1861 / 191 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Artikel 22. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, welche Regeln dar— über enthalten, wie der Beweis durch Handelsbücher geliefert wird, insbesondere die §§. 165 bis 168 Th. I. Tit. 10 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, treten außer Kraft. Artikel 23. Grundstücke, Gerechtigkeiten, dingliche Rechte und Hypotheken— Forderungen, welche zu dem Vermögen einer Handelsgesellschaft gehören, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Actien oder eine Actiengesellschaft, werden auf den. Namen der Gesellschaft in das Hypothekenbuch ein⸗ getragen. Hierbei gelten nachstehende Bestimmungen: ö .

Die Eintragung erfolgt ohne Benennung der einzelnen Ge— sellschafter; sie darf erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesell— schaft in das Handelsregister nachgewiesen ist. Bei der Eintragung ist die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie ihren Sitz hat, anzugeben. Tritt in Bezug auf die Firma oder den Sitz der Ge— sellschaft eine Aenderung ein, so ist diese im Hypothekenbuche zu vermerken.

,

.

Soll eine Verfügung, welche im Namen der Gesellschaft über einen der im Eingange dieses Artikels bezeichneten Gegenstände er— folgt ist, in das Hypothekenbuch eingetragen werden, so genügt zur Feststellung der Befugniß desjenigen, welcher im Namen der Ge— sellschaft verfügt hat, der Nachweis aus dem Handelsregister, daß derselbe zu der Gesellschaft in einem Verhältniß gestanden hat, wo— durch er nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs befugt war, in der geschehenen Art im Namen der Gesellschaft mit recht— licher Wirkung gegen Dritte zu verfügen.“

Die Nachweisungen aus dem Hanbelsregister werden durch Atteste des Handelsgerichts geliefert, welches das Handelsregister

führt. . ge. Bei der Auflösung von Handels-Gesellschaften kommen die Vorschriften der §§. 308, 309, 310, Theil J. Titel 17 des All— gemeinen Landrechts, so wie der §. 163 Theil J. Titel 51 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung fortan nicht zur Anwendung. .

Die bisherigen Vorschriften über die Zulaͤssigkeit des öffent— lichen Aufrufs und der Präklusion unbekannter Gläubiger einer Handelsgesellschaft in Folge des Austritts eines Geseüschafters oder der Auflösung der Gesellschaft, so wie die bisherigen Vor— schriften über die Zulässigkeit des öffentlichen Aufrufs und der Präklusion unbekannker Gläubiger, welche aus den Rechtshandlun— gen eines Prokuristen oder Handlungsfaktors gegen den Eigen— tümer der Handlung Ansprüche herleiten, insbesondere die Vor— schriften der 5§. 159 bis 162 und 164 bis 168 Theil J. Titel 51 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, treten außer Fraft.

Artikel 26. Die auf Schuld-Instrumente, welche zur Eintragung in das Hhpothekenbuch bestimmt sind, sich beziehenden Vorschriften der §8. 738 und 739, Theil J. Titel 11 des Allgemeinen Landrechts und §§. 175 bis 181 Titel 2 der Allgemeinen Hypotheken-Ordnung werden durch den Artikel 295 des Handelsgesetzbuchs nicht berührt. . . r rl 27.

Die in den bisherigen Gesetzen den Kaufleuten eingeräumte Befugniß, Waaren oder andere bewegliche Sachen ohne körperliche Uebergabe (durch symbolische Uebergabe) mittelst besonderer Foͤrm— lichkeiten zu verpfänden oder sich verpfänden zu lassen, steht fortan denjenigen Personen zu, welche nach den Bestimmungen des Handels— gesetzbuchs als Faufleute anzusehen sind.

. K

Der F. 32 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 18655 findet auch auf diejenigen Gläubiger Anwendung, welchen das Hanbels— gesetzbuch in den Artikeln 374, 382, 406, 624, 629, 675, und rücksichtlich der Ladung des Schiffs in den Artikein 686, 697, ,, 753, 781 ein Pfandrecht beilegt.

Diese Bestimmung tritt an die Stelle

ziffer !*. * der Vorschriften unter

im F§. 33 der Konkurs-Ordnung. Artikel 29.

„Welche Forderungen die Rechte eines Schiffsgläubigers ge— währen, wie weit das dingliche Recht der Schiffsgläubiger sich erstreckt und in welcher Reihenfolge dieselben zur Hebung kommen, bestimmt sich in Betreff der Seeschiffe nicht mehr nach den Vorschriften der ,, n, u bom 8. Mai 1855, sondern

orschriften des zehnten Tite ünften B nden er zeh Titels des fünften Buchs des Artikel 30.

Das nach Artikel 313 bis 315 gründete Zurückbehaltungsrecht kann mögen des

des Handelsgesetzbuchs be—⸗ 1 im Konkurse über das Ver⸗ Schuldners von der Gläubigerschaft unter den Vor—

101 Ziffer 1 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 angefochten

werden; die Ueberlassung des Besitzes der Sache oder des Werth—

papiers, durch welche das Zurüͤckbehaltungsrecht begründet wirs.

steht hierbei der Bestellung eines Pfandes gleich. Artikel 31.

Unter der Bezeichnung: „Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbesitzer“' in den 55. 80, 1135, 114, 116, 308, 310, 319, 432 der Konkurs- Ordnung vom 8. Mai 1855 sind fortan diejenigen Personen zu verstehen, welche nach der Bestimmung des Artikels 4 des Handelsgesetzbuchs als staufleute anzusehen sind; der Ar⸗ tikel WIV. des Gesetzes vom 8. Mai 1855, betreffend die Ein— führung der Konkurs-Ordnung (Gesetz⸗Samml. S. 317), bleibt dahin in Geltung, daß die darin bezeichneten Gutsbesitzer in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften der Konkurs-Ordnung nicht zu den Kaufleuten zu rechnen sind. .

Artikel 32.

Unter den im 5. 281 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 bezeichneten Actien⸗-Gesellschaften sind fortan diejenigen zu verstehen . . der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften hesteht.

Hiernach bestimmt sich auch der Begriff der Actien-Gesellschaft im §. 307 der Konkurs⸗Ordnung. 1

Der §. 325 der letzteren gilt für Actien-Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Ünternehmens nicht in Handels— geschäften besteht. ; 564

Wenn in Folge der Artikel 123, 170 oder 200 des Handels— gesetzbuchs eine offene Gesellschast oder eine Kommandit-Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder eine frommandit-Gesellschaft auf Ackien durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters aufgelöst ist, so hat bei der in Gemäßheit der Artikel 133, 172 und 205 des Handelsgesetzbuchs stattfinden— den Liquidation der Verwalter der Konkursmasse deren Rechte wahrzunehmen.

Diese Bestimmung tritt an die Stelle des 5. 291 der Kon— kurs Ordnung vom 8. Mai 1855.

11 Bestimmungen für die Landestheile, in welchem das gemeine Deutsche Recht gilt. Artikel 34.

In den Landestheilen, in welchen das gemeine Deutsche Recht gilt, mit Einschluß der Hohenzollernschen Lande, kommen die Vor— schriften der Artikel 19. 22. 25. 33. des gegenwärtigen Gesetzes ebenfalls zur Anwendung. ö.

Artikel 35.

Fur die Hohenzollernschen Lande gelten auch die Artikel 28. bis 32. des gegenwärtigen Gesetzes; der Artikel XVIII. des Ge— setzes vom 31. Mai 1860, betreffend die Einführung der Fonkurs— Ordnung vom 8. Mai 1855. (Gesetz-Samml. für 1860. S. 214), bleibt nach Maßgabe des Artikels 31. des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft. . .

ö

Für die Landestheile des gemeinen Rechts, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, wird in Betreff des Konkurses von Handels— gesellschaften Folgendes bestimmt:

Ueber das Vermögen einer unter einer gemeinschaftlichen Firma bestehenden Handelsgesellschaft, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, ist der Konkurs zu eröffnen, wenn in Bezug auf die Ge— sellschaft Verhältnisse vorliegen, unter welchen über das Vermögen eines Kaufmanns der Konkurs zu eröffnen ist, und wenn zugleich die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat.

Wird der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft er— öffnet, so ist zugleich über das Privatvermögen eines jeden persön— lich haftenden Gesellschafters der Konkurs zu eröffnen.

An dem Konkurse über das Gesellschaftsvermögen sind nur die Gläubiger der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Die— selben können wegen des Ausfalls in diesem Konkurse gleichzeitig in den Konkursen über das Privatvermögen der persönlich haften— den Gesellschafter als Gläubiger auftreten.

Der Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafters zieht den Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft nicht nach ssich. 1 . Bestimmungen für den Bezirk des Appellations— gerichtshofes zu Cöln.

Art ite 37.

Ein Minderjähriger, ohne Unterschied des Geschlechts, kann nur dann Kaufmann sein und auf Grund des Artikels 487 des Civilgesetz⸗ buchs in Ansehung der in seinem Handelsbetrieb eingegangenen Verbindlichkeiten fuͤr volljährig erachtet werden, wenn er 18 Jahre alt, emanzipirt und ausdrücklich ermächtigt ist, das Handelsgewerbe zu betreiben.

Die Ermächtigung wird von dem Vater, wenn dieser gestorben,

aussetzungen und nach Maßgabe der Vorschriften der §. 100 und

interdizirt oder abwesend ist, von der Mutter, in Ermangelung

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beider durch einen von dem Landgericht bestätigten Beschluß des ili s ertheilt. . . San e m g, e d erniff vorhanden, so kann der Minder jãhrige ich seine Immobilien in Bezug auf den Handelsbetrieb mit Schul⸗ 19 beschweren, zur Hypothek stellen und veräußern, das y, jedoch nur unter Beobachtung der Formen der Artikel 457 ff. de

2 huchs. Eivilgesetzbuc Artikel 38.

Ein emanzipirter Minderjähriger, welcher ,,,, kann einzelne Handelsgeschäͤfte selbstständig V in mn . kung wie ein Volljäͤhriger schließen, wenn er Ja . ö den einzelnen Geschäften in, der durch den borhergeh bezeichneten Weise ,,,, ist.

Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann ohne n, ,,, ihres Ehemannes ihre Immobilien in Bezug auf den Han ö mit Schulden beschweren, zur Hypothek stellen und ö. .

Wenn jedoch für die Ehe Dotalrecht gilt, so 6 ö ir pfändung oder Veräußerung der Immobilien, ,, ota u , nur in den durch das , un ,, , für die Verpflichtun⸗ gen 6 Ehefrau aus ihrem Handelsgewerbe behalt es hel ö. Be⸗ stimmung des Artikels 220 des Civilgesetzbuchs sein Bewenden.

Artikel 40. .

Jeder Ehevertrag zwischen Ehegatten, von welchen ,, den Kaufleuten gehört, muß binnen einem w ö. . schlusse des Vertrages im Auszuge den in . '. iel d , Civilprozeß⸗Ordnung bezeichneten Sefretariaten un . ; ö sendet werden, 36 . ö Eintragung

Tabellen nach Maßgabe jenes Artitels ge. den . . . ce gen sein: . für ö . Gutergenzinschafe besteht ob Trennung der Güter oder ob Votal—

techt bereinbart ist. ö ,, . den Ehevertrag aufgenommen hat, ist . pflichtet, die in diesem Artikel vorgeschriebene ö wirken; unterläßt er dies, so hat er eine Geldbuße . ö. ö. zwanzig Thalern verwirkt; er ist den Gläubigern . . ö und wird mit Amtsentsetzung bestraft, falls bewiesen 6 , daß Unterlassung in Folge einer Kollusion stattgefunden hat.

Artikel 41.

Jeder Ehegatte, fur dessen Ehe Gütertrennung . . vereinbart ist, muß, wenn er nach, Schließung der Ehe das ] ö werbe eines Kaufmanns ergreift, binnen einem . 6 . Tage an gerechnet, an welchem er den Geschaftsbetriel , hat, die in dem vorhergehenden Artikel erwähnte K ö h. wirken; unterläßt er dies, so kann er, im Fall er seine ah g einstellt, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden.

Artikel 46. Gegen den Gläubiger, welcher den Besitz einer Sache *

eines Werthpapiers des Schuldners in einer bas Zurückbehaltungs— recht der Artikel 313 und 314 des Handelsgesetzbuchs begründenden Weise erst seit dem Tage der Zahlungseinstellung oder innerhalb der nächst vorhergegangenen zehn Tage erlangt hat, d schriften der Artikel 4 und 445 des Gesetzes wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Rheinischen Handelsgesetzbuchs vom 9. Mai 1859 in gleicher Weise anzuwenden, wie wenn ihm ein Faustpfand bestellt worden wäre.

sind die Vor⸗

Artikel 47. 4 An Stelle der Artikel 631— 634 des Rheinischen Handels⸗

gesetzbuchs treten folgende Bestimmungen:

Die Handelsgerichte sind zuständig!!! . 1 i r nr r eig akeiten über Verbindlichkeiten eines Kauf⸗ manns aus seinen Handelsgeschäften. . 2) für alle Rechtsstreitigkeiten über Verbindlichkeiten . Nicht⸗ kaufmanns aus einem Handelsgeschäfte, wenn das Geschaͤft auf Seiten dieses Nichtkaufmanns ein Handelsgeschäft ist; 3) für alle Rechtsstreitigkeiten über die im Artikel 2 Ziffer 2 bis 7 aufgeführten Handelssachen ohne Unterschied der Per⸗ sonen; . J 4) für alle Rechtsstreitigkeiten über Wechselverbindlichkeiten. Die Artikel 636 und 637 sind aufgehoben. ; Artikel! ö. ö In Handelssachen kann der Beweis durch Zeugen in, Fallen ohne Ruͤcksicht auf die Art und den Betrag des Gegen— landes des Prozesses zugelassen werden. . ö Lib r eln , und 1341 des Civilgesetzbuchs finden in Handelssachen keine Anwendung. . . . am e w welche über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und über den Beweis ihrer Unechtheit oder der Unrichtig⸗ keit ihres Inhalts bestehen, werden durch diesen Artikel nicht berührt. . rent, Das Handelsgericht kann in allen Fällen, insbesondere in . es sich um die Auseinandersetzung von Gesell⸗ schaftern, oder um die Prüfung von Rechnungen, Schriftstücken ober Handelsbüchern handelt, Sachverständige zur Erstattung e. Gutachtens ernennen, oder anordnen, daß zunächst Behufs Auf⸗ klärung und Feststellung der Streitpunkte und zum Versuch einer guͤtlichen Beilegung des Streits vor einem Kommissar des Gerichts

d ndelt werden soll. ö Artikel 50.

An die Stelle der Artikel 1— 4 des Gesetzes vom 15. Ger⸗ minial VI. Jahres (4. April 1798) und. der Artikel 1 2, 3 . 6 der Kabinetsordre vom 17. April 1833 (GesetzSamml. S. 34) treten folgende Bestimmungen: . Auf Vollstreckung durch Personalarrest ist zu erkennen:

Artikel 42. 3.

Der Auszug, welcher gemäß Artikel 40 und 41 dem 6 riat des Handelsgerichts uͤbersendet wird, muß außer ö. . Artikel 872 der Civilprozeß⸗ Ordnung vorgeschriebenen , lichungen durch den Secretair des Handels gerichts ohne . einem der öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden, 19 9 Vorschrift des Artikels 13 des Handel sgeseß duch zur . lichung der in dem Handelsregzister erfolgenden Eintragungen be zj stimmt sind. .

Bei jeder Klage auf Gütertrennung und 257 darauf . den Verfahren kommen die Artikel 1441 bis 1452 . Lidi gesetz buchs und die Artikel 865 bis 874 der Civilprozeß-Ordnung zur Anwendung. 1 5 Urtheil, welches zwischen Ehegatten, bon nn einer zu den Kaufleuten gehört, die Trennung von Tisch und Be

̃ ie E ̃ sspri üs die in dem Artikel 872 d e t, müssen die in dem Ar der die Ehescheidung ausspricht, ssen die in der . ; Förmlichkeiten beobachtet

der Civilprozeß-Ordnung vorgeschriebenen F chke l , ig Gläubiger zu jeder Zeit , Ine gegen das Urtheil, so weit es ihr Interesse . e erheben und jede in Folge desselben geschehene Auseinandersetzung anzufechten. . ö. ö. Die in den Artikeln 2074 und 2075 des , , , . geschriebene Einregistrirung der Urkunde über die Pfandbestellung sst in Handelssachen nicht erforderlich. n , n, Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des Sibi i, ö. über das Faustpfand auch in Handelssachen zur Anwendung,

weit die AWötikl 3069 bis 3i6 des Handelsgesetzbuchs nicht ein An⸗

deres bestimmen. Artikel 45. . Die Pfandrechte, welche das Handelsgesetzbuch dem Kommis⸗

sionair, dem Spediteur und dem Frachtführer beilegt, gewähren,

so lange sie nach den Bestimmungen des Handelsgeseg buchen d n fr in gleicher Weife wie das Faustpfand ein Vorzugsrecht (Privileg) im Sinne des Rheinischen Eivilgesetzbuchs.

1) wenn die Verurtheilung wegen der Verbindlichkeit eines ö. z 3 35 5 9 3 9 J C 7 95 2 manns aus einem Geschäfte . welches auf Seiten diese Kaufmanns ein Handelsgeschäft is k wenn die Verurtheilung wegen der Verbindlichkeit eines Kauf- manns in einer der im AÄArtikel 2 Ziffer 2—! aufgeführten Hanbelssachen erfolgt; /- 6 die Verurtheilung wegen einer Verbindlich keit nr . z3as. 551 1 * wo 89 & au

Nichtkaufmanns aus einem Geschäfte erfolgt,; welches c Seiten dieses Nichtkaufmanns ein Handelsgeschãft . I) wenn die Verurtheilung wegen einer Wechselverbindlichkeit

erfolgt.

*

2

6

8. ; . . Von dem Personalarrest sind in den Fällen unter 1, 2 und 3 des vorstehenden Paragraphen ausgenommen: J.

1) Frauen, insofern sie nicht Handelsfrauen . , 2) Minderjährige ohne Unterschied ,, , gleichgeachteten Personen, sofern. sie a 3 n,. ö

mungen dieses Gesetzes als volljãhrig zu n. . 3) Witkwen und Erben, welche als solche wegen der 1 lichkeit des Schuldners, dessen Rechtsnachfolger sie sind, eilt werden. . . . ö 3 die Ausnahmen vom Personalarreft, welche bei der Verurtheilung wegen Wechsel verbindlich keiten eintreten der Artikel 2 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung zur ö Vorschrift des Artikels 800 Nr. 5 der Einttt ze nung ist in den im §. 1 bezeichneten Fällen nicht anwendbar. ; Kreikel 51. J Auf Personalarrest ist nur dann von den Handelsg erkennen, wenn darauf angetragen ist. . Die Vollstreckung durch Personalarrest kann nin e, wenn derselben durch Erkenntniß ausdrücklich stattgegeben ist Artikel 52. J In dem Artikel XII. des Einführungsgesezes um alge et buch Ireten an die Stelle der S8. 2 und 3 die

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