1861 / 139 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nicht mehr genau zu ermitteln sind oder nicht unmittelbar zur An⸗ wendung gel ktönnen, nach dem Betrage derjenigen landes⸗ üblichen Grundsteuern, welche von den bereits woll besteuerten Grund⸗ stücken ähnlicher Beschaffenheit innerhalb derselben oder einer zu⸗ nächst belegenen Feldmark 3 * werden.

Mit der oberen Leitung und Ausführung des Ermittelungs— geschäfts sind die ausführenden Beamten und sommissionen zu be⸗ auftragen, welche nach dem zweiten Abschuitt der Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaften Behufs anderweiter Regulirung der Grundsteuern (§. 6 des Ge— setzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der

Grundsteuer) eingesetzt sind. Die nähere Bestimmung hierüber er— folgt durch den . ö.

Ueber die Ergebnisse der Ermittelung ist für jeden landräͤth— lichen Kreis eine Nachweisung aufzustellen, welche in dem Geschäfts— lokale des Landrathsamts während eines Zeitraums von min destens vier Wochen offen gelegt wird. Der Tag, mit welchem diese Offen— legung beginnt, und die Dauer derselben ist durch das Regierungs—⸗ Amtsblatt unter der Verwarnung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß Einwendungen gegen die geschehene Ermittelung, so wie alle Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung nach den in den g§8 2 und 3 gegebenen Bestimmungen binnen einer Prä— klusivfrist von 8 Monaten vom Tage der Offenlegung der Nach— weisung an gerechnet, bei dem Landratbe des ftreises anzubringen seien. Auf die vorstehenden Bestimmungen ist in sämmtlichen Ge⸗ meinden und selbststaͤndigen Gutsbezirken noch besonders mit dem ausdrücklichen Hinzufügen aufmerksam zu machen, daß Entschaädi⸗ gungsansprüche jeglicher Art erlöschen und nicht weiter berücksich⸗ tigt werden dürfen, wenn sis nicht innerhalb der bezeichneten Prä— klusivfrist geltend gemacht .

Von denjenigen Grundbesstzern, welche nur die Theilnahme an dem Entschädigungs-Kapitale (3. 4) in Anspruch nehmen, können Einwendungen in Beziehung auf die Ermittelungen §. 8 bis 11) nur dagegen erhoben werden, daß Güter oder Grundstücke, für welche ein Enischädigungs-Anspruch behauptet wird, in die Nach— weisung nicht mit aufgenommen seien. Ueber solche Einwendungen entscheidet die Regierung, unter Vorbehalt des Rechts der betref— fenden Grundeigenthümer, innerhalb einer Präkllusipfrist von sechs Wochen nach dem Empfang der Regierungs-Entscheidung gegen letztere den Rekurs an die im §. 49 dieses Gesetzes angeordnete stommission zu ergreifen. Gegen die Entscheidung der Kommis— sion findet ein weiteres , , r,. nicht statt.

Bei den Berechnungen, an behufs Feststellung und Ver— theilung der Entschädigungsbeträge in Gemäßheit der Vorschriften in den §S§. 5 bis 14 dieses Gesetzes anzulegen sind, wird jedes für sich bestehende Grundstück oder Gut nach seinem gegenwärtigen Besitzzusammenhange abgesondert behandelt, mit der Maßgabe, daß alle nutzbaren Grundstücke, welche zur Zeit des Erscheinens dieses Gesetzes innerhalb desselben Gemeinde- oder selbstständigen Guts— bezirks demselben Eigenthümer gehören, bei der Berechnung und Feststellung des Entschädigungsbetrages als ein Ganzes behandelt werden.

§. 16.

Die Prüfung der auf Gewährung einer Entschädigung nach §§. 2 und 3 gerichteten, innerhalb der im §. 13 bestimmten Prä⸗ flusibfrist angemeldeten Ansprüche, so wie die Entscheidung über dieselben, steht der nach §. 19 angeordneten sKommission zu.

Diese erläßt in jedem einzelnen Falle, nach vorheriger Erörte— rung und Begutachtung desselben durch die Regierung, zunächst eine vorläufige Entscheidung, welche den Betheiligten mit dem Eröffnen und mit der Wirkung zugefertigt wird, daß die vorläufige Ent— scheidung, wenn nicht eine bei der Regierung einzureichende Erklä⸗ rung darüber binnen sechs Wochen nach dem Empfange der Ent— scheidung erfolgt, die Kraft einer endgültigen Festsetzung erlangt, gegen welche ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet. Werden in der bezeichneten mission demnächst ihre schließliche Entscheidung.

Gegen diese steht dem betreffenden Grundbesitzer der Rechts— weg zu; der Richter hat jedoch nur über das Recht auf Entschä⸗ digung nach §§. 2 und 3 dieses Gesetzes, über den Entschädigungs fatz dagegen nur dann zu erkennen, wenn in dem Vertrage oder Privilegium besondere Bestimmungen über die Höhe der Entschädi⸗ gung getroffen sind. Die gerichtliche stlage muß binnen einer Prä⸗ flustbfrist von drei Monaten nach Empfang der schließlichen Ent⸗ scheidung der stommission bei dem zuständigen Gerichte eingereicht werden, was dem Betheiligten bei Zufertigung der Entscheidung aus drücklich bekannt zu machen 9.

In Betreff der Städte (9.7) hat die Regierung die Verfol⸗ gung ihrer Anspräche auf Theilnahme an dem Entschaͤdigungs⸗ kapital (5. 4) von Amtswegen zu veranlassen und über jeden sol⸗

Frist Einwendungen erhoben, so erläßt die Kom⸗

chen Anspruch zu entscheiden, mit Vorbehalt des Rechts der Stadt . diese Entscheidung innerbalb einer Präklufivfrist von fechg . ochen nach dem Empfange derselben den Rekurs an die in §. 19 dieses Gesetzes angeordnete Kwonmission zu ergreifen. Gegen die Entscheidung der Kommission findet ein weiteres Rechtsmittel

nicht statt. F. 18.

Das Entschädigungskapital (5. 4) wird auf die zur Theil—⸗ nahme daran berechtigten Besitzer bisher befreiter und bevorzugter Grundstüͤcke gleichmäßig nach Verhältniß dessen vertheilt, was sie vom 1. Januar 1865 in Gemäßheit der Vorschriften in dem §. 5 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Rege⸗ lung der Grundsteuer, an neuer Grundsteuer gegen die bisher von ihren Gütern und Grundstücken schon zur Staatskasse ent— richtete Grundsteuer und grundsteuerartigen Abgaben mehr zu über- nehmen haben.

Bei dieser Vertheilung sind nur diejenigen Städte zu berück— sichtigen, denen in Gemäßheit des F. 17 ein Anspruch auf Theil nahme an dem Entschädigungs-apitale zuerkannt ist. Der hier⸗ nach auf eine solche Stadt treffende Entschädigungs⸗ Betrag wird der Stadtgemeinde überwiesen, deren von der Regierung zu bestaͤ ligenden Beschlusse es vorbehalten bleibt, ob und in welcher Weise die Entschädigungssumme auf die einzelnen Besitzer der Grundstück⸗ in der Feldmark nach Maßgabe der ihnen auferlegten Grundsteuer zu vertheilen ist.

Der über das Entschädigungs-Kapital aufzustellende Verthei⸗ lungsplan unterliegt der Bestätigung durch die im §. 19 angeord— nete Kommission.

§. 19. III. Grundsteuer⸗Entschädigungs⸗-Kommission.

„Die Rommission zur Prufung und Entscheidung der in Ge— maͤßheit des §. 13 angemeldeten Entschaͤdigungs-Ansprüche, so wie zur Entscheidung über die Rekursgesuche der Grundbesitzer und Städte nach F§. 14 und 17 dieses Gesetzes, zur Feststellung der Entschädigungs- Beträge für die nach §S§. 2 und 3 Berechtigten, endlich zur Bestaͤtigung des über das Enischädigungs-Kapiral auf— zustellenden Vertheilungsplanes (5. 19 besteht:

1) aus dem Finanzminister, oder dem von ihm zu bestellenden

Stellvertreter, als Vorsitzendem,

2) aus einem Rathe des Finanzministeriums,

3) aus einem Rathe des Ministeriums für die landwirthschaft—

lichen Angelegenheiten,

4) aus fünf Mitgliedern des Ober⸗-Tribunals.

Die unter Nr. 2 bis 4 bezeichneten Mitglieder werden ven den betreffenden Ministern ernannt.

Die Kommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzen⸗ den mindestens vier Mitglieder und unter diesen drei der unter Nr. ] bezeichneten Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Be— schlüsse nach Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Finanzministers oder seines Stellvertreters den Ausschlag.

8 1V. Auszahlung der Entschaͤdigungsbeträge; Ausfertigung der Staats schuldverschreibungen u. s. w.

Vie festgestellten Entschädigungsbeträge werden in Gemäßheit der von dem Finanzminister zu ertheilenden näheren Bestimmungen in Staatsschuldverschreibungen nach deren Nennwerthe, oder in baarem Gelde geleistet.

Die Hauptvermaltung der Staatsschulden hat zu diesem Be— hufe über den Gesammtbetrag der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Entschädigungen Staatsschuld verschreibungen aus— zufertigen, welche nicht über andere Beträge als über Eintausend Thaler, fuͤnfhundert Thaler, Einhundert Thaler, funfzig Thaler, fünf und zwanzig Thaler und zehn Thaler lauten dürfen, von dem Zeitpunkte ab, wo die Grundsteuer in Hebung tritt, jährlich mit vier und einem halben vom Hundert verzinset und mit einem hal— ben vom Hundert der Gesammtschuld, so wie mit dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten Zinsen der Gesammt— schuld getilgt werden müssen. Dem Staat bleibt vorbehalten, den Tilgungsfonds zu verstärken, so wie den Gesammtbetrag der Schuld— verschreibungen gegen Baarzahlung ihres Nennwerthes wieder ein— zuziehen. Ben . der Schuldverschreibungen steht ein stün— n, . nicht zu.

Wegen Verjährung der Zinsen, wegen Abführung der zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Beiträge an die Hauptver— waltung der Staatsschulden, so wie wegen Verwendung des Til— gungsfonds finden die Bestimmungen der 83 3, 4 und 5 des Ge⸗ setzes vom 7. Mai 1851, betreffend die Tilgung der freiwilligen Anleihe vom Jahre 1848 und der Staats Anleihe vom Jahre 1850, so wie die Ueberweisung der letzteren an die Hauptverwaltung der Staatsschulden (Gesetz- Sammlung S. 237) mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß im Falle der Verloosung der einzulösenden Schuld⸗ dokumente dieselbe nicht in den Monaten März und September, sondern in den Monaten Dezember und Juni zu geschehen hat.

itz . ö hinter den Kassendiener der städtischen Erleuchtungskasse Carl Louis Burghardt,

Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗

Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst J ersucht,

auf den Angeschuldigten zu vigiliren, nim Betretungsfalle festzunehmen und mit

6 bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche

Stadtwoigtei⸗Direction hierselbst abzuliefern. Es

mird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent⸗

andenen baaren Auslagen und den verehrlichen

Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswill⸗

fahrigkeit ( in, den 10. J

bersichert. uni 1861. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungs⸗-Sachen. stommission II. für Voruntersuchungen. Signalement. Der Kutscher Philipp Hirschburg ist

31 Jahre alt, am 17. September 1829 in Ber⸗ lin geboren, jüdischer Religion, 5 Fuß 1 Zoll groß, hat schwarzbraune Haare, braungraue

ö

Kugen, schwarzbraune Augenbrauen, spitzes Kinn, lange Nase, kleinen Mund, starke, breite Gesichts⸗ bildung, gesunde Gesichtsfarbe, defekte Zähne mund ist untersetzter Gestalt.

Die Bekleidung kann nicht angegeben werden.

Steckbriefs⸗Erledigung.

genannt Neumann, unterm 3. Juni d. J. erlassene Steckbrief ist erledigt,

Berlin, den 6. Juni 1861.

Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen, Kommission II. für Voruntersuchungen.

tze] Steckbriefs-Erledigung.

Der behufs Verhaftung des Gärtners Eduard Friedrich Bautz aus Charlottenburg unter em 18. Mai d. J. erlassene Steckbrief ist durch ie erfolgte Gestellung des 2c. Bautz erledigt. Berlin, den 5. Juni 1861. Königliches Kreisgericht, J. (Eriminal⸗) Abtheilung.

team, Bekanntmachung,

In dem Konkurse über das Vermögen des

staufmanns Monius Gottheil hier ist zur Ver⸗ e,. und Beschlußfassung über einen Akkord Termin auf den 17. Juni d. J.,, Vormittags . 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Kommissar im Termins⸗ jmmer Nr. 8 anberaumt worden. Die Betheiligten werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß alle festge⸗ stellten oder vorläufig zugelassenen Forderungen der Konkursgläubiger, soweit für dieselben weder ein Vorrecht, noch ein Hypothekenrecht, Pfand⸗ recht oder anderes Absonderungsrecht in An⸗ pruch genommen wird, zur Theilnahme an der Beschlußfassung über den Akkord berechtigen. Salle a. d. S., am 31. Mai 1861. . Königlich preußisches Kreisgericht. 1. Abtheilung. Der Kommissar des Konkurses. vocnn Landwüst, Kreisrichter.

ät] Oeffentliche Vorladung.

Die verehelichte Tagearbeiter Gerlach, Louise chorne Werner aus Dabersaul, jetzt zu Niede- i, hat gegen ihren Ehemann, den Tagearbeiter hristian Gerlach, wegen liederlichen Lebens⸗ handels und unüberwindlicher Abneigung auf

nnung der Ehe geklagt und den Antrag ge⸗

llt, den Verklagten für den allein schuldigen

[. zu erachten, denselben zur Herausgabe des en Theilg seines schuldenfreien Vermögens zu

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verurtheilen und ihm die Kosten des Prozesses zur Last zu legen. ö 6

Der ꝛc. Gerlach, dessen Aufenthaltsort unbe⸗ kannt ist, wird zur Beantwortung der Klage zu dem auf

den 5. September d. J., Vormittags

. 11Uhr, ;

an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine

unter der Verwarnung vorgeladen, daß im Falle

seines Ausbleibens er in eontumaciam des Klage⸗ Vortrages für geständig erachtet und danach weiter gegen ihn verfahren werden wird. Crossen, den 20. April 1861. Königl. Kreisgericht, J. Abtheilung.

12181 Bekanntmachung.

Der ehemalige Brennerei⸗Inspektor Christian Carl Staehr, geboren zu Ratzdorf den 7. Okto⸗ ber 1796, ein Sohn des Erb⸗ und Braukrügers Christian Staehr daselbst, ist seit dem Jahre 1857 verschollen. Derselbe oder seine etwa zu⸗ rückgelassenen unbekannten Erben oder Erbneh⸗ mer werden aufgefordert, sich vor oder in dem

auf den 15. April 1862, Vormittags 10 Uhr,

anberaumten Termine bei dem unterzeichneten

Gerichte oder in der Registratur desselben schrift⸗

lich oder persönlich zu melden und daselbst wei⸗

tere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls der

Genannte für todt erklärt und sein nachgelasse⸗ nes Vermögen seinen Erben resp. dem Fiskus berabfolgt werden wird. Arnswalde, den 31. Mai 1861. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.

ling Bekanntmachung.

Zufolge höheren Auftrages soll die Chaussee⸗ geld⸗Hebestelle zu Ragow auf der Berlin⸗Cott⸗ busser Kunststraße, zwischen Lübben und Lübbenau belegen, vom 1. Oktober d. J. ab, anderweit in Pacht gegeben werden.

Wir haben hierzu einen Licitationstermin auf Sonnabend, den 15. Juni d. J., Vormittags 10 Uhr,

in unserem Amtslokale hierselbst anberaumt.

Die Pachtbedingungen find täglich während der Dienststunden bei uns einzusehen, und be⸗ merken wir noch, daß nur dispositionsfähige Personen, welche vorher 100 Thlr. baar oder in annehmbaren Staatspapieren nach dem Cours⸗ werthe bei uns deponiren, zum Bieten zugelassen werden.

Lübben, den 23. Mai 1861.

Koͤnigliches Haupt⸗Steuer⸗Amt.

Neisse⸗Brieger⸗ w Eisenbahn.

Die Zahlung der am 1. Juli 1861 fälligen Zinsen Ünserer Prioritäts-Obligationen erfolgt bon diesen Zeitpunkte ab mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage in den Vormittagsstunden

in Breslau bei unserer Kasse Palm⸗ und Grünstraßen Ecke, 1ste Etage,

m Berlin bei Herrn Jacob Wil⸗ helm Moßner.

Die Inhaber mehrerer Coupons wollen den⸗ selben An Rummern⸗Verzeichniß beifügen.

Breslau, den 9. Juni 1861. Direktorium.

1231 Zins⸗Zahlung.

Sudwigshafen⸗Bexbacher Eisenbahn⸗Actten. Die Zintscoupons per d. 1. Juli c. werden

on von heute ab realifirt bei . ; J. Gebert & Co.

Friedrichsstr 191 (Ecke Kronenstr.)

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Wilhelmsbahn. Im Monat Mai betrugen die Einnahmen und zwar: .

pro. 186 1860

Thlr. Thlr.

1) aus dem Personen⸗ und Gepãäck⸗Verkehr 2) aus dem Güter⸗ und Vieh⸗ Transport: 2) im innern Verkehr b) im direkten und Durch⸗ gangs⸗Verkehr 3) ad extraordinaria Zusammen

Pro Monat Mai 1861 also mehr Hierzu die Mehreinnahme bis ultimo April mit Mithin pro 1861 im Ganzen

. h 6.409 tatibor, den 10. Juni 1861. Königliche Direction der Wilhelmsbahn.

1220) Actien⸗Bau⸗Gesellschaft Alexandra⸗Stiftung.

In dem zur Verloosung der zu amortisirenden Actien unserer Gesellschaft anberaumt gewesenen öffentlichen Termine sind die Nummern 22. 110 und 183 unserer Gesellschafts-Actien gezogen worden.

Die Inhaber derselben werden hierdurch auf⸗ gefordert, den baaren Betrag bon 100 Thalern Courant pro Actie gegen Auslieferung der Letz⸗ teren und der noch nicht fälligen Dividenden⸗ scheine bei dem Schatzmeister der Gesellschaft, Herrn Banquier Hackel, Französischestraße 32, Firma M. Borchardt jun., in der Zeit vom J. bis 31. Oktober d. J. (§. 26 des Statuts) täglich in den Stunden von 9 bis 12 Uhr Vor⸗ mittags in Empfang zu nehmen.

Für diejenigen Actien, welche nicht abgehoben worden, treten die Folgen ein, welche die §5§. 27 und 29 des Gesellschafts⸗-Statuts bestimmen.

Berlin, den 6. Juni 1861.

Das Kuratorium der Alexandra⸗Stiftung.

7,053 6, I49

11,805

14,445 4937

38, 240

11, 754

12, 602 1918

36.023

2, 217 4.192

(12283 Bekanntmachung.

Kapital und Zinsen der in Folge Ausloosung in diesem Jahre zur Amortisation gelangenden, mit den Nummern 180. 200. 253. 308. 438. 447. 532. 542. 636. 737. 883. 892. 912 ver⸗ sehenen Schuldverschreibungen der hiesigen Kauf⸗ mannschaft (Schauspielhaus⸗Obligationen) wer⸗ den gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen Zins-⸗Coupons am 1. Juli d. J., mit welchem Tage die fernere Verzinsung der ausgeloosten Kapitalien aufhört, bei unserer Kasse in der Börse bezahlt.

Stettin, den 6. Juni 1861.

Die Vorsteher der Kaufmannschaft.

aa glsnische Maschinenbau⸗ Actien⸗Gesellschaft.

General⸗Versammlung.

Die fünfte ordentliche General⸗Versammlung der Actionaire der Kölnischen Maschinenbau⸗ Actien⸗Gesellschaft wird Freitag, den * er., Vormittags

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im großen Rathhaussaale hierselbst,

attfinden. ö ö. Hinweisung auf die S§§. 28 bis inkl= 34 unseres Gesellschafts-Statuts laden wir die dazu berechtigten Actiongire ein, an dieser Ge⸗ neral⸗Versammlung theilzunehmen, mit dem Be⸗ merken, daß die Eintrittskarten am Donner st a g. den 27. Juni d. J. Vormittags don 9 bis 12 Uhr und Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, auf ein Attest der hiefigen Bankhäuser Sal Sppenheim jr. C Cie. J. S. Stein oder des A. Schaaffhausen'schen Bankver⸗ eins über die bei einem derselben wenigstens acht Tage vor der General⸗Versammlung er⸗ folgte Hinterlegung der Actien⸗Dokumente, in dem vorerwähnten Rathhaussaale in Empfang genommen werden können.

Cöln, den Jẽ. Juni 1861.

Der Verwaltungsrath.