bez, September- Oktober 23 Thlr. bez., Br. u. G. .
Erhsen, Koch- und Futterwaare 42 — 50 LIhlr. ;
Rüböl loco 117 Thlr. Br., Juni und Juni-luli 114 -- * Ihlr, bez., 11 4 Juli - August 11753 Thlr., bez. u. Br, 11 65 August September 115 Thlr. Br., 113 6G. Septemher Oktober 117 bis — 3 Thlr. bez., Br. u. G., Oktober-November 1127 Thlr. bez. u.
8 3 Br., 113 G. . einöl loco 102 Thlr., Lickerung 1095 Thlr. . . loco ohne Fass 183 - 44 Thlr. bez., n und . . a. 18. Thlr. bez., Br. u. G., Juli- August 18 tz Thlr. bez., ? r. u. G., August September 19 — hh. bez., Br ü. , Oktober 19 4 Thlr. bez., Br. u. G., Oktober - November 185 Thlr. bezahlt. . .
ü haltend vernachlässigt. — Roggen loco in vnterge ord- , und e n unter Notiz n , aber unbeachtet. Termine eröffneten etwas höher, ermatteten dann un 5 kehrten bis zum Schluss in langsam nachgebender . ee ö. digt 5000 Ctr. — Hater stark weiehend. 3 kübõl fest . ö wenig veränderten Freisen.“ Spiritus ohne Veränderung in Werthe
bei sällem Handel. Gek. 10, 000 Quart.
ei 10. Juni. Leipzig - Dresdener 215 6. Löbau - Zit- ,,,, Br.; do. Litt. 6. — Magdeburg Leipriger . Berlin- Anhalter Litt. A, B. u, C. —. Berlin ö , * ; 64 Mindener —. Thüringische 107 6. e ,,, . 32 n. Altona-Kieler — Anhalt-Dessauer Landesbank-Aetien 33 . . schweiger Bank- Actien — Weimarische Bank- Aetien 56 . —
reiehische 5proz. Metallizues— 18546r Loose — 18546r National- Anleihe 57. G Preussisehe Prämien-Anleihe. —.
2 Uhr 10 Minuten . 6 aats- igers.' Oesterreichische Banknoten é Br. vei- , ,, 9 Oberschlesische Actien Litt. A. n. C. . G.; do. Litt. B. 109 Br Oberschlesische 5 1 , ; ö. h ö i ( G; do. Litt. F., 4fproz., 9 Br; . . E., . , Stamm - Actien 32 G. Geiss n. ,, . Stamm - Actien 33 1 6. si „ Anleihe von 1859 1073 Br ö. ; ö S660 pCt. Tralles 195 LThir. ld. Weinen, n. 710 3 Sgr., gelber 10 — 89 Sgr. Rögten 55 —= 63 Sgr. Gerste 40-5 Sgr. Hafer 8 = 34 8gr,
HBreslam, 11. Juni,
1 fü ahrtei⸗
. en Transport, noch als Convoi für Kauffahr e . . , . feindlicher Häfen, und daß in For bessen von den acht Segel⸗-Linienschiffen, welche Schweden noch be—
̃ ĩ ei ig hö s gestern die Course im Atlgemeinen wenig höher waren als s . 80 . k doch günstiger und der Verkehr belebter.
e,, , , , r , m 2 m = i , , .
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