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als bisher zur Steuer heranzuziehen und dadurch, außer dem Ersatz für die anderen Gewerben zu Theil ge⸗ wordenen Steuer-Ermäßigungen, eine, der fortgeschrittenen Entwickelung des Handels und der Fabrication entsprechende Mehr⸗ Einnahme fuͤr die Staatskasse zu erzielen, vereitelt werden möchte, zumal da nicht nur diejenigen Gewerbtreibenden, um deren Ver⸗ fetzung in Klasse A. J. es sich handelt, häufig vorziehen würden, in Klasse A. II. zu verbleiben, sondern auch saͤmmtliche Mitglieder der Klasse A. II. das Interesse haben, die ersteren, welche jedenfalls mehr als den Mittelsatz dieser Klasse zu übernehmen haben würden, in der Klasse A. II. verbleiben zu sehen, während die Mitglieder der Klasse A. J. nur solche Gewerbtreibende sich zugesellt zu sehen wünschen werden, welche unzweifelhaft den Mittelsatz der Klasse A. I. zu tragen vermögen.
Um die fur das weitere Verfahren (5. 9 Nr. S des Gesetzes) nothwendige Grundlage zu beschaffen, haben die Königlichen Re⸗ gierungen die Liste derjenigen Geschäfte, welche Dieselben für jetzt zur Besteuerung in Klasse A. J. geeignet halten, selbstständig auf⸗ zustellen.
Dabei werden die Behufs Begutachtung der Entwürfe des
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Gesetzes vom 19. Juli d. J
stärker
J. gesammelten Materialien und die danach gemachten Aufstellungen über die künftig in Klasse A. J. zu Besteuernden zu benutzen, es wird jedoch zugleich eine wiederholte Prüfung derselben unerläßlich, und insbesondere zu berücksichtigen sein, daß nach §. 8 der geringste Satz der Klasse A. J. von 36 Thlr., wie er in den Entwürfen angenommen war, auf 48 Thlr. erhöht worden ist, um einer zu weiten Ausdehnung der Klasse A. J. vorzubeugen. Bei der erneuerten Prüfung werden die Königlichen Regierungen den Betrag der bisher gezahlten Gewerbesteuer zum Änhalt nehmen können, indeß denselben nicht für unbedingt maßgebend ansehen dürfen, dergestalt etwa, daß alle jetzt mit 48 Thlr. besteuerten Geschäfte und keine niedriger be— steuerte zur stlasse A. J. gewiesen würden. Denn die Verschieden⸗ heit der Mittelsaͤtze in den vier Gewerbesteuer-Abtheilungen und die Ungleichheit, mit welcher die einzelnen Geschaͤfte in den verschiedenen Rollen-Bezirken, je nach der größeren oder geringeren Anzahl mehr oder weniger umfangreicher Geschäfte innerhalb derselben, hier und da bisher besteuert wurden, hat dazu geführt, daß in einem oder dem andern Rollenbezirke nur mittel— maͤßige Geschäfte eine Steuer von 48 Thlr., und darüber bezahlen, während in anderen sehr umfangreiche Geschäfte mit weniger als 18 Thlr. veranlagt sind. Der letztgedachte Fall wird namentlich da nicht selten vorkommen, wo sich auf dem platten Lande bedeu⸗ tende Fabrikanlagen befinden. Rücksichtlich aller Geschäfte, welche in ihren Rollenbezirken zu den höchst besteuerten gehören, ist daher
zu prüfen, ob sie von so bedeutendem Umfange sind, daß sie zur
Klasse A. J. gehören oder nicht.
Bestimmte Merkmale, aus denen auf den Umfang des Geschäfts mit solcher Sicherheit zu schließen wäre, daß danach eine scharfe Grenz— linie zwischen den nach A. 1. und den nach A. II. gehörigen Geschäften für alle Fälle gezogen werden könnte, lassen sich der Natur der Sache nach nicht aufstellen. Im Allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß die über das gewöhnliche Maaß gleichartiger oder ähnlicher Handels⸗ oder Fabrikgeschäfte entschieden hervorragenden, im §. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte, bon welchen nach dem Umfange, in welchem sie betrieben werden, anzunehmen ist, daß die Besteuerung mit einem geringeren als dem Minimalsatze der Klasse A. 1. im Vergleiche mit den für die Klasse A. II. eintretenden Steuersätzen, eine zu niedrige sein würde, der Klasse . 1. zu überweisen sind. Im Uebrigen ist für jeden besonderen Fall stets die Gesammtheit der Verhältnisse des betreffenden Geschäfts ins Auge zu fassen und dabei sowohl die Höhe des Anlage und Betriebs-Kapitals, so wie dessen nach Art des Geschäftsbetriebs schnellerer oder langsamerer Umlauf, als auch die Erheblichkeit des jährlichen Umsatzes, welcher bei gewissen Geschäftsarten (3. B. Agenturen) nicht nothwendig ein erhebliches Betriebs⸗-apital voraussetzt, genau zu beachten. Auch sonstige äußerlich erkennbare Merkmale, z. B. die Zahl der Handels- und Gewerksgehülfen, fowie ber sonst im Gewerbe, sei es auf Reisen oder in der Fabrik, im Handelslokale, in den Getreide⸗ speichern, auf den Holzhöͤfen u. s. w. beschäftigten Personen, ferner die Menge, der Umfang, die Beschaffenheit, straft u. s. w. der im Gewerbe in Anwendung kommenden Maschinen und Werkzeuge, die Transportmittel an Schiffsgefäßen, Fuhrwerken u. s. w., welche zum Vertrieb der Waaren benutzt werden, die Ausdehnung des Geschäfts über den Ort hinaus, an dem es sich befindet, oder, bei defsen Beschraͤnkung auf einen engeren Geschaͤftsbereich, inner— halb desselben ein Absatz, welcher jede fremde stonkurrenz mehr oder weniger ausschließt u. s. w. sind einzeln und in Verbindung mit einander, als Anhaltspunkte, indessen nicht als allein entschei— dende Besteuerungs- und Elassifications⸗Merkmale zu richtiger Er— fa fung der Gesammtverhältnisse des Geschäfts bei Abgrenzung der Steuerklasse mit zu berücksichtigen. 6 . Sobalb die vorläufige Nachweisung der nach bem Er— messen der Königlichen Regierungen in Klasse A. J. zu besteuern—
den
n Gem erhtreiben den aufgestellt ist, werden letztere zur Vornahme
der Wahl der Abgeordneten durch schriftliche Einladung berufen (§. 9, Nr. 6 des Gesetzes Gleichzeitig werden die vorerwähnten Gewerbetreibenden den Veranlagungsbehörden des Bezirks behufs Beachtung bei Aufstellung der namentlichen Nachweisungen für Klasse A. II. namhaft gemacht. Der Zusammentritt der Ab— geordneten der Klasse A. J. (5. 9 Nr. 8) ist demnächst möglichst bald zu veranlassen, in diesem Jahre vor Ausgang Oktober. Nach endguͤltiger Feststellung der namentlichen Nachweisungen werden den Veranlagungsbehörden die gegen die vorläufige Aufstellung ein⸗ getretenen Veränderungen mitgetheilt. Die Vertheilung der Steuer erfolgt in Klasse A. J. ohne, Betheilung des Regierung s⸗Kommissars Die sonstigen auf das Verfahren bei der Wahl der Abgeord⸗ neten der Klasfe A. J. bezüglichen Vorschriften werden einer be— sonderen Anweisung vorbehalten. (§. 9 Nr. 5 3. Um auch den in Klasse A. II. zu Besteuernden einen regel— mäßigen Einfluß auf die Abgrenzung dieser Steuerklasse zu ge— währen, bestimmt das Gesetz im 5. 11 Absatz 2, daß die Abgeobd— neten der Steuergesellschaft über die bei der Einschaͤtzung zum Grunde zu legenden namentlichen Nachweisungen der in bem Rollenbezirke in Klasse A. II. zu Besteuernden gehört werden. Die Gemeinde, beziehungsweise Kreisbehörden, haben vorerst die Wahlen der Abgeordneten, unter Beachtung des Absatzes 3 im 5§. 11 und unter schriftlicher Einladung der hiernach zur Theil⸗ nahme von ihnen bestimmten bisher in Klasse B. besteuerten Per— sonen, übrigens aber ganz in bisheriger Weise zu veranlassen Den demnächst unter Vorsitz eines Mitglieds der Gemeinde- Ve— hörde, beziehungsweise des Kreislandraths oder seines Stellpertre— ters, zusammen zu berufenden Abgeordneten ist die namentliche Nach— weisung zur gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. Bevor dies ge⸗ schieht, ist es nicht erforderlich, die Feststellung der namentlichen Nachweisungen für Klasse A. J. abzuwarten (§. 9 Nr. 8), da an— genommen werden muß, daß die etwa aus Klasse A. J. Aus⸗ scheidenden der Klasse A. II. unzweifelhaft angehören und der hier— gegen etwa zu erhebende Widerspruch Seitens der Abgeordneten der Klasse A. II. demnächst noch geltend gemacht werden kann. „Fällt das Gutachten der Mehrheit der Abgeordneten gegen die Aufnahme oder Weglassung einzelner Steuerpflichtigen aus, so hat die Gemeinde⸗, beziehungsweise Kreisbehörden, sich anderweit zu entschließen, ob fie dem Gutachten beitreten zu müssen glaubt oder nicht. Hiernach ist die namentliche Nachweisung von ihr fest— zustellen und den Abgeordneten Behufs Bewirkung der Einschätzung zuzufertigen. Die Ausführung der Gründe, weshalb von dem Gut— achten abgewichen ist, zu fordern, sind die Abgeordneten nicht berechtigt. Wollen dieselben die Berufung an die Bezirks⸗Regierung einlegen, so haben sie dies der Gemeinde⸗, beziehungsweise Kreis behörde un— verzüglich anzuzeigen, welche sodann ohne Verzug die Angelegenheit unter Angabe der wider den angefochtenen Beschluß angeführten und der ihres Erachtens dafür sprechenden Umstände der Regierung vorträgt. Sobald die Enischeidung erfolgt ist, muß die Steuer— Vertheilung durch die Abgeordneten der Steuergesellschaft obne wei⸗ teren Aufenthalt bewirkt werden. ĩ 7 Der aus den bisherigen Vorschriften folgende Grundsatz, daß ein Handeltreibender, welcher mehrere Verkaufsstellen oder Comtoire hält, wenn er in Bezug auf eins der Klasse X. angehört, auch für alle übrigen in demselben Rollenbezirke belegenen Ver— kaufsstellen in derselben Klasse besteuert werden müsse, verliert seine Anwendbarkeit, weil es für die Bestimmung der Steuerklasse fortan gleichgültig ist, ob der Gewerbetreibende kaufmännische Rechte be— sitzt oder nicht. Es darf fortan die Veranlagung nur nach Maß— gabe des Umfangs des in jedem Comtoir, auf jeder Verkaufsstelle betriebenen Geschäfts stattfinden, ohne alle Ruͤcksicht darauf, ob etwa der Geschäfts⸗Inhaber wegen eines anderen Comtoirs oder einer anderen Verkaufsstelle in einer höheren oder niedrigeren Klasse zu besteuern ist. . . 5) Nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 3 und 4 des Gewerbesteuer⸗Gesetzes vom 30. Mai 1820 ist bisher ein Fabrik besitzer, dessen Geschaͤft nur Eine Firma führte, für die Fabrication und für den Handel mit den Erzeugnissen seiner Fabrik, auch wenn Fabrication und Handel in verschiedenen Lokalen betrieben wurden, nicht besonders besteuert worden, sofern in der Fabrik kein Verkauf betrieben ward und beide Lokale in demselben Gewerbesteuer⸗Rollen— bezirke sich befanden. War letzteres nicht der Fall, so mußte so— wohl die Fabrik, auch wenn in derselben kein Verkauf stattfand, als das Verkaufslokal besonders zur Gewerbesteuer veranlagt wer— den. Diese zweifache Besteuerung ist durch den Schlußsatz des §.? des Gesetzes beseitigt. Vom 1. Januar 1862 ab sind demgemaͤß Fabriken nicht besonders, vielmehr nur mit dem dazu gehörigen Ver— kaufslokal gemeinschaftlich und zwar in dem Rollenbezirke, wo letzteres belegen ist, als Ein Geschäft, welches in seiner Gesammtheik auf— zufassen ist, zur Gewerbesteuer zu veranlagen, sofern von dem Fa— briklokale aus ein Verkauf der Fabrikate gar nicht stattsindet und sowohl das Fabrik,, als das Verkaufslokal im Inlande belegen ist. Treffen diese Voraussetzungen zu, so ist die Fabrik in der Steuer— rolle desjenigen Bezirks, in welchem dieselbe liegt, jedoch ohne Steueransatz und unter Verweisung auf die Rolle, in welcher sie
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mit dem Verkaufslokal beranlagt ist, nachrichtlich aufzuführen. Eine im Inlande belegene Fabrik, deren Verkaufslokal im Auslande sich befindet, welche mithin gemeinschastlich mit letzterem nicht veranlagt werden kann, ist, wie bisher, auch dann, wenn im Fabriklokale ein Verkauf nicht stattfindet, zur diesseitigen Gewerbe⸗ feuer heranzuziehen. Eben so sind Fabrikbesitzen zu behandeln, welche ihren Absatz lediglich auf auswärtigen Messen suchen. . 6) Bei jeder künftigen Anmeldung zum Betriebe des Handels ist bei der Bestimmung, welcher Klasse der Anmelden de zunächst zu überweisen sein wird, davon auszugehen, daß die Klasse A. 11. die Regel bildet (Absatz 1 des §.2 des Gesetzes!. Für das erste Jahr des Gewerbebetriebes ist daher jeder Handeltreibende mit dem Mit⸗ telsatze der Klasse A. II. zu besteuern, insofern nicht die obwalten den Ümstände für unzweifelhaft annehmen lassen, daß das Geschäft in die Klasse A. J. oder B. gehört. Unterliegt es keinem Beden— ken, daß das Gewerbe von vorn herein in sehr erheblichem Um⸗ fange betrieben werden wird, wie 3. B. bei großartigen Fabrik⸗ Anklagen, so ist dem nach §. 9, Nr. ] bestellten Regierungs- Kom— missarius sofort seitens der Gemeinde, beziehungsweise Kreis⸗ behörde behufs der Besteuerung mit dem Mittelsatze der Klasse A.I. von der Anmeldung Anzeige zu machen. Erscheint es dagegen unzweifelhaft, daß das neue Gewerbe von vorn herein zu den Handelsgeschäften der geringsten Art gehören werde, welche das Gesetz im §. 2, Nr. 3 in die Klasse B, verweiset, so ist der Mittel— sat dieser Klasse gleich für das erste Jahr in Ansatz zu biin gan 7) Rach dem zweiten Absatze des §. 15 soll von dem als 9. bengewerbe auf Grund einer besonderen Konzession betriebenen Kl·in handel mit geistigen Getränken, sofern derselbe nicht nach Inhalt der Konzession ausschließlich auf den Handel mit Bier beschränkt ist, eine besondere Abgabe entrichtet werden. Diese Abgabe ist auf den Mittelsatz der Klasse B, mithin, je nachdem das Geschäft an einem Orte der 1, 2. 3. oder 4. Gewerbesteuer⸗ Abtheilung betrie⸗ ben wird, auf jährlich 8, 6, 4 und 2 Thlr. festgesetzt und muß von Jedem, welcher den bezeichneten Handel auf Grund einer derartigen Konzession ausübt, in diesem bestimmten Betrage neben 8 ene welche derselbe nach Maßgabe des Umfanges seines sonstigen Se schäfts in einer der dn m m., fon, einer andern Steuerklasse u entrichten hat, besonders gezahlt werden. 7 . zu 4 6 Absatz 3 bezeichnete besonders steuerpflichtige Kleinhandel ist wie jedes andere, besonders steuerpflichtige Gewerbe bei der Gemeindebehörde von dem Gewerbetreibenden zur Gewerbe steuer anzumelden. Außerdem haben die Königlichen Regierungen zu veranlassen, daß den Veranlagungs⸗Behörden Seitens * h. treffenden Polizeibehörden von allen Fällen, in denen zur Zeit ein Getränkehandel der gedachten Art betrieben wird, soort, und kunf⸗ tig gleichzeitig mit der Ertheilung der Konzession Mittheilung ge⸗ macht wird. Die Abgabe ist dann vom ersten desjenigen Monats ab, in welchem der Getränkehandel beginnt, in Hebung zu seßzen. Die Gewerbetreibenden, welche dieser besonderen Abgabe un⸗ terliegen, sind in der Gewerbesteuer⸗Nolle der Klasse B am eee, zufammenzustellen. Dabei ist ersichtlich zu machen, in welcher . werbesteuer-Rolle und unter welcher Nummer dieselben für das⸗ jenige Geschäft, neben welchem sie den Getränkehandel ausüben, anlagt find. ö . r n. Schankwirthe, welche den bestehenden Vorschriften gemäß zum Kleinhandel mit geistigen, Getränken befugt ,,. dazu noch einer besonderen Konzession zu betürfen, . n. nicht der besonderen Besteuerung nach F. 15 Absatz 2. Eben so wenig findet dieselbe Anwendung aul diejenigen Gewerbetreibenden, welche den Getränkehandel nicht, als Nebengewerbe, . schließlich betreiben, welche mithin gleich allen. anderen ö benden lediglich nach Maßgabe des Geschäftsumfanges für jedes besondere Handelslokal u. s. w. zu. besteuern sind. Jm. Gast⸗-, Speise und Schankwirthschaft und Vermiethen möblirter Zimmer. . Klasse C. §§. 14, 15, Absatz 1è und 8 6 ö 8) Der §. 14 erhöhet die bisherigen Mittelsatze der drei ersten Abtheilungen, während der Mittelsaß der vierten Abtheilung und die niedrigsten Sätze die bisherigen. J ö. Die Vorschrift im ersten Absatz des S,. 15 des Gesekes et nur die Allerhöchste Kabinets-Orde vom 26. Juli 1830 außer Wirt samkeit und stellt damit die Bestimmungen im S. 10 des Gewerbesteuer⸗ Gesetzes vom 30. Mai 1820 wieder her, nach der ohne Ausnahme eren welcher gewerbsweise zubereitete Speisen oder Getränke zum . hält, als Speise⸗ oder Schankwirth steuerpflichtig ist. Händler, welche ein Schank⸗ oder Speisegewerbe, wenn, auch nur in so . Umfange betreiben, daß sie zu dem Mittelsatze . nicht herangezogen werden können, sind demnach fortan nicht ble in einer der Handelsklassen, sondern auch in Klasse C. zu, veran⸗ lagen, und es ist derjenige Betrag, um welchen die ihnen in. dieser Klasse aufzuerlegende Steuer hinter dem Mittelsatze de rser ben gu. rückbleibt, auf die übrigen Mitglieder der Klasse C. nach der ö. schrift zu Nr. 9 der Beilage ß. zum Gewerbesteuer-Gesetze vom
der be⸗
— ondern aus⸗
g. 9. b. Jeden, welcher gewerbsweise mehr als ein möblirtes Zim— mer vermiethet, der Steuer in der Klasse C. unterwirft, tritt nach dem 5§. 16 des Gesetzes vom 19. Juli d. J. die Gewerbesteuer— pflichtigkeit erst ein, wenn von demselben Gewerbetreibenden drei oder mehrere heizbare Zimmer vermiethet werden. Außerdem be— wendet es bei der schon bestehenden Vorschrift, daß in Bade- und Brunnenorten das Vermiethen von Zimmern an Badegäste gewerbe— steuerfrei bleibt Fleischer gewerbe. Klasse E. §. 17.
9) Der §. 17 stellt die Fleischer hinsichtlich der Mittelsätze und der niedrigsten Sätze in der dritten und vierten Abtheilung den Bäckern gleich.
Handwerker. Klasse R. §. 18 8§. 21. Mr. 2.
10) Nach dem Gewerbesteuer-Gesetz vom 30. Mai 1820, 5. 13b. ist die Weberei und Würkerei nur dann gewerbesteuerfrei, wenn sie als Nebenbeschäftigung neben anderem Gewerbe oder nur auf zwei oder weniger Stühlen betrieben wird; zufolge des §. 18 des Gesetzes vom 19. Juli d. J. unterliegt das vorbezeichnete Gewerbe fortan der Gewerbesteuer nicht, wenn es auch auf bier (oder we— niger) Stühlen ausgeübt wird. . .
Durch die Bessimmung im §. 21 Nr. 2 ist der Finanzminister ermächtigt, solchen Handwerkern, welche nach der Natur ihres Ge⸗ werbes dasselbe in lohnender Weise nicht wohl betreiben können, ohne auch außer den Jahrmärkten ein offenes Lager fertiger Waa— ren zu ha ten, oder die Wochenmärkte ihres Wohnorts zu bezie— hen, den Betrieb des Gewerbes steuerfrei zu gestatten, so lange die Handwerker höchstens Einen erwachsenen Gehülfen und Einen Lehr⸗ uͤng halten, und so lange der Waarenvorrath nicht von erheblichem Umfange ist. Die Absicht dieser Anordnung geht nicht dahin, die Handwerker der bezeichneten Gattung vor anderen Handwerkern zu begünstigen, sondern dahin, sie andern Handwerkern gleich ustellen, während nach den bisherigen Bestimmungen das nach der Natur des Handwerks nicht wohl vermeidliche Halten eines offenen Lagers oder das regelmäßige Beziehen der Wochenmärkte die Steuerpflicht begründete, wenngleich das Gewerbe in geringerem Umfange betrie— ben wurde, als andere steuerfreie Handwerke, für welche jene For— men des Geschäftsbetriebs der Natur des Handwerks nach entbehr⸗ lich waren. . .
Es ergeben sich hieraus für die Beurtheilung der zur Bewil⸗ ligung der Steuerfreiheit geeigneten einzelnen Falle folgende Ge— sichtspunkte: . . ]
a) Nur solche Handwerker können in Frage, kommen, für welche allgemein oder nach dem Herkommen der bestimmten wegend das Halten eines offenen Lagers von fertigen Waaren oder das Be⸗ ziehen der Wochenmärkte des Wohnorts der Natur des Gewer⸗ bes nach, — nicht der individuellen Verhältnisse der einzelnen Hand— werker wegen — Bedingung eines lohnenden Gewerbebetriebs ist. Es kommt hierbei wesentlich auf den bereits bestehenden Ge— brauch an.
b) Die Steuerfreiheit 1 zt w Bestand des offenen Lagers oder der Verkehr im Lade
1
wbeziebungs⸗ e. . . h ⸗ 1 26 6 nindestens weise auf dem Wochenmarkte so erheblich ist, daß er mindestens
2 orie hen
dem Geschäftsumfange der zu dem Mittelsatze in Klasse B. desselben
kann nicht bewilligt werden, wenn der 7
Rollenbezirks veranlagten Handelsgeschaͤfte gleichgeachte erden muß c) Die Steuerfreiheit kann nicht bewilligt we Berücksichtigung des Laden beziehungsweisle **
in Verbindung mit dem sonstigen Handwerksbetrieb (Elrd stellung), der Handwerker hinsichtlich der Gesammtverha n Gewerbebetriebs anderen steuerpflichtigen Handwerkern, bei. allgemeinen Voraussetzungen des 5. 21 Nr. 2 nicht zutreffen, zustellen ist . . ee het aeeginme Die hiernach zur Bewilligung der Steuerfreib it geeignet
nenden Fälle sind von den Veranlagungsbehsrdgn nig e eng
des §. 30 des Gewerbesteuergesetzes vom 30 Wai l X ede mal
bei Aufstellung der Steuerrolle zu prüfen und in eine Line nn
menzutragen. Diese Liste ist der Bezirksregiern 8
Bericht vor dem 15. November, in diesem .
vember, zu überreichen. 3 Handwerker, welche im Laufe
ginnen, haben bis zum Schlusse desselden auf Bel
Gewerbesteuer keinen Anspruch. Die Steuerfrerden
nur auf ein Jahr bewilligt, und bört mit dem
aussetzungen, unter denen sie zulässig in
wenn der Handwerker sein Gewerbe mit mern
und einem Lehrling betreibt.
1 * 1
2. 21 Mrbeit 15 3 211 111
16
; 2 ö 8 * — nr
de Jadres , .
Schifferg— Klaste 169 Der §. 19 ermäßigt Schiffergewerbes mit Stromschißen nahme der Dampfschiffe, fü benutzten Fahrzeuge vonn!
30. Mai 1820 zu vertheilen. 6 Während das Gewerbesteuer Gesetz vom 30. Mar 2
z 27 . — vom 1. Mai 1824 Geseße Sn