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Durchgangszoöllen unterliegen, sollen die aus dem Mosel-Departe—
ment herstammenden, auf dem Saarkohlen-Kanal nach Frankreich
zurückgehenden Kohlen bei ihrem Durchgange durch Preußen, an
Stelle des Durchgangszolles, nur eine Kontrollgebühr entrichten,
welche in keinem Falle die Höhe von Einem Pfennig Preußisch für
vierzig Centner oder zweitausend Kilogrammes überschreiten darf. Art. X.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt werden und die Aus— wechselung der Ratifications Urkunden zu Paris so bald als mög lich, spätestens innerhalb sechs Wochen stattfinden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten
vorstehenden Vertrag unterschrieben und mit ihrem Wappen
ersiegelt.
So geschehen zu Paris, den vierten April 1861.
I 2a . — A. Pourtalés. —
Th ouvenel.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifieations-Urkunden zu Paris bewirkt worden.
Ve inisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der Baumeister Möller in Burbach ist zum Königlichen Kreisbaumeister ernannt und demselben die Kreisbaumeister-Stelle in Wehlau verliehen worden.
* Cirkular-Erlaß vom 29. Juni 1861 — betreffend bautechnischer Gutachten in
Untersuchungs-Sachen.
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die Einholung
In der Anlage erhält die Königliche Regierung Abschrift einer X 9 . 3 09
von dem Herrn Justiz-Minister an die Herren Sber-Staats-An— waälte erlassenen Cirkular-Verfügung vom 18. April d J. (Anl. a.),
betreffend die Einholung technischer Gutachten in Vorunter—
suchungen, zur Kenntnißnahme mit der Anweisung, wenn dessenungeachtet in Sachen, bei welchen es auf bautechnische Gutachten bei konkurrirendem öffentlichen oder fis kalischen Interesse ankommt, Requisition zur Abgabe derselben durch die technischen Mitglieder des Kollegiums seitens der Staats-Anwälte oder Gerichte ergehen sollten, unter Hinweisung auf diesen Cirkular-Erlaß die Abgabe abzulehnen, sobald es sich nicht um ein Superarbitrium über bereits abgegebene und angefoch⸗ tene Gutachten von Kreisbaubeamten handelt und dagegen geeig— nete Sachverständige aus der Zahl der letzteren, an welche dle re— quirirenden Behörden sich zu wenden haben, zu bezeichnen.
Berlin, den 29. Juni 1861.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. n , h t. An saͤmmtliche Königliche Regierungen.
2.
Nach einer Mittheilung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist es in neuerer Zeit wiederholt vorgekommen, daß in Untersuchungssachen, in welchen das Gutachten eines Bauverstän⸗ digen erforderlich war, die Abgabe desselben von vorn herein von dem technischen Mitgliede eines Regierungs⸗Kollegiums verlangt, und im Falle dagegen erhobener Ausstelluugen demnächst die anderweite Begutachtung durch die Königliche technische Bau⸗Deputation beantragt worden ist.
Da es der sonstigen Bestimmung der höchsten technischen Baubehörde
aber nicht entsprechen würde, in allen Fällen, wo gegen bautechnische Gut— achten Sachberständiger Bedenken erhoben werden, unmittelbar auf sie zu rekurriren, so empfiehlt es fich, daß, wenn sachverständige Gutachten dieser Art erforderlich sind, in der Regel zunächst unbetheiligte Kreisbaubeamte zu diesem Zwecke zugezogen werden, wonächst dann etentüell die nöthig werdende anderweite Begutachtung durch die technischen Mitglieder ber Regierungs⸗-Kollegien eintreten könnte. Im Einverständniß mit dem Herrn Minister für Handel 2c. werden Sie, Herr Ober-Staatsanwalt, aufgefordert, die Beamten der Staats— Anwaltschaft Ihres Departements anzuweisen, vorkommenden Falls bei Stellung ihrer Anträge nach diesen Andeutungen zu verfahren.
Berlin, den 18. April 1861. .
Der Justiz⸗Minister. von Bernuth. An die sammtlichen Königlichen Herren Ober-Staatswalte.
Das 32 ste Stück der Gesetz- Sammlung, welches heute ausge⸗ geben wird, enthält unter .
Nr. 5422. den Vertrag zwischen Preußen und Frankreich wegen Herstellung des Saarkohlen- Kanals. Vom 4. April 1861; unter die Bestaͤtigungs-Urkunde, betreffend den Nachtra— zum Privilegium wegen Emission von 2, 000,000 Thlrn. Prioritäts⸗-Obligationen, der Magdeburg-Wittenberge— schen Eisenbahn-Gesellschaft vom 4. Maͤrz 1850. Vom 21. Juli 1861; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Juli 1861, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee von Stump an der Dünnwald-Dabringhausen-stammerforster— höher Bezirksstraße im Kreise Lennep, Regierungs— bezirk Duüsseldorf, über Kesselshünn und Bechem nach Spitze an der Mülhein-Wipperfuͤrther Bezirkssfraße im Regierungsbezirk Cöln; unter das Privilegium wegen Emission von Prioritäts— Obligationen der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft im Gesammtbetrage von 3, 5900, 000 Thlrn. zum Bau der festen Rheinbrücke bei Koblenz und der dazu gehörigen Anlagen. Vom 31. Juli 1861, und unter ; die Bekanntmachung der Allerhöchsten Bestätigung des Statuts einer unter der Benennung: „Aachener Actiengesellschaft für Gasbeleuchtung“ mit dem Do— mizil zu Aachen errichteten Actiengesellschaft. Vom 9. August 1861. den 27. August 1861. Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.
inisteriunm der geistlichen, Unterrichts- und
3 Medizinal⸗ Angelegenheiten.
An der Realschule zu Potsdam ist dem Oberlehrer Hamann das Prädikat „Professor“ beigelegt worden.
Der Wundarzt erster Klasse Himmelreich zu Lennep ist zum Kreis-Wundarzt des Kreises Lennep ernannt worden.
Der Thierarzt erster Klasse Stoehr zu Rosenberg ist zum Kreisthierarzt für die Kreise Rummelsburg und Bütow, üin Regie⸗ rungs-Bezirk Cöslin, ernannt worden. .
Königliche Bibliotbek. Dey
Der Bestimmung des Königlichen Hohen Ministerii der geist⸗ lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten zufolge ist die Königliche Bibliothek der vorzunehmenden baulichen Einrichtungen, so wie der Reinigung der Säle und Bücher wegen auf drei Wochen, und zwar vom 19. August bis 8. September é. geschloffen.
Berlin, den 12. August 1861.
Die Königliche Bibliothek.
Ministerium des Innern.
Erlaß vom 14. Marz 1861 — betreffend das Dis— ziplinar-Strafverfahren in den Straf-, Arrest— und Corrections-Anstalten der Rhein⸗-⸗Provinz.
In der Angelegenheit, betreffend die Disziplinar⸗Strafbefugniß des Direktors X. zu N., kann ich Ew. ꝛc. in ergebenster Er— wiederung auf den gefälligen Bericht vom 1. November pr. darin nur beitreten, daß es ein Mißverhältniß ist, wenn nach den be— stehenden Vorschriften die Disciplinar⸗Strafbefugniß der Vorsteher an den fünf großen Arrest- und Korrektions-Häusern zu Düsseldorf, Köln, Koblenz, Trier und Aachen in Beziehung auf die Festsetzung bon einsamem Arrest als Disziplinarstrafe gegen Gefängnißstrafe Verbüßende auf drei Tage beschränkt ist, während denselben anderer— seits durch die Cirkular-Verfügung vom 13. November 1838 die Befugniß beigelegt ist, in ernsteren Disziplinarfällen körperliche Züchtigungen bis zu zehn Peitschenhieben als Disziplinarstrafe festzusetzen.
Um diesem Mißverhältniß abzuhelfen und zu berhindern, daß bei Disziplinar-Vergehen der bezeichneten Gefangenen in Fällen, wo eine dreitägige einsame Einsperrung nicht usreichend erscheint, nicht immer sogleich zur Festsetzung von körperlichen Züchtigungen geschritten werden dürfe, will ich Ew. ꝛc. nach Ihrem Antrage ermächtigen, die Disziplinar-Strafbefugniß des Direktors an dem Arrest, und Korrektionshause zu N., wo die Einrichtung und
Zusammenberufung einer besonderen Dis ziplinar⸗Straf⸗Kommission,
wie sie in der Hausordnung für die Rheinischen Arrest- und Korrektions⸗
Häuser vom 23. Oktober 1827 gedacht ist, nach den örtlichen Verhält⸗
nissen als besonders unpraktisch und unausführbar sich erwiesen hat,
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dahin zu erweitern, daß derselbe befugt sein soll, die Strafe des einsamen Arrestes (Cirkular-Verfüͤgung vom 31. März 1834 Annal. S. 195) nicht, blos auf drei Tage, sondern nöthigenfalls bis zu einer Dauer von vierzehn Tagen anzuordnen.
Inwieweit dieselbe Befugniß auch den Direktoren der anderen A genannten Arresthäuser beizulegen, muß von dem Nachweise eines gleichen Bedürfnisses hierzu abhängig gemacht werden, was Ew. ꝛc. deshalb gefälligst mit besonderer Rücksicht auf die Frage, ob in diesen Orten ähnliche Schwierigkeiten in Betreff eines regelmäßigen Zusammentritts der Disziplinar-Straf-Kommission obwalten, even⸗ fuell in jedem einzelnen Fall einer näheren Prüfung unterwerfen wollen.
Dagegen muß in Betreff der körperlichen Züchtigungen, so weit dies noch nicht geschehen, für die Zukunft streng der Grunb— satz festgehalten werden, daß körperliche Züchtigung immer nur
ganz ausnahmsweise in besonders erheblichen Fällen, aber auch dann überhaupt nur gegen solche Gefängnißstraͤflinge als Diszi— inarstrafe verhängt werden dürfe, welchen das Recht zur Aus— bung der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig aberkannt ist.
Ew. 2c. ersuche ich ergebenst, gefälligst Fürsorge zu treffen, daß in diesem Sinne die Vorsteher der einzelnen Änstalten aus— drücklich mit Anweisung versehen werden.
Berlin, den 14. März 1861.
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Der Minister des Innern Graf von Schwerin.
An den Königlichen Ober-Präsidenten der Rheinprovinz
Kw * 6
Verfügung vom 31. Mai 1861 — betreffend tosten für allgemeine polizeiliche Maßregeln.
(
— — Kosten für allgemeine polizeiliche Maßregeln — wie die im vorliegenden Falle im Interesse der öffentlichen Sicherheit polizeilich angeordnete Aufstellung von Spritzen behufs Bewachung der Brandstätte zum Behuf der Hülfsleistung bei einem etwaigen Wiederauflodern des Brandhaufens — können in Ermangeluͤng hesonderer gesetzlicher Vorschriften, die ein Anderes bestimmen, nicht dem einzelnen Privaten, bei welchem jene Maßregeln gerade zur Anwendung kommen, sondern nur demjenigen zur Last gelegt werden, der gesetzlich die örtlichen Polizei⸗Verwaltungs-⸗Fosten zu tragen hat, d. i. der Kommune, wogegen von dem Einzelnen höchstens verlangt werden darf, daß er sein Eigenthum im polizeimäßigen Zustande halte. Genügt er der desfallsigen Auffor— derung nicht, so würde die Polizei-Behörde berechtigt sein, auf seine Kosten ihre Anordnungen zur Ausführung zu bringen. Da— gegen können die Kosten allgemeiner, über das Gebiet der pri— vaten Verpflichtung hinausgehender Anstalten durch eine bloße Polizei Verordnung (und eine solche ist die Feuer-Ordnung für die Stadt N. vom 26. August 1833) den einzelnen Betheiligten nicht auferlegt werden: vielmehr kann dies nur durch eine gesetzliche Vor— schrift geschehen. Die Bezugnahme auf den §. 109 der gedachten Feuer⸗Ordnung reicht daher nicht hin, um eine gesetzlich nicht be— stehende Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Erstattung der qu. Brandwachtkosten zu begründen.
Abgesehen hiervon würde aber auch äußersten Falls nur die Polizei-Behörde befugt sein, die entstandenen tosten von den an— geblich Verpflichteten beizutreiben, während es an jeder gesetzlichen Unterlage dafür fehlt, den einen Verpflichteten zur Einziehung und Beitreibung derartiger Kosten im administratiben Wege von dem andern Verpflichteten zu ermächtigen. .
In dem vorliegenden Falle ist es aber nicht die Polizei-Be— hörde, sondern die Stadt N., welcher gesetzlich zunächst die Polizei⸗ kosten zur Last fallen, und welche gleichwohl für befugt erachtet werden soll, die Kosten der Bewachung von den Theater-Eigen— thümern einzuziehen.
Der von der Kommune gegen die Petenten erhobene Anspruch auf Erstattung der fraglichen Kosten stellt sich hiernach als ein rein privatrechtlicher dar, und es ist demgemäß von allen admini— stratipnen Zwangs-Maßregeln gegen letztere Abstand zu nehmen, der Stadt N. vielmehr lediglich zu überlassen, Behufs Realisirung ihrer qu. Forderung den Rechtsweg zu beschreiten. .
Die 2c. wolle demgemäß das weiter Erforderliche veranlassen und die Beschwerdeführer bescheiben
Berlin, den 31. Mai 1861.
Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
An die Königliche Regierung zu N.
Finanz⸗Ministerium.
B elsannt nech ⸗nỹ⸗ ag.
—
Nach der Bekanntmachung der Königlichen Eisenbahn-Direction in Elberfeld vom 21. Mal d. J. betreffend die Herabsetzung des Zinsfußes der fünfpxozentigen Prioritäts-Obligationen Ser. J. und Ser. II. erster Emission der Bergisch-Märkischen Eisenbahn, haben die Inhaber der bis zum 1. Juli d. J. nicht konvertirten derartigen Obligationen die Rückzahlung des Kapitals und der darauf haftenden Zinsen vom 1. Dezember d. J. ab bei unserer Haupt⸗Kasse oder bei der Haupt-Kasse der Königlichen Eisenbahn— Direction in Elberfeld in Empfang zu nehmen.
Wir erklären uns bereit, die Rückzahlung auch schon früher durch unsere Hauptkasse an den Wochentagen von g bis 1 Uhr Vormittags gegen Rückgabe der Obligationen nebst Coupons über die Zinsen vom 1. Juli d. J. ab und Quittung in der Weise be— wirken zu lassen, daß wir die auf den Obligationen haftenden Zinsen à 5 pCt. vom 1. Juli d. J. bis zum Einlieferungstage vergüten und außerdem eine Bonifiegtion von 3 pCt. des Nomingi— betrages für die im Laufe dieses Monats eingelieferten Obligationen gewähren.
August 1861.
General-Direction der Seehandlungs-Societät
Scheller. Hache.
Justiz⸗Meinisterinm
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz ⸗Konflikte, vom 14. April 1860 betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges, wenn der Magistrat einer Stadt auf Requisition des Gerichts den Transport von Gefangenen bewerkstelligt, und die Erstattung der dadurch entstandenen Ausgaben demnächst bon dem Fiskus um deshalb verweigert wird, weil bei Aus— führung der Regquisition von Seiten des Magistrats ein Versehen begangen worden sei.
Auf den von dem Königlichen ostpreußischen Tribunal zu Königsberg erhobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem tönig⸗ lichen Kreisgericht zu Memel anhängigen Prozeßsache zc. ꝛc. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entfcheidung der Kompetenz-Fson⸗— flikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zuläͤssig und der erhobene frompetenz⸗Konflikt daher für unbegründet zu er⸗ achten. Von Rechts wegen.
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Der Magistrat zu Memel ließ in Folge zweier, am 21. April 1857 von dem dortigen Kreisgericht an ihn erlassenen Requisitionsschreiben zwei Gefangene, und zwar den einen am 23sten, den andern am 24sten dessel⸗ ben Monats, zu Wagen nach der Strafanstalt zu Insterburg transporti— ten, und erhielt demnächst den für jeden dieser Transporte liquidirten Kostenbetrag von 19 Thalern 22 Sgr. 6 Pf. aus dem Kriminalfond er— stattet. Die Ober-Rechnungskammer monirte indessen diese doppelte Zah lung; sie war der Meinung, daß beide Gefangene auf einem Wagen hatten transportirt werden können, und ordnete daher an, daß 10 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. von dem Magistrat, und zwar ohne Klage, wieder ein⸗ zuziehen seien. Dies geschah auch, indem der Magistrat in Folge der, durch Vermittelung der Regierung ihm angedrohten Execution die Rück zahlung jener Summe zur Kreisgerichts-Salarienkasse unter Vorbehalt leistete. Gegenwärtig aber fordert derselbe klagend von dem durch die gedachte Kasse vertretenen Justiz-⸗Fiskus „Wiedererstattung dieser von ihm zurückgezahlten 10 Thlr. 23 Sgr. 6 Pf. Transvortkosten“, indem er be⸗ hauptet, daß ihm hinsichtlich des veranlaßten doppelten Transports kein bertretbares Versehen zur Last falle, da beide Requisitionsschreiben des Kreisgerichts, deren jedes sich nur auf einen der beiden Gefangenen bezogen habe, zwar an demselben Tage, allein nicht gleichzeitig, diel⸗ mehr das eine Vormittags, das andere erst Abends, bei ihm einge— gangen seien, auch in keinem derselben das Verlangen eines zu be⸗ wirkenden gemeinschaftlichen Transports ausgesprochen, und deshalb zu vermuthen gewesen sei, daß gerade der gesonderte Transport der Verbrecher von, der xequirirenden Behörde für nothwendig erachtet und beabsichtigt worden sei. Ueber die Zweckmäßigkeit dieser Maßregel habe den Magistrat, als der requirirten Behörde, kein Urtheil
zugestanden, und sei daher der doppelte Transport durch ein Versehen ver⸗
anlaßt, so falle dies dem Kreisgericht, nicht aber dem Magistrat zur Last.
Noch vor der gerichtlichen Verhandlung über diese Klage, hat das Ost⸗ preußische Tribunal den Kompetenz Konflikt erhoben, welchen jedoch sowohl der klagende Magistrat, als der Kommissarius des reisgerichts für un