1861 / 246 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1914

§. 9. Ist der gemuthete Fund vorgezeigt oder genügend be— scheinigt und nicht im verliehenen Felde gelegen, so wird die Mu— thung angenommen (approbirt) und dem Muther zum verleihungs— fähigen Äufschluß des Fundes, falls nicht schon bei der Fundes⸗ Feststellung die Bauwürdigkeit vollständig dargethan ist, eine Frist gestellt, welche je nach dem Verhalten der Lagerstätte auf drei Mo⸗ nate bis zu einem Jahre zu bestimmen ist.

In denjenigen Bezirken, in welchen das allgemeine preußische Landrecht Gesetzeskraft hat, wird der Muther zugleich aufgefordert, die Aufschlußarbeit bei Verlust seines Rechtes binnen vier Wochen anzufangen und ununterbrochen fortzusetzen.

Bei einem nach gevierter Vermessung gemutheten Felde wird der Muther zugleich aufgefordert, innerhalb derselben Frist diejeni— gen Versuche auszuführen, durch welche die Verbreitung des Minerals in dem gemutheten Felde nachgewiesen werden soll.

Für die Verlängerung der Aufschlußfrist, so wie für die Er— theilung von Fristen zum Beginn oder zur Unterbrechung der Ar— beiten sind die Vorschriften der ortsgültigen Berggesetze maßgebend.

§. 10. Findet sich bei der Auftrazung des begehrten Feldes auf die Muthungskarte, daß dasselbe mit dem für eine andere Muthung begehrten Felde ganz oder theilweise zusammen fällt, so wird jeder der betheiligten Muther von der vorhandenen Kollision benachrichtigt mit dem Bemerken, daß, so lange keine Vereinigung unter den Muthern, oder eine Verzichtleistung auf das streitige Feld von Seiten des einen oder des anderen Theiles erfolgt, an— genommen werde, er erhebe gegen die Verleihung der kollidirenden Muthung Einspruch (§. 4 des Gesetzes vom 10. Juni d. J.).

§. 11. Wird vor dem Ablauf der gestellten Aufschlußfrist von dem Muther nicht die Beendigung der Aufschlußarbeiten an— gezeigt und auf die Besichtigung derselben angetragen, oder wird in dem Rechtsgebiete des Allgemeinen Landrechts festgestellt, daß der Muther die Aufschlußarbeiten nicht rechtzeitig angefangen oder nicht ununterbrochen fortgesetzt hat, ohne dazu Frist erhalten zu haben, so wird die Mulhung durch einen, gemäß des 5§. 4 des Gesetzes vom 10. Juni d. J, von dem Ober-Bergamte zu fassen— den Beschluß zurückgewiesen.

§. 12. Wird von dem Muther rechtzeitig auf Besichtigung der Aufschlußarbeiten angetragen, so beauftragt das Ober⸗Bergamt den Berggeschworenen mit der Abhaltung des Termins zur Feldesbesichtigung, in welchem die Untersuchung der Bau— würdigkeit (A. L. R. II. 16 §. 169) und die Erörterung der er— hobenen Einsprüche stattfindet.

Sollen außer dem Fundpunkte noch andere Aufschlußarbeiten in dem gemutheten Felde besichtigt werden, so kann dem Muther die vorherige Einreichung eines Situationsplanes (§. 5) an den Berggeschworenen aufgegeben werden, auf welchem die sämmtlichen Aufschlußpunkte aufgetragen sind. Leistet der Muther dieser Auf— gabe innerhalb der bestimmten Frist nicht Folge, so beauftragt der Berggeschworene einen konzessionirten Markscheider mit der Aufnahme und Kartirung der angegebenen Aufschlußpunkte auf Kosten des Muthers.

Zu dem Feldesbesichtigungstermine werden

1) der Muther unter der Verwarnung, daß bei seinem Aus— bleiben angenommen werde, er könne die Verleihungsfähigkeit des gemutheten Feldes beziehungsweise die Verbreitung des gemutheten Minerals in dem begehrten Felde nicht nach— weisen;

alle benachbarte Muther, deren begehrte Felder mit dem fest⸗—

zustellenden Felde kollidiren, unter der Verwarnung, daß bei

bei ihrem Ausbleiben angenommen werde, sie haben zur Be— gründung ihres Einspruches nichts weiter anzuführen, vorgeladen.

Liegen in der Nähe des begehrten Feldes Muthungen, deren Feld noch nicht gestreckt ist, die jedoch nach Lage ihres Fundpunk— tes bei erfolgender Streckung mit dem in Verleihung begehrten Felde kollidiren können, so sind dieselben zu dem anberaumten Ter— mine mit der Aufforderung vorzuladen, spätestens in diesem Ter— mine das für ihre Muthung begehrte Feld zu strecken, widrigen— falls auf ihren etwaigen Einspruch gegen die beantragte Verleihung in der Entscheidung der Verwaltungsbehörde keine Rücksicht werde genommen werden.

Die innerhalb der Grenzen des begehrten Feldes mit anderen Mineralien oder nach anderer Vermessung beliehenen Bergwerks— Eigenthümer der angrenzenden verliehenen Felder sind zu dem an— beraumten Termine zur Wahrnehmung ihrer Interessen mit vor— zuladen.

§. 13. In dem Termine zur Feldesbesichtigung werden die von dem Muther vorgezeigten Aufschlüsse am Fundpunkte und in— nerhalb des begehrten Feldes von dem Berggeschworenen besichtigt und über den Befund ein Protokoll aufgenommen, in welchem der Berggeschworene über die Bauwürdigkeit der Fundlagerstätte ein bestimmtes Urtheil abzugeben hat.

Sämmtliche erschienenen Interessenten werden mit ihren An— trägen beziehungsweise Einsprüchen in Bezug auf die zu ertheilende Verleihung vernommen.

Das Protokoll über den abgehaltenen Termin wird von dem Berggeschworenen mit einem gutachtlichen Berichte über die erhobe— nen Einsprüche und über das nach Maaßgabe der erfolgten Auf— schlüsse und des nachgewiesenen Vorzugsrechtes dem Muther zu berleihende Feld dem Ober-Bergamte eingereicht.

§. 14. Auf Grund der eingereichten Verhandlungen wird von dem Ober⸗Bergamte der Beschluß über den Verleihungsantrag des Muthers und über die erhobenen Einsprüche gefaßt. .

Wird der Verleihungsantrag ganz oder theilweise für be— gründet erachtet, so muß der abzufassende Beschluß enthalten:

1) die Entscheidung über die von jedem der kollidirenden Muther erhobenen Einsprüche. Bildet die Ungültigkeit einer kollidirenden Muthung den Grund zur Verwerfung eines Einspruchs, so ist zugleich die Zurückweisung dieser Muthung auszusprechen; die Feststellung des nach Maßgabe des vorhandenen Rechts— anspruchs und der nachgewiesenen Aufschlüsse zu verleihenden Feldes.

Dem Beschlusse muß ein Auszug aus der Mucthungskarte Lund 5) angehängt werden, auf welchem dieses Feld ver—

Lautet der Beschluß auf Zurückweisung des Verleihungs-An trages, so bleibt die Entscheidung über die kollidirenden Muthun— gen dem für diese besonders fortzuführenden Verfahren vorbehalten

§. 15. Ist durch den Rekursbescheid des Ministers oder falls

keine Berufung eingelegt ist, durch den Beschluß des Ober-Berg—

Amts der Verleihungs-Antrag des Muthers für zulässig erachtet so fertigt das Ober-Bergamt die Verleihungs-Urkunde aus. Urkunde sind beglaubigte Abschriften des Muthszettels und der Ver handlungen über die Fundesbesichtigung (8. 6) und über die Feldesbesichtigung (§. 13) und, die Ausfertigung des oberbergamt— lichen Beschlusses (6. 14) und des Recursbescheides, wenn ein solcher ergangen ist, anzuheften.

Ist der Verleihungs-Antrag nur theilweise für begründet er achtet, so ist der Muther boͤr der Ausfertigung der Verleihungs Urkunde zur Erklärung darüber innerhalb vier Wochen aufzufor— dern, ob er die Verleihung nach den Bestimmungen d oder des Rekursbescheides, begehre, oder ob er auf die eingelegte Muthung Verzicht leisten wolle. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ist die Verleihungs-Urkunde nach dem Beschlusse, beziehungs— weise dem Rekursbescheide, auszufertigen.

§. 16. Ist durch den endgültig gewordenen Ober⸗Bergamtes oder durch den Rekursbescheid des A Muthung zurückgewiesen, so verfügt das Ober⸗Bergamt die Löschung derselben in dem Muthungsregister und in beiden Exemplaren der Muthungskarte.

§. 17. In Bezug auf die vor dem Erlasse dieser Instruction eingelegten oder bereits approbirten Muthungen ist die weitere Verhandlung nach den Vorschriften dieser Instruction fortzuführen Ist die Verhandlung über die Muthung und die Erörterung der er— hobenen Einsprüche bereits beendigt, so ist s s nach §. 15 abzufassen.

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e ohne Weiteres der Be⸗ y 9 26 . 2* Lory 1 chluß des Ober-Bergamte

srheinischen Bezirke zu Bonn bewendet es statt der vorstehenden Bestimmungen bis auf Weiteres bei in der Dienst-Instruction für die Berggeschwo— renen vom Oktober 1858 in den §§. 4 schriften über die Instruction der Muthungsgesuche. gen sind daher in dem gedachten Bezirke wie bisl geschworenen des Reviers einzureichen und Bestimmungen der angeführten Instruction zerli den 30. l

September 1861.

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8 Ministor and Femerke 1nd Der Minister für Handel, Gewerbe und

von der Heydt

2 9 . a. ö ea inm der geistlichen, Unterrichts- und

Tedizinal⸗Angelegenheiten.

Am Ghymnasium zu Nordhausen ist die Anstellung des

dt und des Lehrers Perschmann als Ordentliche Lehrer nehmigt worden.

Gymnasium zu Treptow a. R. ist die Anstellung

ers Vogel als Ordentlicher Lehrer genehmigt worden.

KRriegs⸗Ministerium.

Allerhöchste Kabinets⸗-Ordre vom 26. September

/

1861 Bekleidungs⸗Angelegenheit betreffend.

Nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre:

1915

Ich bestimme, unter Aufhebung der in der Ordre vom 2. Februar 1854 enthaltenen Festsetzung, hierdurch, daß die Offiziere des Garde-Husaren⸗Regiments auch fernerhin die blauen schoitaschir— ten Beinkleider tragen sollen. Das Kriegsministerium hat hier— nach das Weitere zu veranlassen.

Coblenz, den 26. September 1861.

(gez) Wilhelm.

An das Kriegs⸗Ministerium.

wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 7. Oktober 1861.

Kriegs⸗Ministerium. v. Roon.

Verfügung vom 8. Oktober 1861 anderweite Benennung der Unteroffizier⸗-Kompagnie.

Seine Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabi— nets-Ordre vom Zten d. Mts. zu bestimmen geruht, daß die Garde-Unteroffizier⸗Kompagnie fortan „Schloß-Garde⸗Kompagnie“ zu benennen ist, was hierdurch zur Kenntniß der bracht wird. Berlin, den 8. Oktober 1861.

Armee ge⸗

Allgemeines Kriegs-Departement z. V.

v. Gottberg

Kriegs-Ministerium

stiz⸗Ministerinm.

Der Notar Reckum in Adenau ist vom 1. November d. J. ab in den Bezirk der Friedensgerichte zu Coblenz, mit Anweisung in Coblenz, versetzt worden.

seines Wohnsitzes

Abgereist: l1erSwa d Und Se. Excellenz

öffentliche

a, . für Handel, Ge⸗

1. 5 5 85 ako werbe und nach Königsberg

922 . in Preußen.

Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Ober-Jägermeister, Wirklichen Geheimen Rath Grafen von der Asseburg-Falkenstein auf Meisdorf die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Hannover Majestät ihm verliehenen Großkreuzes des Guelphen-Ordens und dem Geheimen Regierungs-Rath Maybach zur Anlegung des von des Königs von Bayern Majestät ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Civil-Verdienst-Ordens der Bayerschen Krone zu ertheilen.

Berlin, 12. Oktober. Se. j

ränderungen in der Armer.

v

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛe. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen

Den 28. September.

Köppen, Sec. Lt. vom 1. Aufg. des 3. Bats. 1. Brandenb. Landw. Regts. Nr. 8, als Sec. Lt. im 5. Brandenb. Inf. Regt. Nr. 48, Stein⸗ beck, Sec. Lt. vom 1. Aufg. des 3. Bats. 2. Magdeb. Landw. Regts. Nr. 27, als Sec. Lt. im 4. Magdeb. Inf. Regt. Nr. 67, Pit sch. See. Lt. vom 1. Aufg. des 1. Bats. 2. Westf. Landw. Regts. Nr. 15, als Sec. Lt. im 3. Pos. Inf. Regt. Nr. 58, alle drei mit Patenten vom 31. August 1861 angestellt.

Den 1. Oktober. ; . v. Massow, Rittm. und Esk. Chef vom Thür. Hus. Regt. Nr. 12,

versetzt.

v. Gellhorn, Rittm. vom 1. Schles. Hus. Regt. Rr. 4, von dem Kom mando als Reitlehrer bei der Militair⸗Reitschule entbunden. v. Stan“ gen, Rittm. vom Pos. Ulan. Regt. Nr. 10, unter Stellung à la suite des Regts., Frbr. v. Troschke, Pr. Lt. vom 2. Brandenb. Ulan. Regt. Rr. 11, beide als Reitlehrer, v. Arnim ., Sec. Lt. bom Westpreuß. Kür. Regt. Nr. 5, als Reitlehrer und Adjut. zur Mititair⸗Reitschule komman⸗ dirt, Frhr. v. d. Goltz, Sec. Lt. vom Schles. Ulan. Regt. Nr. 2, unter Beförderung zum Pr. Lt. mit einem Patent vom 15. Januar 1860, in das Westfäl. Kür. Regt. Nr. 4 versetzt. v. Oh len ü. Adlers kron, Rittm. vom Thüring. Ulan. Regt. Nr. 6, unter Ernennung zum Estadr. Chef in das Pos. Ulan. Regt. Rr. 10 versetzt. ; Den 4. Oktober. b. Schwedler, Hauptm. und Comp. Chef vom Hohenz. Füs. Regt. Nr. 40, in das 2. Rhein. Inf. Regt. 28 versetzt. v. Goetze, überzähl. Hauptm. vom Hohenz. Füs. Regt. Nr. 40, unter Ernennung zum Comp. Ehef, Le Batteux, überzähl. Pr. Lieut., von dems. Regt, in den Etat eingerückt. B. Abschiedsbewilligungen re. Den 4. Oktober. v. Homeyer, Hauptm. und Comp. Chef vom 2. Rhein. Inf. Regt. Nr. 28, v. Schlichten, Hauptm. und Comp. Chef vom Hohenzoll. Füs. Regt. Nr. 40, beide als Major mit der Regts. Uniform mit den bestim⸗ mungsmäßigen Abzeichen und Pension zur Disposition gestellt, v. Sieg ro th, Rittm. und Esc. Chef vom Schles. Ulanen-⸗Regt. Nr. 2, in Ge⸗ rehmigung seines Abschiedsgesuchs, als Major mit der Regts. Uniform mit den bestimmungsmäßigen Abzeichen, Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie und Pens. z. Disp. gestellt. N ach wei sung der beim militairärztlichen Personal während des Monats September d. J. eingetretenen Veränderungen, und zwar: I. Durch Verfügung des Herrn Kriegs- und Marine⸗ Ministers Excellenz. Den 18. September. Die Stabs- und Bataillons-Aerzte: Dr. Pesch, vom Füs. Bat. des Harde-⸗Regts. z. F. zum Garde-Pion. Bat., Dr. Ewald, vom Füs. 1. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 51, zum 2. Bat. 1. Schles. Gren. Nr. 10, Pa wolleck, vom 1. zum 2. Bat. 4. Niederschles. Inf. Nr. 51 versetzt. irch Verfügung des Chefs des Militair-Medizinal⸗ . wesens. A Stehrn de s Geer. Den J. September. Dr. Steinhausen, Assistenz⸗Arzt vom 8. Brandenb. Inf. Regt. 64, zum Garde⸗Füs. Regt. versetzt. . Sen lem her. Breymann, Assistenz⸗Arzt vom Niederrhein. Füs. Regt. Nr. 39.

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zum 7. Rhein. Inf. Regt. Nr. 69 versetzt.

Den 10. Sep tem her. Dr. Giere, Assistenz-Arzt des Ostpreuß. Jäger⸗-Bats.

lassen. Den 12. September.

Christ, Unterarzt vom Rhein. Pion. Bat. Nr. 8, zum Train⸗Bat. des VIII. Armee⸗ Corps, Dr. Beyer, Assistenz⸗Arzt vom letzteren zum ersteren Bat. versetzt.

Den 13. September.

Dr. Berger, AssistenzArzt aus dem Büreau des General-⸗Arztes III. Armee⸗Corps, zur Garde⸗-Art. Brig. versetzt.

Den 14. Septem ber. . .

Dr. Becker, Assistenzarzt vom 6. Brandenb. Inf. Regt. Ne. 52,

das Büreau des General-⸗Arztes III. Armee⸗Corps bersetzt.

Den 18. September. . Dr. Wachsmuth, als Unterarzt beim 2. Garde⸗Regiment

angestellt.

Den 26. Septembe zeitheriger freiwilliger Arzt, als .

1

; Inte heim K n Unterarzt beim 8.

Dr. Großer

Brandenb. Inf. Regt. Nr. 64 angestellt.

Den 23. September. Wauer, beim 2. Schles. Gren. Regt. Nr. 11, D t ä Stehmann, beim Kaiser Alexander Garde⸗Grenadier⸗Regiment Dr. Diehl, Dr. Nieschling, beim Kaiser Franz Garde⸗Gren. Nr. 2, Dr. Kürten, beim Garde⸗Füs. Regt, Dr. chtem ann, Garde⸗Kür. Regt.,, Dr Peiper, beim 2. Garde⸗Drag. Regt. Dr. Seu⸗ len, Pr. Pafsauer, bei der Garde⸗Art. Brig. als Unterärzte an

6 5 2 e . 11 5 Dr. Bucerius,

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Den 26. Septer ., Assistenz⸗Arzt der Res D is. Regt. Nr. 8 angestellt. Den 30. Septem ber. ils Unterarzt bei der Garde⸗Art. Brig n 8 anl. Den 10. Septem ber.

Assistenzarzt vom 1. Bat.

Dr. Horrs, 17, entlassen. Den 15. September.

Dr. Sorauer, Assistenzarzt vom 1. Bat. Regts. Nr. 10, zum 3. Bat. 2. Oberschles. Landw.

1. Septem ber. Dr. Gumprecht, Assistenzarzt vom 1. Bat. Regts. Nr. 10, zum 2. Bat. 1. Brandenb. dersetzt. Oen 23. September. Dr. Wolff, Asfistenzarzt vom 1. Bat. 1. Thür Landw entlassen.