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Flagge zu führen, verloren, so darf der Seepaß nicht ertheilt wer— den. Zur Feststellung, daß Veränderungen der bezeichneten Art seit der Ausfertigung oder Vervollständigung des Beilbriefes nicht eingetreten sind, ist in der Regel und sofern keine besonderen Ver— dachtsgründe obwalten, die zum gerichtlichen Protokoll aufzuneh— mende eidliche Versicherung des Rheders, und wenn mehrere Rhe— der vorhanden sind, die eidliche Verficherung eines jeden Rheders rücksichtlich seiner Part für genügend zu erachten. Bei einer großen Anzahl von Parten kann auch die eidliche Versicherung des RKorre— spondent-⸗Rheders, daß ihm von einer Veränderung jener Art nichts bekannt geworden sei, für ausreichend angenommen werden.
3. Der Seepaß is nach dem in der Anlage (a.,) beigedruckten Formular in deutlicher lateinischer Schrift auszufertigen; es ist darin also ausdrücklich auf den Beilbrief und auf den Meßbrief Bezug zu nehmen, der erneuerten Untersuchung der Eigenthums und Unterthanen-Verhältnisse zu erwähnen, außer den Eigenthümern und deren Nationalität auch Namen und Wohnort des Capitains anzugeben, und die Reise, für welche der Seepaß ertheilt wird, im Allgemeinen zu bezeichnen. Nach der Ausfertigung ist der Seepaß von dem Gericht mittelst unmittelbar zu erstattenden Berichts an den Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten zur Beglau— bigung einzusenden und erst, wenn die letztere erfolgt ist, dem Rhe— der zuzustellen.
Berlin, den 13. August 1861.
An sämmtliche Gerichtsbehör
e eep aß Seiner Königlichen Majestät von Preußen Unseres Allergnädigsten Königs und Herrn verordnete Direktor und Räthe des .... .... ..... ö f ersuchen durch diesen offenen Brief alle Civil- und Militairbehörden und insbesondere alle Befehlshaber zu Wasser und zu Lande, das J welches nach dem ihm von dem Königlich Preußischen. . .. . . .. . .. . kJ ö. ertheilten Meßbrief eine Trag fähigkeit von preußischen Normallasten hat und in Ge— mäßheit des ihm von uns (on dem Königlich preußischen .... . inter dem w ertheilten (und unter verbollständigten) Beilbriefes in dem n des (der) preußischen Unterthanen sich befindet, somit als ein preußisches Schiff un
festgestellt
Unterthanen—
s Schiff vor wie nach Führung der preußischen des Schiffs bestellte
und Gütern
bis
rn, in allen
auch dem Führer des wenn er dessen be
zur Rückkehr in seinen Hafen, Häfen und an allen Orten Beförderung,
J iii]... (L. S.) Königlich preußisches. .
*
Der, vorstehende Seepaß wird von dem unterzeichneten Königlich preußi— schen Minister der auswärtigen Angelegenheiten auf den Antrag des (Gerichts) hierdurch beglaubigt. . w ö (L. S.)
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗
scheidung der Kompetenz-Konflikte vom 14. April
1860 — betreffend die Unzulässig keit des Rechts—
weges über die Frage, welches Dien st⸗Ein kommen
bei der Pensionirung eines Kommunal-Beamten als Gehalt desselben anzusehen sei.
z
Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 (Staats⸗-Anzeiger Rr. 143 S. 101).
auhängigen Prozeßsache ꝛc. z. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte für Recht: .
daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der er—
hobene Kompetenz-onflikt daher für begründet zu erachten.
Von Rechts wegen. U .
Gründe.
Am 22. April 1853 trat der Kläger, der vormalige Bürgermeister das Amt als Bürgermeister der Stadt G. an und wurde am 1. Jul 1833 auf seinen Antrag pensionirt. Vor seiner Ernennung stellte der Demeinbe rath das Gehalt des Bürgermeisters, in der Erwartung, daß demfelben das etwa 80 Thaler einbringende Ober-Provisoriat der dortigen Nikola Kirche verbleiben werde, auf 600 Thaler fest. Die Königliche Regierun zu Stettin. änderte aber diese Bestimmung dahin, daß das Buͤrgermeisten gehalt 790 Thaler betragen, jedoch, wenn dem Bürgermeister das Kirchen— Probisoriat übertragen würde, das aus der Kämmerei ⸗-Kasse zu zahlende Gehalt desselben um den nach einer Fraction festzustellenden Betrag des
Einkommens aus dem Kirchen-Probisoriat ermäßigt werden sollte.“ Pa der Pensionirung des Klägers ist nun die aus einem Viertel seines Ein— kommens bestehende Pension von den ihm aus der Kämmerei— Kasse ge zahlten 628 Thalern, nicht aber von dem Einkommen des Kirchen-Probi— soriats berechnet und auf 157 Thaler ermittelt, während er verlangt daß ihm 175 Thaler als der vierte Theil des von der Regierung auf
0 Thaler festgestellten Gehalts gezahlt werde. Er hat deshalb in der
Auf den von der Königlichen Regierung zu Stettin erhobenen
8
stompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu G.
vorliegenden Klage darauf angetragen: die verklagte Stadt G. zu per— urtheilen, ihm vom 1. Juli 1859 ab an jährlicher Bürgermeister-Penßfion statt 157 Thaler die Summe von 175 Thalern zu zahlen. .
Die Verklagte erhob in der Klagebeantwortung den Präjudizial-Ein wand der Unzulaͤssigkeit des Rechtsweges auf Grund des §. 65 der Städte—
— Q 1 —
Ordnung vom 30. Mai 1853, und bald darauf, noch vor deren Mitthe: lung an den Kläger, die Königliche Regierung zu Stettin, auf dieselbe gesetzliche Bestimmung sich stützend, den Kompetenz-Konflikt. Von dem Kläger ist eine Erklärung darüber nicht eingegangen, die Verklagte mit dem Kompetenz⸗Konflikt einverstanden, und das Verfahren vorschriftsmäßig abgeschlossen worden. — . j , Sowohl das Kreisgericht zu G., als das Appellationsgericht zu Stet tin erachten den Rechtsweg für ausgeschlossen, und zwar auf Grund des 65 der Städte⸗-Ordnung vom 30. Mai 1853, welcher an der betreffen den Stelle, Absatz 3, lautet: „Ueber die Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Ma gistrats⸗Mitglieder und übrigen besoldeten Gemeindebeamten entscheidet in streitigen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung so weit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil des Diensteinkommens als GHehalt anzusehen sei, findet die Berufung auf richterliche Ent scheidung statt.“ Sowohl das Kreisgericht, als das Appellationsgericht, halten auf Grund dieser Bestimmung den Konpetenz-Konflikt für begründet. Das Erstere fügt hinzu, daß der §. 614 der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1859, unter deren Herrschaft Kläger das Amt übernommen hat, wiewohl 'r, so wie die frühere Städte⸗Ordnung vom Jahre 1808, die Entscheidung über den streitigen Anspruch den Gerichten Überweise, dem Kläger nicht zur Seite stehe, weil in diesem §. 61 kein wohlerworbenes Recht liege und der zitirte §. 65 der Städte-Ordnung von 1853, weil er das Gebiet des öffentlichen Rechts berühre, unbedingt zur Anwendung gebracht wer den müsse. Das Appellationsgericht zu Stettin pflichtet ihm darin beide Gesetze, die Gemeinde⸗Ordnung und die Städte-Ordnung, publizisti scher Natur seien, und daher von einem erworbenen Pribatrechte nicht bie Rede sein könne, während der §. 61 nur von der Zulässigkeit des Rechts weges gegen einen Beschluß des Bezirks-Rath's, eint ; nicht existire, spreche, und es sich hier um den Rechtsweg gegen einen schluß der Regierung handle. Jö Diesen Ansichten der gerichtlichen Behörden muß, betrifft, ob der Rechtsweg zuzulassen, beigetreten werden sindet sich der Passus im F. 65 der Städte-Ordnung von s allein ankommt, nämlich die Worte: Regierung sich darauf bezieht, welcher Theil einkom mens als Gehalt anzusehen“, — erst und nicht in den Gesetzen, welche zu der Zeit galten, als der Amt antrat. Die Entscheidung der Sache selbst würde mithin davon abhängen, inwiefern durch die Anstellung in früherer Zeit ein vertrags
mäßiges Recht entstanden ist. Die Erledigung dleses Streitpunktes aber ist durch die Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 in die Hand der Ver— waltung gelegt, und so wie ein jedes das Verfahren regulirende Geset sofort zur Anwendung kommt, ohne Unterschied, ob die zu erledigenden Fälle sich aus einer anderen Zeit herschreiben, so muß auch die Frage ob ein Anspruch im Verwaltungswege oder durch die Gerichte zu erlebi⸗ gen, nach denjenigen Gesetzen beantwortet werden, welche zur Zeit, wo die Erledigung verlangt wird, die geltenden sind. Aus diesem Grunde kann, nachdem die Städte-Ordnung von 1853 ins Leben getreten, über die Frage: „welches Diensteinkommen als Gehalt anzusehen?“ der Rechts— weg nicht mehr gestattet werden. . . Es hat daher, wie geschehen, auf Ausschließung des Rechtsweges er kannt werden müssen.
Berlin, den 14. April 1860.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz -⸗-Konflikte.
einer Behörde,
sobiel die
ninsofern der Beschluß
I.
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ö 1 )
Angekommen: Der General-Major und Direktor im ) . , z 69 S8
Marine-Ministerium, von Rieben, von Stralsund.
. Go z ö 3 Ros 0 Oher⸗Tting 20 n Dj j 1 ö Der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanz Rath und Direktor der Abtheilung für das Etats— und Kassenwesen im Finanz-Ministe— rium, Horn, aus der Schweiz.
Abgereist: Se. Excellenz der Staats-Minister von Auers— wald nach Ostende.
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Bekanntmachung.. Streif⸗ oder Kreuzbandsendungen, auf welche die ermäßigte Porto- Taxe Anwendung finden soll, müssen mit einem schma len Streif⸗ . greuzbande versehen sein, welches die Sendung nicht über die Hälfte be⸗ decken darf Die Adresse darf nur auf dem Banbe, nicht aber auf der Sendung niedergeschrieben sein. I — . Das korrespondirende Publikum wird auf diese Erfordernisse zur Ver⸗ meidung von Weiterungen aufmerksam gemacht Berlin, den 17. August 1861. Der Ober-Post⸗Direktor Schulze
icht amtliches.
Preußen. Köln, 19. August. Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Frau Kronprinzessin, Höch stwelche gestern Nachmittags einen Ausflug nach Bonn unternahmen, kehrten Abends 9 Uhr nach Köln zurück. Heute früh 8 Uhr begab Seine Königliche Hoheit der Kronprinz Sich nach der Mülheimer Haide, und besichtigte die dorthin ausgerückten Truppen der Garnison. Die Abreise der erlauchten Herrschaften nach Coburg erfolgte mit dem 11 Uhr 20 Minuten von Deutz abgehenden Zuge. — Bestern Nachmittag traf Se. Majestaͤt der König bon Schweden hier⸗ selbst ein Und setzte die Reise nach Hamburg heute früh fort. Heute früh traf Se. Königliche Hoheit der Graf von Flandern von Brüssel kommend, hier ein und setzte darauf seine Reise nach Berlin fort. Mittags erfolgte die Ankunft Ihrer K. K. Hoheiten des Erzherzogs Maximilian von Oesterreich neh st Gem a hlin; Höchstdiefelben beabsichtigen, die Reise nach Wien Nachmittags rheinaufwärts fortzusetzen. (Köln. tg , J
Münster, 15. August. Der auf Befehl Seiner Majestät des Königs auf gesteen hierher einberufene Landtag der Probtn z Westfalsn ist gestern Mittag um 12 Uhr nach vorgängigem Gottesdienste in herkömmlicher feierlicher Weise in dem Friedens— saale des hiesigen Rathhauses durch den Staatsminister Aber⸗ Präsidenten Dr. von Duesberg als Königlichen Landtags-Kom— missarius eröffnet worden. K
Hamburg, 19. August. Laut Brief aus Helsingoͤr von gestern sind die auf hier bestimmten preußischen Dampfkanonenböte gestern Vormittag auf der dortigen Rhede geankert. 6 . 8H.) Sachsen. Dresden, 19. August. Nach den dem „T res⸗ Journ.“ über den Aufenthalt Ihrer Majestäten des Königs und der Königin von Sachsen in Luzern neuerdings zugegangenen Nachrichten ist die beabsichtigte Besteigung des Rigi von ihnen bei günstigem Wetter ausgeführt worden. Nach den über die Weiter⸗ reise getroffenen Dispositionen werden Majestäten n verlassen und nach Interlaken
Brief
morgen Zürich abreisen und den 26. August die Possenhofen nach Pillnitz antreten, wo 7 8 . . XW f 2 treffen gedenken. 5esse 19. August. Hessen. .
51 1 Norae s P nont hier von Rafsau ist gestern Morgen von Pyrmont hier abgereist. (Kass. [Is Auaust Das J! 5 Augu 1. w— W118 daß der Papst am 15.
9, 7 J f si 59 111 er liberianischen Basiliea aus
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Kassel,
und Abends nach Wiesbaden Frankreich.
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Kaisers der Franzosen seinen
L ertheilt habe. Durch kaiserliche
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Verbesserung des z f . Gafen bon Seine⸗Fahrwaff am Hafen von MU Aw 9 Barfleur. Hö w Der „Temps“ klassifizirt die zur nächsten Sesston der , räthe, welche am 26. d. beginnt, ernannten Präsidenten und Vice⸗ Präsidenten so, daß von 200 derselben 19 Minister, Gesandte, 2 Marschälle, Admirale, Generale, 12 Staatsräthe, . ren, 57 Deputirte, 39 Beamte verschiedenen Ranges und nur zhnli Bürger sind gewöhnliche Bürger sind. . . . Gegen eine Bestimmung des französisch-belgischen Handels⸗ vertrages, welche den französischen Chemikalien in Belgien angeb— lich guͤnstiger ist, als den englischen, hat, wie der „Moniteur heute registrirt, ' schen Regierung Reelamation erhoben. Der Cassationshof hat jetzt
3 37
. — ö. 2 1. * 9 8 66 mit der Formel: „pour copie conforme , , daß diese Unterzeichnungsweise der Zeitungs⸗AUrtikel zulässig sei.
Der Erzbischof von Chambery, der den Kardina
wird, ist dazu vom Kaiser selbst vorgeschlagen worden, da dieser
die Handelskammer von Neweastle bei der engli⸗ seinen Spruch in der Angelegen⸗ it ; — erzei a der Artikel und Korrespondenzen eit Betreffs der Unterzeichnung der ; ö ] ; ᷓ , gethan und erklaͤrt,
lshut erhalten
sich ihm für die bei der Annexion Savohens geleisteten Dienste erkenntlich beweisen wollte. .
Türkei. Wie aus Ragusa, den 19. August, berichtet wird, hat der Chef der Insurgenten, Vucalowich, die Verwendung des russischen Commissairs bei Omer Pascha zur Wiederanbahnung des Friedens angerufen. Omer Pascha hat seine Zustimmung gegeben. Der russische Botschafter in onstantinopel hat dessen Delegirten in Scutari ermächtigt, gemeinsam mit seinen dortigen Kollegen, welche hierzu von ihren Gesandtschafts-Chefs Anweisung erhalten hatten, die Vermittelung zu übernehmen. J
Rußland und Polen. Nach Berichten aus Warschau vom 18. August Abends war der Ober⸗-Polizeimeister Po tapow aus Petersburg Behufs Organisation der Polizei angekommen und waren ihm bereits alle Bäamte des betreffenden Ressorts vorgestellt orde 9.
y worden. ö Die Generale Lambert und Gerstenzweig wurden zum Dienstag erwartet . ; Schweden und Norwegen. Stockholm, 16. August. Obgleich der König schon im Laufe der nächsten W sche von seiner Reife zurückerwartet wird, ist doch gestern noch die schwedisch⸗nor⸗ wegische Interims-Regierung zusammengetreten. . Amerika. New-Vöork, 8. August. Der Bundeskongreß hat mehrere wichtige Gesetze angenommen. So eins, welches die Confiscation alles zum Zwecke des Aufruhrs verwendeten Eigen— thums (wozu auch Sklaven zu rechnen) verfügt; ein anderes „zur Unterdrückung des Aufruhrs“ verleiht dem Präsidenten und den Militair-Befchlshabern das Recht zu außerordentlichen Maßregeln, namentlich auch zur Suspension des gewöhnlichen Justizverfahrens; in drittes enthält Strafbestimmungen gegen Verschwörung zum zochverrath (unter welchen Begriff auch die secessionistischen Be⸗ schlußnahmen von gesetzgebenden Körperschaften fallen, denen man bisher nicht beikommen konnte); ein viertes setzt Strafen auf Be—
.
l z
trügereien bei Lieferungskontrakten. k ö Den über Lissabon eingegangenen neuesten Berichten aus Rio
de Janeiro vom 25. Juli zufolge, hat in Brasilien ein partieller
Ministerwechsel stattgefunden. Der Minister der auswärtigen An⸗
gelegenheiten, Albuquerque, ist durch den Deputirten Magalhaes
Faques ersetzt worden, und der Minister des Innern, Saraiva, sein Portefeuille an den Senator Souza Ramos abgegeben.
Telegraphische Depeschen. Telegraphben Büreau.)
(Aus dem Wolff'schen T* 7 . k 6 Das „Frank⸗
Dienstag, 20. August. ziösen Korrespondenzartikel aus verbreitete Nachricht:
129 * einem oss
zom 10. 6. ß? einem Ge— bei Tairfar konzentriren und sich da—
Truppenmassen von den Separa—⸗
I en. Hampton, bei Monroe, Nach * 1 L —̃— 8 Schlacht bei Bullsrun
1200 Fehlende.
selbst verschanzen 1 8 ö ü vießht-— berbrannt. em Berichte Untontisten n bel
— Q 4 32 1904 J 92 ö . 3 ffiziere, 1000 Verwundete
1111 . L 11, 7 /
Marat preise. Berlin, den 19. August. . ö Weizen 3 Thlr. 2 Sgr. 6 Ff. Roggen 2 Thlr. 5 Sgr.,
Lu Lande: t w 6 Pf. und 2 Thlr7 Grosze Gerste 1 Thlr, 16 . 3 hlr.
auch 2 Thlr. 2 8g ; 2e Gerste 1 1 g pF. Hafer 1 Fhir. 7 Sgr. 65 Pf., aueh 1 Thlr. 5 Sgr. und Linsen 3 Thlr. 10 Sgr. ö . 6 Lu Wasser: Weizen 31 8 Pf. 2à Thlr. 15 Gtr. koggen . 8 — 1. Thlr. 17 Sgr. 6 Pf. und 1 Thlr. ö ,,, ö 2 ö6 45 6 Pf., auch 27 Sgr. 6 Ef. Erbsen . ö * 8. 5 r* 8 1 . . 27 Sgr. 6 Pf. und 14 Thlr. 35 Sh ö. Bas Schoek Stroh 7 Thlr. 25 Sgr., 15 Sgr. Ber Centner Heu Sg ; ö 1 ö 2 . . — r s w 9 ö ö ETartoffeln, der Scheffel 22 Sgr. 6 Pf. auch 29 9. . V2 ö . s d ö — 8 * . 6 Pf wetzenweise 4 Sgr. 9 Fl., aueh 1 Stzr. 6 Ef. und 1 Sgr. 3 Et. Reer iimer Getrreidehbßörse 9 1 vom 20 August. . f 5 3 ö , m Weinen loco 62 — 80 Thlr., 82 — 83pf'd. gelb. schles. II) Thlr. ab
Bahn bez. k ⸗ wo I — 49 Lhlr. get. bi . Koen los w J h . — Thlr. bez. u. G., 477 Br., pr. 2000 Efd. ber . * ĩ Br. u. 6 September- Oktober August - September 474 - - 3 Thlr. bez), Br. u. . , 17 - — 4 — Thlr. bez., Br. us, G., Oktober - Novem 3 11 . I 6 — 1 3 . 1 29 ; ; . 47 21 ez. ĩ X. Thlr. ber Fr. u. G, November-Dezember 47 - ; 47 Thlr. b —
177 Br., Frühjahr 465 - 45 - 45 Thlr. ber.
J. 3 Pf., auch 3 Thlr. und z pf. . auch 2 Thlr. und Grosse Gers Thlr. 21 Sgr. 3 Pf., auch ) 1 33 Pf. Hafer 1 Thlr. 7 Sgr. l
8 . .
4
auch 7 Thlr. und 6 Thlr.
27 Sgr. und 24 Sgr., geringere Sorte auch
. 7 * 24 4 rl. 1 Schwimm. 82 - 83pfd. 49 Thlr.
Gerste, grosse u. kleine, 34 — 42 Thlr.