1861 / 215 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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wo das gedachte Gesetz am Orte der Errichtung der Anlage in Wirkfamkeit getreten ist, dem Unternehmer ertheilt war. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli d. J. über das Verfahren, §. 3 bis 9, finden nur auf diejenigen Anlagen Anwendung, zu denen die Genehmigung erst nach dem Zeit- punkt, an welchem das Gesetz vom 1. Juli d. J. am Orte der Errichtung der Anlage in Wirksamkeit tritt, bei der Polizeibehörde schriftlich nachgesucht ist. Alle vor diesem Zeitpunkt eingereichten Anträge sind nach den bisherigen Vorschriften über das Verfahren zu Ende zu führen. Sind Aenderungen in der Lage oder Beschaffenheit der Be— triebsstätte einer gewerblichen Anlage nach Maßgabe des §. 36 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 vor dem bezeichneten Zeitpunkte bereits durch das Amts— blatt publizirt, so ist das Verfahren gleichfalls nach den bis⸗ herigen Vorschriften zum endlichen Austrag zu brinzen. Ist die Bekanntmachung aber an diesem Zeitpunkt noch nicht er— folgt, so steht es der königlichen Regierung frei, von der im §. 10 des Gesetzes vom 1. Juli d. J. eingeräumten Be— fugniß Gebrauch zu machen, wonach von dem Bekannt— machungs-Verfahren Abstand genommen werden kann, so— fern die im Gesetz angegebenen Voraussetzungen vorhan— den sind.

Durch die polizeilichen Vorschriften, deren Erlaß im F. 13 des Gesetzes vorbehalten ist, soll den Gefahren vorgebeugt werden, welche durch das Scheuwerden des Viehs auf Wegen oder Grundstücken, in der Nähe von Windmühlen, in Folge des Betriebes der letzteren entstehen können. Im Allgemeinen werden dabei die Anordnungen über die einzuhaltenden Ent— fernungen als Norm zu dienen haben, welche in den, Erlassen vom 7, Juni 1828 und 29. Ottober 1835 von Kamptz Annalen Bd. XII. S. 544. und Bd. XIX. S. 11094 so wie in dem Eirkular-Erlaß vom 10. Juli 1848 (Min. Bl, d. i. V. 1848 S. 310) getroffen sind. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, Modificationen nach der Besonderheit der ört— lichen Verhältnisse eintreten zu lassen. Von den darüber er— lassenen bezüglichen Verordnungen sind seiner Zeit Abschriften einzureichen Berlin, den 31. August 1861.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten von der Heydt.

An sammtliche Königliche Regierungen (exkl. der zu Sigmaringem).

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k Zur Ausführung des Gesetzes, die Errichtung gewerblicher Anlagen betreffend, vom 1. Juli 1861 Gesetzsamml. Seite 7149 wird auf Grund der §8§. 9 und 15 desselben Folgendes bestimmt:

1) Aus dem Gesuche um Ertheilung der Genehmigung zu einer der im §. 1 des Gesetzes aufgeführten gewerblichen Anlagen muß der vollständige Name, der Siand und der Wohnort des Unternehmers, so wie der Gegenstand des Unternehmens ersichtlich sein.

2) Demselben sind in zwei Exemplaren beizufügen:

A. eine Beschreibung der Anlage,

B. eine Situationszeichnung,

C. der Bauplan.

3) Aus diesen Vorlagen muß hervorgehen:

J. a) die Größe des Grundstücks, auf welchem die Betriebsstätte er— richtet werden soll;

b) die Bezeichnung, welche dasselbe im Hypothekenbuche resp. im Kataster führt, und der etwaige besondere Name; die gleichartige Bezeichnung der Grundstücke, welche es umgeben, und die Namen der Eigenthümer derselben; die Entfernung, in welcher die zum Betriebe bestimmten Gebäude oder Einrichtungen von den Grenzen der benachbarten Grund— stücke und den darauf befindlichen Gebäuden, so wie von den nächsten öffentlichen Wegen zu liegen kommen;

die Höhe und die Bauart der benachbarten Gebäude, sofern zu der Betriebsstätte Feuerungsanlagen gehören.

Die Lage, Ausdehnung und Bauart der Betriebsstätte der kon— zessionspfüchtigen Anlage, die Bestimmung der einzelnen Räume innerhalb derselben und deren Einrichtung, soweit dieselbe nicht beweglich ist.

.Der Gegenstand der Fabrication, soweit sie in der konzessions⸗ pflichtigen Anlage geschleht, die ungefähre Ausdehnung des Be⸗

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triebes und die dabei anzuwendende Methode. Bei chemischen Fabriken insbesondere ist die genaue Bezeichnung der zu ge— winnenden Produkte und des Hergangs der Gewinnung er— forderlich.

4) Bei Anlegung von Wassertriebwerken ist eine Zeichnung der ge⸗ sammten Stauvorrichtungen einschließlich der Gerinne und Wasser⸗ räder beizubringen. Einer Zeichnung des gehenden Werks bedarf es nicht, vielmehr genügt die Angabe der Bestimmung des Trieb⸗

werks und der Zahl und Art der anzulegenden Gänge.

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Außerdem ist ein Nivellement erforderlich, in welchem dargestellt sein muß.

a) das Längenprofil des zum Betriebe bestimmten Wasserlaufs resp. des Mutterbaches,

b) eine Anzahl von Querprofilen derselben,

und welches so weit ausgedehnt werden muß, als die Wirkungen

der anzulegenden Stauwerke reichen. Die Profile sind auf ein und

dieselbe Horizontale zu beziehen und ist die letztere an einen unver⸗

rückbaren Festpunkt anzuschließen.

Es bedarf ferner der Angabe über die Höhe des gewöhnlichen des niedrigsten und des höchsten Wasserstandes resp. über die Waffer⸗ mengen, welche der Wasserlauf in der Regel führt, so wie der Er— mittelung, welche Stauwerke ober- und unterhalb der projektirten Anlage zunächst derselben sich befinden.

In dem Situationsplane sind die Grundstücke, welche an den Wasserlauf stoßen, soweit der Rückstau reicht, mit der Nr, welche sie im Hypothekenbuche oder Kataster führen oder mit dem Ramen

. zeitigen Eigenthümers zu bezeichnen.

5) Die Auftragung des Rivellements erfolgt in den Längen nach dem Maßstabe von 1 „5000 der wirklichen Länge und in den Höhen nach dem 24fachen Maßstabe, bei welchem 172500 1 yr. Fuß dar⸗

stellen. Bei den Situationsplänen für Wassertriebwerke ist der

R Si e i auzeichnungen ist ein Maßstab zu wählen, welcher eine deutliche Anschauung gewährt. Der Maßstab

ist auf den Zeichnungen und Plänen einzutragen. .

6) Nivellements und die dazu gehörigen Situationspläne sind von ver— eideten Feldmessern oder Baubeamten zu fertigen. Situationspläne für andere Anlagen, als Wassertriebwerke, so wie Bauzeichnungen, können von den mit der Ausführung betrauten Werkmeistern auf⸗ genommen werden. In Betreff der Dampfkessel kommen die Be⸗ stimmungen des 8. 2 des besondern Regulativs vom heutigen Tage zur Anwendung. ö . Die Nibellements-Zeichnungen und Beschreibungen sind von dem— jenigen, welcher sie aufgenommen hat, und von dem Unternehmer zu vollziehen.

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I) Die im §. 3 des Gesetzes angeordnete Prufung der Vorlagen hat sich nur darauf zu erstrecken, ob dieselben den vorstehend unker 1=6 angegebenen Anforderungen entsprechen. Dies ist in Betreff der Bauzeichnungen und Nivellements von dem Lokal Baubeamten i Betreff, der Beschreibung des Betriebes solcher Anlagen, welche ge⸗ sundheitsschäͤdliche Ausdünstungen verbreiten, von dem Kreisphhfsikus zu prüfen. Finden sich Mängel, so ist der Unternehmer zur Ergänzung auf kürzestem Wege zu veranlassen. Die erfolgte Prüfung ist von den prüfenden Beamten auf den Vorlagen zu bescheinigen.

8) Die Bekanntmachung, welche zu erlaffen ist, wenn die Vorlagen vollständig sind, muß enthalten: ; a) Namen, Stand, Wohnort des Antragstellers,

b) den Gegenstand des Unternehmens,

e) die Bezeichnung des Grundstücks, auf welchem dasselbe ausge führt werden soll (3. J. b.),

d) die im §. 3 des Gesetzes angegebene Aufforderung und die Be zeichnung der Behörde, bei welcher die Einwendungen anzu⸗ bringen sind;

e) die Verwarnung, daß die Frist für alle Einwendungen nicht pribatrechtlicher Natur praͤklusivisch sei; . :

f) den Hinweis, daß und wo die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne zur Ansicht ausliegen.

. Nachdem die Bekanntmachung von den im §. 2 genannten Be⸗

hörden demgemäß zur Absendung an die Redaction des Regierungs⸗

Amtsblattes und zur Aufnahme in das Kreisblatt, wo ein solches

bestebt, vorbereitet worden, ist das Konzessionsgesuch mit einem Exem⸗

plar der Beilagen desselben und der Bekanntmachung unverzüglich an die Polizei⸗Behörde des Orts, wo die Anlage ausgeführt wer den soll, abzusenden, mit dem Auftrage, die besondere ortsübliche

Bekanntmachung (Aushang, Ausruf) schleunigst, zu veranlassen

und etwaige Einwendungen entgegenzunehmen. Dafür, daß von den

Unterlagen des Projekts während der ganzen 14tägigen Frist inner⸗

halb der Dienststunden seitens der Interessenten Einsicht genommen

werden kann, ist von der Ortspolizeibehörde Sorge zu tragen.

/ Zu §. 4.

10 Werden innerhalb der Praͤklusspfrist, deren Beginn aus dem Amts⸗ blatt zu entnehmen ist, Einwendungen nicht erhoben, so ist dies von der Ortspolizeibehörde zu bescheinigen und sind die Vorlagen mit dem Attest, daß und wie die örtliche Bekanntmachung erfolgt sei, der Regierung durch Vermittelung des Kreis-Landraths zu über— reichen. Ist die Ortspolizeibebörde der Ansicht, daß die Anlage er⸗ hebliche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für das Publikum herbeiführen könne, so hat sie dies und die Gründe dafür in dem Begleitbericht anzuführen. Der Kreis-Landrath hat die Belagblätter über die Bekanntmachung im Amts- und Kreisblatt dem Bericht beizufügen und diesen mit seinen etwaigen Bemerkungen der Regie rung einzusenden.

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11) Die Einsprüche, welche schriftlich eingereicht werden, sind, sobald sie eingehen, mit einer deutlichen Angabe des Datums der Einreichung zu versehen.

12) Die Erörterung erfolgt in der Regel durch Verhandlung zu Pro tokoll in einem nahen Termine nach Ablauf der Präklusivfrist, zu welchem sowohl der Unternehmer, als die Widersprechenden vorzu⸗ laden sind. Dem Ersteren ist mit der Porladung Abschrift der Einsprüche mitzutheilen, oder sofern die letzteren zu Protokoll er⸗ klärt worden find, Abschrift dieses Protokolls. Befindet der Unter⸗ nehmer sich an demselben Orte, so genügt es, das Protokoll

zur Einsicht offen zu legen und ihm dies bekannt machen. Die Ver⸗

warnung in der an den Unternehmer zu richtenden Vorladung ist

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dahin zu stellen, daß im Falle des Ausbleibens alle von den Wider⸗ sprechenden angeführten Thatsachen für zugestanden würden erachtet werden. Hat der Unternehmer vor dem Termine eine schriftliche Beantwortung der Einsprüche überreicht, so gelten diejenigen That— sachen für zugestanden, über welche er sich nicht erklärt hat.

Die Widersprechenden sind unter der Warnung zu laden, daß sie im Falle des Ausbleibens im Laufe der Instanz mit keinen Ein⸗ wendungen gegen die von dem Unternehmer zur Widerlegung des Einspruchs angeführten Thatsachen würden gehört werden. Erscheinen beide Theile, so ist zunächst eine gütliche Einigung zu verfuchen. Gelingt der Versuch nicht, so sind die Erklärungen über die gegenseitigen Behauptungen zu Protokoll zu nehmen.

Zeugen und Sachverständige, welche zur Stelle gebracht werden, sind fofort zu vernehmen, sofern der Instruent die Vernehmung für erheblich erachtet, oder beide Theile daruber einig sind, daß sie er— folge. Daffelbe gilt von der Einnahme des Augenscheins, wenn die örtlichen Verhältnisie streitig sind. ;

Unter denselben Voraussetzungen kann auch ein neuer Termin zur Aufnabme derjenigen Beweise angesetzt werden, welche sofort nicht erhoben werden können.

Die Gestellung der Zeugen oder Sachverständigen, welche ver— nommen werden sollen, ist Sache der Partei, welche die Verneh⸗ mung beantragt. Der Termin ist am Schlusse der Verhandlung sofort anzuberaumen und den Parteien bekannt zu machen. Auch schriftliche Gutachten können beigebracht werden; dieselben werden aber nur berückfichtigt, wenn fie von einem öffentlichen Beamten unter öffentlichem Siegel ausgestellt sind, oder wenn die Unter— schrift beglaubigt ist.

Der Instrüent ist befugt, die Verhandlungen, wo es ihm er⸗ forderlich scheint, hem Kreisphysikus und dem Kreisbaubeamten zur gutachtlichen Aeußerung mitzutheilen. Die Verhandlungen über Anlegung von Wassertriebwerken sind dem letzteren stets zur Begut⸗ achtung vorzulegen.

Sind mehrere Widersprechende vorhanden, welche ein gleichartiges Interesse haben, so ist zur Vereinfachung des Verfahrens darauf Bedacht zu nehmen, daß sie einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten bestellen, welcher sie bei der weiteren Verhandlung zu vertreten hat. Soll derselbe auch zur Empfangnahme der Bescheide und zur Ein⸗ legung des Rekurses oder zur dergleichweisen Einigung mit dem Unternehmer ermächtigt sein, so ist dies ausdrücklich zu erklären. Auf Einwendungen privatrechtlicher Natur erstreckt die Erörterung sich nicht. Der Instruent hat dem Widersprechenden zu eröffnen, welche Einwendungen er dafür erachtet. Im Fall des Widerspruchs dagegen wird von der Regierung bei Entscheidung der Sache (§m. 6 des Gesetzes) auch darüber befunden, ob der Einwand zum gericht⸗ lichen Verfahren zu verweisen.

. . Zu §. 6. ae. ; , In der von der Regierung zu treffenden Entscheidung sind die Widersprechenden namentlich aufzuführen. Der Tenor ist von den Gründen zu sondern. In dem Tenor ist auszusprechen, welche der Widersprechenden mit ihren Einsprüchen zurück, resp. zum gericht⸗ lichen Prozesse zu verweisen, wie über den Antrag des Unternehmers entschieden wird, und wie die Kosten zu bertheilen. . .

Der Bescheid ist doppelt auszufertigen. In denselben ist die Belehrung über Einlegung des Rechtsmittels nach §. 7 des Gesetzes und, im Falle der Ertheilung der Genehmigung die Bedeutung auf⸗ zunehmen, daß der Unternehmer erst durch Ertheilung der förm⸗ lichen Concessions-Urkunde die Befugniß zur Errichtung der Anlage erhalte.

ö . Die Eröffnung des Bescheides erfolgt in der Regel zu Protokoll. Zu dem Termine find der Unternehmer und der Widersprechende ünter der Warnung zu laden, daß dem Ausbleibenden die Ausfer tigung des Bescheides, oder wenn mehrere Widersprechende vorhan⸗

den sind, eine Abschrift des Tenors desselben jedem Einzelnen auf

seine Kosten werde zugefertigt werden. In dem Termine ist der Inhalt des Bescheides zu verlesen, und die eine Ausfertigung des⸗ selben dem Unternehmer, die andere den Widersprechenden auszu— händigen. Wohnt der Unternehmer auswärts und hat keinen Ver⸗ treter' am Orte, so ist ihm die Ausfertigung des Bescheides gegen Voraussetzung ist in gleicher Weise mit der Ausfertigung . Opponenten zu verfahren. Sind deren mehrere ohne gemeinschaft⸗ sichen Bevollmächtigten, so ist die Ausfertigung Einem von ihnen zu Übersenden. Die Uebrigen erhalten nur Abschrift des Tenors mit der Mittheilung, welchem der Opponenten die vollständige Aus⸗ fertigung zugegangen ist. An öffentliche Behörden geschieht die Eröffnung stets schriftlich. 5 . h . Die Vorladung zu dem Instruktions-⸗Termin (kr, Art. 5 und zu dem Publikations⸗Termin Art. 17) erfolgt schriftlich; wenn mehrere der Geladenen an demselben Orte wohnen, durch Kurrende, an Aus waͤrtige durch die Post gegen Behändigunggschein. Auf der . ladung resp. Kurrende sst die richtig erfolgte Behändigung durch den damit beauftragten Boten zu bescheinigen. Die Behaͤndigung der Rekursschrift, welche in zwei Exemplaren einzureichen ist, an . Gegentheil erfolgt in gleicher Weise. Bei der Mittheilung durch Kurrende ist das Duplikat demjenigen zu belassen, an welchen die Kurrende zuletzt gelangt und die geschehene Uebergabe zu arne nln. Den übrigen Betheiligten steht die Einficht der Schrift bei diesem oder bei der Polizeibehörde frei. Auswärtigen Opponenten il eine vollständige Abschrift der Rekursschrift, für welche der Rekurrent die Kosten zu tragen hat, zu übersenden. Die . Beantwortung geschieht unter der Verwarnung, daß nach ö ö ö der Beantwortungsfrist die Verhandlungen ohne Weiteres zur Ent⸗

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scheidung in der Rekursinstanz würden eingereicht werden

Behändigungsschein durch die Post zu säbersenden. Unter gleicher

19) Nach geschlossenem Schriftwechsel oder fruchtlosem Ablauf der Beant⸗ wortungsfrist sind die Verhandlungen durch Vermittelung des Kreis⸗ Landrakhs der Regierung und von dieser mit gutachtlichem Bericht den Ressort-Ministern zu überreichen.

Bei Eröffnung des Rekursbescheides ist in gleicher Weise zu verfahren, wie bei derjenigen des Bescheides erster Instanz. Es bedarf jedoch der Mittheilung einer Abschrift des Tenors an die⸗ jenigen Opponenten nicht, welche im Publications-Termine aus⸗ geblieben sind.

Ist von den Widersprechenden Rekurs nicht eingelegt, so hat die Polizeibehörde, welche den Bescheid publizirt hat, die Verhandlungen mit der Anzeige hiervon unverzüglich zurückzureichen. Sobald dies geschehen, oder wenn die Rekursbeschwerde der Opponenten durch den Rekursbescheid zurückgewiesen worden, ist von der Regierung nach Maßgabe der ergangenen Entscheidung die Konzessions⸗Urkunde auszustellen und dem Unternehmer zuzufertigen. In derselben sind die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne, welche der Ausfüh⸗ rung zu Grunde gelegt werden sollen, ausführlich zu bezeichnen und damit, so weit als angänglich, durch Schnur und Siegel zu verbinden. Auf Karten, welche in dieser Art mit der Urkunde nicht verbunden werden können, ist die Zugehörigkeit zu derselben zu vermerken.

Zu §. 10.

Der Antrag auf Genehmigung einer Aenderung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte, ist auch dann, wenn die Befreiung von dem Bekanntmachungs-Verfahren nachgesucht wird, bei den im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Behörden einzureichen und bon diesen mit gutachtlicher Aeußerung, vor welcher auf die Ortspolizei⸗Be⸗ hörde, so wie auf den Kreis⸗Baubeamten und Kreisphysikus zurück⸗ gegangen werden kann, der Regierung einzusenden. Wird von der Bekanntmachung abgesehen, so ist die Genehmigung schriftlich zu ertheilen und mit der darüber ausgestellten Urkunde die Beschrei—⸗ bung und Zeichnung von der Aenderung, wie Art. 20 vergeschrie⸗ ben, zu verbinden. Zu ße nt,

22) Ist über die Zulässigkeit von durch Wasser bewegten Triebwerken bon der Regierung gemeinschaftlich mit dem Ober⸗Bergamt Beschluß zu fassen 5§. 7 des Gesetzes, die Kompetenz der Ober; Berg⸗ ämter betreffend, vom 10. Juni 1861, Ges. Samml. S. 1425 so ist das Konzessionsgesuch bei der im §. 2 des Gesetzes vom ä1sten Juli 1861 bezeichneten Polizeibehörde einzureichen, und von diefer die Vorprüfung se wie die Bekanntmachung des Unternehmens nach Maßgabe des Gesetzes und der Artikel J, S und 9 dieser Instruec⸗ tion zu deranlassen. Werden Einwendungen erhoben, so hat der Revier-Bergbeamte dem Instructions⸗Termine beizuwohnen und die Instruction gemeinschaftlich mit dem Kommissar der Polizeibehörde zu leiten. Rach Abschluß der Instruction über erhobene Einwen⸗ dungen, oder, wenn Einwendungen nicht erhoben sind, nach Ablauf der Präklusibfrist werden die Akten von dem Kreislandrath dem Revier-Bergbeamten übersendet und don diesem mittelst gutacht⸗ lichen Berichts dem Ober-Bergamte überreicht, welches lie demnächst mil seinem Votum der Regierung zugehen läßt. Das Resolut resp. die auszufertigende Konzession werden von, beiden Behörden vollzogen. Die Publication liegt der Orts-Polizeibehörde ob

§. 7'des Gesetzes vom 1. Juli 1866 bei welcher auch das

Rechtsmittel anzumelden und zu instruiren. h Rekurs Ent-

scheidung werden die Akten von der Regierung durch das Ober—

Bergamt eingereicht. 2. Berlin, den 31. August 1861. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten gez. von der Heydt

das neue

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Gesetz vom 1. Juli 1861 (Staats⸗Anzeiger Nr. Das Gesetz über die Errichtung getzerhlicher Auhagen vom 1. Juli id. J, Gesetz⸗ Sammlung Seite 19. a ,, ö. polizeilichen Genehmigung zur Anlegung von. Dampf . Ediktalverfahren fortan nicht mehr vorangehen ol hat . gegeben, die polizeilichen Vorschriften über die Aufstellung und der Gebrauch von Dampfkesseln einer Prüfung zu unterziehen, um durch übersichtliches Zusammenfassen den pralkischen Geb 9 erleichtern und sie unter möglichster Vereinbarung des g ch Interesses und desjenigen der öͤffentlichen Sicherheit mi

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V de die Erfahrung erkannten Bedürfnisse in Einklang zu eben. dem diese Prüfung, unter Zuziehung praltischer Fachmanner den Hauptsitzen der bezüglichen Industrie, stattgefunden . sch alf Grund der §8§. 12 und 15 des Gesetzes vom l: 8e ein neues Regulativ betreffend die Anlage von Dampftess lassen, welches an die Stelle des Regulatios Ser 1818, und der zu demselben ergangenen Ergänzun n . welchem die Königliche Regierung anliegend eine Abschrift dem Auftrage erhaͤlt, dasselbe in der nächsten Nummer blattes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Wie sich aus der Vorschrift im 8 13 des