1861 / 139 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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HHambwrg, 10. Juni, Nachmittags 2 Uhr 55 Minuten. Sehr geschäftslos. ö

Schluss- Course: Oesterr. Kredit- Actien 633. Vereinsbank 1003. Norddeutsche Bank S753. National-Anleihe 573. 3proz. Spanier 45 6. 1proz. Spanier 40 Br. Stieglit⸗ de 1855 —. Diseonto —.

Getreidemarkt. Weizen loco zu gedrückten Preisen einiges Geschäft für Belgien, ab auswärts zu 2 Thlr. unter letzten Preisen ein- zelne Frage. Roggen loco unverändert, ab Königsberg Juli-September 72 J4 zu kaufen. Oel 253. Kaffee 2500, 3000 Sack zu letzten Prei- sen. Zink flau.

FEranha fart a. M., 10. Juni, Nachmittags 2 Uhr 31 Minuten. Liemlich fest und lebhaft bei wenig veränderten Coursen in österreichi- sehen Effekten, spanische billiger verhandelt.

Schluss - Course: KNeueste Preussische Anleihe 125. Preussische

HoGmdorm, 19 Juni, Nachmittags 3 Uhr. (Wolffs Tel. Bur.) Börse flau. Silber 60. =

Consols 90. 1proz. Spanier 423. Mexikaner 213. Sardinier 7]. 5proz. Russen 102. 4 proz. Russen 91.

Der Dampfer - Europa ist aus Nem- Lork eingetroffen.

Getreidemarkt (Schlussbericht). Englischer Weizen einen bis zwei Sehillinge, fremder theilweise einen Schilling niedriger. Hafer edrückt, einen halben bis einen, Bohnen, Erbsen einen, amerikanisches 560 einen halben bis einen Schilling billiger als am vergangenen Montage. Regenwetter.

Liwerpocl, 10. Juni, Mittags 12 Uhr. Baumwolle: 8000 Ballen Umsatz.

Sonnabend unverändert.

PEanriÿs8, 109. Juni. Nachmittags 3 Uhr. (Wolff's Tel. Bur) Die

(Wolff's Tel. Bur.) reise gegen vergangenen

Kassenscheine 105. Ludwigshafen Bexbach 1377. Berliner Wechsel Londoner Wechsel 1183. Darmstädter Bank- Actien 186.

1055. Hamburger Wechsel 873. Wechsel 933. * Wechsel S4. Darmstädter Lettelbank 236. burger Kredithank Sd. Spanische Kreditbank von Pereira 475. Rothschild 530. Kurhessische Loose 493. 5proz. Metalliques 483. Oesterreichisches National- Anlehen 553. Staats Eisenbahn- Aetien 234. Oesterreichische Kredit- Actien 150.

Lit. 0. 99.

MWwiem, 10. Juni, Mittags 12 Uhr 30 Minuten. (Wolff z Tel.

Bur.) Günstige Stimmung.

5proz. Metalliques 68.00. 43proz. Metalliques 59.25. Bank-Actien 1854er Loose 91. O0. lehen 80. 00. Staats - Eisenbabn- Actien- Certificate 275. 00. Credit- Aetien 179. 809. London 138.50). Hamburg 103. 70.

180. NKNordbabn 195. 20.

Gold —. Elisabethbabn 171. 00. Kreditloose 117.00. 1860er Loose 85.00.

Amsterdams, 10. Juni, Nachmittags 4 Uhr. (Wolff's Tel.

Bur.)

5proz. österreichische National- Anleihe 533. Lit. B. 633. 5proz. Metalliques 463. 23 proz. Metalliques 24 7. 5proz. Russen 83. Wiener Wechsel, kurz 83. Ham- burger Wechsel 355. Holländische Integrale 633. Weizen unverändert. Rog- Raps, September Okto-

Spanier 425. 3proz. Spanier 4835. litz de 1855 958. Mexicaner 20.

Getreidemarkt gen preishaltend, ber 715. Rüböl,

( Schlussbericht). erbst 41.

Meininger Kredit- Actien 70. 3proz. Spanier 49. Spanische Kredithank von s ; mier ; Badische Loose 53. Aetien 507. Oesterreich. Credit-Actien —. 47proz. Metalliques 42. Oesterreiehis ch - französische Oesterreichische Bank- Antheile 658. Oesterreichische Elisabeth - Bahn 1185. Rhein Nahe-Bahn 22. Mainz - Ludwigshafen Lit. A. 1053; do. Neueste österreichische Anleihe 62.

Lombardische Eisenbahn 218 00.

ro Oktober 1 FI. niedriger.

Pariser Börse eröffnete still.

Luxem- eingetroffen.

1proz. Spanier 423. rozꝛ. Spanier ö gen,.

1854er Loose 64.

Die Rente be

1proz. Spanier 43.

Sehluss-Course: 3proz. Rente 67 65. 44proz. Rente 96 35 3prox. Oesterreichische Staats - Eisenbahn- Credit morbilie Actien 692.

Der Freischütz. C. M. von Weber.

National - An- Paris 54.90.

Donnerstag, proz. Metalliques 1proxz. proz. Stieg-

Schauspiel⸗Ferien.)

Oper in 3 Aufzügen, von Fr. Kind.

, Abonnements⸗Vorstellung und Der Majoratserbe. lungen vom Verfasser von „Lüge und Wahrheit.“ der Feder. Dramatische Kleinigfeit in 1 Akt, von S. Schlesinger.

Kleine Preise.

Im Opernhause keine Vorstellung.

Der Billet-Verkauf findet nur am Tage der Vorstellung statt.

Königliche Schauspiele. Mittwoch, 12. Juni.

Im Opernhause.

.

Schauspielhause.

Oeffentlicher Anzeiger.

(1225 ö e f.

Gegen den unten näher bezeichneten Muster⸗ maler und Commissionair Johann Carl Peter Ernst Wolff ist die gerichtliche Haft wegen unbefugten Kreditgebens an Minder⸗ jährige beschlossen worden. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil derselbe in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des ⁊c. Wolff Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei⸗Behörde An—⸗ zeige zu machen.

Gleichzeitig werden alle Civil- und Militair— Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den Angeschuldigten zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich borfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadt⸗ voigtei⸗Direction hierselbst abzuliefern.

Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehr⸗ lichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.

Berlin, den J. Juni 1861.

Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen.

Signalement.

Der Mustermaler und Commissionair Johann Carl Peter Ernst Wolff ist 35 Jahre alt, am 2. Juli 1826 in Prenzlau geboren, evange⸗ ischer Reli gion, 5 Fuß 2 Zoll? 4 Strich groß,

hat blonde Haare, graublaue Augen, hellblonde Augenbrauen, hellblonden Bart, breites Kinn, etwas dicke Nase, großen Mund, mit etwas dicker Unterlippe, obale hagere Gesichtsbildung, gelblich blasse Gesichtsfarbe, gute Zähne, ist un⸗ tersetzter, breitschulteriger hel und hat als besondere Kennzeichen: angewachsene Ohrzipfel.

Die Bekleidung kann nicht agegeben werden.

1224 . .

Gegen den unten näher bezeichneten Haus⸗ diener Hermann Kottke ist die gerichtliche Haft wegen Diebstahls beschlossen worden. Dle Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil derselbe in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des 2c. Kottke Kenntniß hat, wird aufgefordert, da⸗ von der nächsten Gerichts⸗ oder Polizeibehörde Anzeige zu machen.

Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗ Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den Angeschuldigten zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtvoigtei⸗ Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die un⸗ n, , Erstattung der dadurch entstandenen aaren Auslagen und den verehrlichen Behörden

des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit bersichert.

Berlin, den 8. Juni 1861.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen. Signalement.

Der Hausdiener Hermann Kottke ist 26 Jahre alt, am 21 Mai 1835 in Wepritz gebo⸗ ren, evangelischer Religion, 5 Fuß 4 Zoll groß, hat blonde Haare, blaßblaue Augen, bionde Augenbrauen, rundes Kinn, stumpfe Nase, brei⸗ ten Mund, runde, volle Gesichtsbildung, rothe Gesichtsfarbe, vollständige Zähne und ist mittler und korpulenter Gestalt.

Die Bekleidung kann nicht angegeben werden.

1223 ö

Gegen den unten näher bezeichneten Kutscher Philipp Hirschburg ist die gerichtliche Haft wegen versuchten Betruges und wegen Dieb⸗ stahls beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in der bisherigen Wohnung, Mulacksgasse Nr. 37, und auch sonst hier nicht betroffen worden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des Hirschburg Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizeibehörde Anzeige zu machen.

gann zu 67.65, fiel auf 6755 und sehloss fest und belebt zur Notiz. Gonsols von Mittags 12 Uhr waren

(108te Vorstellung.) ; Musik von (Hr. Fi scher, vom Herzoglichen Hoftheater zu Braunschweig: Eremit, als Gastrolle.)

Mittel⸗Preise.

Im Schauspielhause keine Vorstellung.

(121ste vorletzte Vorstellung vor den Lustspiel in 4 Abthei⸗ Vorher: Mit

erhalten, müssen darin alle Veraͤnderungen nachgetragen werden, ig. dadurch entstehen, daß:

4) in dem Ergenthumsvethältniß der Gebäude ein Wechfel eintritt;

2) bisher steuer pflichtige Gebäude in die Klasse der steuerfreien (8§. 3 dieses Gesetzes), oder bisher steuerfreie Gebäude in die lasse der steuerpflichtigen übergehen;

3) Gebäude durch Veraͤnderung ihrer Bestimmung aus der F. 5 Rr. 2 bezeichneten Klaffe in die 8. 5 Nr. 1 bezeichnete Ge— bäudeklasse übergehen, und umgekehrt;

Gebäude neu entstehen oder gänzlich eingehen;

besteuerte Gebäude durch Veränderung in ihrer Suhbstanz, namentlich durch das Aufsetzen oder Abnehmen eines Stock— werks, oder durch das Anbauen oder Abbrechen eines Ge— bäudetheils, durch Vergrößerung oder durch gänzliche oder theilweise Abtrennung der dazu gehörigen Hofräume und Gärten, an Nutzungswerth gewinnen oder verlieren.

8. 16.

Die Eigenthümer oder Nutznießer der Gebäude sind verpflich— tet, die im F. 15 gedachten Veränderungen den mit der Fortfüh⸗ rung der Gebäudesteuerrollen beauftragten Beamten schriftlich oder

protokollatisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der Rolle er—

forderlichen Nachrichten beizubringen.

.

Ist die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthum (9. 15 zu 1.) nicht erfolgt, so witd die veranlagte Gebãu desteuer von dem in der Rolle eingetragenen Eigenthümer bis für den Monat ein— schließlich forterhoben, in welchem die zur Fortschreibung und Be⸗ richtigung der Rolle erforderliche Anzeige geschieht, ohne daß da—⸗ burch der neue Besitzer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Gebäudesteuer entbunden wird.

Ist die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche eine Steuerverminderung oder die Freiheit von der Steuer begründet (5. 15 zu 2 bis 5), so wird die Steuer ebenfalls bis für den WBeonat einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige erfolgt.

Neu entstandene Gebäude (6 15 zu YH, desgleichen wesentliche Verbesserungen von Gebäuden, so wie Vergrößerungen der zu ihnen gehörigen Hofräume u. s. w. §5. 15 zu 5), sind spätestens drei Mongke vor dem Termine anzumelden, mit welchem sie zur Ver⸗ steuerung gelangen müssen (59. 19 zu 1 und 2); Veränderungen in ber Einrichtung oder Benußung der im F. 5 Nr. 2 gedachten Ge⸗ bäude, wodurch dieselben in die §. 5 Nr. 1 erwähnten Gebaude⸗ klasse übertreten, sind binnen drei Monaten nach Ablauf des Jat res, in welchem die Veränderung eingetreten ist, anzumelden. Wer die Anmeldung unterläßt, verfällt, wenn dadurch dem Staate Steuer vorenthalten ist, in eine dem doppelten Betrage, der dorenthaltenen Steuer gleichkemmende Geldbuße, in den übrigen Fällen in eine Geldbuße von zehn Silbergroschen bis fünf Thaler.

Die Untersuchung und Entscheidung steht dem Gerichte zu— wenn nicht derjenige, welcher der Verletzung einer der vorstehenden Vorschriften beschuldigt wird, binnen einer von dem Landrath, be⸗ ziehungsweise Gemeindevorstand zu bestimmenden Frist den ihm be⸗ kannt gemachten Strafbetrag nebst der etwa zu erlegenden Steuer und die durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten frei⸗ willig zahlt.

§. 18.

Als Beitrag zu den Fortschreibungskosten haben die Eigen⸗ thümer 1 Gebäude, in deren Eigenthumsverhaͤltniß ein Wechsel eintritt (5. 15, Nr. I), nach der naͤheren Bestimmung des Finanz⸗ Ministers eine Gebühr zu entrichten, welche den Betrag von fünf Silbergroschen für eine zu bewirkende Fortschreibung in keinem Falle uüͤbersteigen darf.

§. 19.

eu erbaute, oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Ge⸗

9 n erst nach Ablauf zweier Kalenderjahre seit dem

Ftalenderjabhre, in welchem sie bewohnbar, beziehungsweise nutzbar geworden sind, zur Gebäͤudesteuer herangezogen.

Eben so treten Steuer⸗Erhöhungen in Folge von BVerbesse⸗ rungen der Gebäude (8§. 15 zu 5) erst nach Ablauf zweier Jahre seit dem Kalenderjahre in straft, in welchem die Ver⸗ desserung vollendet worden ist.

ür solche Gebäude, welche durch Brand, Ueberschwemmung 6. ns Naturexeignisse vollständig zerstört, oder von

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ihrem Eigenthümer gänzlich abgebrochen worden sind, wird die Gebäudesteuer von dem ersfen Tage desjenigen Monats ab, in welchem die Zetstörung erfolgt, oder der Abbruch voll⸗ endet ist, abgesetzt.

4 Geht durch Erzeugnisse der zu s Art der Jahres ertrag eines solchen Gebäudes ganz oder theisweise derkoren, so ist, sofern der erlittene Verlust den dritten Theil des jährlichen Rutzungswerthes des Gebaͤudes erreicht oder Über⸗ steigt, ein dem Verhältniß des stattgefundenen Verlustes ent⸗ sprechender Theil, nach Umstaͤnden der ganze Jahresbetrag der Gehäudesteuer zu erlassen.

Dieser ganze Betrag ist auch dann zu erlaͤssen, wenn ein Gebäude erweislich während eines ganzen Jahres unbenutzt geblieben ist.

§. 20.

Die Gebäudesteuer-Veranlagung wird alle funfzehn Fabre einer Revision unterworfen, bei deren Ausführung die im gegen⸗ wärtigen Gesetze enthaltenen Vorschriften ebenfalls zur Anwendung kommen.

§. 21.

1) Denjenigen Städten und den Besitzern derjenigen städtischen Grundstäcke, deren grundsteuerartige Abgaben (Orbeeden, Fundschoß) innerhalb der letzten zwanzig Jahre abgelöst worden sind, sollen die an die Staatskasse bezahlten Ab⸗ lösungskapitalien aus dieser erstattet werden.

Der Stadt Erfurt wird an Stelle des bisher an die Kämmereikasse entrichteten Realgeschosses (6 2 zu 5) der für das Jahr 1861 zur Soll- Einnahme gestellt gewesene Ge— sammtbetrag des letzteren und der bis zur Aufhebung des Realgeschosses ohne Veränderung in dem System der jetzigen Steuerveranlagung oder des Prozentsatzes der Steuer sich erge, bende Zuwachs als eine auf Verlangen des Fiskus mit dem zwanzigfachen Betrage in baarem' Gelde ablösliche Staats⸗ rente gezahlt.

Ist in Gemäßheit des §. 6 des Abgabengesetzes vom 30. Mai 1820 der von einer Stadt an die Staatskasse abzuführende Servisbeitrag den städtischen Grundstücken als Grundsteuer auferlegt, so wird den Eigenthümern der vom Realservise freigebliebenen Gebäude, sofern die Freiheit sich auf einen spezletlen Rechtstitel gründet, als Entschädigung für die Auf⸗ hebung bieser Freiheit aus der Staatskasse der zwanzig ache Betrag desjenigen Beitrages bezahlt, mit welchem die betref⸗ fenden Gebäude, wenn ihnen nicht die Freiheit vom Real⸗ servise zugestanden hätte, zu letzterem jährlich herangezogen sein würden. Bleibt jedochdie neu auferlegte Gebäudesteuer (5. 4) hinter diesem Beitrage zurück, so wird nur der zwan⸗ zigfache Betrag der neuen Gebändesteuer in bagrem Gelde als Entschädigung aus der Staatskasse gewährt.

In derselben Art werden in allen übrigen Ortschaften die Tigenthümer von Gebäuden entschädigt, deren seitherige Haus- oder Grundsteuerfreiheit auf einem speziellen Rechts⸗ titel beruht.

8. X.

Die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei offentlichen Abgaben vom 18. Juni 18410 (Gesetz-⸗Sammlung für 1üä0, Seite äh) nebst den dazu ergangenen Erläuterungen und Abänderungen finden, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz etwas Anderes bestimint, auch auf die Gebäudesteuer Anwendung.

§. 23. änanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes n , Behufs derselben die erforderlichen Anweisun⸗ gen zu erlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Ftöniglichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 21. Mai 1861.

L. S) Wilhelm.

Fürst zu Hohenzollern Sigmaringen. von An ersw alvt. . a, von Schlei nitz. von Pato w. Graf von Pückler. von Bethmann⸗Hollbweg. Graf von Schwerin. von Roon. von Bernuth.