1890
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1861 — betref— fend Ermäßigung des Porto für frankirte Briefe nach und aus den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika.
Das Porto für frankirte Briefe nach und aus den Vereinig⸗
ten Staaten von Nord-Amerika, welche in den direkten preußisch⸗ amerikanischen Briefpaketen Beförderung erhalten, ist auf 12 Sgr. fuͤr den einfachen, bis 1 Loth exkl. schweren Brief ermäßigt worden. Für die unfrankirten Briefe kommt, wie bisher, der Portosatz von 13 Sgr. für den einfachen Brief zur Erhebung. Berlin, den 8. Oktober 1861.
General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Vꝛeinisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Bekanntmachung. 1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich:
die Gemälde⸗Galerie, die Skulpturen-Galerie, das Antiquarium,
im vorderen Museengebäude, Sammlung der Gyps-Abguͤsse, historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmälern u. s. w., Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters der neueren Zeit, Sammlung fur Völke kunde, Sammlung der nordischen Alterthuͤmer, Sammlung der ägyptischen Alterthümer
— im neuen Museengebäude
sind für den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montags, in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr.
2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt-Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.
3) Mittwocs, Donnerstags und Freitags ist der Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein⸗ heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Ark benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen
die die die die die die
und
ausgelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangs— bau statt.
h Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia⸗— turen und Kunstdrucke im neuen Museen-Gebäude fuͤr den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Mon— tag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch diefer Abtheilung ausschließlich denjenigen Einhei⸗ mischen und Fremden vorbehalten, welche dieselbe zu Studien be— nutzen wollen.
5) Am Dienstag jeder Woche, so wie lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster-, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen.
6) Den Galerie⸗Dienern, Portiers 2c. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.
Berlin, den 1. Oktober 1861.
Der General-Direktor der Königlichen Museen. v. Olfers.
an den kirch⸗
Finanz ⸗Ministerinm.
Verfügung vom 11. August 1861 — die Tarifirung des sogenannten Mela dozuckers betreffend.
Ew. N. erhalten die unterm 2. Juni d. J. vorgelegte Probe!
Kinder
abrer Vorzeigung der Copir-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange
ist
von sogenanntem Meladozucker zurück. Dieselbe besteht aus einer dickflüssigen braunen Masse, an deren Boden sich Zucker— krystalle in bedeutender Menge vorfinden. Hiernach läßt sich die Waare als Syrup nicht ansehen, sondern stellt sich als eine Auf— lösung von Zucker dar, weshalb fie nach der Verordnung vom 31. Mai 1858, welche gegenwärtig noch maßgebend ist, dem Zoll— satze von 10 Thlrn., für den Eentner unterliegt. Berlin, den 11. August 1861.
Der General⸗-Direktor der Steuern.
An den Königlichen Provinzial-Steuerdirektor Herrn N. zu N.
Instiz⸗Ministerium.
Erkenntniß des Königlichen Ober-Tribunals vom
12. wr n 6.
Zur Festsetzung der Brau steuerdefraudationsstrafe gegen den Brauer genügt die Thatsache, daß bei dem selben mehr Malzschroot vorgefunden wird, als derselbe zur Einmaischung für den folgenden Tag deklarirt und versteuert hatte. h
In der Untersuchung wider den Brauermeister N. zu N. auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat das Königliche Ober— Tribunal, Senat für Strafsachen, erste Abtheilung, in seiner Sitzung vom 12. April 1861 ö ö für Recht erkannt:
daß die wider das Erkenntniß des Kriminal-Senats des König⸗ lichen Appellationsgerichts zu Breslau vom 15. Dezember 1860 eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen und Implorant in die Kosten seines Rechtsmittels zu verurtheilen. . Von Rechts-Wegen. 8 w .
Das Ftönigliche Kreisgericht zu N. stellt in seinem Erkenntnisse
vom 20. September 1860 thatsächlich fest: daß der Angeklagte, Brauermeister N. zu N., auf dem Steueramt zu N. sieben Centner Braumalz als das
Quantum, welches am folgenden Tage zur Einmaischung kommen
sollte, deklarirt hat, während von den Steuer-Aufsehern N. und 3 am 25. Mai nicht sieben Centner, sondern acht Centner sechs Pfund für diesen Tag einzumaischendes Braumalzschroot bei Aus— übung der Kontrole in der Brauerei zu N. vorgefunden wurden.
Der Angeklagte ist jedoch von der Anschuldigung der Brau— malzsteuer-Defraudation freigesprochen, weil nicht erwiesen sei:
daß an dem zur Aufbewahrung des Braumalzes in der Brauerei zu N. N. bestimmten Ort mit Wissen des Angeklagten ein Ueberschuß von Malzschroot über das für den 23. Mai 1860 deklarirte und versteuerte Quantum vorhanden gewesen ist: hiernach nicht die Ueberzeugung gewonnen werden könne, daß der
Angeklagte die Absicht gehabt, durch unrichtige Angaben auf Kosten des Steuerfiskus einen Gewinn zu machen, dem Ungeklagten viel⸗ mehr nur die Nachlässigkeit zur Last falle, daß er, nachdem er vor— her dem Gesellen A. den Auftrag zur Schrootung von acht Centner sechs Pfund Braumalz gegeben, diesem die eingetretene Veränderung im Gewicht nicht direkt angezeigt, sondern sich darauf verlassen habe, daß A. das zurückgeschickte Braubuch einsehen würde Eine Nachlässigkeit begründet aber nicht den Begriff der Steuer— defraudation, da zu derselben stets eine unredliche Absicht geböre.
Auf die Appellation der Polizei⸗Anwaltschaft hat das König⸗ liche Appellationsgericht zu Breslau am 15. Dezember 1860 ohne neue Beweisaufnahme abgeändert und den Angeklagten wegen Braumalz⸗Steuerdefraudation zu einer dem vierfachen Betrage der mit zwanzig Silbergroschen defraudirten Steuer gleichkemmenden Geldbuße von zwei Thalern zwanzig Silbergroschen event. drei Tage Gefängniß verurtheilt. .
Der zweite Richter behält die erstrichterliche Feststellung bei. Danach stehe der objektive Thatbestand einer Steuerdefraudation fest, welcher zur Verurtheilung des Angeklagten genüge. Die un— redliche Absicht des Damnifikanten gehöre nicht zum Begriff einer Malzsteuerdefraudation.
Die gegen diese Entscheidung vom Angeklagten wegen un— richtiger Anwendung des Gesetze s eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet. U Denn die durch das Breslauer Amtsblatt publizirte, an den Finanzminister erlassene Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 19. Ja⸗ nuar 1824 (Schimmelpfennig S. 355 und Annalen Bd. 8 S. 50
am 22. Mai 1860
verordnet:
2 . . . t „Jeder Brauer ist verbunden, seinen Vorrath an Malzschroo nur an einem gewissen, ein für allemal zu bestimmenden Ort,
welcher zu jeder Zeit der Revision de Alles Malzschroot, als anderwärts, bei dem
aufzubewahren. sem Ort, maischung längstens für den
steuerte Quantum vorfindet, soll ohne Rücksicht ar liche Bestimmung, als Gegenstand einer beabsichtigt und die Aufbewahrung an einem anderen, Defraudationsstrafe, mit ür den Centner, geahn—
tion angesehen,
dem deklarirten Ort, abgesehen von der Thaler f
einer Ordnungsstrafe von einem det werden.“
Hiernach soll schon das bloße
an einem andern, als dem
strafe bon einem Thaler für
aber ein größeres als das für den folge
deklarirte
1891
r Steuerbeamten unterliegt, welches sich sowohl an die⸗ Brauer über das zur Ein— folgenden Tag deklarirte und ver— if die angeb⸗ en Defrauda⸗
als
Aufbewahren des Malzschrootes n Ort mit einer Ordnungs⸗ den Centner geahndet werden, sobald nden Tag zur Einmaischung
deklarirte Quantum vorgefunden wird, die Defraudationsstrafe ein—
treten, wobei es, . auf die unredliche Absicht des Brau Fiskus einen Gewinn zu machen,
vielmehr zur Verwirkung der Defraudationss n Quantum Malzschroot als das zur Einmaischung deklarirte nor⸗ gefunden ist, was im vorliegenden Falle der Appellationsrichter fest⸗
gestellt hat. Da das Malzschroot
wie der Appellationsrichter
*
mit Recht ausführt,
ers, sich auf Kosten des Steuer⸗
gar nicht ankommt.
.
Es genügt trafe, daß ein größeres
übrigens nicht declarationswidrig auf—
bewahrt ist, so konnte auch eine O dnungsstrafe wider den Ange—
klagten nicht festgesetzt werden. 9 Malzschroot, als
.
; Färe dagegen
nicht
zur Einmaischung deklarirt war, sondern
blos mehr dasselbe
auch an einem nicht deklarirten Orte vorgefunden worden, so hätte
der Angeklagte nicht blos die De
fraudationsstrafe,
noch die vorgedachte Ordnungsstrafe verwirkt. Ausgefertigt unter Siegel und Unterschrift
Ober⸗-Tribunals. Berlin, den 12. April 1861.
des
Tabak sbaues
8
des
sondern
auch
Königlichen
Dienstag den 22. d. Mts., bleibt die
Preußische Bank.
Bekanntmachung. . Am Tage des Einzuges Ihrer Königlichen Maje stäten, Bank geschlossen. Berlin, den 10. Oktober 1861. Königlich Preußisches Haupt-Bank⸗Direktorium.
Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant, Komman—⸗
dant von Berlin und Chef der Land-Gendarmerie, von Alvens⸗ leben, nach Neustadt.
Bekanntmachung. Für diejenigen hiesigen Lehrer, welche sich in einzelnen Lehr-
fächern fortzubilden wünschen, wird in dem bevorstehen den Winter—
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albjahr, und zwar vom 17ten d. M. ab, Donnerstags von 5 bis
Uhr Abends ein Lehrkursus abgehalken werden, in welchem
1) der Seminar-Direktor Thilo über Schulkunde,
2) der Seminar-Lehrer Strübing über die von ihm veranstal— teten Bilder und' deren Behandlung für den Anschauungs— und Sprachunterricht
Vorträge halten werden.
nehmen beabsichtigen, haben sich am Mittwoch, Nachmittags 21 Direktor Thilo (Oranienburgerstraße Nr. 29)
Lehrkursus Theil zu den 16ten d. M., 2 Uhr, bei dem Herrn Seminar— persönlich zu melden.
Dlejenigen Lehrer, welche an diesem
.
Don
Die Theilnahme erfolgt unentgeltlich. Berlin, den 3 Oktober 1861. Königliches Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg.
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in der preußischen Monarchie für das
Morgen.
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Flächen-Inhalt der i
Morgen.
Mm.
II. Klasse.
Steuerklasse und Angabe
Um.
m Jahre 1860 mit Tabak bepflanzten Grundstücke.
III. Klasse.
Morgen.
des Tabaksl
Ges.⸗Flächen⸗ raum d. m. Ta⸗ bak bepflanzten Grundstücke.
Morgen. MB.
Außerdem in nicht steuerpflichtigem Umfange. Morgen. UMR.
andes jeder Klasse. J Flächeninhalt Morgen. Mm.
IV. Klasse. UMR
Morgen.
Ostpreußen .. Westpreußen Posen ... Pommern Schlesien Brandenburg Sachsen .. .... Westfalen .. Rheinland ......
283 29 I, 15 ö
15 1,020
6,076
2, 233
—— —
O — — CO ddr
—
O d — —
18 — 16564 55 157 91 133 156 59 7 25 1180 1
38 35 21 152 255 541 19
342 6 624 1653 152 1,5236 . 4949 297 24046 159 8,516 307 2,907 22
50 — 1,763 17
283 — Q DJ — — 2 Si MM — — —
85
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143
Zusammen ... 1 1463
Anmerkung. Der Tabaksbau d Kassen fließt, ist hieru
.
des Weinbaues im
inn
der vereinsländischen Gebiete
2 — 2 ——
ꝛ —
nter mitbegriffen.
s i ch t
preußischen Staate für das Jahr 1860.
A. Rheinprovinz. In Klasse
Zusammen an der Mosel .... .... am Rheine
(und sonst
Dobon
Zusammen Provinz Sachsen seinschließlich in den zum Thüringischen Vereine gehörigen preußi⸗ schen Landestheilen C. . Brandenburg D. „ Schlesien E. VPgsen 6 (Von B. bis E. in den drei untersten Klassen von IV., V. und VI. Die übri⸗ gen Provinzen haben keinen Weinbau.)
Zusammen im preußischen Staate
Productions⸗
Eimer.
Ort.
275
3,064
34,9623
91,076 89.435
69, 060
/
29 33 54 28 52 55
Weingewinn seinschließl. des steuerfreien Haustrunks).
46.456
287, 816
1
773 15 546 13,588
ie 35 583 S5, gb
17 9
5]
465,496
3, 161 4447
341 59
287, S6
14, 171 12,879 39,568
3, 4b
1
ST ff ]
rn
ü ü
oder Gebietstheile,
87 J 25, 3 ] 118 Einnahme in preußische
233.467 8 181 gemeinschaftliche
160 deren Tabakssteuer als
Außerdem sind an Wein von fremden Trauben in ge⸗ quetschtem Zustande von der Grenze gegenüberliegenden Grunbstücken inländischer Besitzer zur Kelterung im In⸗ lande eingegangen;
in der Rheinprovinz e.
Bemerkung.
2,034 Eimer 44 Quart.
ich t amtliches. Düsseld orf, 9. Oktober. Se. Majestät der 117 Uhr mit einem Extra⸗ auf dem Köln-Mindener Majestät hatten sich an
Preußen. König trafen gestern Abend gegen zuge von Compisègne über Köln kommend Baͤhnhofe hier ein. Zum Empfange Sr. * tten si Perron des Bahnhofes die Spitzen der Eivil— und Militairbehor⸗ den eingefunden. Um 12 Uhr fand Souper bei dem Praͤsidenten von Massenbach statt. Se. Maje stät fuhren heute Morgen um 118 Uhr zum Köln-Mindener Bahnhofe und werden sich mit einem Extrazuge nach Essen begeben. (Düss. Zig.)
Stettin! 9. Oktober. Se. königliche Hoheit der Prin Adalbert, welcher hier heute von Stralsund eintraf, ist mit dem Vormittagszuge nach Danzig gereist. (Osts. 3.) 1
Sigmaringen, 6. Oktober. Se; Hoheit der Fürst von Hohenzollern ⸗Sigmaringen, Ihre Hoheit die Fürstin, Prinzen und Prinzessinnen sind heute hier eingetroffen.
Das neuver maͤhlke erbprinzliche Paar hat in dem Sommerschlosse Krauchenwies Absteigquartier genommen Unter den hohen Gästen besinden sich
auch die Herzoge von Oporto und Beja, Königliche Hoheiten