1861 / 191 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der gesetzlichen Anordnungen über die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister und über die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung der Firmen oder Unterschriften durch Ordnungs— strafen anhalten sollen, sind nach folgenden Bestimmungen in Aus— führung zu bringen: .

.

Wenn das Handelsgericht in glaubhafter Weise davon Kennt⸗ niß erhält, daß die gesetzliche Anordnung nicht befolgt worden ist, so hat es eine Verfügung an den Betheiligten zu erlassen, durch welche derselbe unter Androhung einer angemessenen Ordnungs— strafe aufgefordert wird, innerhalb einer bestimmten Frist entweder die gesetzliche Anordnung zu befolgen, oder die Unterlassung mittelst Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. =

Der Lauf der in der Verfügung bestimmten Frist beginnt mit dem Tage, welcher auf den Tag der Zustellung der Verfügung folgt.

; Der Einspruch geschieht durch schriftliche Eingabe an das Han— delsgericht, oder zu Protokoll r ,

Wird binnen der durch die Vefügung bestimmten Frist weder die gesetzliche Anordnung befolgt, noch Einspruch gegen die Ver— fügung erhoben, so hat das Handelsgericht die angedrohte Strafe gegen den Betheiligten festzusetzen und gleichzeitig die Verfügung unter Androhung einer anderweiten Ordnungsstrafe zu wieder— holen.

8. 3

Wird gegen die Verfügung binnen der bestimmten Frist Ein— spruch erhoben, so hat das Handelsgericht, sofern nicht aus dem Einspruch die Rechtfertigung des Betheiligten sich ergiebt, einen Termin zu bestimmen, in welchem mündlich und in öffentlicher Sitzung der Betheiligte über die Verwirlung der Ordnungsstrafe zu hören, im geeigneten Falle Beweis aufzunehmen und zu ent— scheiden ist.

Der Betheiligte ist zu diesem Termine vorzuladen; er kann in demselben perfönlich oder durch einen Bevollmächtigten die Gründe und Beweise seiner Rechtfertigung vorbringen. Wer als Bevoll— mächtigter zuzulassen sei, ist nach den Vorschriften zu beurtheilen, welche bei dem Gericht für das Prozeßverfahren in Civilsachen maßgebend sind.

Erscheint der Betheiligte nicht in dem Termine, oder ergiebt sich bei der Verhandlung, daß die gesetzliche Anordnung von dem Betheiligten hätte befolgt werden müssen, so wird die Ordnungs— strafe gegen denselben festgesetzt und zugleich mit der Entscheidung, wenn nicht etwa inzwischen die Verhältnisse sich geändert haben, eine neue Verfügung nach Maßgabe des §. 1 erlassen.

§. 5.

Der Verurtheilte kann gegen die Entscheidung nur Beschwerde an das Appellationsgericht erheben. Dieselbe muß binnen zehn Tagen durch schriftliche Eingabe oder zu Protokoll bei dem Han— delsgericht angemeldet werden. Die Vollstreckung der Entscheidung wird durch Einlegung der Beschwerde gehemmt. Das Handels— gericht hat ohne Verzug die Beschwerde nebst den bisherigen Ver— handlungen dem Appellatiousgericht einzureichen. Bei diesem ist nach den Bestimmungen des §. 3 zu verfahren.

86 6

Für die neuen Verfügungen, welche gemäß §. 2 oder 5§. 4 erlassen werden, und für das auf dieselben folgende Verfahren gilt dasselbe, was in den vorstehenden Paragraphen vorgeschrieben ist.

Der Lauf der Frist, welche in einer gemäß S§. 4 erlassenen neuen Verfugung bestimmt ist, beginnt mit dem Tage, der auf den— jenigen folgt, an welchem die Frist zur Erhebung der Beschwerde abgelaufen ist.

Die Verfügungen und die Festsetznngen von Ordnungsstrafen werden wiederholt, bis die gesetzliche Anordnung befolgt, oder ihre Voraussetzung weggefallen ist.

. J. 6

Die Ordnungsstrafe, welche angedroht und festgestellt werden kann, besteht in Geldbuße von fünf bis zweihundert Thalern. Eine Umwandelung der Geldbuße in Gefängnißstrafe findet nicht statt. Bei der Feststellung der Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten des Verfahrens zu verurtheilen.

, .

„Die Gexichte sind befugt, zu jeder Zeit, das Verfahren mag bereits eingeleitet sein oder nicht, durch die Beamten der gericht— lichen Polizei oder der Verwaltungs-Polizei Ermittelungen über den Sach verhalt einzuziehen, auch in Fällen, in welchen dies er— forderlich erscheint, durch einen Kommissar des Gerichts oder durch Requisition anderer Gerichte die eidliche Vernehmung von Zeugen zu bewirken. Sie können auch die Verhandlung in der Sitzung ' zu einer anderen Sitzung vertagen, so wie von Amtswegen Zeugen zur Sitzung vorladen lassen. Gegen Zwischenverfügungen' findet ein Rechtsmittel nicht statt. .

§. 9.

diesen Verfahren die Eingaben an das Handelsgericht bei dem Sekretariat desselben einzureichen und die Protokolle über den Ein— spruch und die Beschwerbe von dem Secretgir des Handelsgerichtz aufzunehmen. Die Verfügungen und Entscheidungen werden durch einen von dem Präsidenten des Handelsgerichts beauftragten Ge— richtspollzieher zugestellt. Die Anweisung der Gebühren der Pe— amten und der Entschädigung von Zeugen, so wie die Einziehung der Geldbußen und Kosten wird in gleicher Art, wie bei den Land' gerichten in den vor sie gehörigen Strafsachen, bewirkt. Artikel 6.

In Bezug auf die Ausführung der Vorschrift des Handels— gesetzzuchs, gemäß welcher das Handelsgericht gegen diejenigen ein— schreiten soll, welche sich einer ihnen nicht zustehenden Firma bedie— nen (Art. 26 des Handelsgesetzbuchs), kommen die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels mit folgenden Maßgaben zur ÄÜn— wendung:

1) Die Verfügung (Artikel 5 §. 1), durch welche das Handels— gericht einschreitet, so wie die neue Verfügung, welche gemäß Artikel 5 §. 4 oder 6 ergeht, ist ohne Bestimmung einer Frist dahin zu erlassen, daß der Betheiligte unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufgefordert wird, sich dieser Firma nicht ferner zu bedienen. Das Handelsgericht hat nach Erlaß der Verfügung gemäß Artikel 5 §§. 3 ff. weiter zu verfahren, wenn es in glaub— hafter Weise davon Kenntniß erhält, daß der Verfügung nach Zustellung derselben zuwider gehandelt worden ist.

Artikel 7.

Den Beamten der Staatsanwaltschaft und der Polizei liegt ob, darauf zu achten, daß den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, zu deren Befolgung die Handelsgerichte durch Ordnungsstrafen an— zuhalten haben, von den dazu verpflichteten Personen genügt wird; dieselben haben die Unterlassungen und Zuwiderhandlungen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, bei den zuständigen Handelsgerichten zur Anzeige zu bringen. .

Artikel 8.

Die Handelsbücher der Kaufleute sind bei Streitigkeiten gegen Nichtkaufleute für sich allein zur Erbringung des Beweises nicht hinreichend, sondern nur zur Unterstützung anderer Beweise ge— eignet. .

Jedoch hat der Richter nach seinem, durch die Erwägung aller Umstände des Falles geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob den ordnungsmäßig geführten Handelsbüchern in Handelssachen in dem Maße Beweiskraft beizulegen sei, daß der einen oder der andern Partei der Eid auferlegt werde.

Artikel 9.

In Betreff der Handelsmäkler wird Folgendes bestimmt:

.

Die Handelsmäkler werden an den Orten, für welche kauf— männische Corporationen oder Handelskammern bestehen, von diesen ernannt; die Ernennung bedarf der Bestätigung der Regierung.

Die Anstellung von Handelsmäklern an anderen Orten geschieht durch die Regierung.

Die Bestimmung des §. 310 der Konkurs-Ordnung vom Sten Mai 1855: daß Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Handelsmäkler nicht zugelassen werden kön— nen, so lange sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht

erlangt haben, gilt auch für den Bezirk des Appellationsgerichts— hofes zu Cöln in Betreff der Personen, welche fallirt haben, so lange sie nicht rehabilitirt sind.

Zur Bestellung einer Diensteaution sind die Handelsmäkler nicht verpflichtet.

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Den Handelsmäklern steht ein ausschließliches Recht zur Ver— mittelung von Handelsgeschäften nicht zu. Die Gesetze oder Ver— ordnungen, durch welche ihnen ein solches Recht beigelegt ist, wer— den aufgehoben.

. 274

Die Handelsmäkler, welche zur Vermittelung von Kaufgeschäften über Waaren, Schiffe oder Handelspapiere bestellt sind, haben zu⸗ gleich die Befugniß, öffentliche Versteigerungen derselben Gegen— stände abzuhalten. ;

F§. 4.

Die Beeidigung der Handelsmäkler erfolgt bei dem Handels— gericht.

Die für das Tagebuch des Handelsmäklers in dem Artikel 71. des Handels gesetzbuchs vorgeschriebene Beglaubigung geschieht durch den Vorsitzenden des Handelsgerichts. ö Die Behörde, bei welcher nach der Vorschrift des Artikel 75 des Handelsgefetzbuchs das Tagebuch eines verstorbenen oder aus dem Amte geschiedenen Handelsmäklers niedergelegt wird, ist das Handelsgericht.

§. 5. Handelsmäkler, welche eine der nach dem Artikel 69 des Han⸗ delsgesetzbuchs ihnen obliegenden Pflichten verletzen, werden mit

Im Bezirle des Appellatlonsgerichtshofes zu Cöln sind bei

Geldbuße von fünfundzwanzig bis zu fünfhundert Thalern bestraft;

Handlung begründet ist.

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jm Rückfalle kann außerdem auch auf Entsetzung erkannt werden. Durch diese Bestimmung wird die Anwendung einer härteren Strafe nicht ausgeschlossen, wenn dieselbe nach sonstigen Gesetzen dutch die

Die Verordnungen, nach welchen kaufmännische Korporationen befugt sind, die Handelsmäkler wegen Pflichtverletzungen anderer Art im Wege der Disziplin zu bestrafen, bleiben in Kraft.

; Artikel 19. J

Zur Errichtung einer Kommandit⸗Gesellschaft auf Actien ist die staatliche Genehmigung h r n n.

rtike n ͤ K Die persönlich haftenden Mitglieder einer Kommandit⸗-Gesell—⸗ schaft auf Actien werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten be—⸗ raft: . ö . n 1 wenn sie vorsätzlich Behufs der Eintragung des Gesellschafts⸗ Vertrages in das Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Kapitals der Kommanditisten

machen; . .

2) wenn durch ihre Schuld die Gesellschaft länger als drei Mo— nate ohne Aufsichtsrath geblieben ist. Art l ke! 12. e e eh e

ö . j 3 2 56. s 5 59 9 e (K en⸗

In Bezug auf die Actien⸗Gesellschaften, bei welchen er Hegen⸗ sänh des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht, treten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs an die Stelle des Gesetzes ; chaften vom 9. November 18413 (Gesetz⸗Samml.

über Actien-Gesells S. 349. . . Fur diese Actien-Gesellschaften gelten ferner die folgenden Be— stimmungen: 81 z ö 9 8 O9 M0 9 * Unter der in den Artikeln 2098, 214, 242, 247 Handelsgesetzbuchs für erforderlich erklärten staatlichen gung ist die landesherrliche Genehmigung zu verstehen. 2 * J . 5 . . . Unter der Verwaltungsbehörde, welche in den Artikeln 240 und 24 des Handelsgesetzbuchs erwähnt wird, ist die Regierung zu verstehen, in deren Bezirke die Aktiengesellsch aft ihren Sitz hat, Ist für die letztere eine besondere Aufsichtsbehörde bestellt, so tritt diese an die Stelle der Regierung.

und 248 des Genehmi⸗

landesherrlicher Genehmigung einer Akttienge— Gesellschaftsvertrag nebst der Genehmigungs⸗ Amtsblatt desjenigen Regierungsbezirks, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, bekannt gemacht. . Eine Anzeige von der landesherrlichen Genehmigung der Er— richtung der Gefellschaft ist in die Gesetz Sammlung aufzunehmen. Ve Kosten der Bekanntmachung durch das Ämtsblatt trägt

Nach erfolgter sellschaft wird der Urkunde durch das

Die Mitglieder des Vorstandes einer Actzengesellschaft wer—

den mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft, wenn sie, der Vorschrift des Art. 240 des Handelsgesetzbuchs zuwider, dem Ge⸗

richt die Anzeige zu machen unterlassen,

daß das Vermögen der

Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt.

die Gesellschaft. . . 2 9 2 2gortraades Jede Abänderung oder Verlängerung des Gesellschafts vertrages

a4 alnjüfalls nach Waß der vorstehenden Bestimmungen be⸗ ö. . . 1 k Bestimmungen für die Landes theile, in

kannt zu machen. . ; 3.

Die in dem Handelsgesetzbuch über die ichung en

haltenen Vorschriften werden durch diesen Paragraphen nicht berührt. S. 4.

1 8 Die

Genehmigung einer

Veröffentlichung ent—

Actien-Gesellschaft kann von dem

Landesherrn aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gegen

Entschädigung zurückgenommen werden, t . schädigung entscheidet in streitigen Fällen das ordentliche Gericht bes Srts, an welchem die im § 2 bezeichnete Behörde ihren Sitz hat. . 65. . Wenn eine Actien-Gesellschaft sich rechtswidriger Handlungen . . 0 2 0 5 z oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein

Ilnspruch auf Entschädigung stattfindet. .

ö. . . an diesem Falle nur durch gerichtliche Erkenntniß auf Betreiben der im §. 2 bezeichneten Behörde . gen. Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen, bei 6. chem die Gesellschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat (Artikel 213 des Handelsgesetzbuchs).

Die nach den Artikeln 2277 und 230 des Handelsgesetzbuchs dem Vorstande der Gesellschaft zustehende Befugniß zur Vertretung derselben erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts⸗ hanblungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht er—

forderlich ist. . Innerhalb der im Artikel 239 des Handelsgesetzhuchs vorge⸗ ährliche Bilanz auch der im

schriedenen Frist hat der Vorstand die j— F§. 2 bezeichneten Behörde einzureichen. 8 . * 3. z 2 * ö (. * 8 m Falle das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schu den . die im F. 2 bezeichnete Behörde dem zur Eröffnung des Konkurses befugten Gerichte davon Mittheilung zu machen,

sobald sie die Sachlage durch Einreichung der Bilanz erfährt.

Ueber die Höhe der Ent- wissen Voraussetzungen i ulden seiner Shef haftet; ins besondere bleibt der §. 337 Theil II. Titel 1 des All—

gemeinen Landrechts in Kraft.

Allgemeinen Landrechts:

1

in den Fällen der S5

Die Strafe tritt nicht ein, wenn von ihnen nachgewiesen wird,

daß die Anzeige ohne ihr Verschulden unterblieben ist. Artikel 13.

Wird über eine Handelsgesellschaft, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Kommanditgesell⸗ schaft auf Actien oder eine Actiengesellschaft, der Konkurs eröffnet, so ist dies von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen.

Die Bekanntmachung der Eintragung durch eine Anzeige in öffentlichen Blättern unterbleibt.

Wenn das Handelsregister nicht bei dem Konkursgericht ge⸗ führt wird, so ist die Konkurseröffnung von Seiten des Konkurs⸗ gerichts dem Handelsgericht, bei welchem das Register geführt wird, zur Bewirkung der Eintragung unverzüglich anzuzeigen.

Artikel 14.

Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Ver⸗ zugszinsen, ist in allen Handelssachen sechs vom Hundert jährlich; ingleichen können in allen Handelssachen Zinsen zu sechs vom Hun⸗ dert jährlich bedungen werden.

Die Vorschrift des Artikels 292 Absatz buchs wird hierdurch nicht berührt.

htl.

Die Artikel 306 und 307 des Handelsgesetzbuchs finden bei Papieren auf Inhaber, so lange dieselben außer Cours gesetzt sind, keine Anwendung.

2 des Handelsgesetz—

eile .

In den Fällen der Artikel 348, 365 und 407 des e dels. Gesetzbuchs ist eine besondere Ernennung von Sachverständigen nicht' erforderlich, wenn solche Sachverständige ein für alle Mal im Voraus von bem Handelsgerichte bestellt sind. In dem Be— zirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln ist in den bezeichneten Fällen für die Ernennung von Sachverständigen der Vorsitzende des Handelsgerichts zuständig.

; Artikel 17. . 9.

Wo das Handelsgesetzbuch von dem Konkurse spricht, ist darunter auch das Falliment des Rheinischen Handelsgesetzbuches zu verstehen. .

rtr . 2

Unter der Bezeichnung: „Fabrikbesitzer, Schiffsrheder und Handelsleute“ in den §§. 259 bis 262 des Strafgesetzbuchs sind fortan diejenigen Personen zu verstehen, welche nach der Bestim⸗ mung des Artikels 4 des Handelsgesetzbuchs als Kaufleute anzu⸗ sehen sind. ; .

1 3 welchem das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts⸗

; Ordnung Gesetzeskraft haben.

Artie l! 19. ö

Durch den Artikel 8 des Handelsgesetzbuchs werden die Be— stimmungen der bisherigen Gesetze nicht berührt, nach welchen der Ehemann, auch wenn keine Güͤtergemeinschaft besteht, unter ge⸗ für die Handelsschulden seiner Ehefrau

, . gas An die Stelle der Vorschrift im 5. 23 Theil II. Tilel 4 des

muß außerdem die Bekannt⸗

Bei Kaufleuten in Handelsstädten ö 35 n fl ö durch die Kaufmannsältesten

machung auf der Börse oder i , itt die Bestimmung: . er g , ,, Farsonen, welche nach Artikel 4 . Gesetzbuchs als Kaufleute anzusehen sind, jedoch mit W ussch ß der im Artikel 10 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten, muß außerdem die Ausschließung oder Aufhebung der Gemeinschaft der Guͤter oder des Erwerbs in das Handelsregister eingetragen und nach Maßgabe des Artikels 13 des Handelsgesetzbuchs ver— öffentlicht werden.“ öffentlich 8 4 . Die vormundschaftlichen Gerichte können in den Fällen des §. 62 Th. II. Tit. 18 des Allgemeinen Landrechts die Handlung ent— weder durch einen Prokuristen (Artikel 41 des Handels gesezbu che] oder durch einen Handlungsbevollmächtigten mit einer allgemeinen Vollmacht (Artikel 47 des Handelsgeseßbuchs) fortsetzen lasen, und 774 uͤnd 775 Th. II. Tit. 18 des Allgemei⸗ nen Landrechts den i 26 als Prokuristen oder nur ungs-Bevollmächtigten einsetzen. V . e en. den e hne. ein Prokurist n n, wird der Ehemann als Prokurist bestellt, so kommen die Artikel 4

bis 46 des Handelsgesetzbuchs zur Anwendung.