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1861 (Gesetzsam für 1861, Seite 23 erledige ce mn. K . ö! : ö z edi . Wir rn, n,. u er n ( nm, en, mr, he. 6 gesges dem Königlichen Staats. Zwecke, den Streitigkeiten vorzubeugen, , 26 en n,, r,, r, n=, , . hierdurch ertheilen. g Revision d h e e, men. zu überweisen, daß dasselbe eine gender Feststellung dieser Bedingungen zwischen dem Meister werden muß, welche für man he dem nn ersp . Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statut-Nachtra ᷓ nent ger cstehenden Gewerbe-Gesetzgebung einleiten werbe Ind dem Lehrlinge, oder dessen Angehörigen häufig entstehen. schaͤfte die erforderliche Freiheit der , . ag. . bug, g wur fen liche nkaeeren nl 6 . achtrage nn, aber einen weiteren Gesetz⸗Entwurf vorlege, welcher unter In dem Kommissionsberichte dom 22. April d. I. ist Wie danach auf dem privatrechtlichen Gebiete des gef 2 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhaͤndigen Ua . d sti änderung, beziehungsweise Aufhebung der entgegenstehenden Pe— zur Motivirung der verlangten Aufhebung der gedachten Ein. lichen Verkehrs die fweie Erwerbsgenessenschaft durch den beigedrucktem Königlichen Jnfiegel bandig erschrift un stimmungen der bestehenden Gesetze, von den in der Anlage (a Iichtungen bemerkt, daß dieselben völlig unnütz auch der corporativen Innungs⸗Verband nicht ersetzt wird, so hat auf Gegeben nnn mn, en T6. Jult 18 zusammengestellten Grundsätzen ausgehe. ge (a un genes solchen Privat.! und Vertrags, Verhältnisses dem Gebiete des öffentlichen Rechts diefer Verband nur so
9 n, den 26. Juli 1861. Das Herrenhaus, bei welchem mehrere Petitionen um Auf . *. mit der allgemeinen bürgerlichen und per— lange seine Begründung, als den Innungen die ihnen zu⸗
(L. 8.) Vilhelm. rechthaltung der bestehenden Bestimmungen über den hahn wen. , nicht vereinbar seien. Mit Rücksicht hier⸗ stehenden öffenklichen Functionen belassen werden. Sollten
mäßigen Gewerbebetrieb eingereicht worden find, hat in seine n, it der Handhabung der betreffenden Vorschriften daher letztere ganz oder doch zum größten Theile wegfallen,
von der Heydt. von Bernuth. Sitzung vom 11. Mai nd. J. beschlossen, diese Petitionen 41. gin e, J. , über die Wirkungen derselben zu dann würde vom gewerbegesetzlichen Standpunkte aus ein ö Antrage der Petitions Kommission der Staats-Regierung zur en . cher Beschwerden über die feit alter Zeit her— zureichendet Grund zur Erhaltung der Innungs-⸗Einrichtungen
a. wägung zu überweisen. In dem Berichte der Petitions⸗Kommissson , Aufnahme der Handwerks-Lehrlinge nicht nicht vorliegen, vielmehr wäre in solchem Falle zu erwägen, Re tig. [Min. s1 der Drucksachen des Herrenhauses) waren die Ant on w ,, des Ministeriums gelangt sind, . ob die Gesetzgebung sich darauf zu beschränken habe, die be—
zum Statute der Rhein-Nahe-Eisenbahn-OGesellschaft. der Petenten als begründet anerkannt und die Rücksichten gebilliyt 9 wc Lem Porschlage zu J. Nr. 5 der Anlage soll mit der reits bestehenden Innungen als Privat⸗Gesellschaften mit den
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ei 460 9 * M * 51 5 2 * * darbieten. 4 . 3 Riyvks Fo 61 NR = wä eingegangenen Berichten bereits erörtert worden sind, hat doch 3) Hinsichtlich der Erhaltung und serneren Wirksamkeit der . wägung. , . Mayr ,, Fungaen enthält die Anlage unter II. eine Reihe von Vor⸗ Die betreffenden Verhandlungen sind J . 71 6 112 ö — * 7
zu Nr. 5 vorgeschlagenen Berichte beizufügen.
Ihrem gutachtlichen
Töhler in Frankfurt a. d.
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An sämmtliche Königliche Regierungen.
Staats ertheilt worden.
C 9 — 8 8x z , . . 2 h ov ö 2 3 22 98 5 = Moty E 464 Rl ö Die Rhein-Nahe⸗Eisenbe §. 1. . . . schlaͤgen zur Abänderung jener Bestimmungen vorzugehen. Verpflichtung zur Ablegung der Gesellenprüfung und außer⸗ ohne weitere Anordnungen in Welreff * Kelr Bildung nluer Die Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn⸗-Gesellschaft unterwirft sich allen in Die hiernach zwischen den beiden Häusern des Landtages ** enn bas Erforderniß einer bestimmten Gesellenzeit, von wel⸗ Innungen zu treffen. ö lung, Gelte 233 Nr. 18) k ferlegten B F J ges her— de as Erf . 1849 im §. 35 die ) In Beziehung auf den unter III. der Anlage gestellten Antrag, . ihr auferlegten Bedingung Ve Frage macht der Staats-Regier , , , h . . nä, ,. 25 ö pflichtungen . 9 gungen und Ver— 9 j . de . Regierung die sorgfältigste Prüfung der Zulassung zur Meisterprüfung abhängig macht, wegfallen. lach we e, ear . er, . . ; 8 Nothwendigkeit und Angemessenheit der vorgeschlagenen Aendern Redoch sollen Meister- und Gesellen⸗Prüfungen Gesetzes vom 35. April 1854 vorbehaltene Ert . gung zu ö ‚ ? * E(1Uul C dDbh— Uu X. 1 * 1 2 N . 353 9 k 2 ; m. ̃ un . . . 36. — Akut altiv gestattet sein. In Betreff der fakultativen Anbidnung der Theilnahme der gewerblichen Arbeiter und ( 99 5 . J 90 28 2359 5 ov 2 2 v2 h 7 4 ̃ ) . . te ; 3 . . socke dem Betriebe der Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn, Punkte nach den obwaltenden Verhältnissen und Interessen zuR Gesellenprüfung nimmt der dommissionsbe / 2 ö . 2. her nach De dung . Zinsen für die beiden Prioritäts-Anlei— doppelten Pflicht. ö d n . Gesellenpru 19 . . Wrhnunn in Aus ich 'n ent ogen werden fü, den nac tam Ergebnisse der 6 ) 506 9 . 9 . 5 x 8* f4 89 — . J ⸗ tung e* J. , d x . 9 Aus 1 1 zo — ö m Erg nisse h. . . 6. . Millionen Thalern, so wie nach Abzug der Nach den in der Anlage unter I., Nr. 1 bis 3 aufgestellten ,,,, . ist der Vorbehalt der fakultativen Meister-⸗ Verhandlungen zur Einrichtung der erforderlichen Kassen, 31 161 9 2 * (Sw V 92 2 s h . ö * 2 * — 211 1 1el 9191 11 em 211 16 1 ) X25 b s ⸗ ‚ᷣ 1 er . n der n] . , derselben und zur Erstattung der etwa von der Grundsätzen soll, mit Aufhebung der im §. 28 der , , orüfünga dahin aufzufassen, daß denjenigen, welche sich über erörtern, ob die bereits erlassenen statutarischen Bestimmungen =. ö. asse er n gn Zinszuschüsse zu verwendenden Summen sich vom 9. Februar 1849 vorbehaltenen Abgrenzung der i. 4 etz ö fü . selbs6ständigen Betrieb eines Gewerbes überall dem obwaltenden Bedürfnisse genügen. Bei der Er⸗ 5 . 3 0 38 5 zorn 3 ' . / 229 56363 2 3 J ꝛ . . . 3 * ö. ) 8 J 11en den Besitz e ꝛ— en se stst 1 2 ; ; 8 über neo ̃ d ff j nig 4 29 wird dergestalt vertheilt, daß unter Berücksichtigung der Handwerke, der Nachweis einer Befähigung für den bien öthsaen Kenntnisse und Fertigkeiten ausweisen wollen, die ledigung dieser Frage hat die Königliche Regierung zugleich e,, ,. §. 14 des Gesellschafts-Statutes zunaͤchst bis zu Gewerbebetrieb (§§. 23, 26 a. a. O.), so weit es ö Kätkgenbeit dazu beschafft werden soll. Da nach dem sonsti⸗ darkber Auskunft u geben, bei welchen Gemeinden Ihres 9 k . alljährlich an die Inhaber des ursprüng⸗ Gewerbe handelt, bei deren Ausübung gesundheits— . 6 , Resolution die Meisterprüfung kein Erfor⸗ Verwaltungs⸗Bezirks die Rothwendigkeit hervorgetreten ist, 6. . e i. von neun Millionen Thalern gezahlt sicherheitspolizeiliche Interessen in Frage stehen, fernerhin nich e, . selbststaͤndigen Gewerbebetrieb, fuͤr die Be⸗ er mr berfahnten Ermächtigung nr ch du machen, unb 2. e J ; 2 ei ' 2 2 TsC— ö ꝛ or 2 * 2 9 or 5 6 XX. 1 3 . 11H11 110 1 ' 163 . 1 218 ö = e 5 ö . . — 2 ĩ 9 51 2 ö 35 j 2 teerden. den dann noch verbleibende Ueberschuß aber zum Ankaufe, mehr, erfordert, an einen solchen Nachweis . i n. ge zu halten, und für die Aufnahme in, eine in welchen Fällen die danach ohne Zustimmung der Gemeinde⸗ 9 zur Ausloosung der auf Grund des Allerhöchsten Privilegii Lehrlinge zu halten, nicht mehr geknüpft, und sowohl hem n, fugniß, . ; ö ö 6 . , w. ,,, K. 4 J z ö freirte . — 1.1: z D . . * ; 22 1 3 . 97 1bst: nn 1 se in lei ⸗ . ö . ö . 23 ! j x ; . 9 rYIIIeBhho Mork 1ss 4 6. . . neu kreirten Prioritäts Obligationen ständigen Gewerbetreibenden die Beschäftigung von Gehülfen h ö. ö. . Zahl derjenigen. welche noch Veranlassung sinden hörden befürwortet oder als den örtlichen Verhältnissen esch 96 99 8 y 9 s J ö 6 ' . , ö. J . 9w . . . 19 119 8 ) J ledel 1st, daß ie 3h [2d gell, elch h 38 I ‚. . h . 16. . * ö stel . e. des der Gesellschaft nach §. 3 dieses Privilegii zu⸗ Art, ins besondere auch der Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge an— , . sich einer Prüfung zu unterwersen, genügend groß entsprechend anerkannt worden sind. . . ö . — so lange verwandt wird, bis die derer Handwerke, als den Gefellen und Gehülfen ö . 16 besondere, für diesen Zweck eingesetzte Prüͤfungs⸗ Ueber die vorstehend zu J bis 3 zur Erörterung gestellten rioritäts⸗ die Arbeit bei jedwedem Arbeitgeber gestattet werden . asm ab onen t ttoman n Thätigkeit zu erhalten, und auf die freiwillige Fragen sind mit Hinwessung auf die angeregte , . ö. 9 9. ö . 17 — f . . , . ö ! 2 8 ö . ; J 11 9 , 9 . i. 560 — 2 1 . 28 39 9 8 9 9 zverbe⸗ , . Bestimmungen der §5. 47 und 48 a. a. O. sollen auch die Mitwirkung befähigter Meister bei der Abhaltung der Prüfungen Vorschriften 3 Betreff des handwerksmäßigen . ö 626 Beschränkungen wegfallen, welchen nach den §§. 25, 31 und 3 iu rechnen, wie denn auch schon bei der Ausführung der Ge⸗ Betriebes jedenfalls die Magistraͤte der n. 1 er a. 4. O. die Baumeister und die Inhaber von Fabriken hinsick i . roͤnung der Bildung der Prüfungs Kommissionen, nehmung der entsprechenden Organe des K , . . 3 3 . — v WMoschG„fti 8 * * ; ö 1 16h werb ezzꝛ Dll ulig J! 2 8 C 87 ] . . . . ö . . 3. M inisterium für GHandel, Gewerbe und öffentliche den Beschäftigung von Gesellen ꝛc. unterliegen vor welchen die in den S5 108, 131 a. a. O. angeordneten zur eingehenden Weußerung fn vernnlasse X r, ,, ö 2 3. ö E * 11 ) 3 . sz . 1. Db * 1) 1 1 . ; . 2 . 20 310m 6 h 23 e, 2963 92ir k . ö 54ar ie Arbeiten. ñ . die Fragen, von deren Beantwortung eine derartige Um— Prüfungen abgelegt werden sollten, erhebliche Schwierigkeiten die Verhältnisse . Birke , 2 ö gestaltung der bisherigen Gewerbe⸗ Verhäl , w J . 8 . 1s gema hten Lrörterung auf die Vernehmung noch andere eh n aus⸗ Der Königliche RB . J . . . . . A1Sherigen ( . Rel ältnisse abhängie gemacht entgegengetreten sind. Vie damals gel achten 1 g 6 n e,, , Der Königliche Bau-Inspektor Herr zu Halle ist zum König-⸗ werden muß, ist in meinem Cirkular⸗-Erlasse vom 16 ö ö . 9 die Beantwortung dieser Frage geeigneten Anhalt zudehnen und zur Aeußerung über die in Betrac . e ; 2110 sse 0m nnn T werden für die X eantwortul 9 dle 86 9 zu u . er 9 ö h . nenden . ⸗ ⸗ ö en Einrichtungen Gelegenheit zu geben, überlasse ich Ihrer Er— Inspektor⸗Stelle zu Oppeln verliehen worden. . . Erlasses vom 2. April d. J. mitgetheilte Zu— runge ter imenstellung des Inhalts dieser Berichte, theils der Kommissions— nalen mel mit Ausnahme des Dia rl st disen A der Abgeordneten) V . . f . ö er Gewerbe⸗ kärkischen Eisenbahn A. , geordneten) und die Berathung desselben in den Plenar⸗ sche im Wesentlichen mit den Vorschriften der Gewer e⸗ dem 1. August 1861 ein Patent . vom O. bis 8. Mai H. 8 theils endlich der borer⸗ Ordnung übereinstimmen. Gleichwohl würden diese Corpo⸗ Der Minister für Handel, Gewerbe 9 116 2910 K 2 9 . ; 3 10 DItl C—Urlollulitig u ren . ö d — zan Gewerbe wähnte Bericht der Petitions-Kommission des Herrenhauses, die ationen durch die angeregte ⸗ chriften von der Heydt. it versͤeren, auf welcher ihre 96 5nd . 2 . ö d ö . . . 364 Dl n , Ich glaube demzufolge den Rücksichten 3U entsprechen gegenwärtige Stellung beruht. Denn während ihne 9 zur elche 6. U8 Der n v . ; J e, . 2 . 1 . . 12 d: . 63 Ren . 636 r⸗ welche sich aus der Wick tigkeit der vorliegenden Fragen und aus Zeit eine altige Einwirkung auf die Regelung der Lehr ö ich der Königlichen Regierung Gelegenheit gebe, Sich nochmals über ub . bestandenen Gesellen— und Meister ! Prü⸗ ; . r te 5 . h andwer Eà die e m esch 6ne 7 ; 28 9 ö 7 . 9. 11412 10 r 18 81 ö * * 6 w . 25 KHriohene . . 1 . ü 2 Die seßt bo rgeschlagene Aufhebung der erwähnten Bestimmungen fungen als ge ügender Nachweis der vorgeschriebenen Be⸗ be ä ge g; C — . ng Juli 1861 ein Patent Abges ; Ve — . . 4 ö. 2 gesehen bon den Erwägungen zelche für ; z . alen er Rrnfunge und die Beseitigung der Be⸗ 1 Vie durch die Verordnung vom 9. Februar 1849 auf eine Pumpen ⸗Constr ⸗ in ihrer 16 z R n n . agungen, welche für und wider die Ablegung solche Prüfungen Und die Oele gu ö ö W urch die an, , Pump Construction in ihrer ganzen, durch Beibehaltung der Vorschriften über die Bedingungen des hand stimmungen über die Dauer der Lehrlings- und Gesellenzeit Sammlung Nr. 3102) eingeführte Abgrenzung ,, . 3. . an ud, um icht allei se zwischen den Mei⸗ verschiedenen einzelnen Handwerken begriffenen Verrichtungen, R 2 ; vel welchen auch die te . N 9 k C X ö ee . . . 2 ö 7 Re ö ö den In— . leichen jedwede Beschraͤnkung in auf fünf Jahre em rechne . b h die unterm 2. April d. J. ertheilten Anweisun— stern, Gesellen Und Lehrlingen ändern, sondern auch den J! ingleichen jedwede Ve] ch , , ,. . fan des * . ienem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ 8 11h weisun eL — ung des Handwerks— übung mehrerer Handwerke durch dieselbe Person, . 9 preußischen Staats ertheilt worden. ö e 5 828. 29, Verordnung vom 9. Februar
zorde , . U 3 ,,. ie ᷓ e . Lorporationsrec ortbestehen zu lass worden, welche die Staats-Regierung abgehalten haben, mit Vor— Verpflichtung zur Ablegung der Meisterprüfung auch die einmal erlangten Torporationsrechten fortb stehen zu lassen, den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 186 ö poraetretene Verschiedenbeit ,, U ü ö esetzes vom 22. Mai 1861 (Gesetz-Samm— vorgetretene Verschiedenheit in der Auffassung dieser wichtigen per die Verordnung vom g. Februar ) . ᷣ nm, e, 985 . ö nach welchem den stöniglichen Regierungen die im §. 3 des 6.2 in Beziehun K ; . gen in Beziehung auf die einzelnen, in der Anlage bezeich nete k — h , r. ö. t 265 sbericht die Beibehal⸗ ihrer Arbeitgeber an den Unterstützungs-⸗Kassen u. s. w. Erfahrungen E ‚. j racht kommenden ichen Ober-Bau⸗Inspe ( , ö * er Nr kJ 9 ,, . lich ber⸗Bau⸗Inspektor ernannt und demselben die Ober-Ban- unter Nr. 1 hingewiesen. Wenngleich dieselben in den auf letztern D soznialichen Ober 4 ö d, n , Bebicht hom e an nl k . 1 * . nabme ie Genossen⸗ . . Vem Königlichen ö Maschinenmeister der Niederschlesisch— om April d. J. (Nr. 163 der Drucksachen des Hauses Weg alls der Prüfung fü die Aufnahme in die Genossen⸗ Marienbad, den 2 Juli 1861. J . r Aenderung anderer Vor lnterlagen für die Beurtheilung der Angelegenheit wesentlich ver— den größten Theil der Wirksamke den Nerbältnissor Sor * 67 * . . 2 367 szolt 1 de! NReuanisse den Verhältnissen der betheiligten Gewerbetreibenden ergeben, wenn linas- und Arbeitsverhältnisse zusteht, und den Zeugnsssen Dem Maschinenbauer C. Held zu Berlin ist unter dem 31sten von Ihrem S . . r ; Verpflichtung zur ü e nter dem I1sten on JFIhrem Standpunkte aus zu äußern. fäbiaung gelten, würde die Aufhebung der Verpflichtung . Zeichnung und Beschreibung nack 2 3 . . , K achgewiesenen Zusammen- werksmäßigen Gewer iiebes . 1 irti zerhältni ö 18 ö . en⸗ 2 36 äaäßigen Gewerbebetriebes ge 2 8 de 9 No in 115 eh t alle 9 . d ö Verh r . ᷓ g ebes geltend gemacht worden sind, und nicht allein die gegenwärtigen Verhältnis bel segleichzeitigen Aus 9 * — oy ö. .. . . . , 8 — ; 4 . ; . , . , gen zur Vermeidung fernerer Unregelmäßigkeiten und Mängel der nungen jede Einwirkung auf die Regel
ren 111
y — 2K 219 ehen. Das Nöthige hier⸗ 4
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9 * 1 . ö. 6 , 3 22 ! 8 f . ö ö 9. ̃ ö ; . 2 . . C Ausführung nicht außer Acht gelassen werden dürfen, erfordern betrkebs 'entziehen. Von den Functionen, welche denselben heben. (Vergl; die FS. *, * . 1e ard) Frggen eine nahrere Erzrterung, . als Instituten des öffentlichen Rechts zugewiesen sind, würde 1849, Seite 9, 106, Gesetz⸗ Sammlung,) 1 er er e, . t , , , . J 83 K . . ö . Anlage ist, in Uebereinstimmung mit dann nur die Erledigung . ) 6 63 ki W NMachkweise insoweit es sich Dem Maschinen-Fabrikanten Ewald Hilger zu Essen ist §. 134 der Gewerbe-Ordnung, die Festsetzung der Verhält,. Gewerbe-Ordnung erwähnten Streitigkeiten und die Theil⸗ hängig von einem Befahßigu ng ,, ed sich 3. ö ⸗ . n 22 *. WJ d 5 . * . ö 6 . J 2 2* 6 54 , s 789 3ewerbsbeschaftigl! ge ande el eU ͤ nisse zwischen Meistern und Lehrlingen, mit Einschluß der nahme an der Verwaltung solcher Unterstützungskassen übrig nichk um solche Gewerbsbeschaft ig . ö sicherheits⸗ . eine Tuchpreßmaschine in der durch Zeichnung und n, . 9 5 (8. 169 Ausübung allgemeine gesundheits⸗ oder andere sicherheits⸗— , , machgem fenen ganzen Zufammensetzung, charakterisirt, dabei jedoch die Aufnahme als Lehrling a. 4. S. § 56 der Verordnung vom 9. Februar 1849), polizeiliche 2 . 9 Frage ⸗ 6n 2 e 2. ö ; FS] 3 ö 2 ) ft. 2 h . 8 ö . ö . mn ö . 792 2 ö 995 2 S werf S8 der 5 Ro „o st in a8 Hesek ö in der Anwendung bekannter Theile zu be⸗ oder die Einzeichnung der Aufnahme-Bedingungen vor Be— alle Gesellen und Gehülfen des betreffenden Handwerks oder über bestimmt das Gesetz. , 2 U ‚ = SGS. 23, 26, Verordnung vom 9. Febru— §8. 4 * ), —w— * 6 ö des Preu is S poi . ng 9 9 ⸗ 3 2 n ; 431 ; preußischen Staates ertheilt worden. J,, aufzuheben wären, liegt einerseits die Absicht Privat⸗Gesellschaften, welche in Folge der bestehenden Geset⸗ . 1845 zum Grunde, die Aufrechthaltung der Vorschriften zu er— Wm ng mit Corporations-Rechten ausgestattet ö, 1845.)
— J ᷣ . , J . ee 6 8 82 31 868 1s⸗ inab— 1 der in den §§. 137 und 153 der ) Der Beginn des selbstständigen Gewerbebetriebes ist ung unter dem 31. Juli 1861 ein Pate s 9 1861 ein Patent , , und Lehrli— e so ö . h Jauer der Lehrzeit, als ein Gegenstand freier Uebereinkunft— bleiben, welchen, nach ortsstatutarischen Festsetzungen — 9 — . nze : Ul ed ‚i. lei RKosâ 39 v der Befu iß Lehrlinge zu nr , , hörden oder Innungen als nicht mehr erforderlich bezeichnet. sämmtliche Meister desselben beitreten müssen. . Gleiches ,, zefugn i 6 e 1 X ö 3 J . n ö 5 ö c 80 * 293 — 22 ( 7 ! . 8 ; 54 * ĩ ö. ö s5 ov 9 , n jenem Tage an gerechnet und für den Umfa Den Bestimmungen der §§. 147 bis 149 a. 4. O. Im Uebrigen haben die Innungen nur . ö * der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17ten 2 ⸗ 56 f 3 ; Und 'S. 6 e * 9 1 = 27 53 innen 6. 3 Jeder, der ein Gewerbe selbstständig betreibt, sowohl
leichtern, durch welche die zur Ausbild ebrlinaer a, nern dn Käls B bei der Verwaltung; 9) der ; . , Cirkular⸗Erlaß vom 22. Juli 1861 — betref— nicht befaͤhigten, , k n, . 8 , . . Bau⸗ wie ein ,,, 2 w Ar fend die Revision der bestehen a . 3 . ,, von der Befug— fein. Dagegen , . sie zur Förderung . . ,, Sewerbetreiben - * 2 ; ) ö sehl o o 9In⸗ 9 = 5. . . 734 . 3 . 2Igele erde . . ; 21nSwerke e r erh ung. ererseiiz n u dioh ,, n , 1. , . Im als Gehülfen, en n . . anderer Handwer . , , 8. Mai d. J. beschiossen, ö i Sitzung vom in die gewerbliche Gen an 6. , 6 . ,, bemerlt . 363 4 , . vlicher Üinter· kung auch bei Meistern und, selbststandigen Gewerbetrer 3a. en seiner Mitglieder ein-! gung aneignen. Die angeordnete der Fnnüngen zur Grundlage gemeinsamer gewer fur ande fl been glrbeit kreten.
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Aufzeichnung der Bedingungen des Lehrvertrags hat zum nehmungen' nicht geeignet sei, weil die Thätigkeit einer Corpo-