1954
Frauen und Finder der Offiziere können auf Verpflegung nie Anspruch machen; die Frauen und Kinder der Soldaten sollen in der Regel auch weder Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch dies gan n mne teise nicht vermieden werden können, so ist die Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marsch⸗ route besonders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen als die Kinder gegen die oben festgesetzte Entschädigung einquartiert und verpflegt, wobei zwei Kinder für eine Frau zu rechnen sind
§.
Sollten durchmarschirende Bolbaten so sollen auf vorschrifte smäßiges Attest d Krankenwagen bewilligt werden, und zwar eine vierspännige Fuhre für acht leichte Kranke. Diejenigen Kranken, welche die Erkppenabtbeilung nicht mit sich führen kann, werden in das Lazareth nach Höxter resp. Herford geschafft, solche aber, deren Gesundheitszustand nach dem pflichtmäßigen Attest des Arztes den Transport dahin durchaus nicht gestattet, in eine von der Etappe Lemgo zu bestimmende Kran⸗ kenanstalt daselbst untergebracht. Für diese in ein Landesspital aufgenommenen und bis zu ihrer Transportirungsfähigkeit darin unterhaltenen Kranken werden von Seiten der preußischen Regierung die erweislichen Selbstkosten pro Mann und Tag . Dem Königlich preußischen Etappen⸗-Inspektor bleibt es freigestellt, so oft es ihm nöthig dünkt selbst nachzusehen, daß die in solcher Ait . rückgebliebenen , gut gewartet und behandelt werden. Im Fall einer Beschwerde hat derselbe sich an die Behörde zu wenden, sich jedoch jeder eigenen Verfügung zu enthalten.
8. 8.
Sollte ein Soldat auf dem Marsche sterben, so werden die eerdigungskosten liquidirt; es wird aber so wenig dem Prediger, s für die Grabstelle etwas gezahlt.
Bei der Liquidation ist das Regiment und storbenen Soldaten, so wie die Nummer Marschroute zu bemerken.
B. Verpflegung der Pferde. . Ortsobrigkeiten müssen gute, reinliche Sta
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uten lich bemerkt sind. Die desch durch die Etappen-Behörde lippeschen ,,. deshalb verfügten darf khn Requisition und Anforderung vom Militair nmitte an die Unterthanen erlassen ö Es wird den s i eigener Verantwortung zur Pflicht gemacht, darauf aß die Wagen unterwegs nicht durch Personen be welche zum Fahren kein Recht . daß die Fuhr— Behandlung ausgesetzt und die? Transportmittel Nachtquartier sofort entlassen werden. Da⸗ dafür gesorgt we bei 1” den nöthige n ischen Transport— gehörigen Zeit eintreffen. F§. . Vergütung für den nn, wozu auch die Krankenfuhren mehrerwähnten Verordnung
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eine halbe Meile hiermit festgestellt. Dem entsprechend erfolgt d Bezahlung der Transportmittel ohne urn auf die ver igt. Dislocationen, und sind zu dem Behufe in den von den Mili behörden auszustellenden Quittungen stets die genannten Etappen, orte gebe
Artikel w. zu leistenden
§. 13.
Die Liquidation der Vergütung für die sämmtlichen vorhe, merkten Leistungen wird vierteljährlich der Königlichen Intendantur VII. Armee-Corps zu Münster eingereicht, welche dieselbe ohne Verzug feststellt und den Betrag zur Zahlung anweist. .
Artikel VI r Ordnung
§. 14.
Der Etappen-⸗Kommandant in Minden wird, da im Fürst thum Lippe. kein Königlich preußischer Etappen pelt: c gestell wird, die Differenzen zwischen Quartierträgeru,? 36 . flichtigen und Soldaten gemeinschaftlich mit der Fürstlich lippeschen ih e beseitigen, und ist die Etappen-Behörde berechtigt, jeden Unte offizier oder Soldaten, der sich thaäͤtliche Mißhandlungen ene Wirths oder eines anderen Unterthanen erlaubt, zu arretiren und an den Kommandirenden zur weiteren Untersuchung und Bestrafunn abzuliefern. ;
Liquidation der Vergütungen.
Aufrechthaltung de und
— 65
Den Etappeu-Behörden wird es zur macht, darauf zu achten, daß die Wege in einem möglichst guten Stande erhalten werden, auch haben dieselben ihre Aufmerfsan— keit d rauf zu richten, daß es den durchmarschirenden Truppen qa nichts fehle, was dieselben mit Recht verlangen können, und hat über diesen Gegenstand der den Etappen-Inspektor vertretende Etappen-Kommandant zu wachen, um erforderlichen Falls bei de Landesbehörde Beschwerde führen zu können. Die kfommandirend Offiziere sowohl, wie die Etappen-Behörden sind angewiesen, Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Bequartierten und der Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde.
§. 16.
Die Königlich preußischen Truppen, welche auf der vereinbarten Militairstraße instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Convention, so weit es nöthig ist, vollständig unterrichte werden, so wie auch die erforderlichen Auszüge, sowohl in den Etappen, als in den, selbigen zur Aushülfe beigegebenen Ortschaß— ten zur Rachricht bekannt zu machen und zu affigiren sind.
Artikel VII. Allgemeine Bestimmun 8.1
Die Dauer Etappen-Convben vom 1. September 1861 ab gerechnet, tgestellt. jedoch der Vertrag bon einem oder dem anderen der kontrahirenden Staaten nicht spätestens ein halbes Jahr vor dem Ablaufe gekün digt wird, so soll derselbe für ein weiteres Jahr — und so fott von Jahr zu Jahr verlängert angesehen werden. Es bleibt dabei vorbehalten, für den Fall eines während der Dauer des Vertrages eintretenden Krieges den Umständen nach die wendig abzuändernden Bestimmungen durch eine besondere inkunft festzusetzen
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besonderen Pflicht ge—
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auf zehn Jahre
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dieser tion wird
53 Uebereinkunft soll, nachdem sie gegen eile gleichlautende, von dem Fürstlich lippeschen Kabinets⸗-Ministeriun vollzogene Ausfertigung ausgewechselt sein wird durch öffentlich Bekanntmachung in den beiderseitigen Staaten Kraft und Wirksan keit erhalten.
Geschehen Berlin, den 11.
Gegenwärtige
Oktober
reußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten
Gr v. Gernst orff.
1861.
, nachdem sie gegeb Lippeschen Kabinets— worde
ehende Ministerial-Erklärung wird eine übereinstimmende Erklärung des Fürstlich Ministeriums vom 18. September d. J. ausgewechselt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Berlin, den 11. Oktober 1861. Der Minister der auswärtigen . Graf von Bernstor
1 X * Vorst
genheiten.
Preußische Bank.
ö
Am Tage des Einzuges Ihrer Königlichen Majestäten Jienstag den 22. d. Mes, bleibt die Bank geschlossen. 861.
Berlin, den 10. Oktober . Königlich Preußisches Haupt-Bank-Direktorium.
s —1* Gesetz 111
leistung Angelegen ̃ diesem Verhältniß,
Armee-Corps, zum
Registrator im Kriegs
Ne
1955
per sonal - ränderungen in der Armee.
Kʒ/eine
Militair⸗Justiz⸗Beamte. Durch Allerhöchste Ordre. Den 20. August. Noack, Corps⸗Auditeur und Justizrath Charakter als Ober⸗Auditeur verliehen. Militair⸗ Beamte. Durch Verfügung des Krieg s⸗Ministeriums. Den 4. Oktober. zecurs, Sekretariats-Aspiranten bei der Intendantur , unter Versetzung zu der Intendantur VIII. Armee ekretariats-Assistenten ernannt. , Srl hber ‚. Hufnagel, bisher Oberfeuer werker und kommandirt zu Dienst in der Geheimen Registre atur der Abtheilung für die Artillerie⸗ nbeiten im Kriegsministerium, unter vorläufiger Belassung zum
beim VI. Armee⸗Corps, der
des es Ab el 1
des
Corps,
Intendantur Registratur⸗Assistenten ernannt Den 10. Oktober
Sekretariats 6 ant bei der Intendantur
Intendantur-Sekretariat ts⸗Assi stenten ernannt
Den 2. .
überzähliger Intendantur⸗-Registrator, zum Ministerlum befördert. Koschwald II., Int kommandirt zur Dienstl. im Kriegs⸗Minist
tur-Assistent bei der Intendantur des
Registra
ek mann,
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dieser 3 genannten Straßen hinter
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auch Fußgänger den Fe . der g mehr üÜberschreiten, müssen vielmehr sich Fe hre mn aufgestellten Gewerken
zie Lange Brücke, Königs- Königsstraße zwischen d ö so wie das Frank furter für Fußgänger ee n, e der Frankfurter Chaussee darf von 9 Nachmittags von Niemanden bet del Niederschlesisch⸗Märkischen Eisen— über die Ausführung dieser An—
in der ligengeiststraße, 1 lr h auch
Rummelsburg nach Morgens bis 3 Uhr werden. Die Beamten bahn sind n Kontrolle ordnung k
Thor )
mit der
beauftragt. Sobald der Festzug das Frankfurter solches, so wie auch das Landsberger gänzlich geschlossen. Die Königsbrücke
wenn sie der Zug 9 derrt . J ; * raufffe ellen von Gerüsten, Wagen, Bänken 2c. auf den Bürgersteigen des Einzugsweges ist verbolen. 9
Vom Eintritt der Dunkelheit bis zur Beendigung der Illu mination werden folgende Straßen: a) An den Werderschen Mühlen
bis zur Schloßfreiheit,
r Thor passirt hat wird r Thor eine Stunde lang
bleiben gleichfalls,
die Lange⸗Brücke hfall lang gänzlich
eine Stunde
und d passirt h hat,
von der
Tage eine
Schleusenbrücke
b) die große Friedrichsstraße auf der Strecke zwischen der Behrenstraße und den Linden,
c) die Charlottenstraße auf derselben Strecke und
d) die ganze Königsstraße,
für Fuhrwerk und Reiter gänzlich gesperrt.
In derselben Zeit dürfen folgende Straßen nur von einer
Wagenreihe ind nur in einer Richtung von Fuhrwerk und
Reitern passirt werden:
a! Die Straße „Unter den Linden“ vom Königlichen Schlosse bis zum Brandenburger Thor, und zwar nur auf der Seite des Königlichen Akademiegebäudes (sogenannte Sonnenseite) und nur in der Richtung nach dem Branden— burger Thore hin. Die Wagen, welche nach der Wil— helmsstraße einbiegen wollen, können vom Brandenburger Thore bis zur Wilhelmsstraße auch die sogenannte Schattenseite der Linden passiren.
„Wilhelmsstraße“ zwischen den Linden und der straße nur in der ichtung nach der Lei pzige
ie Leipzigerstraße⸗ ur in der finn , dem Spittelmarkt,
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