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Zu §. 4.
— ——
Tarif
zur Veranlagung der Gebäudesteuer.
Jährlicher
, Jahres steuer. er
Gebãude. nach §. 5 zu 1. nach §. 5 zu 2. Thlr. Thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr. Pf.
Steuerstufe.
1 29 ,
O DO Q, s-. & R , —— — — 1 1111111
800
850
; 909 41 959
,, JI , ;
42. 1666 35. 166
Bis 2000 Thhr. 3 jede Stufe u und weiter um je 200 Thlr.
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k,, renn
—
je 100 Thlr., von 2000 Thlrn.
3
Gesetz, betreffend die für die Aufhebung der Grundsteuer⸗Befreiungen und Bevorzugungen zu gewährende Entschädigung.
Vom 21. Mai 1861.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preuße . . ö. Monarchie, uu . ohenzollernschen Lande und des adegebiets, unter ti der beiden Häuser des Landtages, 9 . ö 1
Für die im §. 5 des Gesehes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der , . Kehung bisher befreiter oder bevorzugter Grundstücke zur Grund— , . 121 3 die Sz bis 4 des gegenwartigen Ge⸗ immten Umfange eine Entschädi . 9 schädigung . der Staats kasse ; 8 J. Höhe der Grundsteuer-Entschädigung für die verschiedenen Arten der Grundeigenthümer und Berechtigung derselben. Die Besitzer solcher ländlichen oder städtischen Grundstücke, welchen die Grundsteuer-Befreiung oder Bevorzugung mittelst eines lastigen Vertrages, oder mittelst eines für das einzelne Gut oder Grundstück, oder für mehrere namhaft gemachte Güter oder Grundstücke ertheilten speziellen Privilegiums vom Staate verliehen ist, oder welche den Nachweis führen, daß ihrem Gute oder Grund stücke aus einem anderen Titel des Privatrechts der Rechtsanspruch auf. Steuerfreiheit oder Bevorzugung dem Staate gegenüber zur Seite steht, erhalten als Entschaͤdigung den zwanzigfachen Betrag
desjenigen Grundstener-Betrages, welchen die betreffenden Ga oder Grundstüͤcke nach den Resultaten der 5 3 in Gemäßheit der Vorschriften in §. 5 des im 5§. 1 4 Gesetzes mehr als seither zur Staatskasse zu entrichten haben Sind jedoch in dem Vertrage oder Privilegium in dieser Bezie⸗ hung anderweite Bestimmungen getroffen, so behält es bei diesen sein Bewenden. §. 3
Wenn von einem Gute 6der Grundstuͤck an den Domainen⸗ oder Forstfiskus Abgaben zu entrichten find, und dem ersteren 5 Rechtsanspruch auf Grundsteuerfreiheit oder Bevorzugung nach §. 2 zur Seite steht, so wird dem Besitzer des dar er; Gut oder Grundstücks anstatt der besonderen Entschädigung ein dem Betrage der neu festgestellten Grundsteuer (§. 5 des Gesetzes von heutigen Tage, betreffend die anderweite Kegelung der Grund— steuer) entsprechender Theil der Domainenabgaben erlassen.
In derselben Art ist zu verfahren, wenn nachweislich in den Domainenabgaben des Guts oder Grundstücks eine Grundsteuer a ,,,, . 93 4 den Betrag der landesüblichen
t er in dem betreffenden Lan Grundsteuer⸗Verfassung beschränkt ö ,, Laßt sich der Nachweis einer solchen Beschränkung führen, so ist auch nur ein der landesüblichen Grundsteuer entsprechender Be trag von der auf dem Gute oder Grundstücke an den Domainen— oder Forstfiskus zu entrichtenden Abgabe, jedoch in keinem Falle über den i der neu festgestellten Grundsteuer (9. 5 a. a. O.) . zu erlaf 3
at in den Fällen der vorgedachten Art eine Aussonderr der unter den Domainen-⸗Abgaben befindlichen i,, bernnß früher stattgefunden, und bleibt die ausgesonderte Grundsteuer hinter demjenigen Betrage zuruck, welcher sich unter Anwendung der vor— bestimmten Grundsätze ergiebt, so ist hinsichtlich des früher zu wenig ,. Betrages eben so, wie oben vorgeschrieben, zu ver—
Sind jedoch Domainen-A Abgaben der gedachten Art berei vollstaͤndig oder bis auf einen die . o n,. nicht erreichenden Betrag abgelöst, so wird dem Besitzer derjenige Theil des gezahlten, beziehungsweise nach der gestellten Amortisa—⸗ tionsrente zu berechnenden Ablösungs kapitals zurückerstattet, welcher der in der vorgedachten Art ö Grundsteuer entspricht.
Zur Entschädigung der Besitzer solcher seither von der Grund⸗ steuer befreiter oder hinsichtlich derselben , e. Güter oder Grundstücke, welche weder einen Rechtstitel der im §. 2 gedachten Art für sich geltend machen können, noch zu den im §. 3 des gegen⸗ waͤrtigen Gesetzes, oder in den §S§. 2 zu 5 und 21 zu 2 des Ge— setzes vom heutigen Tage, betreffend die Einführung einer allge— meinen Gebäudesteuer, bezeichneten gehören, ist im Ganzen ein Ka— pital zu verwenden, dessen Höhe durch den dreizehn⸗ ein drittel fachen Betrag derjenigen Summe bestimmt wird, welche die bezeich⸗ neten Grundbesitzer zusammengenommen mehr als seither von ihren Gütern und Grundstücken an Grundsteuer zu entrichten haben würden, wenn diese Güter und Grundstücke überall nur nach Maß— gabe der in den einzelnen Landestheilen bestehenden Steuerver—
fassungen zu den dort landesüblichen Grundsteuern veranlagt
wären.
Als zur Theilnah ö. j ꝛ eilnahme an dem nach §. 4 ausgesetzten Entschädi⸗ gungskapitale berechtigt, sind von ländi k inson⸗ ö ne , f f ndlichen Grundbesitzern inson ie Besitzer der unter verschiedenen Benennungen, als: Stan— desherrschaften, Ritter, Beitrags, ö zehn, Frei KlosterR, Stiftsgüter u. a. m. vorkommenden Güter, sofern dieselben entweder ganz grundsteuerfrei sind, oder keine eigent— liche Grundsteuer, sondern an deren Stelle nur einen be— stimmten Geldbetrag — Lehnpferdegeld, Allodificationssteuer,
Ritterdienstgeld, Donativ u. a. m. — zu entrichten haben, ;
oder nur mit einem Theile der zu dem derzeitigen Guts— umfange gehörigen Grundstücke der landesüblichen Grund⸗ steuer unterliegen, oder endlich zu einer anderen, grundsãtzlich geringeren Grundsteuer, als die derselben Grundsteuer⸗Ver⸗ fassung unterworfenen Grundstücke bäuerlicher Art, heran— gezogen sind.
„Diesen Gütern sind jedoch nicht beizuzählen; die Ritter⸗ güter, so wie die ehemals geistlichen und Stiftsgüter, nebst den davon abgetrennten Grundstücken in den der schlesischen, der posenschen (durch die Verordnung vom 14. Oktober 1841 geregelten), Herzoglich warschauschen und westpreußischen Grundsteuer⸗Verfassung unterliegenden Landestheilen, soweit die bezeichneten Güter und Grundstücke die gesetzlichen, wenn= gleich nach anderen, als den für die bäuerlichen Grundstücke angenommenen Grundsaäͤtzen veranlagten Grundsteuern wirk⸗ lich entrichten;
2) die Befitzer solcher kleineren Befitzungen und einzelner Grund—
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stäcke, welche von den unter Nummer 1 im ersten Absatz gedachlen Gütern steuerfrei oder mit einer Steuer⸗-Bevorzu⸗ gung abgetrennt sind;
die Besißer solcher Grundstücke, welche seither aus besondern Gründen von der Grundsteuer befreit geblieben sind, soweit sie nicht zu den in den 885. 2 und 3 dieses Gesetzes, oder zu ben in den §§. 2 zu 5 und 21 zu 2 des Gesetzes vom heu— tigen Tage, betreffend die Einführung einer allgemeinen Ge⸗ bäudestener, oder endlich zu den im F. 6 dieses Gesetzes be⸗
zeichneten gehören. S. 6
Ausgeschlossen von der Theilnahme an dem Entschaͤdigungs— gapi tal G. bleiben die Besitzer: 41
1) derjenigen Grundstücke, welche erweislich den bestehenden Vorschriften, insbesondere dem §. 3 des Landes kultur⸗Edikts entgegen, ohne Uebernahme eines verhaältnißmäßigen Grund⸗ steuer⸗Antheils von anderen, bereits landesüblich besteuerten Gütern und Grundstücken abgetrennt und dadurch thatsaͤchlich steuerfrei gestellt sind; solcher Guter und Grundstücke, deren thatsächliche Steuer⸗ freiheit schon nach der besonderen, in dem betreffenden Lan⸗ bestheile bestehenden Grundsteuer-Verfassung nicht zu Recht besteht, vielmehr nach den Grundsätzen dieser Verfassung zu jeder Zeit ohne rtf nn, aufgehoben werden konnte.
Von den Städten sind diejenigen, welche nur den Servis nach g. 6 des Abgabengesetzes vom 30. Mai 1820, oder weder Servis⸗ noch Grundsteuer an den Staat zu entrichten haben, oder in welchen die landesüblichen Grundsteuern nicht mit dem vollen Betrage, oder nur von einem Theile der zur stäbtischen Feldmark gehörigen Grundstücke erhoben werden, zur Theilnahme an dem Entschaͤdigungs-⸗Kapital (5. ) berechtigt, sofern der Gesammtbetrag der für die betreffende Stadt veranlagten Ge— bäudesteuer mit dem Betrage derjenigen Grundsteuer, welche den städtischen Liegenschaften nach dem Gesetze vom heutigen Tage wegen anderweiter Regelung der Grundsteuer auferlegt ist, zusammen⸗ genommen den Gesammtbetrag der von der Stadt seither entrich⸗ seten Grundsteuer und grundsteuerartigen Abgaben (. 3 Rr. 2 und 3 des Gebäudesteuer-Gesetzes) übersteigt. — In Fällen dieser Art ist der Stadtgemeinde für den Mehrsteuerbetrag ihr Antheil an dem Entschädigungs- rapital nach dem im 8. 18 bestimmten Verhaältnisse zu gewähren, in keinem Falle darf jedoch dieser Ent⸗ schädigungs⸗Antheil höher bemessen werden, als nach dem Betrage der Grundsteuer, welcher der städtischen Feldmark und den von der Gebäudesteuer nicht betroffenen Liegenschaften neu auferlegt ist.
§. 8. II. Verfahren Behufs Feststellung der Entschaͤdigungsbeträge. Die Ermittelung der landesüblichen Grundsteuer für die bis⸗ her befreiten und bevorzugten Grunbstücke erfolgt innerhalb be⸗
simmter Bezirke. Jeder Landestheil, welcher einer besonderen Grundsteuerverfassung unterliegt, bildet einen solchen Bezirk, oder wird, und zwar, soweit es thunlich ist, unter Berücksichtigung der Kreisgrenzen, in mehrere dergleichen getheilt.
Die Bezirke werden durch den Finanzminister festgestellt.
. Als landesübliche . sind dem Ermittelungsver⸗ fahren zum Grunde zu legen: ö
1) in den vormals säͤchsischen Erblanden, mit Einschluß der ehe⸗ maligen Stifislande Merseburg und Naumburg - Zei die gesammten, auf den bäuerlichen Ländereien als Schocksteuer, Favallerie⸗Verpflegungsgelder und Quatembersteuer veranlag⸗ ten, jetzt fest bestimmten Grundsteuern; . in dem ehemaligen Fürstenthum Querfurt: die ordinaire und extraordinaire Steuer mit den Portions- und Rations⸗ eldern;
. dem' vormals kursächsischen Theile der Grafschaft Mans⸗ feld: die Contribution mit den ihr einverleibten Portions⸗ und Rationsgeldern; .
in der Niederlausitz:; die auf den vollbesteuerten bäuerlichen Besitzungen haftenden, unter dem Gesammtnamen „Grund⸗ steuer“ zusammengefaßten alteren Steuerarten, soweit diesel⸗ ben der Staatskasse zufließen; .
5) in der Oberlausitz, für die der sogenannten Landes mitleiden⸗ heit unterworfenen Ortschaften: die auf den bäuerlichen Grundstücken zur Zeit haftenden Rauchsteuern mit den Ra⸗ tions- und Portionsgeldern; für die der staͤdtischen Mit leidenheit unterworfenen Ortschaften: die sogenannte Fach⸗, beziehungsweise Doppelsteuer mit den Rations— und Por⸗ tions geldern, der Servis⸗ und Aceisegrundsteuer, nach Aus⸗ sonderung der unter diesen Steuern begriffenen ständischen Antheile; .
6) in den der magdeburgischen, der kur- oder neumärkischen
Grundsteuer⸗Verfassung unterliegenden Landestheilen: die auf den bäuerlichen Lande reien haftende Contribution mit den ihr
.
einverleibten Steuerarten, so wie der nicht auf den Häusern haftende Theil des Hufen⸗ und Giebelschosses; ag ng 7) in den der alt⸗vorpommerschen oder hinterpommerschen Grund⸗
steuer⸗Verfassung unterliegenden Landestheilen: die auf den baͤuerlichen Besitzungen haftende Contribution mit Einschluß des Kavalleriegeldes; in den der neu, vorpommerschen Grundsteuer⸗Verfassung unterliegenden Landestheilen: die auf den bäuerlichen Grund⸗ stuͤcken haftenden, als Hufen⸗-Contribution, Servis⸗ und Tri⸗ bunalsteuer veranlagten Grundsteuern; in den der westpreußischen Steuerverfassung unterworfenen Landestheilen: die auf den bäuerlichen Grundstücken haftende Contribution; in den der ostpreußischen Steuerverfassung unterworfenen Landestheilen: der Generalhufenschoß; in den der schlesischen Grundsteuerverfassung unterliegenden Theilen der Provinz Schlefien und Brandenburg; die auf den bäuerlichen Besitzungen baftende, nach dem Divisor von 34 vom Hundert des veranschlagten Ertrages veranlagte Grundsteuer; ; in den ehemals westfälischen Landestheilen der Provinz Sach⸗ sen: die nach dem Grundsteuergeseß vom 21. August 18608 eingeführte Grundsteuer; in den' der Erfurter Steuerverfassung unterliegenden Ort— schaften: der sogenannte Realgeschoß mit Einschluß der soge⸗ nannten Magazin⸗-Abgabe; in den der hennebergschen Steuerverfassung unterworfenen . die gewohnlichen Grundsteuern und der Heerd— chilling; in uuns Kezirten der schwarzburgschen Steuerverfassung: die jetzt fixirten Grundsteuern; in den der weimarschen Grundsteuerverfassung unterliegenden Ortschaften: die ordinaire Steuer, die Landsteuer, die Hufen⸗ gelder und die Extra⸗KWriegssteuer; in den der böhmischen Skeuerverfassung unterliegenden Ort⸗ schaften: die sogenannte Ackersteuer; in denjenigen Theilen der Provinz Posen, für welche die Verordnung vom 14. Oktober 1844 ergangen ist: die nach Anleitung derselben umgestaltete Grundsteuer; in den ehe⸗ mals Herzoglich warschauischen Landestheilen: die Rauch⸗ fangsteuer und Ofiara.
Insoweit unter den vorstehend aufgeführten Grundsteuern An⸗ theile zu ständischen oder FKommunal-Bedürfnissen enthalten sind, werben Behufs der gegenwartigen Ermittelunger nur diejenigen Steuerbeträge als landesübliche Grundsteuer angesehen, welche bis— her zur Staatskasse geflossen . letzteren verblieben sind.
Behufs Bestimmung der landesüblichen Grundsteuer für die bisher befreiten oder bevorzugten Grundstücke ist in denjenigen Landes⸗ theilen, welche einer der im §. 9 zu 1 bis 10 bezeichneten Steuer⸗ verfassungen unterliegen, für jeden Bezirk (5. 8s):
1) der durchschnittlich auf den Morgen treffende Betrag an be— stehender landesüblicher Grundsteuer (§. 9) festzustellen;
2) durch Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes zu 1 auf bie Gesammtfläche der bisher befreiten oder bevorzugten Grundstücke des Bezirks der den letzteren im Ganzen aufzu⸗ erlegende Grundsteuerbetrag zu berechnen. . Bei Feststellung der Gesammfläche, sowohl der Grundstůcke
zu 2 als derjenigen Grundstücke, nach welchen der durchschnittliche Steuersatz zu 1 berechnet wird; sind solche Flachen, welche zur Holzkultur dienen, je nach ihrer Beschaffenheit nur mit einem Dritt⸗ theike bis zu einem Sechstheile ihres Inhalts, auf Grund der dar⸗ über zu treffenden Entscheidung der Regierung, nach Anhörung des Gutachtens der Veranlagungs? Kommission (8§. 14 der Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages der Liegen⸗ schaften, in Ansatz zu bringen, diejenigen Grundstuͤcke aber, welche sich als ertraglos darstellen, wie Sümpfe, wüste und öde Lände⸗ reien u. a. m, nicht minder alle gewöhnlich mit Wasser bedeckten Flächen, nicht zur Berechnung zu ziehen. Die zur Fischzucht ange⸗ segten Teiche werden den nußbaren Grundflächen zugerechnet.
Die den bisher befreiten oder bevorzugten Gütern einverleib⸗ ten, wenn auch nicht dem Hypothekenfolium des Hauptguts zuge⸗ schriebenen, der vollen landesüblichen Grundsteuer bereits unterlie⸗ genden Grundstücke sind bei den vorgeschriebenen Ermittelungen außer Ansatz zu lassen, wenn dieselben ihrer örtlichen Lage und ihrem Flächen⸗Inhalte nach mit Bestimmtheit nachgewiesen werden können. Andernfalls ist bei der Feststellung des Flächen⸗ Inhalts das ganze Areal des betreffenden Guts in seinem gegenwärtigen Besitzzusammenhange zu ,, .
In denjenigen Landestheilen, welche einer der im 8. 9 zu 11
bis G bezeichnelen Steuerverfassungen unterliegen, erfolgt die Be⸗ stimmung der landesüblichen Grundsteuer für die bisher befreiten oder bevorzugten Grundstücke entweder nach den gesetzlich fest⸗ stehenden oder hergebrachten Besteuerungsgrundsätzen, oder wo solche
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