1861 / 154 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bockwindmühlen, jedoch nur gegen Entrichtung des

dreifachen Beitrags, ür das . bei dieser Classifieation und bei der Zu⸗

uach zur Versicherung, so wie hinsichtlich der Löschung derselben

gelten nachstehende zusäßliche Bestimmungen:

1) Alles, was unter einem Dache gebaut ist, wird als ein Ge⸗

bäude klassifizirt, und wenn ein Gebäude verschiedenartige Umfassungswände, die Giebel mit eingeschlossen, oder ver⸗ schiedenarlige Bedachung hat, so ist diejenige Beschaffenheit, welche als die feuergefährlichste erscheint, für das Ganze maßgebend. ;

i nh der Direction überlassen, Gebäude Constructio nen, welche vorstehend nicht ausdrücklich aufgeführt sind, unter entsprechender Anwendung der obigen Bestimmungen zu klas⸗

ar Birer ion ist ermächtigt, Gebäude, welche in den den

Nachbargebaͤuden zugekehrten Seiten mit Oeffnungen ver⸗

sehen sind, in eine fiefere Klasse zu setzen, als wohin jene

Gebäude ihrer sonstigen Bauart nach gehören, insofern jene

Oeffnungen nicht durch feuersichere Laͤden leicht verschließ bar

eingerichtet oder von ö ö nicht mindestens

reußische Ruthen entfernt sind.

4 gig ö 30 Fuß von anderen Gebaͤuden entfernte Lage aller Gebaͤude, welche sonst der zweiten oder den fol⸗ genden Klassen angehören, bringt dieselben um eine Klasse höher. . . ; ;

5) Wenn einzeln stehende Magazine upd Speicher mit feuerge⸗ faͤhrlichem. Inhalte, so wie einzelne Scheunen mindestens 50

von allen anderen Gebäuden entfernt liegen, so bleiben sie in derjenigen Klasse, zu der sie nach ihrer Bauart ge— ören. .

t Liegen derartige einzelne Gebäude nicht mindestens 50 Fuß von anderen Gebäuben entfernt, so werden sie nach Ermessen der Direction um eine oder zwei Klassen niedriger gesetzt. Es wird endlich in das Ermessen der Direction gelegt, ob mit gleichartigen Gebäuden zusammengebaute Scheunen, Maga⸗ zine und Speicher, wenn sie von allen anderen Gebäuden mindestens 50 Fuß entfernt liegen, dennoch um eine oder zwei Flassen tiefer zu setzen sind, als wohin sie nach ihrer Bauart gehören würden. ;

6) Die Direction ist ferner ermächtigt, wegen eines hölzernen An⸗ baues an den Wänden, ingleichen wegen einer hölzernen setzen. Dasselbe findet statt bei Gebäuden, die kein Gesimse haben, statt dessen aber mit einem aus dem Dachgebälk oder

SGesparr gebildeten Vorsprung versehen sind.

Unter Aufhebung des F§. 8 des Reglements vom 5. August

1838 und der zusätzlichen Bestimmung hierzu in der Ver⸗

ordnung vom 21. Juni 1852 (Gesetz⸗ Sammlung S. 443)

wird die Direction ermächtigt, Gebäude, in denen bedeutende

Feuerungsanlagen vorhanden sind, oder mehr oder weniger

seuergefahrliche Gewerbe oder Geschaͤfte getrieben werden, von

der Versicherung ganz auszuschließen, oder um eine oder meh⸗ rere Klassen herabzusetzen und außerdem mit doppelten oder dreifachen Beträgen heranzuziehen.

Ferner ist die Birectlon ermächtigt, solche Gebäude, die in

der Rähe der vorbezeichneten feuergefährlichen Gebaͤude be⸗

legen sind, eine oder mehrere Klassen tiefer zu setzen.

Nicht minder ist die Direction ermächtigt, Versicherungs⸗An⸗

träge abzulehnen, so wie bereits bestehende Versicherungen

zu löschen:

a) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtungen, durch, baulichen Verfall, Zerstörung, schlechte Feuerungs—⸗ Anlagen oder sonstige Ursachen einen außerordentlichen Grad von Feuersgefahr darbietet;

b) wenn der betreffende Besitzer erweislich mit Feuer und Licht fahrläͤssig umgeht, ober man sich bei demselben nach dem Ermeffen der Direction einer absichtlichen Brand— stiftung versehen kann.

Die Hirection ist ermaͤchtigt, öffentliche Gebäude, wenn sie

nicht theilweise Privaten zur Benutzung überlassen und nicht zu feuergefährlicher Benutzung bestimmt sind, in die erste oder in die zweite Klasse zu setzen, sofern sie nicht ihrer Construc⸗ tion nach zur fünften Klasse gehören. .

Auch bleibt es bei der Bestimmung §. 34 a. des Re⸗ glements vom 5. Augus 1838, wonach Kirchen nebst den dazu gehörigen Thurmgebäuden, sofern sie noch nn Gottes⸗ dienst« gebraucht werden, nur die Haͤlfie des Veitrags der, . zu welcher sie nach ihrer Beschaffenheit

gehoren.

11) Gebäude, welche Essen von einer solchen Weite haben, daß die ehr Reinigung derselben durch Besteigen oder Aus—⸗ e, , , e. werden um eine Fllasse tiefer . ern sie ni . nach pos. 9. litt., a. von der Ver—

icherung ganz auszuschließen sind. .

12) Das Zusammentreffen mehrerer Merkmale für deren jedes einzelne die Herabsetzung in eine niedere Klasse bestimmt ist, bat doch nur die Herabsetzung um eine Klasse zur Folge.

13) Zu den massiven Gebäuden sind solche zu rechnen. deren Um⸗ e e e. und Giebel ganz von Bruchsteinen, Feld— steinen, gebrannten Mauerziegeln, Schlacken oder Luftsteinen, oder auch von gestampftem Lehm, in Kalk, resp. Sandpiss oder Wellerwand ausgeführt sind. 4

14) Fachwerksgebaͤude sind solche, deren aͤußere Wände mit höl⸗ zjernen Fachwerken versehen und mit Steinen ausgemauert oder g und zugleich gelehmt sind, oder nur ge⸗ staakt sind. . .

15) Verblendete Fachwerks wände sind solche, deren Außenseiten durch regelrecht eingebundene und befestigte feste Steine min⸗ deftens 4 Zoll stark und darüber so bekleidet sind, daß da— durch alles Holzwerk nebst Fachgemäuer an den äußeren Seiten vollständig überdeckt ist.

Als massive Bedachung gilt die Bedeckung der Dãaͤchern von Stein, Metall, Schiefer und von Dachziegeln mit Spließen, desgleichen die Bedeckung mit einer von der Landespolizei⸗ Behörde ausdrücklich als feuersicher anerkannten Masse.

Ob die Bedachung mit Steinpappe als feuersicher dahin zu rechnen sei, wird in jedem einzelnen Falle nach Ermitte⸗ lung ihrer Composition von der Direction bestimmt.

u §. 342. und in

die fünfte o die Gebäude eiten Klasse z

. Zu Sf. 34 b. und in Stelle desselben. Dieses Verhältniß wird zur leichteren Berechnung und Erhe⸗ bung der Beiträge auf die Weise hergestellt, daß lediglich zu diesem Behufe in einer eigends dazu bestimmten Kolonne des Sozietäts⸗Kagtasters (§. Sit) die Gebäude der ersten

Klaffe nur mit zwei Fünftheilen die Gebaͤude der zweiten Klasse glasse i , i , . womit sie versichert sind, die

Gebäude der vierten Klasse hingegen mit dem Zusatze eines Fünftheils und die Gebäude der fünften Klasse mit einem Zu⸗ satze von drei Fünftheilen zu dem Betrage ihrer Versicherungs⸗ Summen (jedoch überall mit der Zahl 5 abgerundet, so daß Summen unter 25 Thaler gar nicht, von 23 Thaler und dar— uber aber für 5 Thaler voll zu rechnen sind) eingetragen wer⸗ den, waͤhrend jedes Gebäude der dritten Klasse auch in dieser Kolonne gerade mit der Summe eingetragen wird, womit es

versichert ist. Demnach beträgt die Verhältnißzahl eines mit 100 Thalern

versicherten Gebäudes

in der I. Klasse

1 . V. 1 oder 3, *, 5, 5 und z der Versicherungssummen.

Ruf die Verbindlichkeiten der Anstalt und die Rechte der Ge⸗ bäudebeßitzer hinsichtlich der Leistung der Versicherungssummen im Falle eines sich ereignenden Brandschadens haben diese Bestimmun—

gen keinen Einfluß. Zu 5§. 44.

Der Direction steht das Recht zu, in jedem die Anstalt be⸗ treffenden Brandschadenfalle die nach §. 4 von der städtischen Ab⸗ schätzungs⸗Kommission aufgenommene Brandschädentaze nach ihrer eigenen Wahl entweder durch die technischen Mitglieder der Ab⸗ schätzungs⸗Kommission einer benachbarten Stadt, oder durch einen Königlichen Baubeamten nachrevidiren zu lassen.

Bei dieser Nachreviston hat es fuͤr die Sozietäts“ Direction sein Bewenden, während dem Beschädigten freisteht, auch gegen eine auf diese Nachtevision gegründete eg un! die im §. 108 des Reglements vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen.

Uebergangs⸗-Bestimmungen. .

Der Zeitpunkt, mit welchem die vorstehenden Abänderungen der S5. 36 34 a. und 34h. des Reglements in Kraft treten, wird nach Beendigung der dazu nöthigen Vorarbeiten auf den gutacht⸗ lichen Antrag der Direction ven dem Ober PxÜsidenten der Pro— vinz Sachsen, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1862, festgesetzt, und

ist mindestens vier Wochen vorher durch die Amtsblaͤtter der Pro⸗ vinz bekannt zu machen.

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Die bishexigen, in den Katastern eingetr. Ver . he j ; eingetragenen :

* in voller Wirksamkeit unter . ö che aus den gegenwärtigen Bestimmungen hervorgehen. Pro essẽ wegen Streitigleiten, deren Veranlassung entstanden ist ve , Abänderungen in Fraft treten, sind noch nach den estimmungen des Reglements vom 5. August 1638 und der Ver— ordnung vom 21. Juni 1852 zu entscheiden.

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Die saͤmmtlichen Kosten der durch die Einfü ĩ klassensystems bedingten Umarbeitung und , .

Brandkataster, ingleichen di ; ,,, , , n, n,, m,

Dieser Mei ̃ . e ,,,

Berlin, den 3. Juni 1861.

Wilhelm.

Graf von Schwerin.

An den Minister des Innern.

Ministerium für Handel, Gewerbe und ö ich nd ; Arbeiten. .

Dem Mechanikus 8. D ist Juni d. J. ein Patent ost reren, lr unttt ben n en

auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewi k

. , erkannt ist, . , auf funf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und ; fang des preußischen Staats ertheilt 9 nd für den Um

Vtinisterium der geistlichen, Unterrichts der un Medizinal⸗ i ,, z

An der Realschule zu Graudenz ist die Anstellung des Schul⸗ , , Krufemark als Ordentlicher Lehrer genehmigt worden.

Am Friedrichs-Gymnasium zu Berlin ist die Anstellung der Schulamts⸗Kandidaten Dr. Laas und Dr. Tüllmann als Ordentliche Lehrer genehmigt worden.

Angekommen: Der General-Major und Inspecteur der 3. Artillerie⸗Inspection Hindersin, von Breslau.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 27. Juni. Ihre Majestät die Königin, welche Allerhöchstihren Besuch dem Großherzoglichen Hofe in Karlsruhe abgestattet hat, beginnt in diesen Tagen die Badener Kur und bewohnt wie alljährlich das Messmersche Haus. Das Gefolge Ihrer Majestät besteht aus dem Ober⸗Hofmeister Grafen von Voos-Waldeck, dem Kammerherrn Grafen Blücher n, fh und den Hofdamen Gräfin Brandenburg und Graͤfin

rühl.

Hannover, 25. Juni. Der Staats- Minister Graf von Borries ist gestern nach Bad Soden bei Frankfurt a. M. ab⸗

gereist.

. Oldenburg, 26. Juni. Der mit einigen Unterbrechungen seit dem 6. Dezember v. J. hier versammelt gewesene Landtag des nn,, ., ist heule vom Minister von Rössing geschlossen

orden.

Sachsen. Weimar, 26. Juni. Die Pringessinnen Marie und Elisabelh sind heute zum Gebrauch des Seebades nach Herings⸗ dorf abgereist. Bie große Gesang-Aufführung in der Festhalle hat bei günstigstem Wetter in Gegenwart der höchsten Herrschaften, stattgefunden. Vom Großherzoge sind ein großer silberner Pokal,

zolls nach dem bis auf Weiteres, bemüßigt sein werden, für den entfallenden Zoll⸗

Hessen. Darm stadt, 26. Juni. Der G . gi, , s,, , ,, ,. Verlauf der . alle Erscheinungen einen regelmaßigen

Frankfurt a. M., 27. Juni. In dern =

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e, rr , n n doe, , r. iesi spolssieiger *

drucker so wie den Buchhändler ,, , . n

Baden. Karlsruhe, 26. Juni eut u be, 26. . e

. Ihr 2 enn. iu en . .

ds die Reise bis Baden fort. je hatte sich allen offiziellen Empfang verbeten . . . Stillen von Ihren Königlichen Hoheiten dem Großherzog 28 er Großherzogin am Bahnhof begrüßt. Allerhöchstdieselbe ver⸗ weilte einige Stunden im Familienkreise und stattete Besuche ab ö Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Sophie und Ihrer

roßherzoglichen Hoheit der Fürstin von Fuͤrstenberg. (str. 3)

. Bayern. München, 26. Juni. Die neue hier eingetroffenen Nachrichten . beruhigend: 9 . gierung gelungen, alle Fäden der Umtriebe, welche die Hervorrufung u. Bewegung bezweckten, in die Hände zu bekommen, und so das ö. el gleich im Keim zu ersticken. Den besten Beweis der eseitigung jeder ernstlichen Besorgniß giebt die zugleich mit ein⸗ getroffene Nachricht, daß König Otto im Sommer zur Wiederkräf- tigung seiner Gesundheit ein deutsches Bad besuchen werde. . r, n,, . d. Mark ist mit den Offizieren und Mi⸗ j 6. eamten, welche ihn zu der Militairkonferenz nach Würzburg egleitet hatten, am Montag wieder hier eingetroffen. Die Ver⸗ handlungen der Konferenz haben vier Wochen gedauert.

Desterreich. Agram, 26. Juni. Der Landtag beschlie . „2H. Juni. eschl . Anlaß der Erkrankung der Kaiserin an i, m e fs * , l zu senden und darin den innigsten Wunsch auf aldige Genefung Ihrer Kaiserlichen Majestät auszusprechen.

Großbritannien und Irland. London, 26. Juni Der König der Belgier und der Graf von Flandern 22 gestern ihre Rückreise nach dem Kontinente angetreten. Die Kö⸗ agi, ie e, n en, Gaste in der Halle des Palastes faz, den Pin zen Fon Wales. der Mrrnztfsin Vtlice vnde ent Prinzen Ludwig von Hessen nach Claremont.

Der bisherige Attorney-General, Sir Richard Bethell hat die Lord⸗stanzlerstelle erhalten. Er legt noch im Laufe des heutigen Tages den Amtseid als Mitglied des Geheimraths in die Hand der Königin ab, und empfängt von ihr das große Reichssiegel. Die Einschiffung der naäch Canada beorderten 3000 Mann an Bord des „Great Eaftern“ (in Liverpool) hat gestern begonnen und heute soll das große Schiff die Anker lichten.

Wie die London Gazette“ anzeigt, hat die Königin einen Ritter⸗Orden für Indien unter dem , „Stern von Indien“ gestiftet. Derselbe besteht gußer der Königin aus einem Groß⸗ meister und fünfundzwanzig Rittern. Großmeister ist der jedes⸗ malige General⸗-Gouverneur Indiens.

Es sind Nachrichten vom Cap bis zum 22. Mai, eingetroffen. Das Parlament der Kolonie war am 36 April eröffnet worden. Die Voranschläge für die Ausgaben übersteigen die für die Ein⸗ nahme bei Weitem. Die Wein⸗-Ausfuhr war gegen früher bedeu⸗ tend gesunken.

Die offizielle „Gazette“ enthält folgende, die Aufhebung der Stadezoͤlle betreffende Ankündigung: „Handelsamt, Whitehall 25. Juni 1861. Die sehr ehrenwerthen Lords der Geheimeraths⸗ Abtheilung für Handel und Verkehr zeigen hiermit an, daß, kraft eines am 22. dieses gezeichneten Traktates zwischen Großbritannien, Oestreich, Belgien, Brafilien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Meck⸗ lenburg⸗Schwerin, Holland, Portugal, Preußen, Rußland, Schwe⸗

den, Norwegen und den Hansestädten einer, und Hannober anderer—

seits, Hannöher sich verpflichtet hat, vom und nach dem 1. Juli b. J. den Stadezoll nicht weiter zu erheben. Es ist jedoch bas Uebereinkommen getroffen worden, daß, bis nicht gewisse Vertragsverbindlichkeiten der kontrahitenden Mächte gegen Han⸗ nover erfüllt sind, die hannöversche Regierung berechtigt sein soll, den probisorischen Zustand auf der Elbe aufrecht zu halten, und von allen sffromguf segelnden Fahrzeugen ürgschaft für den abzuschaffenden Zoll zu verlangen welche Bürgschaft zu⸗ rückgestellt und gelöscht wird, so wie der Staat, dessen Fahrzeuge sie geleistet hatten, besagte Verbindlichkeiten erfüllt haben wird. Die Eigenthümer und Masters n,, werden daher in Kenntniß gesetzt, 33 wenngleich eine wirkliche Erlegung des Stade⸗ sten dieses nicht weiter vonnöthen ist, sie doch,

betrag Caution zu flellen. Zu diesem Zwecke wird es von Sei⸗

von der Frau Großherzogin zwei dergleichen kleinere als Preise gewidmet.

ten der hannöverschen Regierung den Betreffenden freigestellt, die