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der Bewohner benachbarter Grundstücke oder das kum überhaupt neue oder größere Nachtheile, Gefahren Belästigungen, als mit der vorhandenen Anlage verbunden sind nicht herbeiführen werde. Diese Ie nnn nen finden auch auf (§. 1] ö welche bereits vor Erlaß werbe⸗Ordnung bestanden haben. 41 Bei den durch Wasser bewegten T jeder Art, sind außer dafür bestehenden bes
gewerbliche
riebwerken ( den Bestimmungen der onderen Borschrift ten anzuwer S. Bei der ö . npfkef feln 1 1 r. ,, in den §§. 3 bis 9 vorg sch riebene Verfahren nicht statt. Regierung hat die Zulaͤssigke der Anlage nach den bau⸗, feuer⸗ und gefundhe itspolizeilichen Vorschriften, sowie denj ö gen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, von dem Handels-Minister üb r die Anlage an fs werden. hat nach dem Befunde die entweder zu versagen oder . zu ertheilen, oder Ertheilung derselben die erfor rderlichen Vorkehrungen richt ingen vorzusch eiben. Bevor der Kessel in Be suchen, ob die Ausführung d nehmigung entspricht. zufertigenden ö *r verwirkt. Die vorstehenden Bestimmungen welche zu anderen als gewerblichen . Die Regierungen sind ermächtigt, über die Entfernung, welche bei Errichtung bon durch Wind bewegten Triebwerken von be— nachbarten fremden Grundstücken und von öffentlichen Wegen i im zu halten ist, durch Polizei-Verordnungen Bestimmung zu treffen. Auf diese Verordnungen. finden die Vorschri ften des — 8 vom 11. März 1850 (GesetzSammlung Seite 265) Anwendung. 6 §. 14. ö Die §F§. 27 bis 38 der Allgemeinen Gewerbe 17. Januar 16s, die Kabinets⸗Ordre, betreffend den n von Dampfmaschinen vom 1. ö 243) und die Habin et, R . vom 27. September 1837, er ns die Anwe n der Vorschriften der Kabinets-Ordre bom . . 1831 auf die Anlage und 3a Gebrauch von Dampf— kessein zu anderen Zwecken, als zum Maschinenbetriebe (Gesetz— Samml. S. 146) we Wen aufgehoben. Wo in den Gesetzen bisher auf eine der vorstehend bezeichneten gesetzlichen Vorschtiften hin gewiesen ist, finden fortan die Bestimmungen dieses Gesetzes An— wendung. .
nach welche von Dampfkesseln
S i 6
endlich bei
etrieb genommer
den Bci e. n bor dem Em spfange der Bescheinigung den Betrieb beginnt,
Allgemeinen Gewerbe-Ordnung angedi
wird,
Wer
gelten auch für Zwecken dienen.
ne
I
Ordnung vom die Anlage und Januar 1831 (Gesetz⸗
. nister für Handel, Gewerbe Ausführung dieses Gesetzes ftra⸗ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen beige rudtem Königlichen In tegel. ö . Gegeben Schloß Babelsberg,
Der Mi ist mit der
(
den Il.
Wilhelm.
von Auerswald. von von Patow. Graf Pückler. Graf von Schwerin. von
. chleinitz
H o 9 1 . 61
WMinisterium der auswärtigen Angelegenheiten.
Er klärung vom
betreffend die Etappen-Co
zwischen Preußen und Baden. Vom 19. August 1861.
Bekanntmachung der Ministerial JJ
*
nbention
, ,, n lg, sasgierung fich bereit er, Herd glich preußischen Regierun ig zum Zwecke der eförderung der aus den preußischen Landen nach Rastatt und umg ekehrt so wie der aus den hol zenzollerns schen Landen nach hin übrigen Propinzen der preußischen Monarchie und umgekehrt be stimmten Rekruten— und Reserbe⸗Transporte und Tru r rn, lungen die erforderlichen Etappenstr. aßen durch das Großherzogthum B. iden zu bewilligen, ist zwischen den beiderseitigen Kegierungen nachstehende Uebereinkunft verabre det worden. . ö Artiel 1. G n gh ch badische Regierung bewilligt der Königlich
preußischen Regierunk Benutz i 1s de egie zur Benutzung für die aus den hohenzollern—
Publi⸗
oder
Anlagen der Allgemeinen Ge—
bestehenden
Genehmigung
schen Landen nach anderen preußischen Gebietstheilen und umgekehrt oder Rekruten- und Reserve⸗Transporte
bestimmten Truppentheile
die nachstehend bezeichneten beiden Etappenstraßen:
J. in der Richtung von furt a. M. über geke . in der Richt tung von Engen, D nn und m.
Mühlacker,
igen, Neustadt,
/ 251 Frelbu Sodann bewilligt die Rü . N a 83 . * Königlich preußischen . * ö. kommend
Rastatt nicht mit
solche drei . penstraße Richt 164
E in er Knieli ger Brüc in der igeich tung
Eggen
ien ierung.
K onig lich
en der Eisenbe 1 n
tein,
Stuttgart nach Mannheim oder Bruchsal,
Sigmaringen über Mösskirch, Freiburg nach M
die — X
9 6 M —
die
1
Heidelberg und
ansporte zweite . rg nach Mannheim
Frank— um⸗
S tockach, kan nn he j n
Beförderung des stets auf Straße hin
111
ö 194 Mog! . badische Regierung 8
* die
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Ras
zer Wie
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Und Pfer
nstra aße
. kingen und W ens iz der Ce e est. besicht ine ingen Nenzingen,« Engen; der Et tapprn kezirt E eht
Bargen, Zimmerholz, Neuhausen,
4 89 zonaueschingen; der Etappenbez
; Pfohren, Hüfingen, ale ehe. , B
9) Neustadt; der Etappenbe ezirk . au
Steig, ö eh hen lich kirch;
6) Freiburg;
der
Stockach bis Nen N enz ine gen bi 6. eldinge n bis
I ; ö. bis
zingen ,,
Eigeldinge Aach
FS] 59 Engen.
von Engen bis Ha von Hausen bis Geisingen von Geisingen bis Pfohren von ö
Men lr an , . h . Pfohren bis Donaueschingen
iusen ö
von Donaueschingen bis Hüfingen .... von Hüfingen bis Döggingen. ..
von Döggingen bis Unnadingen . . . .. von Unnadingen bis Loͤffingen.
von Löffingen bis Röthen .
von Röthenbach bis RNeustadt
von Neustadt bis zum schwarzen Bären am von da zur Post in der Hölle
bon da bis Zarten
bon Zarten bis Ebnet.
von Ebnet bis Freiburg
dus Eigeldingen;
aus Anselfingen, irk besteht
den
. Aufen 8 den Oberlenzkirch,
Titisee
. und
TD
6. ; Ve landen ch (b
, ingen,
n . s
Sloch,
Straßen wer einzelne 150 5 2119 benutzt wer
s M5 1
erscheint
8 den,
̃berü ihrt folgende dan be trie n:
1 en Orten: Rohr
2 l s
zelschingen; aus den Srten:
1è Orten: AW
*
Breitnau
*
Unterlenz
Orten:
der im Artikel 1 unter III. bezeichneten Straßen bleibt die Etappen⸗ Haupkorte und deren Bezirke, der Entfernungen einem besonderen , e, rel vorbehalten, bis zu dessen Zustandekommen die onventionsmäßige Benutzung dieser Straßen ausgesetzt ist. Artike 13 Die Königlich preußischen Militairmannschaften sind geh halten, auf keiner anderen, als auf der bezeichneten Etappen straße zu mar⸗ schiren und nur die in Artikel 1 annten Orte als Etappenorte zu betrachten. von größeren und kleineren Abt heil . dem zuwidergehan werden, so ist davon der preußischen. ö tair⸗Behörde Anzeige zu machen, welche die an die Mannscha aften geschehenen Lei i n aller 66 nicht in den zwischen den beider. seitigen Regierungen vere abredet Pre isen, sondern. nach ö. Beamten attest ürten re lh n Kostenpreisen erstatten, wie allen durch den . Schaden nach geschehene
i 2 Dren be af te vird htmäßiger Abschätzung d oren vergüten wird.
V , Verabredung über wie über die Berechnung
bena
den ü so Den entstandenen urch drei Taxat 6 kel 4.
. (Hroß⸗ batdische Hrol
Jie Großherzog lich g wird einen to herzoglichen höheren Ihe r (Stabsoffizier) als Marsch⸗Commissair auf tellen⸗ welcher mit zlich preußischen Militairkommandos, nämlich nd em Köni igliche en General. Kommando des Garde⸗Corps zu B dem Königlichen General-Kommando des IV. Armee⸗Corps sagdeburg, so wie des VIII. Armee-Corps zu
Uvernemenk, bezüglich der Kommandantur v Mainz
6 chen Rtegiern ing zu Sigmaringen in allen Verpflegungs- und Transportwe sen der K Königlich preu pen betreffenden Beziehungen n direkten Verkehr ,,
Die Königlich pre eußische Regierung wird Militair. Kommand e n gsa se Regier rung auch il weisen, mit dem Großherzog lichen Marsch-Co zmmissair ĩ Verkehr zu treten.
Der Großherzof e. Anforderungen, Reel
Regier ung
den König
I lon ? oi C06 blenz, deln
d 0m
h badische Marsch-Commissair vermittelt ationen u. s. w. Königlich preuß ischen Militair-Kommandanten bei den Großherzoglichen Civil⸗ . slellen und bürgerlichen Behörden und eben so letzterer de ben! Königlich preußischen Militair-Behörden, soweit solche Gegenstände e besonderer Wie chtigkeit oder Unthunlich eit der Ver—
wegen ständigung auf den geordneten diplomatischen Weg zu verwei⸗
sen sind. . Der Großherzogliche Marsch-Commissair ordnet die etwa er⸗
forderlich werdenden Dislocationen an und setzt die , . Ton gli ch preußischen Mil itair-Kommandos von den bestimmten uartieren in Kenntniß, so wie er auch dafür S Sorge traͤgt, daß heim jeweiligen Einrücken Königliche er Truppentheile den voraus⸗ gehenden Quartiermachern in dem ersten Etappenorte auf Groß⸗— bez gil bem Gebiete die Bezeichnung der Marschquartiere
“Route eingehändigt wird. , ö
Uebrigen ist die Leit ing und rgung der Einquart e
Verpflegungs und Transport—⸗ Angelegenheiten, so wie Etappen zolizei Sache der an den Haupt-Etappenorten befindlichen Großherzoglichen a,,
Artikel 5. ⸗ preußischen Militairmannf ee, . nach demjenigen zum . penbezirke gel en. welcher ihnen von der zroßherzoglichen Etapp tiere , . wird.
Die . E in quartier: ung ꝛc. in der bezirk gehörigen Orten ö die in jeder Gemeind . Kommission zu besorgen. ⸗
hen nach Rastatt oder von dort nach Sig ten 9 ußischen Transporten ist auf der betreffe Reuhelag zu gewähren, sobald der Tran . t dre Fußmärsche unmittelbar zuvor . igt hat. Artikel .
Die Instradirung der preu ßischen Mili tairmannschaften
uf Grund von Marschrouten, welche entweder von dem lichen General-Kommando des Garde Corp; zu Berlin, dem Königlichen General⸗ Kommando des IV. Armee Magdeburg und des VIII. Armee-Corps zu Coblenz, vernement, bezüglich der Kommandantur von Mainz, oder Königlichen Regierung zu
No ame Del
nicht
Besor
8
Königlich
maschiren, zum Quar
maringen bestimm⸗ . Etappe ein etappenmäßige
erfolgt König⸗ oder von Corps zu dem Gou— von der Sigmaringen ausgefertigt sind. Artikel 7 . In den von den ang un hen! Behörden Marsh outen ist die Zahl der Mannse chaften (O ffiziere, Unter— offiziere, Soldaten ꝛc.) und Vferke wie die ihnen zukommende e gn ng und der Bedarf von Transportmitteln . zu be⸗ stimmen. . Die Königlich preußischen Milit airkommandos setzen den Groß— herzoglichen Marsch? Commiss sair rechtzeitig in Kenntniß von der Abmarschzeit und der summarischen Stärke der Marschkolonne, damit ., lbe die Eivilbehörden zeitig benachrichtigen könne. Bei Detachements unter und bis zu 2 25 Mann und 25 Pferden ist eine Ger e nung des Großhersoglichen Marsch Commissairs nicht erforderlich, sondern es sind nur die bürgerlichen Behörden
aut 8zuste ellen den
transportirt
ämter) der geordneten Stationsorte direkt durch die König⸗ lichen 6 taäirkommandos von dem betreffenden Durchmarsche mindestens drei Tage vor dem Eintreffen der Mannschaften in Kenntniß zu setzen.
Die Großherzoglichen Civilbehörden haben sich in allen Fällen, in denen etwaige Anstände sich nicht augenblicklich durch persön⸗ liches Benehmen mit den stommandanten der marschirenden Trup⸗ pen beseitigen lassen, der Vermittelung des Großherz zoglichen Marsch⸗ Commissairs zu bedienen.
Nur bei Truppenbewegungen von 500 Mann und mehr wird
Königliche Regierung durch die Königliche Gesandts chaft in
arlsruhe das Großherzogliche Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der ausw artigen A! , mind estens acht Tage Truppen in
der
vor dem Einrücken, beziehungsweise Abmarsche de
Ken intniß setzen lassen. Bei größe eren 3 anheimgestellt
Marsch⸗( ommissaire od
ibt der Großherzoglichen. Truppen, durch besondere lassen.
Truppem märschen . die Kön ligl 1 er Offizie re beg iten zu Artik Den auf der Etappenstraße, ü in Artikel 1 wäh nt 9. durchmarse hire en preußischen Militairs wird tag auf Großherzoglich badischem Gebieten ind zwar: u) bei dem Marsche von Sigmaringen nach Coblenz zu D eschingen und b) bei dem Marsche gestattet.
Re 9
unter II. er⸗ ein Ruhe—⸗
onau⸗
— ö , 3 nach Sl gm 1Iring en zu Neustadt
Einzelnen Mannschaften Anspruch zu.
Dagegen werden
Beurlaubten d sonst nicht ir Dienst b befindlichen steht weder auf O Verpflegung ein die durchmarschirenden Mannschaften vom Feldwebel 1 (Wachtmeif ö. einschließlich⸗ abwärts und die Militair⸗ biener dieses Grades ihrer Marschroute gemäß bei den Einwoh⸗ nern 29 zum Etappe nbezirk gehörigen Ortschaften einquartiert und
erhalten uf die Anweisung der Großherzoglichen Etappenbehörde die . vom Quartierträger.
Die Offiziere bis zum Hauptmann einschließlich und die Kriegs⸗ beamten dieses Ranges werden in Orten, wo sie in den Gasthöfen gegen . ein angemessenes e, nicht sinden können,
gleichfalls bei den Einwohnern gegen die im Tarif angegebene Ent⸗ c eng einquartiert,
Sie erhalten in diesem Falle verhältnissen entsprechenden Einrichtung Heizung und Beleuchtung, außerdem die nöthige den Diener
Höheren Range ent sprec
ein Zimmer mit einer den Orts—⸗ und mit der erforderlichen
Unterkunft für
ihre J. versch 6 ig zl
i.
des Unterkommen Kriegs amte mit
1, wird für om
re und 8be ⸗ haben
v Me ann⸗
Hinsichtlich der und Verpflegung der — ab! arts
schaften vom Feldwebel oder 6 aht meister einschließ lich und der ö dieses Fzrades wird Folgendes neine Regel festgestellt
e n hat nur dem Licht und Feuer des
isch überzogenes Bett und in 1 n e ge Menge.
Die volle Tagesbeköstigung jeden Mittagessen und Abendess sen des einen und aus des darauf folgenden Tages ohne . Bier oder
Das Mittagessen muß bestehen in Suppe, Gemüse und 7 Pfund Brot.
Das Abendessen besteht in Gemüse
Norgenessen in Suppe und ei inem Pfund B zrot. Artikel 11. sollen in Sollte 9
so ist
den Aufenthalt. in dem Wohnzimn Quartier trägers 8 anzu isprechen, ed dessen Ermangelung frische
Mannes
M e ee nsfer B nntwe gn. Pfund n rn
3 Pfund
dem 9 *
a M ry6 Und Brot,
Weiber und Kinder Verpflegung erhalten. vermieden werden können, ꝛ gun und Verpflegung in der Mars besonders zu werden aisdann sowohl die Frauen, Kinder Soldaten einquartiert und ver flegt.
A rike 117 erkrankte Militairpersoner —. können, werden in einer Civil⸗Heilanstalt, einem öffentlichen Gebäude oder in Privatwohnungen untergebrach Ueber derlei erkrankte Leute werden von dem ien fh. en ö
mandanten, der die selben zurückläßt, eigene lebergabslisten, entha tend die Charge, die Vor— und Zunamen, Geburtsort, Truppenkörper, den Zeitpunkt der Erkrant ung und das Verze. der Montur⸗, Rüstungs⸗- und Armaturgegenstände dann den Bet der etwaigen eigenen Baarschaft aus gestellt und dem Bürgermeiste
ver merk
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zelche cht r Unterwegs welche nicht weiter
1 werden r
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. den
2 sowie dem Transpor rt-Tommandanten eingehändigt.
Wenn Kranke, die in einer Heilanstalt oder in eräer
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