1861 / 209 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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maximum ermäßigt werden muß. So ist für die Stadt N. die Normalzahl der fraglichen Anlagen auf 14 statt der gegenwärtigen 21 bestimmt.

Eine solche Anordnung bewegt sich nicht mehr innerhalb der Grenzen einer Instruction, sondern entscheidet selbst unmittelbar über die Bedürfnißfrage in den Spezialfällen und beeinträchtigt dadurch die Befugniß der gesetzlich zur Beurtheilung des Bedürf— nisses zunächst berufenen Behörden, während es die ausdrückliche Absicht der Verfügung vom 14. September 1859 war, diese Be⸗ fugniß aufrecht zu erhalten.

Hiernach kann ich die Königliche Regierung nur veranlassen, Ihre Verfügung vom 28. Februar 1859 so zu modifiziren, daß durch dieselbe, wenn gleich leitende Gesichtspunkte vorgezeichnet werden mögen, doch das eigene Urtheil der betreffenden Behörden über die Bedürfnißfrage nicht mehr suspendirt wird. Daneben bleibt es der Königlichen Regierung unbenommen, falls ungeachtet Ihrer Instructionen und im Widerspruch mit denselben Mißbräuche hinsichtlich der Ertheilung von Konzessionen für Schankwirthschaften bemerklich werden sollten, denselben von Aufsichtswegen entgegen— zutreten.

Berlin, den 10. Juni 1861.

Der Minister des Innern. Graf v. Schwerin.

An die Königliche Regierung zu N.

4 k . . . . Verf gn 1861 betreffend die Ertheilung von Konzessionen zur Schankwirth—

schaft mit Ausschluß aller geistigen Getränke.

Der ꝛc. eröffne ich auf den Bericht vom 12ten v. M., betref— fend das Gefuch des N. zu N. um Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe einer Kaffeewirthschaft, Folgendes:

Wenn ein Antrag auf die Ertheilung der Erlaubniß zu einer Schankwirthschaft mit Ausschluß aller geistigen Getränke ge— stellt wird, so ist es nach dem Cirkular-Reskript vom 13. August 1835 ad 7 (Annal. S. 258) nicht zulässig, die Bedürfnißfrage zur Erörterung zu ziehen. Dies ist auch nicht dadurch zu begründen, daß (wie im vorliegenden Falle) die Behörde annimmt, der Antrag— steller könne mit seiner Wirthschaft ohne den Ausschank geistiger Getränke nicht bestehen und suche durch den beschraäͤnkten Antrag lediglich die Erörterung der Bedürfnißfrage zu umgehen. Eine solche mehr oder minder stets unsichere Besorgniß kann nur zu einer um so strengeren Ueberwachung der beabsichtigten Wirthschaft, nicht aber dahin führen, dieselbe gegen den Antrag des Nachsuchenden unter dem Gesichtspunkte einer vollständigen Schankwirthschaft zu beurtheilen.

Die 2c. wird daher veranlaßt, die Ertheilung der von dem N. erbetenen beschränkten Konzesston anzuordnen und denselben auf die Beschwerde vom 18. April d. J. in meinem Namen mit geeignetem Bescheide zu versehen.

Berlin, den 3. Juli 1861.

Der Minister des Innern.

Graf von Schwerin.

An die Königliche Regierung zu N.

Justiz⸗Dꝛinisterium. Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes Entscheidung der Kompetenz -Konflikte, vom 14. April 1860 daß gegen feuerpolizeiliche Anordnungen, welche bei der Anlage einer Eisen— bahn zur Sicherung der in der Nähe befindlichen Gebäude getroffen werden, der Rechtsweg nicht

gest attet ist.

zur

den von der Königlichen Regierung zu Merseburg er— nen Kompetenz sonflikft in der bei dem Königlichen Kreisgericht le a. d. Sagle anhängigen Prozeßsache 2c. c. erkennt der erich sho ü Kompetenz-Konflikte daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und ene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu erachten.

erichts hof zur Entscheidung der

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Gründe.

Die Berlin⸗Anhalter Eisenbahn⸗Gesellschaft hat im Jahre 1857 zu Bau und Betriebe der Bitterfeld -Halleschen Zweigbaͤhn verschteb n Grundflächen in der Stadtflur Halle iu Wege der Expropriation er won ben. Zu diesen Grundflächen gehört unter andern der Garten des E' mals dem Oekonomen Sch. gehörig gewesenen, unter dem 31. März 185g an den Wollhändler H., jetzigen Kläger, verkauften Grundstücks an der Magdeburger Chaussee. Unweit des expropriirten Terrains befindet a ein dem Eigenthümer verbliebenes Scheunengebäude, und schon bei der im Jahre 1857 stattgefundenen Abschätzung kam die für dieses Gebäude durch den Betrieb der Bahn entstehende Feuersgefahr. zur Sprache. zn der Abschätzungs-Verhandlung vom 6. November 1857 wurde dieserhalh gesagt: ö

Wenn nun auch hier die Taxations-Kommission den Morgen auf

4509 Thaler abgeschätzt hat, so hat dabei ihrerseits doch nicht berück

sichtigt werden können, ob Herr Sch. durch etwaige polizeiliche Maß

regeln zu einer Veränderung in seinen Oekonomie⸗-Anlagen genöthigt oder in Folge der allzugroßen Nähe der Bahn an letzteren beschadigi werden könnte, weshalb ihm der expropriirenden Bahnverwaltung gegen über ausdrücklich vorbehalten bleibt, demgemäß sich herausstellende Be—

nachtheiligungen zu liquidiren. . ö .

Nachdem der Bau der Eisenbahn ausgeführt worden, sind von der Polizei⸗-Direction zu Halle an dem Scheunengebäude des Klägers längs der Bahn verschiedene bauliche Sicherungs-Maßregeln für nothwendig erachtet; im Wesentlichen bestehend in einer mit Zinkblech bekleideten Vorthüre, in Vermachungen der Fenster und Luftlöcher durch Zink— blech-Kasten und Luftöffnungen von Brahtnetz, und in einem Kalkverputz an dem Gesimsbrett und den Dachsteinen. Zur Ausführung dieser bau— lichen Sicherungs-Maßregeln ist die Eisenbahn-Gesellschaft angewiesen, und dem Eigenthümer der Scheune unter dem 24. März 1859 aufgegeben, sich die Ausführung dieser Bauten gefallen zu lassen. Gleichzeitig wurde die Schätzung des für den H. durch diese neuen Einrichtungen entstehen den Schadens angeordnet, und es ist unter dem 14. Mai 1859 der durch die Sicherungs⸗Vorkehrungen dem Eigenthümer der Scheune erwachsende Nachtheil auf 950 Thaler geschätzt.

Der H. hat aber die Annahme der Entschädigungssumme geweigert und, gestützt auf die Behauptung, daß das Ezpropriationsrecht nicht so weit gehe, nothwendige Servituten auf sein Eigenthum zu konstituiren gegen die Berlin-Anhalter Eisenbahn-ꝛGesellschaft Klage erhoben, mit dem Antrage, zu erkennen: daß das gegen ihn nach Inhalt der Verfügung der- Königlichen Polizei⸗Direction zu Halle vom 24. März 1859 eingeschla— gene Verfahren für nicht gesetzlich gerechtfertigt, die Verklagte auch nicht für befugt zu erachten, Anlagen ohne seine, des Klägers, Genehmigung und Einwilligung, wie die in der Klage erwähnsen, auf seinem Grund und Boden ausführen zu lassen, und das Eigenthum desselben mit einer noth— wendigen Servitut zu belasten. ö

Noch vor Beantwortung der Klage ist von der Regierung zu Merse— burg der Kompetenz-⸗Konflikt erhoben. In dem Konfliktsbeschluffe wird das ganze in der Angelegenheit beobachtete Verfahren dargestellt und gerecht— fertigt, im Wesentlichen aber der Rechtsweg, als gegen die Ausführung einer polizeilichen Verfügung gerichtet, für unzulässig erklärt. Sowohl das Kreisgericht zu Halle, als das Appellationsgericht zu Naumburg erachten den Kompetenz⸗Konflikt für vollkommen begründet, und dieser Ansicht muß beigetreten werden.

Es liegt der eigenthümliche Fall vor, daß der Kläger den Antrag die polizeiliche Anordnung vom 24. März 1859 für ungerechtfertigt zu erklären, nicht gegen die Behörde, welche die Anordnung getroffen, son— dern gegen denjenigen Theil, welcher nur zugezogen ist, weil er die Kosten tragen soll, gerichtet hat. Denkt man fich den Ausgang der Sache se daß gar nichts weiter geschehe, so hat der verklagte Theil dabei weiter kein Interesse. Der Berlin-Anhalter Eisenbahn-Gesellschaft ist die An lage, welche gemacht werden soll, als Pflicht auferlegt, und zwar ihr die Ausführung, dem Kläger blos die Duldung oder das Geschehenlassen. Nur insofern hat der Antrag gegen die verklagte Eisenbahn-Gesellschaft Bedeutung, als dabei an andere Anlagen auf dem eigenen Terrain der berklagten Gesellschaft, oder an eine weitergehende Expropriation gedacht ist. In dem Konfliktsbeschlusse ist deswegen ausgeführt, daß die Ver— waltung zu einer weitergehenden Expropriation überzugehen, keine Ver— anlassung gehabt habe, und in den Berichten des Kreisgerichts zu Halle, wie des Appellationsgerichts zu Naumburg wird ausgeführt, daß das Ezbropriationsrecht unzweifelhaft nicht auf die reine Eigenthumsfrage beschränkt sei, sondern daß auf eben diesem Wege auch nothwendige Serbituten konstituirt werden könnten, wie die sehr häufig vorkommende Anlage von neuen Wegen, Triften, Gräben u. s. w. klar darthue.

Es kommt indeß hierauf nicht an, weil von Constituirung einer noth—

wendigen Servitut gar nicht die Rede ist. Der Berlin-Anhalter Eisen⸗ habn ist kein Recht auf ein anderes Grundstück eingeräumt, und dem

Grundstück des Klägers keine Einschränkung zum Vortheil eines bestimm— ten anderen Grundstücks auferlegt, sondern lediglich eine feuerpolizeilicht Anordnung getroffen. Es liegt somit eine polizeiliche Verfügung vor, gegen welche ein besonderer Rechtstitel, wie er sich nach dem Geseße vom 11. Mai 1842 zur Entscheidung im Wege Rechtens eignen würde) nicht angeführt ist, daher die Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit lediglich den geordneten Verwaltungs-Instanzen an— heimfällt. . Eisenbahn-Gesellschaft zu ersetzende Schaden sich höher belaufen, als er geschätzt worden, so bleibt dem Kläger der Rechtsweg und die Liquidirung eines höheren Schadens bis zu dem ganzen Werthe der durch die Feuers— gefahr betroffenen Scheune hin, sofern er sich damit durchzukommen ge— traut, unbenommen. Gegen die Anordnung selbst aber kann kein Prozeß zugelassen werden, und hat daher der Kompetenz- Konflikt, wie geschehen, für begründet erachtet werden müssen 56

Berlin, den 14. April 1860.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte

Sollte der für den Kläger durch die Anordnung entstehende, von der

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Abgereist: Der Kammerherr, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister in Rom, Freiherr von Canitz und —— 14 8 Dallwitz, und . : ö. *

Der Kammerherr, außerordentliche Gesandte und bevollmäch—

; z ; 66 K voi lkonr iate Minister am großherzoglich hessischen Hofe, Freiherr von

nitz und Dallwitz, nach Fürstenwalde.

Berlin, 30. August. Se. Majestät der König haben e. gnädigst geruht: Dem Commandenr des 1. ,,, Regiments Nr. 8. Major von Rauch, und dem Premier. Lien e⸗ nant von Thaden desselben Regiments die Erlaubniß zur An legung des von des Königs von Bahern Majestãt ihnen derliehe. nen resp. Commandeur⸗Kreuzes und des Ritter-Kreuzes des Per⸗ dienst-Ordens vom heiliger Michel, so wie dem Premier —. Lieute⸗ nant a. D. Freiherrn Franz vom Dalwigk⸗-Lichtenfels zu

5 ; 16 ͤ 9 ( 5 1 D * . 9 9 1 9 * * Boisdorf im Kreise Büren, zur Anlegung des ihm verliehenen dohanniter-Malteser-Ordens zu ertheilen.

. : n 28 z 8 ö 86 um Sie Mi 3 hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß um die Mitte

2. soBrar 349 * 111 Sy 191 . F. ein neues Schullehrer-Seminar zu Oranien

bringen des Monats Oktober d ͤ ull 3. 11. burg für den Regierungsbezirk Potsdam erössnet werden wird. . »Piejenigen, welche die Aufnahme in dasselbe nachzusuchen beabsichti⸗

3. ] r 9 j 9 6 ; ö '. X ? ; 115 X 2 8 28 n wav 2 R

gen, werden aufgefordert, spätestens bis zum 30. September d. J. mit dem betreffenden Gesuche . J a) einen bon ibnen felbst abgefaßten und geschriebenen Lebenslauf, wel⸗ cher außer den nöthigen Personalnachrichten den Gang ihrer

; ; ; D ö 395 n Sarste 14 Bildung und Vorbereitung für das Schulamt darstellt,

ihren Tauf- und Confirmationsschein,

ein Zeugniß ihres Seelsorgers über fähigung zum Schulamte und ein Ze Führung, M n an nn, enn.

n ärztliches Gesundbeitsattest, in welchem auch die an ihnen erfolgte Impfung der Schutzblattern bescheinigt sein muß, .

3 nin Attest über die in den letztverflossenen zwei Jahren erneuerte Pocken⸗Impfung, ö k ein Bildungszeuͤgniß, welches sich über die , den Fleiß und

7 s 36 5 3 vd R 2 bestim ( 3 8richk die Fortschritte des Präparanden bestimmt , n . J

) eine 'schriftliche Erklärung ihrer Eltern oder Vormünder, wie bi. auf die ganze Dauer der Bildungszeit zu zahlen im

; 99 j Be⸗ 1

hre sittliche und religiöse

ö . K igniß über ihre untadelhaste

0 29

sie an Kostgeld

Stande sind, an uns einzureichen. . . ö J . Der Termin der Aufnahmeprüfung ist von uns auf den g9. und 10. ö festgesetzt worden, zu welchem die Aspiranten, welche von

3 f ö D her d 1 11 ö = 21 vel . 31 . 8 ö . 35 De uns für zulaffungsfähig erklärt worden sind, in Oranienburg sich bei dem

Direktor der Anstalt einzufinden haben. . .

; re. ,, der Aufnahme werden in einer V acht ich dem Königlichen Schullehrer Seminar, zu ra 16 n⸗ in einer der nächsten Rummern des Amtsblattes . V

Regierung zu Potsdam und des Amtsblattes der k

zu Frankfurt a. d. O. zur offentlichen Kenntniß gebracht werden.

. 2Ferlin, den 23. August 1861.

174 . * J Far Mroßi Rrandenbura. Königliches Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg

von

burg

Nichtamtlich e Oldenburg, 28. August. Kontingent gemeinschaftlich. militairischen Uebungen zusammengezogen werden. , welcher diesen Uebungen theilweise beizuwohnen beabsichtigt, wird am 2. k ö Manöver am Rhein sich zu begeben.

29. August.

Wes. Zig) Ihre Majestäten der

Sachsen. Dresden, e König und die Königin sind n ö und Sophie auf der Rückreise aus der Schweiz heute e, ,. im hiesigen Leipziger Bahnhofe eingetroffen . so⸗ dann ohne Aufenthalt mittelst Extrazugs nach Niedersedlitz und

illni 9 von dort nach Pillnitz. (Dr. J.)

Luxemburg, 27. August. Nachdem man vier . . auf die Heneral-Bebatte des Preßgesetzes. e, ,. gestern Abends dieselbe geschlossen worden, ohne 1 eine , . zu Stande gekommen. Die Kammer hat deshalb. , der Berathung der einzelnen Artikel der , ,, . den Vorschriften der Bundes⸗ Resolution. Nach ga e ö i Votums hat die Regierung verlangt, die Dis kussion der . ö. Artikel möge auf heute vertagt werden. Nachdem eine 9 diesen Morgen nicht stattfinden konnte, weil die ,,. lich erklärte, durch dringende Geschäfte verhindert zu sein, erselbe

; in Folge hier ie nächste Zusammenkunft beizuwohnen, ward in Folge hiervon die nächste Zusan f

Das hiesige und das bremische werden in den nächsten Tagen zu gemeinschaftlichen

j j * 217 * s 1 89 ö s el September hier eintreffen, um demnächst zu dem preußischen

mit den Prinzessinnen Sidonie

auf heute Nachmittags A Uhr festgesetzt. Zur bestimmten Stunde erschienen die Herren Minister, und Herr Jonas erklärte zuerst, in Folge Allerhöchsten Befehls, sein Preßgesetz zurückzuziehen; dann verlas der Staatsminister Baron v. Tornaco einen Königlich Großherzoglichen Beschluß, wodurch er ermächtigt war, die außer⸗ gewöhnliche Session zu schließen. Die Kammer ging stillschweigend auseinander. („Köln. Ztg.“)

Württemberg. Stuttgart, 28. August. Die jährliche Inspection der Festung Ulm durch Abgesandte der Bundes⸗Militair⸗ Kommission wird in den ersten Tagen des kommenden Menats stattfinden. Es sind hierzu bestimmt der Königlich preußische General-Lieutenant Dannhauer und der Militair-Bevollmächtigte des 9. Armeecorps der Königlich sächsische General-Major von Spiegel. Der diesseitige Militair⸗ Bevollmächtigte, Oberst von Bayer-Ehrenberg, wird der Inspection wie in früheren Jahren als diesseitiger Territorial-Bevollmächtigter gleichfalls anwohnen.

Bayern. München, 28. August. Se, Majestät der König wird auf der Rückreise heute Rachmittag in Augsburg eintreffen, kurze Zeit daselbst verweilen und hierauf die Reise nach Hohen⸗

schwangau fortsetzen. (N. M. Ztg.)

Oesterreich. Pesth, 29. August. Der Komitatsausschuß hat bekanntlich in seiner Generalversammlung am vergangenen Mon⸗ tage gegen die Auflösung des Landtages protestirt und alle Koͤmitate zu gleichem Vorgehen aufgefordert, Der Hofkanzler hat diesen Beschluß für ungültig erklärt, der Statthalterei aufge⸗ ragen, die Ausschußsitzungen zu schließen, und die Untersuchung durch einen königlichen Kommissar angeordnet. J

Großbritannien und Irland. Lon don 28. August, Die „London Gazette“ verzeichnet die Ernennung des Feldmarschalls Viscount Combermere, ehemaligen Truppen-Kommandanten in Sstindien und des Generals Sir George Pollock, der das britische Heer auf dem Marsche gegen Kabul 1842 befehligte, zu Rittern des Star of India-Ordens (Orden des indischen Sterns).

Ihre Königliche Hoheiten die Prinzen Arthur und Leopold und die Prinzessinnen Louise und Beatrice sind am Sonnabend in Balmoral eingetroffen.

Wie aus Dublin berichtet wird, sollte am Montag gegen 1 Uhr Mittags der Hof die Reise nach Killarmy antreten. Fast die ganze Bevölkerung machte Feiertag. Die Fahrt selbst wird als eine fortwährende und glänzende Ovation geschildert. In Killarmy selbst, wo der Zug um . Uhr Abends ankam, ab sich der Weg durch lauter Triumphbogen. Im Schlosse von Lord Castleroß, wo Ihre Majestät übernachtete, wurde ein glänzendes Banquet servirt. Am folgenden Morgen (Dienstag) schiffte sich die Königliche Gesellschaft bei Roß Castle unter den Lebehochs von Tausenden ein. Eine ungeheure Flotille von kleinen Booten begleitete den ganzen Tag die Gondel der Königin. Auch das Wetter, welches bis Mittag die Berggipfel in Nebel gehüllt hatte, blieb bis Zum Abend schoͤn und hell. Auf einer Insel, Glana genannt, auf der Lord Castleroß der Königin zu Ehren eine schöne Villa gebaut hat, wurde Luncheon eingenommen. Die Fahrt ging darauf durch des ganze Seen- und Insel-Labyrinth bis nach Wueroß⸗Abbeu, dem Landsitz von Mr. Herbert. Morgen (Donnerstags) wird die Kö- nigin fich auf die Rückreise nach Kingstown begeben und von dort auf der „Victoria and Albert“ nach Holyhead fahren, um Freitag Abends in Edinburg einzutreffen.

29. August. Bei einem Banquet, das zi des Lord Palmerston als Hüter der fur vertheidigte derselbe das Institut Wir können mit den Mächten, Soldaten erhalten, nicht rivali⸗

th die Rechte, welche uns Freu

annehmen, lassen S

der Faust hält. Wenn al Linie die es ein Spott sein, wenn wir den Vertheidigungs würfen. ;

Die Bank von England

Frankreich. Paris, 28. Augußt. nehmhter, heute im Moniteur veröffentlichter Ministers stellt (wie bereits telegraphisch gemeldet Offiziercorps als ganz unzureichend dar und beantragt siche Verstärkung desselben. Di— ons . datin, verlangen eirea 80 Offiziere, die ihnen an mäßigen Stärke ihrer Schiffs“ Equipagen fehlen Präfekten haben in den Arsenalen nicht mehl -= Dazu ist zu bemerken, daß der Urlau viel zu kurz und der ar die Offizieren zu anstrengend ist. Bes mensetzung des Generalstabes der

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8 2.68 168d 5I T Die Stations ⸗Commandeure *

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