1861 / 144 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bekanntmachung vom 15. Juni 1861 bet re f⸗

fend die Beförderung von Briefen nach den nord—

amerikanischen Staaten: Rord- und Süd-⸗-Larolina,

Georgien, Florida, Alabama, Mississippi, Lui⸗

siana, Arkansas, Texas und dem östlichen Theile von Virginien.

Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 13. d. Mts. wird das Publikum benachrichtigt, daß Briefe nach den nordame—⸗ rikanischen Staaten: Nord⸗ und Süd⸗Carolina, Georgien, Florida, Alabama, Mississippi, Luisiana, Arkansas, Texas und dem oͤstlichen Theile von Virginien auch auf den Wegen über Hamburg und uber Bremen bis auf Weiteres nicht befördert werden können. Die nach den bezeichneten Staaten bestimmten Briefe werden, so— fern dieselben uf der Adresse mit der Bezeichuung ia England“ versehen und mit 133 Sgr. fuͤr den einfachen Brief frankirt worden sind, zwar der englischen Post ausgeliefert und von dieser nach New⸗Fork weitergesandt werden; indeß ist, wie bereits in der vor⸗ gedachten Bekanntmachung bemerkt worden ist, zu erwarten, daß die Briefe von Rew⸗Pork nicht werden weiterbefördert, sondern als

unbestellbar zurückgesandt werden. Berlin, den 15. Juni 1861.

General ⸗Post⸗Amt. Sch mückert.

Bekanntmachung.

Die für die Dauer der jedesmaligen Bade-FSaison bestehende Telegraphen-Station zu Ems wird in diesem Jahre vom 1. Juni ab mit vollem Tagesdienste, die gleichartige Station zu Langen— schwalbach vom 15. Juni ab mit beschraͤnktem Tagesdienste in Wirksamkeit gesetzt.

Für die Beförderung von Depeschen nach resp. von den ge— nannten Orten gelten die Bestimmungen des Reglements für die telegraphische Korrespondenz im deutsch-österreichischen Telegraphen— Verein vom 10. Dezember 1858.

Berlin, den 30. Mai 1861.

Königliche Telegraphen-Direction. Chauvin.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Am Gymnasium zu Burgsteinfurt ist der Ordentliche Lehrer Klostermann zum Oberlehrer befördert worden.

Finanz⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staats schulden.

Bekanntmachung vom 12. Juni 1861 betreffend die vierte Verloosung der Staatsanleihe vom Jahre 1856.

In der heute öffentlich bewirkten vierten Verloosung von Schuldverschreibungen der Staatsanleihe vom Jahre 1856 sind folgende Nummern gezogen worden;

Lit. A. Rr. 4092 bis 4096. 5417 bis 5421. 5567 bis 5571. 6212 bis 6216. 6887 bis

6891 25 Stück à 1000 Thlr. 25,000 Thlr. Lit. B. Nr. 713 bis 2722. 4804 bis A813. 6264 bis 6273.

ͤ 7361 bis 7370 .. 40 Stück 2 500 Thlr. 20, 000 Thlr. Lit, C. Nr. 7543 bis 7567.

124821 bis 12,845 50 Stück à 200 Thlr. 10, 000 Thlr.

Lit. D. Nr. 5451 bis 5454. 5457 bis 5502. 5904 bis 5942 .. 89 Stück 100 Thlr. S900 Thlr.

zusammen. . 2M Stück über 63, 900 Thlr.

Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekün— digt, die Kapitalbeträge vom 2. Januar k. J. ab in den Vor— mittagsstunden von 9 bis 1 Uhr entweder bei der Staatsschulden⸗ Tilgungskasse in Berlin, Oranienstraße 94, oder bei der nächsten Regierungs⸗-Hauptkasse gegen Quittung und Rückgabe der Schuld⸗ verschreibungen mit den dazu gehörigen, erst nach dem 2. Januar f. J. faͤlligen Zins- Coupons? Ser. I. Rer. 5 bis 8 und Talonz baar in Empfang zu nehmen.

Um etwaigen Wünschen der Inhaber dieser Schuldverschrei⸗ bungen zu genügen, sollen letztere schon vom 1. k. M. ab bei den vorgedachten Kassen eingelöset werden.

In diesem Falle werden die vom 1. Juli d. J. ab laufenden Zinsen zu 43 Prozent bis zum 15., beziehungsweise bis zum Schlusse dessenigen Monats, in welchem die Schuldverschreibungen bei den gedachten Kassen eingereicht werden, gegen Ablieferung der Zinscoupons Ser. Il. Nr. A bis 8 und Talons baar vergütet. Wird eine Schuldverschreibung erst in dem Zeitraume vom 16. De— zember d. J. bis 2. Januar k. J. präsentirt, so ist der an letzterem Tage fällige Zinscoupon Ser. II. Nr. 4 davon zu trennen und für sich allein in gewöhnlicher Art zu realisiren.

Der Geldbetrag der etwa fehlenden, unentgeltlich mitabzulie— fernden Zinscoupons wird von dem zu zahlenden Kapital in Ab— zug gebracht.

Die zu den Quittungen erforderlichen Formulare werden von den gedachten Kassen unentgeltlich verabreicht. Letztere können sich aber in einen Schriftwechsel über die Zahlungsleistung nicht ein— lassen und werden dergleichen Eingaben unberücksichtiget und porto— pflichtig den Bittstellern zurücksenden.

Die Besitzer der in der zweiten Verloosung gezogenen Schuld— verschreibungen

Lit. A. Nr. 1953. 1954. und 1955. à 1009 Thlr. werden zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Ab— hebung der Kapitalsbekräge nochmals hierdurch erinnert.

Berlin, den 12. Juni 1861. (

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Gamet. Guenther.

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Löwe.

Rriegs⸗Ministerium.

Re . en für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unter⸗ offizier-Schulen zu Potsdam und Jülich einge— stellt zu werden wünschen.

1) Die Unteroffizier-⸗Schulen haben die Bestimmung, Unter⸗ offiziere für die Infanterie des stehenden Heeres aus zubil⸗ den? Der Aufenthalt in denselben dauert in der Regel drei Jahre.

Auf die Beförderung zum Unteroffizier giebt aber der Auf⸗ enthalt in den Unteroffizier-Schulen an und für sich noch keinen Anspruch, dieseibe hängt vielmehr von der Führung, den erlangten Dienstkenntnissen und dem Eifer jedes Ein— zelnen ab.

Die Zöglinge der Unteroffizier⸗Schulen stehen unter den mi⸗ litairischen Gesetzen, wie jeder andere Soldat des Heeres, und werden nach ihrem Eintreffen bei den Unteroffizier⸗ Schulen auf die Kriegs-Artikel verpflichtet.

Bei dem einstigen Uebertritt der Zöglinge in das Heer steht ihnen die Wahl eines bestimmten Truppentheils nicht frei, indem ihre Vertheilung lediglich von dem Bedürfniß in der Armee abhängt, weshalb die damit nicht im Einklange stehen⸗ den Wuͤnsche der Zoͤglinge oder ihrer Angehörigen nur in ganz besonderen Fällen berücksichtigt werden.

Der in eine der Unteroffizier-Schulen Einzustellende muß

wenigstens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20ste Jahr nicht

vollendet haben.

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6) Der Einzustellende muß mindestens 5 Fuß 1 Zoll groß sein und die im F. 31 der Instruction für Militair-Aerzte be⸗ zeichnete Körper⸗Constitution besitzen.)

7) Er muß sich bis dahin tadellos geführt haben.

8) Er muß leserlich und ziemlich richtig schreiben, ohne Anstoß lesen und die vier Species rechnen können.

9) Er muß sich bei seiner Ankunft in Potsdam resp. Julich dazu verpflichten, für jedes Jahr des Aufenthalts in einer der Unteroffizier-Schulen zwei Jahre im stehenden Heere zu dienen. Außerdem hat derselbe die gesetzliche dreijährige Dienstzeit abzuleisten, worauf jedoch die Dienstzeit in den Unteroffizier⸗Schulen angerechnet wird. Es würde sich dem— nach beispielsweise die Dienstverpflichtung eines Zöglings, der wegen besonders guter Führung und Ausbildung schon nach zweijährigem Aufenthalt in der Unteroffizier-Schule einem Truppentheil überwiesen wird, wie folgt gestalten: Zur omplettirung seiner gesetzlichen dreijährigen Dienstzeit noch ein Jahr, für den zweijährigen Aufenthalt in der Unteroffi— zierschule vier Jahre, mithin im Ganzen fünf Jahre.

Er muß mit Schuhzeug und Waͤsche so versehen sein, wie jeder in die Armee eintretende Rekrut. Ingleichen mit 2 Tha— lern, um sich nach seiner Ankunft in der Unteroffizier-⸗Schule das nöthige Putzzeug ꝛc. beschaffen zu können.

Behufs Aufnahme in eine der Unteroffizier-Schulen hat sich der Betreffende persönlich bei dem Landwehr-Bataillons— stommando seiner Heimat zu melden. Auch ist eine persön— liche Meldung bei dem Kommando der Untenoffizier-Schulen zu Potsdam und Juͤlich für diejenigen zulässig, welche sich in Potsdam resp. Juͤlich oder in der Nähe dieser Orte auf— halten. Der die Aufnahme Nachsuchende hat sich einer Prü— fung zu unterwerfen und nachbezeichnete Papiere beizu— bringen:

a) den Taufschein,

b) Führungsatteste seiner Ortsobrigkeit und seines Lehr— oder Brodherrn,

c). die Zustimmung seines Vaters oder Vormundes zum Eintütt in die Unteroffizier-Schule, beglaubigt durch die Ortsbehörde. Dieselbe kann durch die mündliche proto— kollarische Erklärung dieser Personen beim Landwehr— Bataillons-Kommando resp. bei dem Kommando der be— treffenden Unteroffizier⸗Schule ersetzt werden.

Die Zutheilung zu einer der beiden Unteroffizier⸗Schulen er⸗ folgt seitens des Kommandos der Unteroffizier⸗ Schule zu Potsdam. Es wird hierbei auf die Wünsche der Freiwilligen möglichst Rücksicht genommen werden.

Ist die Prüfung erfolgt, so hat der Freiwillige einer möglichst daldigen Enischeidung über seine Annahme oder Nichtannahme entgegenzusehen.

Die einberufenen Freiwilligen werden alljährlich nur einmal und zwar so abgeschickt, daß sie Anfangs Oktober in Pots— dam resp. Juͤlich eintreffen.

Reclamationen oder Vorstellungen wegen etwaiger Nichtein⸗ berufung bleiben unberüchsichtigt.

Die zur Einstellung in die Unteroffizier⸗Schulen für geeignet befundenen Freiwilligen werden durch die Landwehr-Batail⸗ lons-Kommandos, resp. durch das Kommando der Unteroffi—

) Anmerkung. Auszug der Instruction fuͤr die Militairärzte zur Unterfuchung und Beurtheilung der Dienstbrauchbarkeit oder Unbrauchbar⸗ keit Militairpflichtiger, Rekruten resp. Soldaten 246 vom 9. Dezember 1858.

§. 31. Nothwendige körperliche Eigenschaften der zum freiwilligen Ein⸗ tritt in die Schul-Abtheilung (jetzt Unteroffizier-Schule) sich mel⸗ denden jungen Leute. .

Die zur Einstellung in die Schul⸗Abtheilung sich meldenden Freiwilligen sollen wenigstens 17 Jahre alt sein, das 20. Lebens⸗ sahr aber noch nicht vollendet haben, mindestens 5. 2“ (nunmehr mindestens 5 1“) groß, vollkommen gesund und frei von köͤrper⸗ lichen Gebrechen sein. Werden sie behufs ihrer Anmeldung zum Eintritt in die Schul⸗-Abtheilung ärztlich untersucht, so brauchen sie, um für einstellungsfähig erklärt werden zu können, zwar nicht schon vollkommen felddienstfähig zu sein, müssen aber frei von körperlichen Fehlern, Gebrechen und wahrnehmbaren Anla⸗ gen zu chronischen Krankheiten sein und nach Maßgabe ihres Alters so kräftig und gesund erscheinen, daß sie die begründete Aussicht gewähren, bis zum Ablauf ihrer Dienstzeit in der Schul⸗ Abtheilung vollkommen felddienstbrauchbar zu werden.

zierschule zu Jälich dem Kommando der Unteroffizierschule zu Potsdam zum 1sten jeden Monats , . und zwar mit⸗ telst des durch die krlegsministerielle Verfügung vom 29. Mai 1844 vorgeschriebenen, für jeden Einzelnen anzufertigenden Nationals, dem das ärztliche Attest beizufügen ist. In dem beregten National ist unter „Bemerkungen“ anzugeben, in welche der beiden Unteroffizierschulen der Betreffende aufge⸗ nommen zu werden wünscht. Sind keine Freiwilligen anzu— melden, so hat eine Vakat-Anzeige nicht zu erfolgen.

Diejenigen Individuen, welche in dem ersten Jahre ihrer Anmeldung wegen Mangel an Vakanzen nicht aufgenommen werden, können im nächsten Jahre bei wiederholt nachgewie⸗ sener Qualification erneut zur Aufnahme in Vorschlag ge⸗ bracht werden, vorausgesetzt, daß sie inzwischen das vorstehend unter 5) festgesetzte Alter noch nicht überschritten haben.

Berlin, den 18. April 1861.

Kriegs-Ministerium.

von Roon.

Prenßische Bank.

Bekanntmachung.

Auß die für das Jahr 1861 festzusetzende Dividende der Preußischen Bankantheils:; Scheine wind vom 2. Jul d J. ab die erste halbjährige Zahlung von zwei und ein viertel Prozent oder „22 Thlr. 15 Sgr. Courant“ für den Dividendenschein Nr. 29 bei der Haupt-Bank⸗Kasse zu Berlin, bei den Provinzial-Eomtoiren zu Breslau, Cöln, Dan⸗ zig, Königsberg i. Pr., Magdeburg, Münster, Posen und Stettin, fo wie auch bei den Bank- Kommanditen zu Bielefeld, Bromberg, Coblenz, Cöslin, Crefeld, Dortmund, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Frankfurt a. O., Gleiwitz, Glogau, Görliß, Graudenz, Halle a. S., Landsberg a. W,, Memel, Nordhausen, Siegen, Stralsund, Stolp, Thorn und Tilsit erfolgen.

Berlin, den 14. Juni 1861.

Der Minister für Handel, Gewerbe und senthig Arbeiten. Chef der Preußischen Ban von der Heydt.

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Di—⸗ rektor des Militair-Oekonomie-Departements, Hering, nach Neu⸗ Hardenberg bei Müncheberg.

Der General-Major und Commandeur der 2. Garde⸗Infan⸗ terie⸗Brigade, von Walther und Croneck, nach Cottbus.

Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu⸗ direnden auf der Universität zu Greifswald im Sommer⸗Semester 1861.

Von Michaelis 1860 bis Ostern 1861 waren immatrikulirt

Davon sind abgegangen ...... ...... ....

Es sind demnach geblieben ...... .... .....

In diesem Semester find hinzugekommen.! 4A m ;

Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher.. 290.

. ; ; Inländer 22 Die theologische Fakultät zählt Nuslander 1

23

Inländer 14

Die juristische Fakultät zählt Uusländer 1

Die medizinische Fakultät zählt

Inländer 146 Ausländer 8

Die philosophische Fakultät zählt Inländer (ünter denen fich ein Stud. befindet, der auf Grund des §. 36 des Neglemenis vom 4. Juni

1834 immatrikulirt ist.) Aus länder 18 .

Außer den immatrikulirten Studirenden sind zum Be⸗ such der Vorlesungen berechtigt Es nehmen also im Ganzen an den Vorlesungen chill,