1696
ist, und zwar nach dem beinahe einstimmigen Gutachten aller ver⸗ nommenen Fachmänner, davon Abstand genommen worden, die Stärke des zu den Kesseln zu verwendenden Materials zu bestim⸗ men. Die Bemessung derselben ist dem Urtheil des Verfertigers überlassen, wie dies schon bisher bei allen Kesseln von anderer als clindrischer Form der Fall war. Dagegen erschien es im Interesse der Sicherheit geboten, die Druckprobe mittelst Anwendung einer Druckpumpe mit Wasser über den anderthalbfachen Betrag des dem Drucke der beabsichtigten Dampfspannung entsprechenden Ge⸗ wichts, mit welchem Betrage sie bisber stattfand, zu erhöhen und als Regel den dreifachen Betrag dieses Gewichts festzusetzen. Diese Erhöhung ist von einem Theile der vernommenen Fachmänner em— pfohlen, fie entspricht den in den benachbarten Ländern, namentlich in Frankreich und Belgien bestehenden Vorschriften und sie wird, wie die in diesen Ländern gemachten Erfahrungen darthun, ohne erhebliche Schwierigkeiten durchzuführen sein. Sollte bei hohen Dampfspannungen das verwendbare Manometer nicht ausreichend sein, so ist die Probe mittelst Belastung des Sicherheitsventils der Pumpe zu bewirken. Eine Probe mit dem zweifachen Betrage konnte nur bei Kesseln von Lokomotiven und solchen Dampfschiffs— kesseln, welche nach Art derselben gebaut sind, fuͤr ausreichend er— achtet werden, weil die ununterbrochene Aufsicht, welcher dieselben unterworfen sind, eine Garantie gewährt, wie solche bei anderen Kesseln in gleichem Maße nicht vorhanden ist.
Die Bestimmungen des Regulativs finden auf alle Dampf— kessel Anwendung, zu deren Aufstellung die Genehmigung am Tage der Publikation des Regulativs durch das Amtsblatt noch nicht ausgefertigt ist.
Daß die Anordnungen desselben, welche eine Erhöhung der Sicherheit bezwecken, insbesondere die in den §§. 8 und 9 vorge— schriebenen Vorkehrungen auch bei solchen Dampfkesseln, welche bereits konzessionirt sind, angebracht werden, ist im Hinblick auf die zahlreichen Explosionen, welche in jüngster Zeit stattgefunden, und die Opfer, welche sie gefordert haben, dringend zu wuͤnschen. Die Königliche Regierung wolle daher bei Revisionen der Kessel und sonst in geeigneter Weise darauf hinwirken, daß diesen Vorschriften, deren Erfüllung im eigenen Interesse der Kesselbesitzer liegt und mit nicht beträchtlichem Aufwande zu bewirken ist, genügt werde.
Berlin, den 31. August 1861.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
An sämmtliche Königliche Regierungen (mit Ausnahme der zu Sigmaringen).
2.
d betreffend die Anlage von Dampfkesseln. Nachtrag vom 19. Januar 1855 (Staats⸗Anzeiger Nr. 23 S. 161). Desgl. vom 6. August 1856 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 190 S. 1566). Unter Aufhebung des Regulativs, betreffend die Anlage von Dampf—
kesseln, vom 6. September 1848 — Gesetzsammlung Seite 324 — und der
Nachträge zu demselben vom 19. Januar 1855 — Gesetzsammlung Seite 32
— und vom 6. August 1856 — Gesetzsammlung Seite 707 — wird auf
Grund der §§. 12 und 15 des Gesetzes, betreffend die Errichtung gewerb⸗
licher Anlagen vom 1. Juli 1861 für die Anlage von Dampfkesseln, es
mögen solche zum Maschinenbetriebe oder zu anderen
ͤ Zwecken dienen, das nachstehende anderweite Regulatib erlassen: 1
Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung zur Anlage eines Dampfkessels (6. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1861) sind nachstehend ge⸗ nannte Zeichnungen und Beschreibungen in doppelter Ausfertigung bei— ufügen: zufhp wenn die Anlegung eines feststehenden Dampfkessels beabsichtigt
wird:
1) ein Situationsplan, welcher die zunächst an den Ort der Auf⸗ stellung stoßenden Grundstücke umfaßt, und in einem, die hin— reichende Deutlichkeit gewährenden Maßstabe aufgetragen ist;
2) der Bauriß, wie er von dem Erbauer wegen Angabe der er⸗ forderlichen Räume geliefert wird, aus welchem sich der Stand— punkt der Maschine und des Kessels, der Standpunkt und die Höhe des Schornsteins und die Lage der Feuer- und Rauch— röhren gegen die benachbarten Grundstücke deutlich ergeben muß; hierzu kann den Umständen nach ein einfacher Grundriß und eine Längenansicht oder ein Durchschnitt genügen; eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus welcher die Größe der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserstandes über den Feuer— zügen zu ersehen ist; eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kessels, die Stärke und Gattung des Materials, die Art der Zusammen⸗ setzung, die Dimensionen der Ventile und deren Belastung, so wie die Einrichtung der Speiseborrichtung und der Feuerung genau angegeben find.
Die schriftliche Angabe über die Kraft und Art der Dampfmaschine, und welche Arbeit sie betreiben soll, genügt hiernach, ohne weiteres Ein— gehen in ibre Construction durch Zeichnungen.
Der Beibringung von Nivellements-Plänen bedarf es nur dann,
wenn dieselbe zum Zweck der Wahrnehmung allgemeiner polizeilicher Rück—
sichten, . B. wegen des Abflusses des Erden en en fe, . .
von Wasserbehältern, Cisternen u. s. w, von der Regierung verlangt wird.
Il. Wenn die Anlegung eines Schiffs-, Lokomotiv- oder Lokomobil—
Dampfkessels beabsichtigt wird:
eine Zeichnung und Beschreibung, wie vorstehend unter Nr. 3
I. 1 n en,
Von den eingereichten Zeichnungen und Beschreibungen wird
nach Ertheilung der Genehmigung zur Anlage 3. ker mfßfar 6
Antragsteller zu seiner Legitimation beglaubigt zurückgegeben, das andere aber bei der rn n,, aufbewahrt.
; Die Prüfung der Zulässigkeit der Anlage erfolgt nach Maßgabe der
Bestimmung in 8. 12 des Gesetzes vom 1. Juli 1861. Insbesondere sind
im allgemeinen polizeilichen Interesse nachfolgende Vorschriften zu beach—⸗
ten, deren genaue Befolgung vor Ertheilung der Genehmigung zur Be—
nutzung des Dampfkessels durch einen sachverständigen Beamten zu beschei⸗
nigen ist , y
Unterhalb solcher Räume, in welchen sich Menschen aufzuhalten pfle⸗ gen, dürfen Dampfkessel, deren vom Feuer berührte Fläche mehr als fünf⸗ zig Quadratfuß beträgt, nicht aufgestellt werden. t .
Innerhalb solcher Räume, in welchen Menschen sich aufzuhalten pfle— gen, dürfen Dampfkessel von mehr als fünfzig Quadratfuß feuerberührter Fläche nur in dem Falle aufgestellt werden, wenn diese Räume (Arbeits⸗ säle oder Werkstellen) sich in einzeln stehenden Gebäuden befinden und eine verhältnißmäßig bedeutende Grundfläche und Höhe besitzen, und wenn die Kessel weder unter Mauerwerk stehen, noch mit Mauerwerk, welches zu anderen Zwecken, als zur Bildung der Feuerzüge dient, überdeckt sind.
Jeder Dampfkessel, welcher unterhalb oder innerhalb solcher Räume aufgestellt wird, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, muß so angeordnet sein, daß die Einwirkung des Feuers auf denselben und die Circulation der Luft in den Feuerzügen ohne Schwierigkeit gehemmt wer— den kann. .
ö
Soll ein Dampfkessel nicht in oder unter Räumen, in welchen Men⸗ schen sich aufzuhalten pflegen, aber in einer Entfernung von weniger als zehn Fuß von bewohnten Gebäuden aufgestellt werden, fo muß er don der äußeren Wand der letzteren durch eine mindestens zwei Fuß starke Schutz— wand getrennt werden, deren Höhe seinen höchsten Dampfraum um mindestens drei Fuß übersteigt. Diese Schutzwand kann in Holz oder Stein mit Füllung ausgeführt und durch die Ümfassungswand des Kessel— raums gebildet werden.
O. „Zpwischen demjenigen Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge des Dampfkessels einschließt (Rauchgemäuery und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischenraum von mindestens drei Zoll verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den Enden bis auf die nöthlgen Luftöffnungen verschlossen werden darf. .
8. 5. , Die durch oder um einen Dampfkessel gelegten Feuerzüge müssen an ihrer höchsten Stelle mindestens vier Zoll unter dem im Dampfkessel fest⸗ gesetzten niedrigsten Wasserspiegel liegen. Bei Dampfschiffkesseln von mehr als bier bis sechs ZJuß Breite muß die Höhe des niedrigsten Wasserspiegels über den höchsten Feuerzügen mindestens sechs Zoll, bei folchen von mehr als sechs bis acht 3a Breite, acht Zoll und bei solchen hon mehr als
acht Fuß Breite mindestens zehn Zoll betragen.
9 5 9 5 2 5 2 190 ö sto ha 9 sy ö 97 9 . Auf. Rauchröhren finden die vorstehenden Bestimmungen in dem Falle keine Anwendung, wenn ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Be— rührung stehenden Theiles ihrer Wandungen nicht zu befürchten steht.
. 64 Foysg TCongagy 3st sto 9y ) 5 16 7 ö . ⸗ 5 ss Die Feuerung feststehender Dampfkessel ist in solchen Verhältnissen anzuordnen, daß der Rauch so vollkommen als möglich verzehrt ober
durch den Schornstein abgeführt werde, ohne die benachbarten Grund—
besitzer erheblich zu belästigen. Vorschriften zu beobachten:
1) Die Schornsteinröhre zum Abführen des Rauches kann sowohl massib, als in Eisen ausgeführt werden. . . a) Im ersteren Falle kann die Röhre in den Wänden eines Ge—
bäudes eingebunden sein, oder ganz frei ohne Verband mit den Wänden innerhalb oder außerhalb des Gebäudes aufgeführt wer— den; die Wangen müssen aber eine der Lage und Höhe der Schornsteinröhren angemessene Stärke bekommen.
Im zweiten Falle muß um die Röhre, insofern die Auf— stellung innerhalb eines Gebäudes und in der Nähe feuer⸗ fangender Gegenstände erfolgt, eine Verkleidung von Mauersteinen bis zur Höhe des Dachforstes in einer der höhe angemessenen Stärke aufgeführt und eine Luftschicht von mindestens drei Zoll zwischen der Röhre und ihrer Umfassung belassen werden. In beiden Fällen müssen bei der Ausführung innerhalb eines Ge⸗ bäudes, Holzwerk oder feuerfangende Gegenstände mindestens einen Fuß weit von den inneren Wandungen der Schornstein— röhre entfernt bleiben und durch eine Luftschicht von der letzteren
getrennt fein. ;
2) Die Weite der Schornsteinröhre bleibt der Bestimmung des Unter— nehmers überlassen, dergestalt, daß die für sonstige Feuerungsanla— gen hinsichtlich der Weite der Schornsteinröhren geltenden Vorschrif— ten nicht zur Anwendung kommen.
3) Die Höhe der Schornsteinröhre bleibt ebenfalls der Bestimmung des Unternehmers überlassen und ist nöthigenfalls von der Regierung dergestalt festzusezen, daß die benachbarten Grundbesizer durch Rauch, Ruß u. s. w. keine erheblichen Belästigungen oder Beschädigungen erleiden. Treten dergleichen Belästigungen oder Beschädigungen, nachdem der Dampfkessel in Betrieb gesetzt worden ist, dennoch her— vor, so ist der Unternehmer zur nachträglichen Beseitigung derselben
Es sind zu dem Ende die nachfolgenden
1697
durch Erhöhung der Schornsteinröhre, Anwendung rauchberzehrender
Vorrichtungen, Benutzung eines anderen Brennmaterials oder auf
andere Weise verpflichtet.
Auf Dampfschifffessel und Lokomotivkessel finden diese Bestimmungen keine Anwendung und auf Kessel von Lokomobilen nur in dem Falle, wenn solche längere Zeit an einer ,, Stelle in Betrieb erhalten werden.
Jeder Dampfkessel muß mit mehr als einer der besten bekannten Vor⸗ richtungen zur jederzeitigen zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern desselben, wie z. B. mit glaͤsernen Wasserstandröhren oder Wasserstandsscheiben mit Probirhähnen oder Schwimmern u. s. w. bersehen fein Diese Vorrichtungen müssen unabhängig von einander wirksam und s muß eine bon ihnen mit einer in die Augen fallenden Marke des Nor⸗ malwasserstandes versehen sein. 39
An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein.
Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens zwei zuverlässigen Vorrich⸗ tungen zur Speisung versehen sein, welche ein und dieselbe Betriebskraft nicht haben dürfen, und von denen jede für sich im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe bereinigte Dampfkessel werden e, ein Kessel angesehen.
Auf jedem Dampfkessel müssen ein oder mehrere zweckmäßig ausge⸗— führte Sicherheitsventile angebracht sein, welche nach Abzug, der Stiele und der zur Führung derselben etwa vorhandenen Stege für j eden Qua⸗ bratfuß der gesammten, vom Feuer berührten Fläche im Ganzen minde— stens die nachstehend bestimmte freie, zur Abführung der Dämpfe dienende Oeffnung haben, nämlich bei einem Ueberschuß der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre von
mehr als
— — — P 156 311i 2 2 3 33 4 4 5 65
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 11612 21 5
Atmosphären
1 2 97 6
. 1 10, , 5,3 13 3,9 3,2 2, s 2 24 2,0 1.83 1
Tinten freie Oeff⸗ nung.
Wenn mehrere Kessel einen gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein gemeinschaftlich es Dampf⸗Abführungsrohr. haben, von welchem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügt es, wenn darauf im Ganzen mindestens zwei dergleichen Ventile angebracht sind. ö
Die Ventile muͤssen gut bearbeitet und so eingerichtet sein, daß ö zwar beliebig geöffnet, aber nicht mehr belastet werden können . als die vorgeschriebene Spannung der Dämpfe erfordert. Sind zwei oder mehrene Ventile angeordnet und besitzt eins derselben die im Vorsteh enden fest⸗ gesetzte freie Oeffnung zum Abführen der Dämpfe, so genügt es, wenn nur? dies eine Ventil gegen unbefugte Belastung geschützt wird. Für das Ventil und den Belastungshebel muß eine Führung angebracht und bei beschränktem Dampfraum im Kessel eine Vorrichtung getroffen. . durch welche beim Erheben . . das Aussprißen des Kesselwassers
urch die Seffnung verhindert wird. . .
urch m ,, ö Lokomotiv⸗ und Lokomobil⸗-Kessel müssen mindestens zwei Sicherheitsventile erhalten. Bei Dampfschiffskesseln muß dem einen Ventil auf dem Verdeck eine solche Stellung gegeben werden, daß die an. geschriebene Belastung mit Leichtigkeit untersucht werden kann ; [g der Dampfraum unter dem Verdeck, so genügt es, wenn das eine Ventil bon
dem Verdecke aus leicht zugänglich ist.
514. ö
An jedem Dampfkessel oder in den Dampfleitungsröhren muß eine Vorrichtung angebracht sein, welche den stattfindenden Druc ö im Kessel zuverläͤssig angiebt (Manometer). Wenn mehrere Dampfkesse n . meinschaftlichen Dampfraum oder ein gemeinschaftliches Dampfro . von dem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügt er 6 die Vorrichtung an einem Kessel oder an dem gemeinschaftlichen Dampf. raum oder Dampfrohr angebracht ist. An Dampfschiffskesseln n . solche Vorrichtungen angebracht werden, von denen die eine . raum im Gesichtskreise des Wärters, die zweite an einer so ö. telle sich befindet, daß sie vom Verdeck aus leicht beobachtet werden ann.
Die Wahl der Construction für die Manometer ist freigestellt . muß jedoch, um ihre Richtigkeit prüfen zu können, ein oben o e . silberröhren⸗Manometer (Kontrol⸗Manometer) vorhanden sein, in . zem jeder mit einem anderen Manometer versehene Dampfkessel in Verbindung gebracht werden kann. . . . . 9 besonderer örtlicher Verhältnisse⸗ eine Verbindung ö. gonttèl-Mandmeters mit dem Dampfraume des Kessels mit an n mn? kann ausnahmsweise das Kontrol Manometer, von. dem Kessel . . an einem geeigneten Orte aufgestellt werden ,, . . Kontrol-Manometer mit der zur Erzeugung des Drucks erforderlichen Vo richtung versehen ist.
An allen Manometern, mit . die in der polizeilichen Genehmigung zur Benutzur 7. gelassene höchste Dampfspannung durch eine in die Augen bezeichnet sein. 5 1
8 * ecB A sTa Die Verwendung von Gußeisen zu den Wandungen 9 . der Feuerröhren und Siederohren sst obne Ausnahme gun h wesen Ke⸗ eis der , . . 1 n mn ag dee, ziehr icht zu rechnen: Van e, Ventuge e , . . Win rr hleil u ee len und Rohrstutzen, deere; sefern sie nicht von Kesselmauerwerk umschlossen oder vom Feuer berührt ind in der Dampf— Die Verwendung von Messingblech zu den nan u n fn gel ,
kessel ist gleichfalls untersagt, es ist jedoch gestattet, sich des Messingblech
mit Ausschluß der Kontrol⸗Manometer, muß . ung des Dampfkessels zu⸗ fallende Marke
zu Feuerröhren bis zu einem inneren Durchmesser von vier Zollen zu be⸗ dienen. §. 13.
Um die Dampfkessel gegen das Zerreißen und Zerspringen durch den Dampfdruck zu fichern, darf zur Ferkigung derselben nur gutes Material verwendet werden. Bei allen Dampfkesseln bleibt die Bestimmung der Stärke des Materials dem Verfertiger des Kessels überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die Wandstärke des sessels, so wie der Siede⸗ und Feuerröhren, beziehungsweise des Feuerkastens mit Rücksicht auf die etwa a,. Verankerung durch Stehbolzen, dem beabsichtigten Dampf⸗ druck entsprechend, bestimmt, auch jedes Feuerrohr, dessen Durchmesser mehr als vier Zoll beträgt, durch eine angemessene Verstärkung gegen ein Zufammendrücken und Abreißen gesichert werde.
In allen diesen Beziehungen, so wie für die Zweckmäßigkeit der ge⸗ wählten Construction ist der ,,, des Kessels verantwortlich.
9. 14.
Jeder Dampfkessel muß, bevor er eingemauert und ummantelt wird, nach Verschluß sämmtlicher Oeffnungen und Belastung der Sicherheits⸗ ventile mittelst einer Druckpumpe mit Wasser geprüft werden, und zwar:
bei Kesseln von Lokomotiven und den nach Art derselben gebauten Schiffsdampfkesseln mit dem zweifachen,
bei allen anderen Dampfkesseln mit dem dreifachen Betrage des dem Druck der beabsichtigten Dampfspannung entsprechenden Gewichts.
Die Kesselwände und die Wände der Feuerzüge müssen dieser Prü⸗ fung widerstehen, ohne eine Veränderung ihrer Form zu zeigen. Diese Druckprobe muß wiederholt werden; ;
a) nach Reparaturen, welche in der Maschinenfabrik haben ausgeführt werden müssen; J
b) wenn feststehende Kessel an einer anderen Betriebstätte aufgestellt werden. ö
8. 15. .
An jedem Kessel muß der nach der polizeilichen Genehmigung zulaͤssige Ueberschuß der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, so wie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise ange⸗ geben sein.
S. 16. '
Die in §. 12 des Geseßes vom 1. Juli 1861 vorgeschriebene Unter⸗ suchung muß sich:
MY) auf die vorschriftsmäßige Construction des Dampfkessels, .
2) auf die gehörige Ausführung der sonstigen, in diesem Regulatib oder in der Genehmigungs-Urkunde enthaltenen Bestimmungen
erstrecken. ( . . .
Die Untersuchung des Kessels muß vor dessen Aufstellung erfolgen und kann in der Fabrik, wo derselbe verfertigt worden, oder an dem Orte geschehen, wo er aufgestellt werden soll. ö
Die Untersuchung über die Ausführung der sonstigen Bestimmungen wird nach Aufstellung des Dampfkessels vorgenommen. .
Beide Untersuchungen werden spätestens drei Tage nach geschehener Anzeige von der erfolgten Vollendung oder Ankunft des Kessels am Be⸗ stimmungsorte, beziehungsweise von der geschehenen Aufstellung desselben angestellt und es werden die hierüber zu ertheilenden Bescheinigungen spätestens in drei Tagen nach der veranstalteten Untersuchung aus⸗ gefertigt.
n, 8 17
Sollen Dampfkessel, welche sich bereits im Gange befanden, als die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 1. Januar 1831 Gesetz es kraft erhielt. oder welche zwar erst später aufgestellt, vor ihrer Benutzung aber nach Maßgabe der zur Zeit ihrer Aufstellung bestehenden ,, worben sind, an einem anderen Orte benutzt werden, so kann eine Ab⸗
aͤnderung ihrer Construction nicht gefordert werden. In alen end gen Beziehungen sind jedoch in diesen Fällen die in dem gegenwärtigen Re⸗ gulativ getroffenen Bestimmungen zu beobachten. — Berlin, den 31. August 1861. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. gez. von der Heydt.
—
Ministerium der geistlichen, unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
c J 5 . des Dr. Kohn
An der Realschule zu Barmen ist die Anstellung 2 —. J 8 . nwoknkpn 1. 4 7 6 ils Ordentlicher Lehrer genehmigt n orden
*
5 Chef 1 41
der General-Lieutenant un
* — Cello 9 90 95sr⸗* 8 l. rcellen ö . A bg ö d eln t Ech , M . n 4635 . ach 6 51n reiherr von Moltke, nach Coöln.
des Generalstabes der Armee, d
9 2. T
Nichtamtliches. S NM 3m (So 5 33 jaliche He Bo; Hamburg, 5. September. Nachdem 3e äͤnigliche Hoheit der Prinz A d 41 l h 9 1 — V 0 N P 1 e U 6 e n gestern w ormittag me — der . 63 j ) gasckiein genommen hat Audienzen ertheilt und den Hafen in ,, . fand bei ihm im Hotel de LEurope eine Ml 6 . . 50 Couverts statt. Heute Mittag beehrte Se. Konig iche bie Börse mit seinem Besuche und ging von dort , Hafen liegenden Flottille, welche darauf unter Salutscht
Bord