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Abtheilung und die steuerfteien Urwähler werden alphabetisch nach
Familiennamen und bei gleichem Namen durch das Loos geordnet.
.
Auf der Abtheilungsliste muß von der Behörde, die zur Ent⸗ scheidung über die Reklamation berufen ist, also entweder bon dem Landrathe oder der Gemeinde-Verwaltungs-Behörde (98. 15. 16. der Verordnung) noch vor dem Wahltermin bescheinigt werden, daß innerhalb der Reklamationsfrist (§. 15 der Verordnung) keine Re— klamationen erhoben oder die erhobenen erledigt sind.
Nachdem auf diese Weise die Abtheilungsliste abgeschlossen worden, ist jede späaͤtere Aufnahme von Urwählern in dieselbe untersagt.
8 8
Aus der Abtheilungsliste des Urwahlbezirks wird für jeden einzelnen landwehrpflichtigen Urwähler, welcher zur Zeit der Wahl zum Dienste einberufen ist, ein Auszug gemacht. Derselbe muß enthalten:
a) den Namen und Wohnort des Urwählers,
bj den Steuerbetrag, mit welchem er zum Ansatz gekommen ist, c) den Bezirk und die Abtheilung, für welche er zu wählen hat, d) die Zahl der von der Abtheilung zu wählenden Wahlmänner.
Dieser Auszug ist dem stellvertretenden Landwehr⸗Bataillons— Commandeur mit dem Ersuchen zu übersenden, ihn, behufs der Ausfüllung der Namen der Wahlmänner durch die landwehrpflich— tigen Urwähler, an den Commandeur desjenigen Bataillons ge— langen zu lassen, zu welchem dieselben einberufen sind.
Auf demselben Wege gelangt der ausgefüllte Auszug zurück, und ist die Requisition, so wie die Erledigung derselben, so zu be— schleunigen, daß die ausgefüllten Auszüge noch vor dem Wahl— termin in den Händen des Wahlkommissars sich befinden.
Dasselbe Verfahren findet statt, wenn bei engeren Wahlen eine nochmalige Stimmen-Abgabe der Landwehrmänner erforderlich werden sollte, und sind in diesem Falle auf dem Auszuge die Namen derjenigen Kandidaten zu vermerken, auf welche die Stimmgebung sich nur erstrecken darf (8. 14 des Reglements).
1 3. 9
Die sämmtlichen Urwähler des Urwahlbezirks werden zu einer bestimmten Stunde des Tages der Wahl zusammen— berufen.
Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §8§. 18 bis 25 der Verordnung und der §§. 9 bis 16 dieses Regle— ments durch den Wahlvorsteher eroͤffnet.
Alsdann werden die Namen aller stimmberechtigten Ur— wähler aller Abtheilungen in der Reihenfolge vorgelesen, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind (§§. 3 und 6 des Reglements), wobei mit gen wird.
Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Ab— treten veranlaßt, und so die Versammlung konstituirt.
Später erscheinende Urwähler melden sich bei dem Wahl— vorsteher und können an den noch nicht geschlossenen Abstim— mungen theilnehmen. Abwesende, mit Ausnahme der zum Dienst einberufenen Landwehrpflichtigen, können in keiner Weise durch Stellvertreter, oder sonst, an der Wahl theil— nehmen.
den Höchstbesteuerten angefan—
98. 10.
Der Wahlvorsteher ernennt den Protokollführer und die Beisitzer (§. 20 der Verordnung). Er beauftragt den Pro— tokollführer mit Eintragung der Wahlstimmen in die Abthei— theilungsliste.
§. 11. Die dritte Abtheilung wählt zuerst, die erste zuletzt. §. 12.
Der Protokollführer ruft die Namen der Urwähler, abtheilungsweise in derselben Folge, wie bei deren Vorlesung auf (§. 9 des Reglements). Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und dem Wahlvorsteher aufgestellten Tisch, und nennt, unter genauer Bezeichnung, den Namen des Urwählers, welchem er seine Stimme geben will. Sind mehrere Wahlmänner zu wählen, so nennt er gleich so viel Namen, als deren in der Abtheilung zu waͤhlen sind. Diese trägt der Protokollführer neben den Ramen des Urwählers, und in Gegenwart desselben, in die Abtheilungsliste ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Urwähler selbst eintragen.
§. 13.
Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stim— menden.
Ungültig sind, außer dem Fall des §. 22 der Verordnung, solche Wahlstimmen, welche auf andere, als die nach §. 18 der Verordnung oder §. 14 dieses Reglements wählbaren Per— sonen fallen.
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand.
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§. 14.
So weit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstim— mung absolute Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen die— jenigen, welche die meisten Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die engere Wahl.
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehr— heit auf mehrere, als die noch zu wählenden Wahlmänner ge⸗ fallen ist, so sind diejenigen derselben gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, die Hand des Vorstehers gezogen wird.
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Sowohl bei der ersten, wie bei der engeren Wahl, ist die Abgabe der Stimmen seitens der zum Dienst einberufenen Landwehrmänner behufs Abschließung der Wahlhandlung nur dann abzuwarten oder einzuholen, wenn die fehlenden Stim— men noch einen entscheidenden Einfluß auf den Ausfall der Wahl haben können. In diesem Falle ist die Wahl erst dann abzuschließen, wenn die Stimmen der Landwehrmänner ein— gegangen sind.
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§. 16.
Die gewählten Wahlmaͤnner müssen sich, wenn sie im Ur— wahltermine anwesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie diefelbe annehmen und, wenn sie in mehreren Abtheilungen gewahlt sind, für welche derselben sie annehmen wollen.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so wie das Aus— bleiben der Erklärung binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung.
Jede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl ur Folge.
.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach genden Formular aufzunehmen.
§. 18.
Die Regierungen haben sofort die Wahl-Kommissare für die Wahl der Abgeordneten zu bestimmen, und davon, daß dies ge⸗ schehen, die Wahlvorsteher zu benachrichtigen. .
§. 19.
Die Wahlvorsteher reichen die Urwahl-Protokolle dem Wahl— Kommissar ein.
Der Wahlkommissar stellt aus den eingereichten Urwahl-Pro⸗— tokollen für jeden Kreis seines Wahlbezirks sofort eine besondere Liste der Wahlmänner auf. Für die Reihenfolge in diesen Kreis—
dem anlie—
listen entscheidet zunächst die alphabetische Ordnung nach den Na— men der Gemeinden oder der selbstständigen Gutsbezirke, in denen die Wahlmänner ihren Wohnsitz haben. Innerhalb der Gemeinden und Gutsbezirke werden dann die Wahlmänner alphabetisch nach ihren Familiennamen aufgeführt. Gehören zu dem Wahlbezirke solche Städte, welche in dem dem Gesetze vom 27. Juni v. J. beigefügten Verzeichnisse speziell benannt find, so ist für jede der— selben ebenfalls eine besondere Liste der Wahlmänner anzulegen. In diesen städtischen Listen sind die letzteren sämmtlich nach der alphabetischen Folge der Familiennamen zu ordnen. Der Wahl-Kommissar hat darauf zu veranlassen, daß diese Listen durch Auslegung in den landräthlichen resp. städtischen Ge— schäftslokalen der betreffenden Kreise und der erwähnten Städte, so wie durch Abdruck in den zu den amtlichen Publicationen dienenden Blättern unverzüglich veröffentlicht werden.
Gleichzeitig hat derselbe die Wahlmänner seines Wahlbezirks schriftlich zur Wahl der Abgeordneten einzuladen.
8 Do.
Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§. 26 bis 31 der Verordnung, so wie der §§. 21 bis 24 dieses Reglements er— öffnet. Alsdann werden die Namen aller Wahlmänner nach den aufgestellten Listen in deren Reihenfolge vorgelesen. (§. 19 des Reglements.)
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des §. 9. zur An— wendung, so weit sie nicht nachstehend modifizirt sind.
§. 21.
Jeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wahlhandlung gewählt. Bei der ersten nach Erlaß dieses Reglements eintretenden Wahlhandlung hat, sobald die Wahlversammlung konstituirt ist (5§§. 9 und 20 des Reglements) das durch den Wahl-Kommissar zu ziehende Loos ein- für allemal die Reihenfolge festzustellen, in welcher die dem Wahlbezirke angehörenden Kreise und die §. 19 ge— dachten Städte zur Abstimmung gelangen. Diese Reihenfolge gilt als Turnus für alle künftige Wahlen in der Art, daß bei jeder folgenden besonderen Wahlhandlung der Kreis (resp. die Stadt) mit der Abstimmung beginnt, welcher bei der vorangegangenen Wahlhandlung als der zweite abgestimmt hat.
Im Uebrigen muß bei jeder Wahlhandlung die Abstimmung in der Reihenfolge der Wahlmännerlisten (98. 19 des Reglements) stattfinden. Die Wahl selbst erfolgt, indem der aufgerufene Wahl— mann an den zwischen der Wahlversammlung und dem Wahl—
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Kommissarius aufgestellten Tisch tritt und den Namen desjenigen nennt, dem er seine Stimme giebt.
Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protofollw führer neben den Namen des Wahlmannes in die Wahlmännerliste ein, wenn der Wahlmann nicht . den Namen selbst einzutragen.
Hat sich auf keinen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.
Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme
J a ö. aan . ghet! 4 Abstimmung wird unter den übrigen Kandidaten in derselben Weise wie die erste vorgenommen.
Jede Wahlstimme, welche auf einen anderen, Wahl gebliebenen Kandidaten fällt, ist ungültig. . Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergiebt, so fällt in jeder der folgenden Abstimmungen derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die ab solute Mehrheit fich auf ein en Kandidaten vereinigt hat. . . Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Loos, welcher aus der Wahl fällt.
Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei stattfindet, und jeder derselben die Hälfte der gültigen auf sich vereinigt hat, entscheidet ebenfalls das
In beiden Fäller ist das Loos durch kommissars zu ziehen.
98 29
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen
Wahlwvorstand.
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Kandidaten noch Stimmen
1
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§. 24.
Die Gewählten sind von der auf sie gefallenen Wahl durch den Wahlkommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung die Annahme derselben, so wie zum Nachweise, daß sie nach S. der Verordnung wählbar sind, aufzufordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so wi ben der Erklärung binnen 8 Tagen, von der Zustell nachrichtigung, gilt als Ablehnung. .
In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit
; der
gierung sofort eine neue Wahl zu veranlassen. ber die Wahl der Wahl—
männer,
kommissar
selben dem Minister Haus der Abgeordneten vorzulegen hat. Berlin, den 4. Oktober 1861.
gaats⸗Ministerium.
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von Auerswal k Graf von
Pücklen
Bethmann-Hollweg.
R non Wernuth on Roon. von Bernuth.
Abgeo
Hohenzollernschen Landen
Mai 1851, vom 30. Ma
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Aufhebung des lements
luf ö. §5J
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zur Ausführung der
Gesetzes vom 30. April
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des
Bestimmungen.
4. . Die 2 —w— 42 — ö
die Gemeiude-Verwaltungs 66 92 3 eiß oder Vog
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ber⸗Amtmänner der Verordnung vom 30. Mai 184 behörden (Bürgermeister, Stadtschul räthe) haben Unverzüglich die Au veranlassen (§. 15 der Verordnung). die Urwahlbezirke (55. 5. 6, ü d die Zahl der auf jeden derselben
7 der Verordnung) festzusetzen. ;
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stellung 8
61
Die Zahl der Wahlmänner des Urwahlbezir ö gemeine Äbgrenzung ist auf der Urwählerliste (8. 3 ments) anzugeben. ö.
.
Kein Urwahlbezirk darf weniger als 750 und mehr al
Seelen umfassen. Wird danach
legung von Gemeinden aus verschiedenen Amts bezirken erforderlich, so sind hierüber die näheren Anordnungen durch die oberste Ver⸗ waltungsbehörde in den Hohenzollernschen Landen zu treffen.
Die Bewohner der vom Hauptlande getrennt liegenden Ge— bietstheile müssen, soweit fie in sich keinen Urwahlbezirk bilden kön⸗ nen, mit nächstgelegenen Gemeinden des Hauptlandes zusammen⸗ gelegt werden. .
Sonst muß jeder Urwahlbezirk ein zusammenhängendes mög— lichst abgerundetes Ganze bilden.
§. 3.
Die Urwählerliste, in welcher bei jedem einzelnen Namen der Steuerbetrag anzugeben ist, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahl—
treten 1
die folgenden
und Gemeinde rwählerlisten zu Gleichzeitig sind von ihnen dem Verordnung) abzugrenzen, und h fallenden Wahlmänner (88§. 4, 6,
lbezirks und dessen all dieses Regle
bei der Bildung, der Urwahlbezirke die Zusammen—
bezirk zu entrichten hat, wird von der Ortsbehörde in jeder Ge— Daß dies geschehen, ist in ortsüblicher
meinde öffentlich ausgelegt. Weise bekannt zu machen. . . Richti Innerhalb drei Tagen steht es Jedem frei, gegen die Richtig—
bei der Ortsbehörde oder dem
von dieser bezeichneten Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kom— nission seine Einwendungen schriftlich anzubringen, oder zu Pro⸗ tokoll zu geben
Die Entscheidung darüber Gemeinde-Vnerwaltungsbehörde, Amtmann (Ober-Vogtz. . In Gemeinden, die ehrere Urwahlbezirke getheilt sind, Aufstellung der Urwähler-Listen nach den einzelnen Be—
keit oder Vollständigkeit der Liste
erfolgt in den Städten durch die auf dem Lande durch den Ober⸗
erfolgt die
4
ach Aufstellung der Urwählerlisten erfolgt die Aufstellung der ngslisten (6. 16 der Verordnung). 5 5 der Aufstellung der Al ist folgendes Ver⸗ fahren zu beobachten. Nach Anleitung des anliegenden Formulars de wähler in der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchstbesteuerten angefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so fort bis zu t die geringste oder gar keine Steuer zu zahlen
— 6
werden die Ur—
5 2 D
denjenigen, welche haben IL 1 ö . . — ö ö Alsdann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet, und endlich die Grenze der Abtheilungen dadurch gefunden, daß man die Summe der Steuern jedes einzelnen Urwählers so lange J . 6. ö. 2 te Yyrittel Ber
zusammenrechnet, bis das erste und dann das zweite Drittel der
e n * D J 5
Gesammtsumme aller Steuern erreicht ist. . a, Die Urwähler, auf welche das erste T rittel fall, bilden ö erste, diejenigen, auf welche das zweite rittel fällt, die zweite, und
( 168, d 119 3. . übrigen die dritte Abtheilung. . . Läßt sich, bei gleichen Steuerbeträgen, nicht entscheiden, welche unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rech⸗ nen ist, so giebt die alphabetische Ordnung der Familiennamen, event. das Loos den Ausschlag.
§56. In Gemeinden, welche für sich einen
und in Urwahlbezirken, welche aus mehreren
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der
Urwahlbeirk Gemeinden wird a Im ersten Falle DIL s 4 ; * 4 im letzteren de Amtmann (Ober-Vogt) eine Gemeinde in mehrer Gemeinde ⸗Verwal
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Bezirke getheilt, so
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wird t ltung Hs zuvörderst eine allgemeine Abtheilungsliste für die ganze . angelegt und dann aus dieser jede einzelnen , gemacht, welcher für diesen Bezirk die Abtheil ungsliste lgemeinen Liste muß bei jedem Urw z angegeben sein. ö
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ilungen dieselbe
⸗ 8 . M141 er innerhalb der Abthe 6 ö 6 51 alk en maßgebend, in welche 1 *
2176 Sliste
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ö zeilung worden Reglements). Die gleichbesteuerten Urwähler (1 en welo den al p h ( h ( ti sch na ch F amilie
Kamen durch das Loos geordnet.
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berufen ist,
. Auf der Abtheilungsliste muß von
scheidung über die ReclamatioWnen Ober-Amtmann (Ober⸗Vogt) oder der behörde (9§. 15, 16 der Verordnung und 8 noch vor dem Wahltermine bescheinigt werden, UID el) UE . te. . 89 . * . 9 Reclamationsfrist (5. 15 der Veeordnung) keine hoben oder die erhobenen erledigt sind. ö. ? 9 s * 1311sten Nachdem auf diese Weise die Abtheilungslisten abe . bon Urwählern in
M1 *wG* — no Reclamatione
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ist jede spätere Aufnahme
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bestimmten Stunde des Tages