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lichen Meldungen und Anzeigen an Mich und das Marine⸗
Ministerium Uu erstatten.
§. 8. Der Ober⸗Befehlshaber der Marine ist berechtigt und derpflichtet, auch die seinen Befehlen nicht untergezrt neten Marine⸗Häfen und Marine⸗-Etablissements von Zeit zu Zeit zu inspiziren, und demnächst darüber an Mich und das Ma— rine⸗ d nie n zu berichten. Letzteres wird seinen Wahrnehmun— gen und Vorschlägen die ag nah, Beachtung zuwenden. Das Recht zu direkten Eingriffen in die dem Marine m ister allein zu— stehende Administration der gang m Marine-⸗Institute darf aus die sen Inspizirungen indeß nicht hergeleitet werden.
8. , er ber Befehlshaber der Marine übt innerhalb seines Dienstbereichs die Disziplinar-Strafgewalt, die Militair— Gerichtsbarkeit und das Beflätigungsrecht in den den kommandiren— den Generalen zugewiesenen Grenzen nach den erlassenen Gesetzen und geltenden Dienstvorschriften aus. Der Minister hat das Bestätigungsrecht in gleichem Umfange, wie solches nach 8 Theil 11. des Militair-Strafgesetzbuches dem Kriegsminister Landarmee zusteht. In den Fällen des 5§. 154 a. 4. O.
Mir die Erkenntnisse auf dem gesetzlich . We Bestätigung ,.
§. 10. Die Marine⸗Bildungs⸗Anstalten ressortiren von Marine⸗ Dini? und dem Ober-Kommando der Marine gemein— schaftlich und zwar in gleicher Weise, wie die vereinigte Artillerie und Ingenieur⸗Schule von dem . tinisterium und dem Kura— torium der letzteren Schule gemeinschaftlich ressortirt.
736 den Zweck technischer Berathungen wird ein Ad miralitäts-⸗Rath eingesetzt, welcher auf Anordnu ö. des 5 Ministers . um über folgende Punkte gutachtl befinden:
l) die Organisation und Zusammensetzung Meiner . in Beziehung auf die Wahl der Klassen der zu erbauend umzubauenden oder anzukaufenden . und die 3 der den verschiedenen Klassen einzuverleibenden Schiffe die Zusammensetzung der für gewisse gr en Expeditions⸗Geschwader; die Armirung, Takelung und Dienst zu stellender Schiffe; die Ausrangirung der auf oder der Marine⸗Verwaltung für Fahrzeuge; die Anlage, den Bau und und Marine⸗Etablissements; die etwaige Ausarbeitung neuer die Flotte, die Häfen, Verf Truppen.
mr setzt aus:
dem Marine⸗Minister
Prä se s der Marine
Vorsitzenden,
dem Chef des x
den beiden 2 btheilun der Marine
ihren Stell vertrete urn resp. den treffenden Dezerne
sowie den Ol
der Marine
erachten; hierzu tritt ein Protokollführer aus waltung.
Dem Oberbefehlshaber ist es beizuwohnen, auch in jeni praͤsidirt, den Vorsitz
In allen, dem in denen es Weiner Ent ö mit vorz . ö. so zu fassen, daß auch die Vota werden, deren Ansichten nicht
Berlin, den 30. Apri
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den
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eL gn ej tändigen, welch
3 . W ) 8 Und del Ministe —
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Vergl. den unten
welche in der früheren Marineverwaltung bestanden haben, Marine Ministerium eingehen. Schloß Babelsberg, den 27. Juni 1861.
bei dem
Wilhelm.
Roon
An
den Kriegs- und Marine-Minister.
Iuli hen, Unterrichts- und Angelegenheiten.
ackbarth ist zum Frri ͤ Regierungsbezirk Mari ernannt
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11 14e n den P farrer
n Regierung in dem Berie zureichenden Grund Oktobe 165, bezeichnete wegen , der auf J und Lehrer treffenden? ufzugeben oder . ! Eine strenge Sonderung haltung der Substanz der ge welche zur Melioration dienen, würde auch rechtlic da hide,
ha ibe
rechtlichen Dotationsländ es mag der D . Verpflichteten, oder in seiner Gefammt Sozietät unterhalten werd n, und die Ver Veranlassung, an dieser Entscheidung so lange etwa der höchste Gamo sich zu einer anderen kennen sollte. Ich kann hiernach die Beschwerde des Probstes Henossen nicht für unbegründet chi, veranlass Regierung, dies ö gabe
Gründe treffen
. an eselbe nach Maßg
——
elne
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O 7 1 26 * 3. fend n Instanzenwege 127 betreffend den
Bescheid vom ühneraugen-Operateure.
zen gelingt, eine andere Entscheidung im geordneten ; Gewerbebetrieb der Hü
herbeizufit ühren. ; ; Berlin, den 18. Mai 1861. Cznjali tl Auf den Bericht vom 13. v. M. erwiedere ich der Königlichen ö elegenheiten Regierung, daß es unbedenklich erscheint, die von einer Königlichen , , i n. Regierung ertheilte Konzes fon als Hühneraugen Operateur auch von Bethmann-Hollweg für? den Betrieb des Gewerbes in dem Bezirk einer andern König— lichen Regierung als gültig anzuerkennen. ; An . die Königliche Regierung hat daher für danach zu
die Königliche Regierung zu
der geistlichen, Unterrichts- und Med izinal⸗
Der Minister die Folge
geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗
ͤ 8 w Angelegenheiten.
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zeichnung. . m April 1860 bis Den Unterricht
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angewi iefsen w er den. 20 Juni 1861.
Die Minister *
der geistlichen, Un 4 Ind der Fin gnzen. Medizine al⸗ Angele genheit , P alto w
Bethmann 3 g. 2 9 R ob ert
werbe) An ) Ma die Königliche Regierung zu N