1861 / 196 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vor Ablauf der Verjährungsfsrist (6. 3) bei der Direction der Ge⸗ sellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst in glaubbafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange⸗ meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 3.

Die Inhaber der Obligationen sind nur dann befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapital⸗Beträge zu fordern,

wenn die Direction der Gesellschaft von dem ihr nach 8§. 4 zu— stehenden Kündigungsrechte Gebrauch macht. 8

Den Inhabern der Obligaͤtionen steht neben der Zinsgarantie des Staates auf die Koblenzer Rheinbrücke sammt Zubehör, sowie auf die Bahnstrecke von der Statien Koblenz bis zur Brücke nebst zugehörigem Betriebs Material, insbesondere aber auch auf den Reinertrag dieser Bauanlagen vor allen Prioritäts⸗ und sonstigen Gläubigern, so wie vor den Inhabern der Stammactien und der zu denselben gehörigen Dividendenscheine ein unbedingtes Vorzugs— recht zu.

Eine Veräußerung der zu den gedachten Anlagen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die im gegenwärtigen Privilegium einbegriffenen Obligationen nicht ein— gelöst sind. Diese Veräußerungs-Beschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und des Bahnhofes befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb des Bahnhofes etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichem Zwecke ab— getreten werden möchten.

§8 3 9

Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen müssen in eine Zeitung jeder Stadt, in welcher gemäß S. 2 die Zins— zahlung oder gemaͤß 5. 4 die Einlöfung erfolgt, eingerückt werden.

Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherr— liche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung außer der durch das Gesetz vom 2. Juni 1860 übernommenen Zins— garantie eine weitere Gewährleistung des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Gegeben Baden-Baden, den 31. Juli 1861.

. G Wilhelm. bon der Heydt. bon Patow.

Privilegirte Obligation.

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II. Schema zum Talon. Vorderseite.

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Rückseite.

Inhaber dieses hat vom...... ab die .. . te Serie Zins-Coupons für fünf Jahre

zur vorbezeichneten Obligation, welche auf Verlangen zur Abstempe— lung vorzulegen ist, in Cöoln in unserem Centralbüreau zu empfangen

Cöln, am 18. ö Die Direction der Rheinischen Eisenbahn— Gesellschaft.

(Facsimile dreier Direktoren.)

Der Spezial-Direktor. (Facsimile.)

III. Schema zum Zins⸗Coupon. Vorderseite.

. Zins⸗Coupon zur privilegirten vier und einhalb prozentigen Obligation. . Staats⸗ Garantie⸗

Vier Thaler fünfzehn Silbergroschen Stempel.

hat der Inhaber dieses Zins-Coupons am in Berlin Cöln und in den außerdem von uns zu designirenden Städten bei den bekannt gemachten Zahlstellen zu erheben. Cöln, am 18.. . Die Direction der Rheinischen Eisenbahn-⸗Gesellschaft. (Faäcsimile dreier Direktoren und des Spezial-Direktors.) Controle Fol. .....

Lehrers Dr. Bermann zum Oberlehrer genehmigt worden.

gammerer als Oberlehrer genehmigt worden,

und des Schulamts-Kandidaten Dr Lamers als ordentliche Lehrer an der Reaischule zu Köln ist genehmigt worden.

Schema zum Zins-Coupon. Rückseite.

Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Dieser Zins⸗Coupon ist nach dem ungültig und werthlos und ebenso, wenn derselbe durchstrichen, durchlocht oder die Nummer desselben nicht mehr vollständig ist. .

4 Thlr. 15 Sgr. zahlbar am

NMinisterinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das Z30ste Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute ausge— geben wird, enthält unter j Nr. 5414. das Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut von Mühlhausen bis Mergxleben in den Kreisen Mühlhausen und Langensalza, im Be— trage von 100000 Thalern. Vom 22. Juni 1861; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 29. Juni 1861 betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chausseen 1) von Schippenbeil nach Domnau, 2) von Domnau nach Friedland, 3) von Friedland nach Bahnhof Tapiau im Regie— rungsbezirk Königsberg, unter den Allerhöchsten Erlaß vom 29. Juni 1861, betref— fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee bon Lobberich an der Crefeld-Venlooer Bezirksstraße, über Dornbusch nach Süchteln an der Viersen-Aldekerker Bezirksstraße, im Kreise stempen, Regierungsbezirk Düsseldorf; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 29. Juni 1861 betref— fend die Genehmigung des von den Actionairen der Magdeburger Privatbank in der Generalversammlung vom 20. März 1861 gefaßten Beschlusses wegen Ab⸗ änderung der Bestimmüngen des S§. 61 des am 30sten Juni 1856 Allerhöchst bestätigten Gesellschafts Statuts; unter das Privilegium wegen Ausgabe neuer auf den In— haber lautender Duisburger Stadt-Obligationen zum 3 von 150,000 Thalern. Vom 5. Juli 1861 unter

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Rr. 5419 den Allerhöchsten Erlaß vom 5. Juli 1861, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- Chaufsfee von der Cöln-Luxemburger KBezirksstraße in Roggendorf über Mechernich, Breitenbenden, Vussem, Weyer, Zingsheim und Engelgau nach Tondorf, an der Cöln⸗ Trierer Bezirksstraße im Kreise Schleiden, Regierungs⸗ bezirk Aachen, und unter

50. die Bestäͤtigungs⸗Urkunde, betreffend einen Nachtrag

zum Statut der Rhein-Nahe-Eisenbahn⸗ Gesellschaft. Vom 26. Juli 1861.

Berlin, den 16. August 1861. . Debits-Comkoir der Gesetz-Sammlung.

Mꝛinisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Am Gymnasium zu Stolp ist die Beförderung des Ordentlichen An der Realschule zu Lippstadt ist die Anstellung des Lehrers Die Anstellung des wissenschaftlichen Hülfslehrers Dr. Blind

Nachdem der gesetzliche Schluß der Vorlesungen mit dem 15. d. M. eingetreten ist, wird hierdurch bekannt gemacht, daß das Winter -Semester 1861 62 mit dem 15. Oktober d. J. beginnt. Berlin, den 15. August 1861. Der Rektor der Universität. Twesten.

Finanz⸗Ministeriunm.

Bei der heute beendigten Ziehung der 2. Klasse 124. König⸗ licher Klassen-Lotterie fiel ein Gewinn von 4090 Thlr, auf Nr. 20,51. 1 Gewinn von 2000 Thlr. auf Nr. 41,007. 1 Ge⸗ winn von 606 Thlr. auf Nr. 86,220. 2 Gewinne zu 200 Thlr. sielen auf Nr. 26,517 und 22989, und 2 Gewinne zu 100 Thlr. sielen auf Nr. 67,679 und 72,8385.

Berlin, den 15. August 1861. , Königliche General-Lotterie— Direction.

Justiz⸗Ministerium.

Friedensgerichtsbezirk Dudeldorf, im Landgerichtsbezirk Trier, mit Änweisung seines Wohnfitzes in Dudeldorf, ernannt worden.

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Ober⸗Rechnungskammer.

Die bisherigen Geheimen evidirenden Kalkulatoren Dr egerzun. Stolte und Krüger sind zu Geheimen Rechnungs⸗Redisoren er— nannt worden.

Nicht amt lich es.

Preußen. Berlin, 15. August. Aus amtlicher Quelle geht uns heute folgende (im gestrigen Blatte dem wesentlichen Thatbestande nach enthaltene) Mättheilung zu. Das am Sonn— abend den 10. d. Mts. von Stettin nach Kronstadt, St. Peters— burg) abgefertigte Kaiserlich russische Post⸗Dampfschiff Wladi⸗ mir“ ist in Folze einer an der Maschine erlittenen Beschädigung genöthigt gewesen, anf der Rhede von Rönne (Bornholm) vor An⸗ ker zu gehen und von dort mittelst eines von Swinemünde requi— rirten Bugsirboots nach Stettin zurückzukehren, woselbst das Schiff Dienstag 4 Uhr Nachmittags wieder eingetroffen ist. Sämmtliche Passagiere find wohlbehalten, und ist auch an der Ladung irgend ein Schaden nicht vorgekommen. Den 49 Passagieren vom „Wladimir“ ist freigestellt worden, entweder ohne nochmalige Erlegung des Passagegeldes mit dem am nächsten Sonnabend, den 17ten d. M. von Stettin nach Kronstadt abgehenden „Preußischer Adler“ die Reise nach oder, gegen Rückempfang des Passagegeldes, sich einer anderen Reife-Gctegenheit zu bedlenen. Die Ladung des „Wladimir“ wird

Der Notariats-Kandidat Kenneke ist zum Notar für den

Post - Dampfschiffe St. Petersburg zu machen

Die Reparatur der Maschine des „Wladimir“ wird wahr⸗ scheinlich längere Zeit in Anspruch nehmen. Ob und welche Unter⸗ brechung dadurch in den regelmäßigen Postdampfschifffahrten zwischen Stettin und St. Petersburg eintreten werden, ob nament— lich die Kaiserlich russische Postverwaltung in der Lage sein wirk, in Stelle des „Wladimir“ sofert ein anderes geeignetes Dampf⸗ schiff in Fahrt zu setzen, wird später bekannt gemacht werden. Braunschweig, 141. August. Die „B. R. Itg.“ veröffent⸗ licht heute das Programm für die Feier des tausendjährigen Bestehens der Stadt Braunschweig am 19, 290. und 21. Uugust. Am 19 August Nachmittags findet ein Festzug nach dem Herzog⸗ lichen Residenzschlosse statt, um Sr. Hoheit dem Herzoge Wilhelm eine Huldigung durch eine Serenade darzubringen. Am 20. August wird Bottesdienst in sämmtlichen Kirchen der Stadt und der Syna— goge gehalten, welchem die städtischen Behörden, die Mitglieder des Festeomités, die fremden Gäste und Deputationen ꝛe. beiwoh⸗ nen. Am 26. August findet der große Festzug der Bürgerschaft vom Petrithore ab durch die Straßen der Stadt nach dem kleinen Exerzierplatze statt.

Sachsen. Dresden, 14. August. Aus sicherer Quelle erfährt das „Dr. Ir, daß den 640 Juristen, welche bereits voriges Jahr dem Juristentage beigetreten gewesen, in diefem Jahre noch 526 Juristen sich angeschloͤssen haben, so daß die Gesammtzahl auf 1166 sich belaͤuft. Aus dem Königreiche Sachsen haben sich in diesem Jahre (ausschließlich der schon im vorigen Jahre Beigetre⸗ tenen) 168 Juristen angeschlossen. Unter den neu beigetretenen Justizministern befinden sich die Herren Justizminister von Sachsen, Preußen, Oesterreich, Württemberg und Baden. Ebenso befinden sich unter den neuen Mitgliedern mehrere Praͤsidenten und Mit⸗ glieder oberster deutscher Gerichtshöfe, so wie Provinzial⸗ Gerichtshöfe.

Hessen. Darmstadt, 13. August. Das heute erschie nene Großherzogliche Regierungsblatt enthält eine Großherzogliche Ver⸗ ordnung vom 13. Fuli, die Wiedereinführung des akademischen Trienniums betreffend, welche, auf den Wunsch der Stände und mit Rucksicht auf die desfalls gemachten Erfahrungen, unter Auf⸗ hebung des Artikels 8 der Verordnung vom 26. Oktober 1818 die Abänderung verschiedener Einrichtungen der Universität Gießen betreffend, verfügt: 1 Die Zulassung zu den akademischen Prüfun— gen ist für die Zukunft wieder durch den Nachweis des dreijähri⸗ gen Studiums san einer Universitaͤt bedingt. 2) Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1862 in Kraft. ö.

Frankfurt a. M., I4. August- Die offizielle Mitthei⸗ lung über die Bundestagssitzung vom 42. August lautet: Beim Beginn der Sitzung wurde über den Stand der Verfassungsange—⸗ legenheit des Herzogthums Holstein von dem für diese Angelegen⸗ heit niedergesetzten Ausschusse, in Gemeinschaft mit der Executions⸗ Kommission, die nachstehende Anzeige erstattet: . .

„Die vereinigten Ausschüsse haben bisher unterlassen, über die Verfassungsangelegenheit des Herzogthums Holstein im Verfolge des Bundesbeschlusses vom 7. Februar 8d. J. weiteren Vortrag zu erstatten, weil ihnen vertraulich bekannt geworden war, daß Verhandlungen schwebten, deren Erfolg abzuwarten zweckmaͤßig erschien. Jetzt haben die vereinigten Ausschüsse durch die Ver⸗ mittlung der HH. Gesandten don Oesterreich und Preußen Kenntniß erhalten, daß deren allerhöchsten Regierungen gegen⸗ über seitens der Königlich daͤnischen, Herzoglich holstein, und lauenburgischen Regierung eine Erklärung abgegeben worden ist, wonach . 1) für das laufende Finanzjahr vorläufig bon dem extraordi⸗

nären Zuschuß des Herzogthums Holstein aus seinen be⸗

sonderen Einnahmen über die im Normalbudget vom 28sten Februar 1856 festgestellte Quote hinaus Abstand genommen

wird, und .

2) allgemeine für das Herzogthum Holstein zur Anwendung kommende Gesetze seit dem Bundesbeschlusse vom 7. Februar d. J. nicht erlassen find, noch zur Zeit in Aussicht stehen. Bezüglich dieser Erklärung der Königlich dänischen, Herzoglich holstein- und lauenburgischen Regierung, so wie in Betreff der ferneren Behandlung der Sache darf einer weiteren Mittheilung der Regierungen von Oesterreich und Preußen seiner Zeit ent⸗ gegengesehen werden. J. . Die vereinigten Ausschüsse halten es bei dieser Sachlage gegen⸗ wärtig nicht angethan, weitere Maßregeln in Verfolg des Bundes⸗ beschlusses vom 7. Februar d. J. zu beantragen. Bezüglich der ferneren Behandlung der schwebenden Angelegenheit werden die⸗ selben indeß nicht unterlassen, hoher Bundesversammlung weiteren Bericht zu erstatten.“ . . Die Bundesversammlung nahm diese Anzeige zur. Kenntniß. Oldenburg und Lübeck gaben eine gemein same Erklärung ab, welche sich auf frühere, die Organisation der Bundeskontingente beider Staaten betreffende Bundesbeschlüsse bezog. a, ,

Unter den Gegenständen, welche sodann seitens des , in Militairangelegenheiten zur Sprache gebracht a . 1 fort Erledigung fanden, ist nur die Beschwerde zu erwähnen, weich

von dem „Preußischen Adler“ übernommen werden.