1861 / 176 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1422 dischen Auswanderungs-Unternehmer bei den be— stehenden Gesetzen bewende. Diese Unternehmer durfen daher ihr Geschäft in Preußen auch künftighin nicht ohne die nach §. 2 des Gesetzes, betreffend den Geschäftsverkehr der Ver⸗ sicherungs⸗Anstalten vom 17. Mai 1853, resp. nach §.7 des Gesetzes, betreffend die Beförderung von Auswanderern vom 17. Mai 1853, erforderliche Genehmigung der Ministerien betreiben.

Die Agenten und Unter-Agenten der Versicherungs⸗ Anstalten haben, nachdem dle bisherigen Vorschriften uͤber ihre Konzesstonirung durch den Artikel Jil. des Gesetzes vom 22. v. Mts. aufgehoben sind, eine besondere polizeiliche Er⸗ laubniß für den Beginn ihres Gewerbes nicht mehr einzu— holen, sondern fernerhin nur den allgemeinen Erfordermissen der 55. 16. 17. 19 ff. der Gewerbeordnung zu genügen welche den Beginn eines jeden stehenden Gewerbes bedingen. ; Danach bedürfen auch die erwähnten Agenten der im F. 23 a. a. O. vorgeschriebenen Bescheinigung der Polizei⸗ behörde des Wohnorts über die erfolgte Anmeldung des He⸗ werbes. 36 Außerdem soll nach der Schlußbestimmung, welche den bisherigen Vorschriften des §. 22 a. a. O. in dem Artikel §. 22 des Gesetzes vom 23. v. M. beigefügt worden sst, jeder, welcher Versicherungen für eine Mobisiar- oder Im— mobiliar-Feuerverficherungs-Anstalt als Agent oder Unter⸗A Agent vermitteln will, gleichviel, ob er bereits ein anderes Gewerbe betreibt oder nicht, vor der Ueber nahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder auf— giebt, oder welchem die Versicherungs-Anstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb der nächsten acht Tage jener Be— hörde davon Anzeige machen. Die Unterlassung dieser An— zeige, durch welche die vorgeschriebene lleberwachung des Geschäftsbetriebes der Feuerversicherungs - Agenturen sicher⸗ gestellt werden soll, ist im Artikel J. 3. 176 a. a. O mit gleicher Strafe bedroht, wie die Unterlaffung der Anmeldung des Gewerbes bei der Kommunalbehörde., ö Hinsichtlich der Konzessionirung der Auswanderunas— Agenten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes, betteffend die Beförderung von Auswanderern vom 7. Mai lsss welches durch das Gesetz vom 22. v. M. nicht abgeändert ist, in Wirksamkeit. = ö. Von den im §. A9 der Gewerbe-Ordnung erwähnten Gewerbe— treibenden dürfen sortan in Folge der veränderten Fasfune in welcher dieser Paragraph in bm Artikel J bes Késünd. vom 22. v. M. übernommen ist, F a) die, Schlosserx, b) diejenigen, welche mit Schießpulver l C) diejenigen, welche meublirte Zimme stellen gewerbsweise vermiethen, 4) die, Lohnnlakeien und andere Personen, welche in Wirthshäusein . nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen ihre Dienste anbieten, ihr Gewerbe ohne besondere polizeiliche Erlaubniß, mithin unter den Bedingungen beginnen, welche in den 95 16 ff der Gewerbe-Ordnung für den Betrieb eines jeden siehenden Gewerbes vorgeschrieben sind. Neben letzteren haben jedoch ie, S chlosser die im ö. 23 der Verordnung vom 9. Februar 1849 für, den selbstständigen Betrieb ihres Gewerbes erfor⸗ derte Befähigung auch fernerhin nachzuweisen. K Die polizeilichen Vorschriften, welchen die borstehend ge⸗ dachten Gewerbetreibenden bei der Ausübung ihres Gewerbes zu genügen haben, sind durch ihre Freilessung von dem Er— fordernisse der Konzession zum Gewerbebetriebe nicht abgean⸗ dert. Dies gilt insbesondere auch rücksichtlich der Anord- nungen über die Aufbewahrung Und den' Transport des

Win ger uf. chießpulverg, so wie in Ansehung der Vorschriften über die Anmeldung Neuanziehender unb jedes Wohnungswechsels bei der Polizeibehörde. . r den Betrieb der im Artikel J. §. 49 des Gesetzes vom 2 w. M. bezeichneten Gewerbe ist zwar das Erforderniß y besonderen polizeilichen Erlaubniß beibehalten. Die Voraussetzungen, an welche die Ertheilung der Letztern nach den bisherigen Vorschriften geknüpft war, sind aber nach zwei Seiten hin modifizirt worden.

Einerseits sollen die Behörden nach §. 49 a. a. , der Erlaubniß nicht mehr von der, im §. Fewerbe⸗Ordnung erforderten „Unbescholtenheit und Zuver en , des Antragstellers, sondern bon seiner 37h er⸗ , 8 eziehung auf den beabsi chtig fen Ge⸗ . abhängig machen. Dieser Aenderung der kJ betrieb nur von densenigen Ei ensch 9 , nen ö . i 63 J ligen Eigenschaften abhängig zu machen, velche für die in Bekracht kommenden Sicherheits- und

gewerbepolizeilichen Interessen von unmittelbarer Bedeu—

andeln, r oder Schlaf⸗

tung sind, indem sie die geschäftliche Zuverlässigkeit; Beiehung auf das zu betreibende Gewerbẽ bedingen X. diese Eigenschaften vorhanden sind, darf die nachgesuchie z ꝛ; zession fernerhin nicht mehr auf Grund solcher Thatsas'l oder Wahrnehmungen versagt werden, welche in anderer * mr , . nicht berührender Beziehung den guten M 3 Unbescholtenheit des Antragslelers in Zweifel ziehen

Andererseits sind die Bestimmungen des §. 68 der Ve ordnung vom 9. Februar 184 des Geseße ef.

ing Februar 1849 und des Gesetzes betreffend den Handel mit Garnabfällen 1c. vom 5. Juni 1852 . welchem die polizeiliche Erlaubniß zum Betriebe eines der dort . im §. 49 der Gewerbe-Ordnung erwähnten Gewerbe zu ö lagen war, wenn die darüber zu vernehmende stommänal— Behörde nach Anhörung der Gemeinde-Vertreter die Nit, lichkeit und das Bedürfniß des beabsichtigten Gewerbebetrieh, nach den örtlichen Verhältnissen nicht anerkannte durch den Artikel III. des Gesetzes vom 22. v. M. aufgehoben. 6. ‚. Daraus folgt, daß fortan keinem der im Artikel] §. 49 a. 4. O. bezeichneten Gewerbetreibenden, welcher dem dort vorgeschriebenen persönlichen Erfordernisse genügt 9. Konzession aus dem Grunde versagt werden dark weil das Bedürfniß oder die Nützlichkeit seine⸗ Betriebs nicht 8h er ghn t n tn, ö Nach meinem, des Ministers für Handel, Gewerbe uns öffentliche Arbeiten, Cirkular-Erlasse vom 5. März 1858 sol bei der Prüfung der Gesuche um die polizesliche Erlaubnjz

zum Betriebe des Conzipienten-Gewerbes in jedem einzelnen Falle, auch erörtert werden, ob nach den obwaltenden' Ver häͤltnissen die Konzession mit auf die Abfassung schriftlicher Aufsätze in gerichtlichen Angelegenheiten zu erstrecken oder ob Letztere davon auszuschließen feien. Diese auf die Be stimmungen des §. 68 der Verordnung vom g. Februar 1olh gestützte Anordnung ist nach erfolgter Aufhebung der ge dachten Bestimmungen nicht mehr maßgebend. ö Daneben kommt aber, gegenüber den häufigen Gesuchen um Ertheilung einer polizeilichen Erlaubniß zur' Anfertigung von Prozeßschriften oder zum Auftreten als Rechts-Konsülent in Erwägung, daß die Verwaltungs-Behörden nicht befugt sind, die Antragsteller zur Ausübung von Functionen zu ,. mächtigen, welche nach den Vorschriften der Prozeßgesetze nur J zul ehen, Demzufolge und da die Ent⸗ sche g uber die Zulässigkeit der von einem Con zpienten angefertigten Prozeßschriften den Gerichten j überlassen ist, haben die Verwaltungs-Behörden fortan in, den für den Betrieb des Conzipienten-Gewerbes aus— zufertigenden Konzessionen die Abfassung von Schriftfaͤtzen in gerichtlichen Angelegenheiten weder auszuschließen, noch auch zu eiwähnen, sondern mit Vermeidung jeder nähern Bezeich nung des Gegenstandes der Aufsätze, die Konzession in nlle Fällen, dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend, lediglich azur gewerbsmäßigen Abfassun g schrifklicher Aufsätze für Andere“ j . zu ertheilen. . e Vestimmungen der §§. 71 ff. der Gewerbeordnung, Betreff der Befugniß der Previnzialbehörden zur Zurücknahme der in den F§. 42 bis 52 und 55 a. a. O. erwähnten Kon zessionen, Approbationen und Bestallungen sind durch Ar litel 1. 8. 76 f. bes . mn al

; 616 Gesetzes vom 22. v. M. dahin ab geändert, daß fernerhin:

a) von der Verwaltungsbehörde nur die in den S5. 142, 13, 47, 50, 51 und 52 der Gewerbeordnung be— zeichneten Konzessionen 2c., die Approbationen ammen, die Konzessionen inländischer Unternehmer von Versicherungs ⸗Anstalten und die, nach Inhalt des Ge setzes, betreffend die Beförderung von Auswanderern, bom 7. Mai 1853 (Ges.Samml. S. 729) ertheilten Konzessionen, nach Maßgabe der neuen Bestimmungen zurückgenommen werden dürfen, dagegen: 3.

b) den Gewerbetreibenden, welche in den §S§. 44, 45 und 55 a3 4. O., so wie im Artikel J. 5. 19 des Gesetzes vom 22. v. M, bezeichnet sind, mit Ausnahme der Hebammen die Befugniß zum Gewerbebetriebe nur durch den 31 st andigen Richter aberkannt werden kann.

. Mit. der Beschränkung des Administrativ-Verfahrens auf

die Zaärücknahme der vorstehend zu a. e wähnten Konzessionen,

Approbationen und Bestallungen stehen die Strafbestim—

mungen des Artikels J. §. 173 des Gesetzes vom 22 v. M

insofern im Zusammenhange, als sie neben den Strafbestim.

mungen der F§. 172 und 174 a. a4. O. auch rücksichtlich der, dem administrativen Verfahren nicht mehr unterworfenen

Gewerbetreibenden den nöthigen Anhalt darbieten, um das

Publikum gegen die Nachtheile eines gewissenlosen oder un—

geschickten Betriebs der betreffenden Gewerbe zu schützen.

Denn dieser tritt hauptsächlich in der Uebertretung der hau—

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der Heb

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sicherheits und gesundheitspoligeilichen Vorschriften hervor, welche in den Bereich des §. 173 a. a. O. fallen, und da in der Staats⸗Anwaltschaft das Organ für die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen bei der Erhebung und Verfolgung der gerichtlichen Anklagen wegen strafbarer Handlungen oder Unterlassungen gegeben ist, so haben die Verwaltungs⸗ behörden in den Fällen zu b. auf die Ausschließung un⸗ befähigter oder unzuverlässiger Personen von dem ihnen gestatfeten Gewerbebetriebe dadurch hinzuwirken, daß sie die ermittelten Contraventionen derselben rechtzeitig - zur Kennt⸗ niß der Staats-Anwaltschaft bringen und Letzterer die Stellung geeigneter Anträge bei den Gerichten durch die

Beschaffung der erforderlichen Beweismittel erleichtern.

9) Der Artikel J. 5. 57 a4. a. O. ermächtigt die Ministerien, die bisherigen Vorschriften über den Betrieb des Pfandleih— und des Trödler-Gewerbes, zu welchem letztern fortan nach §. 49 a. a. O. auch der Kleinhandel mit Metallbruch zu rechnen ist, nach Befinden in polizeilicher Hinsicht abzuändern oder zu ergänzen.

Da den Pfandleihern und den Trödlern, nach §. 71 a a. O. die Befugniß zum Gewerbebetriebe nicht mehr im Ver⸗ waltungswege, sondern nur durch richterliches Erkenntniß und zwar wegen wiederholter Verletzungen der den Betrieb dieser Gewerbe betreffenden Vorschriften entzogen werden kann, mithin der Mangel an zureichenden Vorschriften dieser Art die Ausschließung nicht mehr zuverlässiger Personen von dem Gewerbebetriebe verhindern oder erschweren würde, so empfehlen wir der Königlichen Regierung die nähere Er— wägung der etwa erforderlichen Bestimmungen, indem wir, sofern sich ein Bedürfniß dazu herausstellen sollte, Ihren Anträgen entgegensehen.

Die Bestimmungen des Artikes II. a. a. O. beziehen sich nur auf das bereits eingeleitete Verfahren wegen Entziehung solcher Konzessionen 2c., welche auch fernerhin im Ver⸗ waltungswege zurückgenommen werden können. Einem bei Verkündigung dieses Gesetzes etwa schwebenden Konzessions⸗ Entziehungs-Verfahren gegen einen der oben unter Nr. 8 lit. b. bezeichneten Gewerbtreibenden ist kein Fortgang zu stehendem hat die Königliche Regierung die Be— res Verwaltungs-Bezirks mit Anweisung zu ver—

die betreffende Verfügung zu beschleunigen.

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16. Juli 1861.

Minister der geistlichen, errichts-⸗ und Medizinal— 1 9 9 2 ra Angelegenheiten J J. . gez. nn ow

Minister und öffentliche Arbeiten.

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Ober⸗Rechnungskammer.

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3. (Graudenzer) Bataillons Christian Adolph Krese

1. Garde⸗Landwehr⸗Regiments Car ist zum Geheimen Kanzlei Secretair ernannt.

N icht amtliche s.

Preußen. Stendal, 21. Juli. Mit freudigem Anklang wurde in der auf gestern zusammenberufenen Versammlung der hie⸗ sigen Kreis stände der antrag des Vorsitzenden: Sr. Majestät dem Könige die innige Theilnahme des Kreises und zugleich den herzlichen Glückwunsch über die durch Gottes gnädigen Schutz ab—⸗ gewandte Gefahr vor der Mordwaffe eines fanatischen Bösewichts in einer Adresse auszusprechen, zum einstimmigen Beschluß erhoben und die Adreffe in der Sitzung sofort entworfen und an Se. Masestäͤt

Oldenburg, 21. Juli. Unser Hof wird im nächsten Monat nach Eutin übersiedeln, wo der Großherzog und die Großherzogin von ihren Reisen wieder eintreffen werden. (Wes. 3ig.)

Sachsen. Dresden, 22. Juli. Gestern Vormittag hat in den hiesigen Kirchen unter großer Theilnahme aller Kreise ein Dankgottesdienst für die glückliche Errettung Sr. Meajestät des Königs von Preußen stattgefunden. In der katholischen Hofkirche wohnten Se. Majestät der König, sowie Ihre königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin und Prinz und Prinzessin, Georg demselben bei. Auch das diplomatische Corps war dafelbst zahlreich vertreten. Die Staatsminister und ein großer Theil höherer Staatsbeamter nahmen an dem Gottesdienste in der evan⸗ gelischen Hofkirche Theil, während die Mitglieder des Raths⸗ und des Stadtverordneten-Kollegiums in corpore in der Kreuzkirche anwesend waren. In der Synagoge hatte eine entsprechende Dank— feier bereits am Sonnabend stattgefunden.

Die Erste Kammer ertheilte heute dem Königlichen Dekrete, die Zoll-, Steuer-, Handels- und Schifffahrtsverhältnisse betreffend, ihre Zustimmung. Die Zweite Kammer begann heute die Berathung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs für

das Königreich Sachsen. (Dr. J.)

Gotha 21. Juli. Am heutigen Tage fand auf Anordnung des hiesigen Regiments-Commandeurs, des K. preußischen Oberst⸗

Rettung Sr. Majestät des Königs ven Preußen in hiesiger Gar⸗ nisonkirche statt. (L. 3.)

Meiningen, 20. Juli. Gestern ist Oberst v. Buch nach Baden-Baden abgereist, um Sr. Majestät dem König von Preußen wegen dessen Lebensrettung die Gesinnungen des hiesigen Herzog— lichen Hofes zu erkennen zu geben.

Baden. Bruchsal, 20. Juli. Zum Präsidenten des hie⸗ sigen Schwurgerichts, welches auch über das Attentat Beckers ab⸗ zuurtheilen haben wird, ist, der „Karlsruher Zeitung“ zufolge, der Hofgerichts-Direktor Bohm und dessen Stellvertreter, der Hof⸗ gerichtsrath Hildebrandt, ernannt worden. Die Assisen finden im September statt.

Oesterreich. Pesth, 22. Juli. In der heutigen Land⸗ tagssitzung wurde das Kaiserliche Reskript verlesen. Dasselbe sagt: Ungarns Verhältniß zum Gesammtstaat ist seit drei Jahr⸗ hunderten fakt sch und gesetzlich Realunion in Kriegs-, Finanz⸗ und auswärtigen Angelegenheiten. Bei Hexstellung der Ver— fassung mußte auf die Nothwendigkeit des konstitutionellen Ge— sammtstaates Bedacht genommen werden. Die Selbstständigkeit der inneren Verwaltung Ungarns wird durch die neuen Grundgesetze nicht gefährdet, sondern gekräftigt. Die achtundvierziger Gesetze, obwohl theilweise schon bestätigt, können anderntheils in's Inauguxral— diplom nicht Eingang finden, weil sie mit den Grundgesetzen im Widerspruch stehen. Der Landtag wird aufgefordert:

Zur Revision dieser Gesetze;

zur Beschickung des tagenden Reichsrathes mit Bedachtnahme, daß im Laufe des August die Finanzvorlagen kommen werden;

zur Verständigung mit dem Landtage Kroatiens über dessen Verhältniß zu Ungarn;

zur Ausarbeitung eines Gesetzes wegen Sicherung der natio— nalen Sprache und Entwickelung aller nichtmagyarischen Bewohner Ungarns.

Die Union Siebenbürgens mit Ungarn ist gegenwärtig un⸗ ausführbar.

Die serbischen Verhältnisse sollen auf Grundlage der Be⸗ schlüsse des Nationalkongresses geregelt werden. .

Eine erneuerte Ausstellung der Abdicationsurkunde Kaiser Ferdinands fällt fort, weil in dem Ausdrucke galler unter dem Kaiserthum Oesterreich vereinigten Königreiche! Ungarn mitinbe— griffen ist. . 2 . Eine Begnadigung wird für die Krönungsfeier zugesichert.

Im Unkerhause wurde das Reskript ruhig angebört; bei der Stelle, das Oktoberdiplom und Februarpatent betreffend, wurden Laute von Links gehört. Es wurde demnächst die Vervielfältigung der Reskripte durch den Druck und die Abhaltung einer Konferenz beschlossen, in welcher der nächste Sitzungstag bestimmt werden soll.

Im Oberhause, in welchem nur wenige Magnaten anwesend waren, erfolgte die Verlesung des Reskriptes bei vollkommener Ruhe Großbritannien und Irland.

hier eingetroffenen Nachrichten aus Rew 11. d. war ein Abgesandter des Präsidenten . Washington eingetroffen, war aber ohne Antwort zurückge chi worden. Der Senat hat 500,000 Mann und 500 Millionen ollars bewilligt. Bei Carthago haben in einem Treffen 4000 Separatisten 1200 Föderalisten geschlagen. Nach der heutigen „Times“ ist Lewis

N d 41 ch

zum Kriegsminister

den König abgesendet.

ia 20 . * 391 i amm Georg Grey zum Minister des Innern, Eard wel! zum Kanz