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z . 36 e ft 1 Sinne , , , welche ihre ahlungen einstellen, können mit Gefängniß bis 1 8 . , . fängniß bis zu zwei Jahren
1) wenn sie nach Dotalrecht oder mit vertragsmäßiger Guͤter⸗ trennung verheirathet, die Vorschriften des Artikels 41 dieses
) Gesetzes nicht befolgt haben;
2) wenn sie nicht innerhalb der drei Tage nach Einstellung der Zahlungen die durch Artikel 440 des Rheinischen Handels⸗ gesetzbuchs vorgeschriebene Erklärung abgegeben haben, oder wenn ihre Erklärung nicht die Namen aller solidarisch haften⸗ den Gesellschnfter enthält;
3) wenn sie sich ohne rechtmäßige Verhinderung in den festge— setzten Fällen und Fristen nicht bei den Agenten und Syn⸗ diken persönlich eingefunden, oder, nachdem sie ein freies Ge— leit erhalten, nicht vor Gericht gestellt haben.
Die in' den Artikeln 69 und 586 bis 599 des Rheinischen Handelsgesetzbuchs enthaltenen Strafbestimmungen sind aufgehoben.
§. 3. Ein Gläubiger, welcher nach erlangter Kenntniß von der Zahlungseinstellung zu seiner Begünstigung und zum Nachtheil der übrigen Gläubiger einen besonderen Vertrag mit dem Gemein⸗ schulbner oder dessen Erben eingeht, oder welcher sich von demselben oder anderen Personen besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt, daß er bei der Berathung und Beschlußnahme der Glaͤubiger in einem gewissen Sinne stimme, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Auch kann gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. ;
. V. Abr sech n i t t. Bestimmungen, das Seerecht betreffend.
, n, gi ö
ii ie Führung des Schiffsregisters sich beziehende Vorschriften der Arlikel 432 bis 438 des . den durch die nachstehenden Bestimmungen ergänzt: J
. . J. *
Als preußische Schiffe und als berechtigt, die preußische Flagge zu führen, sind diejenigen Schiffe eh eich Flagge z ren, sind nur diejenigen Schiffe anzusehen, welche 6 in dem ausschließlichen Eigenthum preußischer Unterthanen be⸗
nden.
Actiengesellschaften, welche in Preußen errichtet sind, und welche zugleich in Preußen ihren Sitz haben, stehen preußischen Unter⸗ thanen gleich. Dasselbe gilt von Kommandit⸗ Gesellschaften auf Äctien, welche in Preußen errichtet sind und in Preußen ihren Sitz
haben, sofern zugleich die persönlich haftenden Mitglieder derselben
sämmtlich preußische Unterthanen sind.
9 2. Die Führung des Schiffsregisters und die Ausfertigung der Lertifikate wird den Handelsgerichten übertragen, in deren Bezirken die Seehäfen belegen sind. Ein jedes dieser Gerichte hat für alle Haͤfen seines Bezirks nur Ein Schiffsregister zu führen.
2 3 . 7
Ein jedes Schiff kann nur in dasjenige Schiffsregister einge— tragen werden, welches für seinen Heimathshafen (Artikel 435 des Handelsgesetzbuchs) geführt wird.
9. 4
. Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister muß ent— 41 ö 1) ö. . und die Gattung des Schiffs (ob Barke, Brigg u. mn ö 2) seine Größe und die nach der Größe berechnete Tragfähigkei seine der Grö nete Tragfähigkeit; 3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, oder, , . anderen Lande angehört hat, den Thatumstand, wodurch es das Recht, die Landesflagge zu führen, erlangt hat, und außerdem, wenn thunlich, die Zeit und den Ort der Er— bauung; ö. ., ,. en Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders (Art 450 des Handelsgesetzbuchs) oder, wenn eine . be⸗ steht (Art. 456 g. a. O.), den Namen und die naͤhere Be— zeichnung aller Mitrheder und die Größe der Schiffspart eines Jeden; ist eine Handelsgesellschaft Rheder oder Mit⸗ rheder, so sind die Firma und der Ort, an welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, und, wenn die Gesellschaft nicht eine Aktien⸗Gesellschaft ist, die Namen und die naͤhere Be⸗ zeichnung aller Gesellschafter einzutragen; bei der Kommandit— ar e e. . genügt statt der Eintragung aller after die Eintragung' all sönli kenden Ge— . ö gung aller persönlich haftenden Ge— en Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigenthums des Schiffs oder der einzelnen Sci re . m Y) die Nationalität des Rheders oder der Mitrheder ; 8 ', a nr des Schiffs. in jede iff wird in das Schiffsregist = sonderen a nn , . w 8. 5
Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister darf erst
geschehen, nachdem das Recht Lesselben, die preußische Fl
führen (8§. 1), und alle in dem 5§. 4 besethnen ls n Flagge zu
haft nachgewiesen sind. 8 ezeichneten Thatsachen glaub— §8. 6
Das Recht, die preuß ische Flagge zu führen, darf weder vor der Ei tragung des Schiffs in das Schiffsregister, noch vor der A 9. fertigung des Certifikats ausgeübt werden. 3
Das Certifikat muß in wortgetreuer Uebereinstimmung Alles enthalten, was in das Schiffsregister eingetragen ist. und beze . daß die nach §. 5 erforderlichen Nachweisungen geführt sind . Durch das ECertifikat wird das Recht des Schiffs, die preußi sche Flagge zu führen, nachgewiesen. 3 6
; . . §. 7.
Wenn ein im Auslande befindliches fremdes Schiff durch den Uebergang in das Eigenthum eines preußischen Unterthans a Recht, die preußische Flagge zu führen, erlangt, so können die Cin tragung des Schiffs in das Schiffsregister und das Certifikat gun ein von dem preußischen Konsul, in dessen Bezirk das Schiff Zeit des Eigenthums-Ueberganges sich befindet, über den Elwimn des Rechts, die preußische Flagge zu fuhren, ertheiltes Attest, jedoch nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Aus stell . des Attestes, ersetzt werden. k
; RR 8.
Tritt in den Thatsachen, welche in dem §. 4 bezeichnet sind nach der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister eine Ver. n mung ein, so hat der Rheder dieselbe binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem er von ihr Kenntniß erhalten hat dem das Schiffsregister führenden Gericht zum Zweck der Befolgung der Vorschriften des Artikels 436 des Handelsgesetzbuchs an zuzeigel und nachzuweisen. Dasselbe gilt, wenn eine Thatsache eintritt welche nach dem zweiten Absatz des Artikels 136 des Handels gesetzbuchs die Löschung des Schiffs im Schiffsregifter und die Zurücklieferung des Certifikats erforderlich macht. .
Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt ob:
) wenn eine Rhederei besteht, allen Mitrhedern; ö
) wenn eine Actien⸗-Gesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für
dieselbe allen Mitgliedern des Vorstandes; ö.
wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder
ist, für dieselbe allen persoͤnlich haftenden Gesellschaftern;
wenn die Veränderung in einem Eigenthumswechsel befteht, wodurch das Recht des Schiffs, die preußische Flagge zu führen, nicht berührt wird, dem neuen Erwerber des Gchiß
oder der Schiffspart. ö
. §. 9.
ö Wer eine nach dem vorstehenden Paragraphen ihm obliegende Verpflichtung binnen der sechswäöchentlichen Frist nicht erfüllt wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern bestraft, sofern er nicht beweist, daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen; die Strafe tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Frist die Verpflichtung von einem Mitverpflichteten erfüllt ist
1 §. 10.
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu bestimmen ob und inwieweit die Artifel 432 bis 437 des Handelsgesetzbuchs und die vorstehenden §§. 1 bis 9 auf kleinere Fahrzeuge (Eüsten⸗ fahrer und dergl.) keine Anwendung finden sollen. 5
. .
Der Justizminister hat die Gerichte wegen Führung des Schiffs— registers mit einer Instruction zu versehen. ö . ö
J k
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, in Betreff ein— zelner Häfen zu verordnen, daß denselben für die Anwendbarkeit der Bestimmungen, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffs in dem Heimathshafen beziehen, alle oder einzelne Häfen ihres Reviers gleichzuachten seien (Artikel 18 des Handelsgefetzbuchs).
ö Artikel 55. .
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu bestimmen auf welchen kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergl.) die Führung eines Journals nicht erforderlich sein soll (Artikel 489 des Handelsgesetzbuchs). — .
Artikel 56.
. Ueber die Rechte des Schiffsmannes in Ansehung der Heuer wird zur Ergänzung der Artikel 536 und 541 des Handelsgesetz buchs Folgendes verordnet. ö k
; 1 Wenn nach Beendigung der Ausreise eine oder mehrere Zwischenreisen unternommen werden, so kann der Schiffmann, so— bald sechs Monate seit dem Antritt der Ausreise abgelaufen sind, in dem ersten Hafen, welchen das Schiff anläuft, sofern es darin ganz oder zum größeren Theile gelöscht wird, die Auszahlung der Halfte der bis dahin verdienten Heuer verlangen. Die Zahlung muß nach seiner Wahl entweder baar oder mittelst einer Anwei⸗ lie uf den Rheder erfolgen, welche zwei Tage nach Sicht zahl— In gleicher Weise ist der Schiffsmann, sobald sechs Monate
seit der früheren Auszahlung abgelaufen sind, die Auszahlung der
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Hälfte der seit der früheren Auszahlung verdienten Heuer zu for—
bern verechtigt. ;
8.42 Die in dem Artikel 541 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Erhöhung der nach Zeit bedungenen Heuer beträgt von dem Beginn 3 dritten Jahres an ein Fünftel, von dem Beginn des vierten
des l on . Jahres an ein ferneres Fünftel des in dem Heuervertrag fest⸗
Jesetzten Betrages;
Jahres in die He
6
Der Dispa machung liegt ob,
oder Mängel finden,
Nachdem die e geprü tigt ist, werden diejenigen Betheiligten,
gemeldet haben, Schiffs- oder am Orte des Ge
treter bestellt haben, zu bestellender Offizial-⸗Anwalt zu einem 1. missar des Gerichts vorgeladen, um sich über die Dispache zu er—⸗
klären. Die Vorlad
den Nichterscheinenden angenommen pache nichts zu erinnern.
Werden in dungen erhoben,
Wenn ein Betheiligter Einwendungen geltend macht, so hat er
dieselben im Ter stlageschrift vorz binnen vierzehn
dies nicht geschieht, so wird angenommen, daß
genommene Pro Auf die Kl
oder innerhalb der vierzehntägigen Frist nicht eingereeicht ist,
die als Klagesch
von dem Gerichte das ordentliche Prozeßverfahren eingeleitet.
Sind die Entscheidung od Bestätigung der forderlichenfalls berichtigt ist.
Wenn Einwendungen erhoben werden,
der Dispache b
der Leichtmatrosen, erwähnten Erhöhung.
Ueber das Verfahren bei Aufmachung der Dispache und über . — die Ausführung derselben werden
dem Handelsgericht zu überreichen. die Dispache zu
Ladungs-Papieren bekannt geworden sind, sofern sie
Leichtmatrosen rücken mit Beginn des dritten ner der Vollmatrosen, Schiffsjungen in die Heuer in beiden Fällen unter Hinzurechnung der vor—
Artikel 57. folgende Bors 84. h cheur hat die Dispache sofort nach ihrer Auf⸗ Dem Handelsgericht prüfen und dieselbe, wenn sich Fehler Dispacheur berichtigen zu lassen.
chriften ertheilt.
durch den
Dispache gepruft und erforderlichenfalls berich⸗ welche bei dem Gerichte sich oder demselben anderweit, insbesondere aus den richts sich aufhalten, oder dort anwesende Ver— unb für die übrigen Betheiligten ein ihnen Termin vor einem Kom⸗—
ung geschieht unter der Verwarnung, daß gegen wird, er habe gegen die Dis— z 3. * * — y dem Termine gegen die Dispache keine Einwen⸗ so hat das Gericht dieselbe zu bestätigen. §. 4
mine naher zu begründen oder sich eine besondere ubehalten. Im litzteren Falle muß die Klageschrift Tagen bei dem Gerichte eingereicht werden; wenn das im Termin auf—
tokoll als Klageschrift gelten solle. ageschrift, oder wenn eine solche nicht , au
rift dienende Abschrift des Terminprotokolls wird
schluß derjenigen, welche in sind, an
Antragsteller angezeigt sind, oder welche sich gemeldet haben, ihr e Rechte vorzubehalten, die übrigen Schiffsgläubiger mit
ihren An⸗ sprüchen auszuschließen. §. 4.
Eine Ausfertigung des Präklusions“⸗ Erkenntnisses ist durch öffentlichen Aushang an der Gerichtsstelle bekannt zu machen; die Insinuation an die ausggeschlossenen Schiffsgläubiger gilt als be⸗ wirkt, wenn die Ausfertigung vierzebn Tage lang ausgehangen hat. Den Gläubigern, welchen ihre Rechte dorbehalten sind, ist eine
Abschrift des Erkenntnisses mitzutheilen.
Gegen das Erkenntniß findet nur das Rechtsmittel der Resti⸗
tution statt. Artikel 59. In den Landestheilen, in welchen das Allgemeine Landrecht gilt, kreten in Betreff der Verpfändung von Seeschiffen, mit Aus⸗ das Schiffsregister nicht einzutragen die Stelle ber §§. 302 — 307 und 313 des Allgemeinen Titel 25 folgende Vorschriften: ö das Schiffsregister eingetragen
Landrechts Theil J.
Die Verpfändung muß in werden. Die Eintragung erfolgt von dem Gericht, welches das Schiffs⸗ register führt.
Sie muß enthalten:
1) den Namen des Gläubigers; 2) die Forderung, für welche die Verpfändung geschehen ist; 3) die Bezugnahme auf die Verpfändungs-ÜUrkunde unter Be⸗ zeichnung des Orts und des Datums der Ausstellung; 4) die Zeit der Eintragung. .
Die geschehene Eintragung ist von dem Gericht auf der Ver⸗ pfändungs-Urkunde und auf dem Certifikat des Pfandbestellers zu vermerken.
8.19.
Durch die Eintragung in das Schiffsregister wird die Ver— pfändung selbst vollzogen.
So lange die Verpfändung ist, kommen dem Gläubiger die Rechte inhabers zu.
Die Eintragung der Verpfändung wird nach der Aufhebung des Pfandrechts im Schiffsregister geloͤscht.
in das Schiffsregister eingetragen eines wirklichen Pfand—
8 den in das Schiffsregister eingetragenen Pfandrechten Vorrecht nach der Zeitfolge der Eintragung. 1I. Titel. die Aufhebung bisheriger Gesetze betreffend. Artikel 609. Mit dem 1. März 1862 treten die nachfolgenden Gesetze und
Unter bestimmt sich das
Bestimmungen,
ö F. 5.
vorgebrachten Einwendungen durch rechts kräftize er in anderer Art endgültig erledigt, Dispache durch das Gericht, nachdem dieselbe er⸗
*
nach Maßgabe der Erledigung der Einwendungen 8. 6.
erühren, so hat das Gericht
durch die Einwendungen nicht berührt ist, sofort zu bestätigen.
Aus der v cution statt.
In anderen als 67 3e bezeichneten Fällen der Veräußerung eines Schiffes erloͤschen die nicht bekannten Schiffsgläubiger,
Pfandrechte der t : gläu Anmeldung ihrer Rechte auf Antrag des Erwer—
wenn diese zur
bers ohne Erfolg öffentlich
—
46 on dem Gericht bestätigten Dispache findet
8
Artikel 58. den im Artikel 767
dem Erwerber
vorgeladen sind.
Hierbei kommen folgende Vorschriften zur Anwendung:
Der Antr
welches das S gründung des
l
ag ist erst nach der Eintragung der Veräußerung in das Schiffsregister zulässig; er ist bei dem Gericht anzubringen, f zur Be— und welche
Der Antragsteller muß anzeigen, ob
chiffsregister führt. Antrages dem Gericht
.
Schiffsgläubiger ihm bekannt sind. 2 2
Das Ger beraumen und zeigten Schiffs dung des Aus
Der Berechnung de
öffentlichen Be
des Einführungsgesetzes zur Konkurs-Ordnung vom 8.
maßgebend.
Nach Abhaltung des Termins
abzufassen; in
Termin wird auf drei Monate hinausgerückt. Fü r dreimonatlichen Frist und die Art und e , e . Mai 1855
icht hat einen Termin vor einem Kommissar anzu⸗ durch öffentliche Bekanntmachung die nicht ange— aufzufordern, ihre Ansprüche bei Vermei—
gläubiger ; schlusses spätestens in diesem Termine anzumelden.
kanntmachung sind die Vorschriften des Art
.
§. 3. diesem sind den Sch
o erfolgt die
welche nur einen Theil die letztere, insoweit sie
. die Exze⸗
des Handelsgesetzbuchs
Für die
ist ein Praͤklusions⸗Erkenntniß ziffsgläubigern, welche von dem!
Verordnungen, nebst allen dieselben ergänzenden oder erläuternden Bestimmungen außer Kraft:
I) die §§. Hö bis 712 und die §§. 1305 bis 2464 des achten Titels des zweiten Theils des Ällgemeinen Landrechts, jedoch die §5§. 1934 bis 2358 nur insoweit, als dieselben auf die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt sich be⸗ ziehen; ferner das Schwedisch⸗Pommersche Seerecht; die beiden ersten Bücher des Rheinischen Handelsgesetzbuchs und sämmtliche in dem Bezirke des AÄppellationsgerichtshofes zu Cöln publizirten französischen Gesetze und Verordnungen über die Börsen und die Handelsmäkler; ö alle bisherigen Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften, welche über Handels sachen (Art. 2 dieses Gesetzes) besondere, von dem allgemeinen bürgerlichen Recht abweichende, privatrecht⸗ liche Bestimmungen enthalten, sofern nicht dieselben einen Gegenstand betreffen, in Ansebung dessen das Handelsgesetz— buch auf die Landesgesetze hinweist, oder insofern nicht die Fortdauer ihrer Geltung in diesem Einführungsgesetze be⸗ stimmt ist. Die das Prozeßrecht betreffenden Bestimmungen bleiben in Kraft, sofern sie nicht in diesem Gesetze für abge—
ändert oder aufgehoben erklärt sind. Artikel 61. Vorschrift unter Ziffer 3
des vorstehenden Ar⸗
Ungeachtet der zenden Ar des Handels⸗
tikels beiben in Kraft, so weit nicht Bestimmungen gesetzbuchs entgegenstehen. ö . (1) die Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften, welche zum Gegen⸗ stande haben: die Versicherung, außer fahren der Seeschifffahrt, K—— die Rechtsverhältnisse der Kaufleute zu ihren Gehüͤlfen und Lehrlingen, 31 das Rechtsverhältniß der Stromschiffer zu ihren Leuten das Rechtsverhältniß der Wirthe zu den bei ihnen ein kehrenden Personen, das Apotheker-Gewerbe; 2) die Gesetze oder gesetz lichen Vorschriften, von dem allgemeinen bürgerlichen Rechte eri fristen für Forderungen der Kaufleute oder einzelner
der Versicherung gegen die Ge
welche in Abweichung kürzere Verjährungs Klassen