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von Kaufleuten bestimmen; insbesondere das Gesetz vom 31. März 1833 (Gesetz Sammlung S. 249), die Verordnung vom 15. April 1842 (Gesetz-Sammlung S. 114, die Ver— ordnung für die Landestheile, in welchen noch gemeines Recht gilt, vom 6. Juli 1845 (Gesetz⸗Sammlung S. 483), die Ver— ordnung für die Hohenzollernschen Lande vom 12. März 1860 (Gesetz Sammlung S. 97), und die Artikel 2271 ff. des Rheinischen Civilgesetzbuchs; 3) die nachfolgenden Gefsetze: die Verordnung über die Ermittelung des Handelsgewichts beim Handel mit roher Seide vom 14. Oktober 1844 (Gesetz Sammlung S. 661); ͤ die Verordnung vom 5. Oktober 1833, betreffend die Verpflichtung der preußischen Seeschiffe zur Mitnahme verunglückter vaterländischer Schiffsmänner (Gesetz— Sammlung S. 122); J das Gesetz vom 31. März 1841 zur Erhaltung der Mannszucht auf den Seeschiffen (Gesetz-Sammlung
S. 64.) IEE. Titel. Uebergangs-Bestimmungen. Artikel 62.
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, gemäß welchen die Handelsfirmen und die Handelsgesellschaften, so wie die Vorsteher der Actiengesellschaften, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und die Firmen und Unterschriften vor dem Handels— gericht gezeichnet oder die Zeichnungen in beglaubigter Form ein— gereicht werden sollen, müssen von den Kaufleuten, welche bereits vor dem 1. März 1862 ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, so wie in Betreff der Handelsgesellschaften, welche bereits vor diesem Zeitpunkte errichtet sind, ebenfalls befolgt werden.
Die vorstehende Bestimmung gilt auch fuͤr die Kaufleute und
Handelsgesellschaften, deren Firmen bereits nach den bisherigen
Einrichtungen bei Behörden oder Corporationen angemeldet oder in amtliche Register eingetragen sind, so wie von den Handels⸗ gesellschaften, deren Errichtung in solcher Weise veröffentlicht ist, insbesondere von den Handelsgesellschaften, welche in das nach Vorschrift des Rheinischen Handelsgesetzbuchs geführte Register eingeschtieben sind.
Artikel 63.
Ist bei einer am 1. März 1862 bereits bestehenden Handels⸗
gesellschaft nach ihrer Errichtung eine Aenderung eingetreten, welche nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, so muß die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft nach Maßgabe der eingetretenen Aenderung geschehen.
Artikel 64.
Die in den Artikeln 62 und 63 vorgeschriebenen Anmeldungen
und Zeichnungen sind binnen einer Frist ven drei Monaten, vom 1. März 1862 an gerechnet, zu bewirken. Nach Ablauf dieser
Eintragung eines Auszugs, welcher die im zweiten Absatz dez
Artikels 219 des Handelsgesetzbuchs unter Ziffer 1 bis 6 vorge⸗
schriebenen Angaben und außerdem die Hinweisung auf das an g
blatt oder die Gesetz⸗ Sammlung enthalt, worin der Gesellschaftz
Vertrag, seine etwaigen Abänderungen und die Genehmigungg.
Urkunden abgedruckt sind. . Artikel 67.
Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder einer am 1. März 1862 bereits bestehenden offenen Gesellschaft, sommandit⸗ Gesellschaft oder Kommandit⸗Gesellschaft auf Actien durch den Ge⸗ sellschafts-Vertrag oder durch einen vor dem 1. März 1862 errich⸗ teten Vertrag in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, he— schränft, so bestimmt sich die Wirkung dieser Beschränkung im Verhältniß zu dritten Personen noch innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, von dem 1. März 1862 an gerechnet, nach den big; herigen Gesetzen.
Die Beschränkung kann innerhalb dieses Zeitraums zur Ein—
tragung in das Handelsregister angemeldet werden; geschieht dies so bestimmt sich die Wirkung der Beschränkung im Verhältniß zu dritten Personen für die Zeit nach Ablauf jener drei Monate nach den Grundsätzen, welche der Artikel 115 des Handelsgesetzbuchs über die Wirkung der Ausschließung eines Gesenͤschafters bon der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, enthält. ö Wenn die Anmeldung nicht innerhalb des dreimonatlichen Zeitraums geschieht, so hat die Beschränkung für die Zeit nach Ab— lauf dieser Frist dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wir— kung, und kann später nicht mehr angemeldet werden.
Ist der Vorstand einer am 1. März 1862 bereits bestehenden Aktiengesellschaft in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, be— schränkt, so kommt während des Zeitraums von fünf Jahren, vom 1. März 1862 an gerechnet, die im zweiten Absatze des Artikels 231 des Handelsgesetzbuchs enthaltene Bestimmung nicht zur An— wendung; für die spätere Zeit hat die Beschränkung dritten Per— sonen gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Artikel 68.
Wenn in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann bereits am 1. März 1862 sich bedient hat, oder bei einer zu dieser Zeit bereits bestehenden Handelsgesellschaft nach dem 1. März 1862 Tine Thatsache sich ereignet, welche gemäß den Vorschriften des Handels⸗ gesetzbuchs zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, so muß nicht allein diese Anmeldung gleichwie bei den erst nach dem 1. März 1862 entstandenen Firmen und Handelsgesellschaften geschehen, sondern es bestimmen sich auch die rechtlichen Folgen der Thatsache und die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht ge— schehenen Eintragung im Verhältniß zu Dritten nur nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs; insbesondere sind die früheren Vorschriften über die rechtlichen Folgen der Veröffentlichung der Thatsache nicht anwendbar.
Artikel 69.
Frist haben die Handelsgerichte die Betheiligten in dem durch ben Artikel 5 vorgeschriebenen Verfahren zur Befolgung der obigen Anordnungen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Artikel 65. Auch die in dem Handelsgesetzbuch über die Firmen gegebenen Vorschriften, auf welche der Artikel 62 sich nicht bezieht, haben für die Kaufleute, welche bereits vor dem J. März 1862 ihren Ge⸗ schäftsbetrieb begonnen haben, so wie für die Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem 1. März 1862 errichtet sind, ebenfalls Geltung. Jedoch kommen die Vorschriften der Artikel 16 147 , 2 und 21 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann oder eine Handels-Gesellschaft bereits voör dem 1. März 1862 sich bedient hat, nicht zur Anwendung, sofern die⸗ selbe innerhalb der im Artikel 64 bezeichneten Frist zur Eintragung in das Handels⸗Register angemeldet wird. Wenn in Folge der letzteren Bestimmung für mehrere Per— sonen oder Handels-⸗Gesellschäften dieselbe Firma in das Handels— Register eingetragen wird, so bleibt jeder von ihnen das Recht vor— behalten, gegen die anderen, sofern diese ihr gegenüber bei Eintritt der Geltung des Handelsgesetzbuchs nicht befugt waren, diese Firma anzunehmen oder zu führen, auf Unterlassung der Fuͤhrung dersel— ben zu klagen. Artikel 66.
Eine bereits vor dem 1. Maͤrz 1862 gültig errichtete Actien⸗ Gesellschaft oder Kommandit⸗-Gesellschaft . ttt? . in das Handels⸗-Register eingetragen, sollten auch die Erfordernisse nicht erfüllt sein, welche das Handelsgesetzbuch für die Errichtung einer solchen Gesellschaft vorschreibt, und denen nach den Vorschriften desselben genügt sein muß, bevor die Eintragung der Gefellschaft e, kann.
. ei der Eintragung einer Actien-Gesellschaft, welche unter der Herrschaft des Gesetzes über die . . 9. No⸗ bember 1843 (Hesetz- Sammlung S. 341) errichtet ist, unterbleibt die Eintragung des Gesellschafts-Vertrages und der etwaigen Abände⸗
Wer vor dem 1. März 1862 eine Prokura erhalten hat, und nach diesem Zeitpunkte nicht von Neuem von dem Prinzipal zum Prokuristen bestellt wird (Artikel 41 Absatz 2 des Handelsgesetz— buchs), ist nicht mehr befugt per procura die Firma zu zeichnen, oder sich sonst als Prokuristen auszugeben; er gilt vielmehr nur als Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Artikels 47 des Han⸗ delsgesetzbuchs, jedoch als ermächtigt zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, wozu er auf Grund der Prokura nach den bisherigen Gesetzen befugt war.
Wird eine vor dem 1. März 1862 ertheilte Prokura binnen drei Monaten, vom 1. März 1862 an gerechnet, aufgehoben, so find die bisherigen Gesetze auch für die Nothwendigkeit und die Form der Veroffentlichung der Aufhebung, so wie fuͤr die recht— lichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Veröffentlichung im Verhältniß zu Dritten, maßgebend. Erfolgt dagegen die Auf— hebung erst nach Ablauf der dreimonatlichen Frist, fo gelten die Grundsätze über die Aufhebung einer erst unter der Herrschaft des Handelsgesetzbuchs ertheilten Handlungsvollmacht.
Art iel 79.
In Bezug auf die Diensteautionen der Handelsmäkler, welche am 1. März 1862 sich im Amte befinden, tritt mit diesem Tage ein gleiches Verhältniß ein, als wenn die Handelsmäkler in diesem Zeitpunkte aus dem Amte geschieden wären.
Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln wird beim Verfahren wegen Rückgabe der Caution die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 25. Nivose XIII. (15. Januar 1805) vorgeschriebene Erklärung von dem Handelsmäkler dahin gemacht: daß er als ein vor dem 1. März 1862 angestellter Handelsmäkler die Rückgabe seiner Dienstcaution verlange.
Artikel 71.
In das Schiffsregister sind auch diejenigen Schiffe einzutragen, welche am 1. März 1862 zur Führung der preußischen Flagge berechtigt und mit den nach den bisherigen Vorschriften zur Aus— übung dieses Rechts erforderlichen Papieren versehen sind.
Die Eintragung derselben in das Schiffsregister muß binnen
Beilage
rungsbeschlüsse, so wie der Genehmigungs⸗Urkunden; es genugt di⸗
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Beilage zum Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger.
M 191. Sonnabend den
10. August 1861.
— .it,utuKuVƷftot
ir ö ückgabe
ᷣ Jahre, vom 1. März 1862 an gerechnet, unter Zurück ginn . nachgesucht werden. Befindet sich ein 8 . 1. März 1862 auf einer Reise, von 4 9 . ,
er einsähri rist zurückkehrt, so gilt die Frist als. ; . eren, Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn das Schiff binnen der ö Frist in einem Hafen stsee oder Nordsee geloͤscht wird. . . 9 5 . I . Absatz bezeichneten Frist be⸗ stimmt sich die Zulässigkeit der Ausübung des Rechts, die preußische
Flagge zu führen, noch nach 9. ö Vorschriften.
4 Artikel 72. K r in diesem Titel enthaltenen Vorschriften
Zur Ausführung de itel , ,, en nen e Geri — ö nstruction hat der Justizminister die Gerichte mit einer näheren Inf
zu versehen. ö ; 5 Schlufzbestimwmungen. k ( . und Organisation von Handelsgerichten in wird einem besonderen Gesetze
Die Errichtung allen Landestheilen der Monarchie , Erlaß desselben treten in den n, n, chen nicht bereits besondere Handels gerichte ; . . . gerichte oder Stadtgerichte an die Stelle der . . 2 Rommerz⸗ und Admiralitäts kollegien zu H i . wie die für Handelssachen bestehenden Gerichts. ö hei u ö Stettin, Memel und Elbing bleiben vorläufig in 3 . Einrichtungen und mit ihrer bisherigen. ,, 1. . Denselben wird zugleich die, Führung des Hande ö Sprengel übertragen, ingleichen die ö ö. , in dem Umfange, ö. ,, den bisherig sch
je Ausfertigung der Beilbri . . die . bestimmt für die emzelnen ö ö chen Zweiggerichte gehören, ob und inwiefern . . gif von den letzteren oder von . zu führen sei. Arti 74.
6 des Handelsgesetzbuchs Be⸗ stimmungen in Ansehung der gexichtlichen ,,, 39 ö zur Ergänzung der bestehenden Gesetzt erfer erlich , dieselben durch Königliche Verordnung getroffen. d
Vor Ablauf von . em Landtag
l smäßigen Genehmigung gelegt. ö nern,, N Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Zuni 186.
So weit in Folge der
Angekommen: Se. Excellenz der General- Feldmarschall, Gouverneur von Berlin und Ober-Befehlshaber der Truppen in den Marken, Freiherr von Wrangel, von Baden-Baden.
Abgereist: Se. Fürstliche Gnaden, der Fürst zu Caro—⸗ lath-Beuthen, nach Stettin.
Berlin, 9. August. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: dem Verwaltungs-⸗Direktor der Alterversorgungs AÄnstalt Für deutsche Theater-Mitglieder „Perseverantia“, Wentzel zu Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Sachsen-Coburg-Gotha Hoheit ihm verliehenen, dem Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Hausorden affiliirten filbernen Verdienst⸗ Kreuzes zu ertheilen.
Xe icht amt lich es.
Luremburg, 6. August. Die Kammer ist heute vom Prinzen Stat *** in . eröffnet worden. Derselbe drückte dem Lande' den Dank des Königs aus für die herzliche Theilnahme, welche die Luxemburger für die Ueberschwemmten in , an den Tag gelegt, und empfahl dann in wenigen Worten den epu⸗ tirten, das vorzulegende Preßgesetz — welches die Freiheit gere, halb der von der Bundesgesetzgebung gezeichneten Grenzen . — mit Eifer und Vorsicht zu untersuchen. Morgen soll das Gesetz vorgelegt werden. Zu ihrem Vorsitzen den hat die , m, ,. den Herrn R. Metz gewaͤhlt; von 27 Stimmen erhielt er 21.
köln. Ztg.) zöniali ö ; (toln Hi) Karlsruhe, 7. August. Se. Königliche Hoheit
Baden. 8. g,, der Großherzog traf heute mit dem Frühzug, Ihre ,,,
Hobeit die Frau Großherzogin, sowie Seine Koͤnigliche ö ö ö mit ch Zug 10 Uhr 50 Minuten a Baden hier ein und haben mit dem Zug 1Uhr 19 Minuten 8 Reise nach Pyrmont angetreten; dort wird Ihre in,, die Frau Großherzogin zum Gebrauch einer Kur mehrere o . verweilen, während Seine Königliche Hoheit der Großherzeg 1 kurzem Aufenthalte sich nach Ostende verfügen und daselbst das Seebad gebrauchen wird. ,,
Sroßbritannien und Irland. vnde Der . und der Kronprinz von Preußen , Montag Nachmittags nach Portsmouth, um die Fer 8 9 . tigen. Ihre Majestät die Königin fuhr in Begleitung de
London, 7. August.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 24.
6 63 Wilhelm.
von der Heydt. von Schleinitz. von Pückler. von Bethmann-Holiweg. von Roon. von Bernuth.
von Auerswald. von Patow. Gr. . Graf von Schwerin.
ndel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Ritterguts- und Fabrikenbesitzer Wilhelm
Ministerium für Ha
ein Patent . auf ein Sicherheit sch . . S Mode als n Beschreibung und Modell als ; J. erachtet worden ist, ohne Jemand in Anwendung be— kannter Theile desselben zu beschränken,
auf fünf Jahre, von jen e .
des preußlschen Staates ertheilt worden.
6. August 1861 ein Patent w . . ; auf eine Dichtung des Keilverschlusses bei von hinten zu
ladenden Kanonenröhren in der durch Zeichnung und Be⸗ schreibung nachgewiesenen Zusammensetzung auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerech des preußischen Staats ertheilt worden.
Justiz⸗Ministerium.
Der bisherige Kreisrichter Krepff zu . . anwalt bei dem Kreisgerichte ö k zu ä fberslhtn, Notar im Departement des Appellanonsgerkchis a—= hen, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Nordhausen, ernannt worden.
P P
Hermann zabt eh ö Lindheim in Ullersdorf bei Glatz ist unter dem 6. August 1861
ß, insoweit dasselbe durch Zeichnung, und eigenthümlich
senem Tage an gerechnet und für den Umfang
; J 23 z 212 240 den Dem Mechanikus H. P. Kreiner in Berlin ist unter dem
net, und für den Umfang
prinzessin, der Prinzeß Alice ig des ene n,, ar in nber e rinzen Gema . fairy“ hinüber und kam dem m,,
ß Um 8 Uhr Abends kehrte die Königliche Gesellschaft
nach Osborne zurück. - . . ö ö Gestern, am Geburtstage des Prxinzen Alfred, .
Prinz Gemahl, der Kronprinz 3 i n n,, ö Albert ⸗
Pri tl Prinz Leopold auf der „Victoria .
Prinz Arthur und P . ; . ö.
3. Fahrt nach Portland, von wo sie des Abends zurückkeh rer
wollten. K Hessen-Darm⸗
Ihre Königliche Hoheit die n ,. nen ,,
gast 1d die Brinzessi Hessen sind gestern D nge⸗
stadt und die Prinzessin von Hessen sind . , f,
36 Major Bu Plat empfing die hohen Gaͤste und geleitete
sie nach Osborne.
Der gestrigen Prorog und Antworten , ag ö ollo ir. Wy ragte, — .
achtragen wollen. Mr. W tyld fragte, 6
6 . Präsidenten der Vereinigten n,, n.
3 in Washington irgend eine Mittheilung an n.
. der Vereinigten Staaten vor den
istellen beabsichtige, um Zoͤlle
; = n 26 P 5 866 er ⸗
von ausländischen Waaren zu — 3 5 1 n ß ke, ö.
. 5 3 = ich eine Atte de e i
wiederte, der Kongreß habe dur earn k . ertheilt. Ein solches Verfahren würde , Ermäch . r ,,, en, de h
ö zraktischen Aufhebung der Blokade gleichkommen, da 6 6
einer hre / — evom Einlaufen in denselben abhel⸗
ions⸗Feierlichkei einige Fragen ations⸗-Feierlichkeit sind geinige . . dse wir der Vollständigkeit weger ob Ihrer Majestaäͤt Re⸗
schen Gesandten in Washingt erhalten habe, daß die Regierung Häfen der Südstaaten Schiffe auf
3 ö; , a, ihren Ladungen Zollgebühren , die Schiffe eingelaufen wären. Mr. G i. ,. an den Premier die Frage, ob der Regierung . 6 e n en sei, daß die französischen Behörden in . ö. gltohreren, welche ,, y , . mische geflüchteten neapolitanisch Re genommen traten 66 a ,,, bourbonischer , , , . haben? Lord Palin en an gelegte ar, n, ,,,. 6 20 Neapolitaner von Gaeta ins ö wich, nn,, . den französischen Truppen , n,, . . ihnen abgenommenen Waffen . 66 . r,, d. rung ausgeliefert und später groͤßtentheils