1861 / 258 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nung der Cigarren-Wickel mit dem Deckblatt in der durch Beschrei⸗

bung und Zeichung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Andere

in der Anwendung bekannter Theile dieser Maschine zu beschränken, ist aufgehoben.

Finanz ⸗Ministerium.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 124ster Königlicher Klassen-Lotterie fiel ! Hauptgewinn von 50 000 Thlr. auf Nr. 2927. 1 Hauptgewinn von 40000 Thlr. auf Nr. 42,813. 1 Hauptgewinn von 30,9000 Thlr. auf Nr. 59 514. 1 Gewinn von 5006 Thlr. auf Nr. 22,999. 3 Gewinne zu 2000 Thlr. fielen auf Nr. 36,467. 51,105. und 93 256.

32 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 640. 6489. 6885. 7832. 12, 151. 14,441. 14 919. 16,236. 21,916. 24, 082. 24,236. 32,755. 37, 846. 40.248. 40,397. 41,718. 43,720. 45,297. 49,935. 57, 446. 58, 045. 60,430. 65,657. 65,664. 68,340. 71,899. 75,507. 76,838. S0, 552. S4, 607. 92,709 und g4, 175.

Nr. 1474. 4216. 6048.

60 Gewinne zu 500 Thlr. auf l5, 908. 15,9 15. 16,274. 17,079. 21,427. 22319. 22,582. 22,758. 27,262. 28, 220. 29, 004. 31,896.

24323. 24472. 25,490. 27,119.72 33.933. 35,194. 36, 129. 38, 969. 39, 1479. 39. 891. A0, 346. 40, Sd. 59 7959. 59, 101. 59.768. GY, 24.

18,213. 19,591. 49716. 53, 566.

60,621. 60,904. 61,199. 61, 307. 63.291. 65,409. 67, 296. 67,997. 68,505. 68,823. 70,578. 70.938. 71,126. 72,276. 76, S54. 78 880. S0, 303. 80, 871. 82, 504. 83,619. S5, 413. S8, 543. 90, 256. 92, 190 und 94,209.

61 Gewinne zu 200 Thlr. auf Rr. 2967. 4329. 6122. 6867. 7139. 7956. 8012. 10,476. 11, 997. 13,042. 14,959. 16,256. 17909. . oo, 23.94. 24.450. 25,305, 27, 520. 28 514. *. 195. 51,203. 51,345. 52.487. 58,001. 58,362. 58,894. 60,275. 60,646. 64,754. 65,B 159. 66, 982. 67,216. 67, 423. 68 253. 70,377. 70, 742. 71,707. 73005. 73, 142. 783,644. 73,651. 74,289. 74, 322. 75, 280. 76,088. 76,764. 78,390. 80.361. 81, 199. S4, 976. S5, 427. S8, 657. S8, So4. 90,774. 92, 984. 93,410. 93,587. 93,871. 94,101 und 94,331.

Berlin, den 28. Oktober 1861.

Königliche General-Lotterie-Direction.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

An der Ritter-Akademie zu Brandenburg ist der Schulamts— Kandidat Dr. Lorberg als Adjunkt angestellt worden.

Bescheid vom 18. Juli 1861 betreffend die Gna— 6 interk lslieb enen her Land Schullehrer.

Auf den Bericht vom 25. März d. J. erwiedere ich der König— lichen Regierung, daß es nicht an der Zeit ist, jetzt eine prinzipielle Entscheidung über die den Hinterbliebenen der Landschullehrer zu bewilligende Gnadenzeit zu treffen. Eine direkte Anwendung der Allerhoͤchsten Kabinets-Ordre vom 27. April 1816 ist nicht ohne Bedenken. Dagegen hat in den zur Cognition des Ministeriums gelangten Fällen dieser Art eine analoge Anwendung der gedachten Allerhöchsten Kabinets-Ordre keinen Änstand gefunden, und über— lasse ich der Königlichen Regierung, bis zu der anderweiten gesetz— lichen Regelung der Frage hiernach zu verfahren, beziehentlich die Gemeinden und sonst Verpflichteten vorkommenden Falls zu einer entsprechenden Bewilligung an die Hinterbliebenen eines Landschul— lehrers zu vermögen.

Berlin, den 18. Juli 1861.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

An die Königliche Regierung zu N.

Erlaß vom 28. Juli 1861 betreffend die Auf— bringung der Mittel zur Unterhaltung der Ele— mentar⸗Schulen.

Landgemeinde⸗Ordnung vom 19. . 1856 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 117 S. 919).

. Ew. zc. erwiedern wir ergebenst auf den gefälligen, die Auf— bringung der Schulkosten in N. betreffenden Bericht vom 5. Januar daß wir die von der Königlichen Regierung zu N. gegen Ihre Verfügung vom 8. November pr. erhobenen Bedenken nicht zu theilen, dagegen das von der gedachten Regierung vorgeschlagene Verfahren im vorliegenden Falle nicht sür ein angemessenes zu er— achten vermögen.

Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts und der hier zur Anwendung kommenden Landgemeinde-Ordnung vom 19. März 1856 sind die politischen Gemeinden nicht verpflichtet wohl aber berechtigt, freiwillig die Unterhaltungskosten der Ele⸗ mentar-Schulen aus Gemeindemitteln zu übernehmen. Die Aus— führung eines hierauf gerichteten, jedoch ausdrücklich nur die Schulen der Konfession der Majorität berückfichtigenden Gemeinde— Beschlusses würde nun in der von der Regierung zu N. vorge— schlagenen Weise, durch einfache Absetzung der votirten Kosten vom Gemeinde-Etat, von Aufsichtswegen nur verhindert werden können indem man auf Grund des §. 33 der Landgemeinde Ordnung denselben für nichtig erklärte.

Man wird von diesem Auskunftsmittel in Fällen, wo die Majorität eines Gemeinde-Raths einen Beschluß zu Gunsten nur der Einen Klasse der Eingesessenen faßt, welcher diese Majorität angehört, der Regel nach nur da Gebrauch zu machen haben, wo in augenfälliger Weise ein Widerspruch zwischen den persönlichen Interessen der einzelnen Mitglieder und den Interessen der Ge— meinde als solcher behauptet und wo gleichzeitig die Benachtheili— gung der Minorität nicht in anderer, der Gemeinde-Ordnung ent— sprechender Weise verhütet werden kann.

Das Eine wie das Andere im vorliegenden Falle vorauszu; setzen, erscheint bedenklich und jedenfalls bedenklicher, als das bel Konflikten ähnlicher Art bisher eingehaltene, dem Gesetz ebenso— wie der Billigkeit entsprechende Verfahren.

Beruht es nämlich allerdings auf dem freien Entschluß einer Gemeindevertretung, ob sie die sonst der Schulsozietät zur Last lie— genden Schul-Unterhaltungskosten übernehmen will, so folgt daraus, wenn sie dieselbe übernehmen will, doch keinesweges, daß die Ge— meinde, so lange sie bei ihrem Entschlusse beharrt, demjenigen nicht unterworfen sei, was die Schul- und was die Gemeinde-ÄWufsichts— behörde, jede innerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz, in Bezug hierauf anzuordnen für angemessen erachten. So lange die Ge— meinde mit Unterhaltung der Elementar-Schulen sich befaßt, so lange muß sie sich den Anordnungen der Schul-Aufsichtsbehörde unterwerfen, wenn diese z. B. die Errichtung von Konfessions— Schulen statt der bisher nur vorhandenen Simultan-Schule vor— schreibt. Und eben so muß sie auch bei freiwillig übernommenen Leistungen sich demjenigen fügen, was die Gemein de-Aufsichtsbehörde als durch die unparteiische Handhabung der Gemeinde-Ordnung be— dingt für nöthig erkennt.

Der §. 2 der Landgemeinde-Ordnung vom 19. März 1856 bestimmt nun in Uebereinstimmung mit den übrigen Gemeinde— Ordnungen, daß alle Einwohner des Gemeindebezirks, ebenso wie sie zur Theilnahme an den Gemeindelasten verpflichtet sind, so auch zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde-Anstalten berechtigt sein sollen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß diesem Rechte der Einwohner auch die korrespondirende Pflicht der Gemeinde gegen— übersteht, wenn jenes Recht nicht ein illusorisches sein soll die öffentlichen Gemeinde-Anstalten so einzurichten, daß alle Ein— wohner, soweit ihre Lebensverhältnisse dazu angethan sind, auch wirklich Gebrauch davon machen können. l

Hiermit soll allerdings nicht behauptet werden, daß die Ge— meinden verpflichtet seien, was auch faktisch unmöglich sein würde eine absolute Gleichheit in der Möglichkeit der Mitbenutzung herzustellen, beziehungsweise nur solche Gemeinde-Anstalten zu er— richten, nur solche Wege z. B. zu bauen, welche allen Eingesessenen in gleicher Weise zu Gute kommen.

Wohl aber und mit vollem Recht wird der Gemeinde die Be— fugniß zu bestreiten sein, solche Anstalten aus Gemeindemitteln zu gründen und zu unterhalten, von deren Mitbenutzung, trotz ihrer fonst dazu geeigneten Lebensverhältnisse, gewisse Klassen der Ein— gesessenen grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen. Dann wenig— stens wird ihr jene Befugniß zu bestreiten sein, wenn dieselbe Ge— meinde es verweigert, neben jenen Anstalten auch solche zu grün— den und zu unterhalten, welche für die aus den ersteren grund— sätzlich Ausgeschlossenen einen genügenden Ersatz bieten. Ein solches Verfahren der Gemeinde würde eine direkte Ver— letzung des im allegirten S 2 ausgesprochenen Grundsatzes der Parität nur dann nicht enthalten, wenn der Begünstigung der Einen Klasse besondere wohlmotivirte Rücksichten der Sumanitaͤt

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oder eine positive Verpflichtung gerade nur dieser Einen Flasse ge⸗ nüber zum Grunde lagen. Weder das Eine, noch das Andere ss aber hier der Fall. Grunde der Humanität liegen gewiß nicht vor, wenn die Gemeinde der einen Konfession auf eine nur engherzig u nennende Weise versagt, was sie der andern im vollen Maße gewährt. Auch eine positive Rechtspflicht nur der katholischen Kon⸗ session gegenüber kann, wie auch die Regierung zu N. annimmt, Als vorhanden nicht anerkannt werden. Die Regierung führt mit Recht aus, daß eine Observanz nur zu Gunsten der Katholischen por Einführung des Allgemeinen Landrechts, wo dies rechtlich nur möglich gewesen wäre schon deshalb sich nicht gebildet haben könne, weil der Gegensatz zwischen katholischen und evangelischen Schulen I N. bis vor wenigen Jahren noch gar nicht existirt und daher das Rechtsbewußtsein eine Beschränkung auf die katholischen Schulen nicht habe aufstellen können. Dieselbe Erwägung steht aber der Annahme einer bereits vollendeten Verjährung zu Gunsten der Katholiken allein auch dann entgegen, wenn man, abweichend von ber Regierung zu N. und der jetzt wohl allgemein angenommenen Ansicht folgend einen dreißigjährigen und nicht einen vierund— vierzigjährigen Zeitraum als genügend zur Aquisitiv⸗Verjährung einet politischen Gemeinde gegenüber ansieht. Eine gesonderte katholische und evangelische Schul-Sozietät existirt zu N. erst seit 1857; die bis dahin seit 1825 etwa vollendete Verjährung würde also nur der bis dahin bestandenen, beide Konfessionen umfassenden Schul-Sozietäͤt zu Statten gekommen sein; man müßte annehmen, daß die daraus entspringenden Rechte, nach Trennung dieser So—

zietät in deren zwei, gänzlich erloschen, oder, was wohl das Richtigere, daß sie auf beide neu geschaffene Sozietäten, also auf die evan— gelische eben so wie auf die katholische übergegangen seien.

Demnach stehen der Handhabung des allegirten §. 2, der Aufrechthaltung des durch denselben hingestellten, in Beziehung auf jüdische Schulen durch §. 67 des Gesetzes vom 23. Juli 1817 ausdrücklich anerkannten Grundsatzes der Gleichberechtigung aller Einwohner keine Bedenken entgegen und die Aufsichtsbehörde muß deshalb ebenso verpflichtet wie berechtigt erscheinen, sich dieser Hand— habung zu unterziehen. Glaubt die Gemeinde sich nicht in der Lage, die Unterhaltung der Elementarschulen von jetzt ab den Schulsozietäten wieder zu überlassen, so muß sie dazu angehalten werden, der einen dieser Sozietäͤten verhältnißmäßig eben das zu gewaͤhren, was sie und so lange sie es der anderen gewährt, Welcher Maßstab hierbei anzulegen sei, bleibt zunächst da das Thatfächliche in dieser Beziehung nicht klar vorliegt der Erwä— gung der Königlichen Regierung überlassen, soweit in dessen, wie der Fall zu sein scheint, die Gemeinde N. alle durch das Schulgeld nicht gedeckten Schulbedürfnisse der Katholiken bestreitet, soweit wird sie auch alle durch das Schulgeld nicht gedeckten Schul— Bedürfnisse der in N. wohnenden Evangelischen zu übernehmen haben. .

Ew. ꝛc. ersucken wir ergebenst, bei der zunächst von

D

Ihnen zu

treffenden Entscheidung die vorstehenden Ausführungen zur Richt⸗

schnur nehmen zu wollen. Berlin, den 28. Juli 1861.

. Der Minister des Innern.

Der Minister der geistlichen, Unter— 1 Graf von Schwerin.

richts- 2c. Angelegenheiten In Vertretung: X . *

Lehnert.

An . 366 21 22 863 2 ö . 6 38 den Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz Westfalen.

2197 * 5 Zustiz: M

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 10ten März 1860 daß, wenn Steuerbeamte bei dem Verdacht einer Steuer-Defraudation die Ge⸗ schäfts bücher und Skripturen eines Kaufmanns oder Fabrikanten ohne hinreichenden Grund in Beschlag nehmen, darin eine Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse liegt, und sie demzufolge für den dadurch entstehenden Schaden verhaftet sind, der

Entschädigung s-Anspruch aber im Rechtswege

geltend zu machen ist.

Auf den von der Königlichen Provinzial⸗Steuerdirection zu Cöln er— hobenen Konflikt in der bei dem Königlichen Landgericht zu Aachen an⸗—

hängigen Prozeßsache 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entschei dung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: ö daß der Rechtsweg in dieser Sache für zuläss flikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründe.

Der Dirigent des Haupt-Zollamts zu Aachen, Ober⸗Zoll-Inspektor G., hatte den jetzigen Kläger in Verdacht, mit auswärtigen Schmugglern in Verbindung zu stehen, und durch dieselben ausländische Tuchwagren mit Umgehung des Zolls in bedeutenden Quantitäten einzuführen. Er nahm deshalb im Herbst 1858 und Januar 1859 Haussuchungen in den Wohnungen und den Waarenlagern des Klägers, die außerhalb des Grenz⸗ bezirks, also im Binnenlande liegen, vor, und bat dabei verschiedene Ge— schäftsbücher des Klägers und Briefe in Beschlag und Gewahrsam ge— nommen, auf deren Rückgabe und Entschädigung wegen der Wegnahme und Vorenthaltung derselben im vorliegenden Prozesse bei dem Landgericht zu Aachen am 12. Februar v. J. Klage gegen den bezeichneten Beamten erhoben worden ist. Schon am Tage danach hat die Provinzal-Steuer⸗ Direction den Kompetenz⸗Konflikt erhoben, indem sie, unter Allegation des §. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1854 und §. 4 des Gesetzes vom Sten April 1847 das Fundament der Klage, daß nämlich nach §. 38 des Zoll— gesetzes vom 23. Januar 1838 die Zollbehörde überhaupt und insbesondere ein einzelner Zollbeamter ohne Beschluß des Haupt-Zollamts nicht befugt gewesen, Hausfuchungen und Beschlagnahme im Binnenlande vorzunehmen, durch Bezugnahme auf eben diesen Paragraphen, in Verbindung mit den S§. 28 und 33 des Zollstrafgesetzes zu widerlegen sucht, worin ihr der Bber-Prokurator beigetreten ist, während der Kläger in einer rechtzeitig eingereichten Erklärung den Kompetenz⸗Konflikt bestritten hat.

Der Beschluß der Provinzial-Steuer-Direction vom 13. Februar b. J. enthält der Ausführung nach und nicht der demselben gegebene Name, sondern nur der Inhalt des Beschlusses kann darüber enischei⸗ den nur einen Konflikt im Sinne des Gesetzes vom 13. Februar 1854, obwohl er als Kompetenz⸗Konflikt bezeichnet ist. Denn die Probin⸗ zial-Steuer-Direction behauptet gar nicht, daß bei vorausgesetzter Richtig⸗ keit des faktischen und rechtlichen Klagefundaments nicht der Prozeßrichter, sondern die Verwaltung über die Klage auf Rückgabe widerrechtlich weg— genommener Bücher und Entschädigung zu entscheiden habe. Es wird gerade mit Bezug auf das Gesetz vom 13. Februar 1854 zur Entscheidung im jetzigen Verfahren ausgeführt, daß der Verklagte in den Grenzen seiner Amisbefugnisse geblieben sei, und deshalb nicht im Prozeßwege dieser⸗ halb belangt werden könne, sondern event. wegen etwaiger Beschwerde⸗ pupkte nur seine Disziplinarbehörde angegangen werden dürfe. Gerade da's soll also vor dem Kompetenzgerichtshofe erörtert werden, was das Gesetz von 1854 als Gegenstand des Konflikt⸗Verfahrens bezeichnet.

Dies vorausgeschickt, erscheint der Rechtsweg in der Sache zulässig und der eingelegte Konflikt unbegründet. ö

Es bedarf bei der Beurtheilung der Sache eines Eingehens auf die beiderseitig erörterte Frage nicht, ob nach §. 38 des Zollgesetzes vom 23. Januar 1838 und §§. 28 und 33 des Strafgesetzes von demselben Tage der Verklagte als Sber-Zoll-Inspektor befugt war,. Haussuchung nach eingeschmuggelten Tuchwaaren dei dem Kläger in Binnenlande vorzunehmen. Senn aus dieser Befugniß würde immerhin noch nicht folgen, daß dem Verklagten die Befugniß zustand, dem Kläger seine Han⸗ delsbücher und dazu gehörigen Litteralien, wegen deren Wegnahme allein Klage erhoben ist, wegzunehmen und außer dessen Geschäfts⸗Lokalien auf⸗ bewahren zu laffen. Diese Befugniß folgt ohne Weiteres auch nicht dar⸗ aus, daß der Zollbehörde im FJ. 28 des Zollstrafgesetzes das Recht des ersten Angriffs und der vorläufigen Feststellung des Thatbestandes bei Entdeckung einer Zollgesetz-Uebertretung gegeben ist. Der Paragraph drückt dies um so weniger aus, als er nur von Beschlagnahme der Ge⸗ genstände des Vergehens, der Transportmittel, und, in Bezug auf unbekannte Kontrabenienten, von der Verhaftung und Ablie— ferung derselben an das nächste Gericht spricht. .

Die Frage: ob und inwiefern bei gegründeten Anzeigen einer der⸗ übten Steüer-Defraude die Verwaltungsbehörde befuãgt sei, die Bücher der Kaufleute durch ihre Beamten in Beschlag nehmen und nachsehen zu lassen ist dagegen schon im Jahre 1819 zur Entscheidung des Königlichen Staats-Ministeriums gekommen, welckes am 13. Oktober desselben Jahres ss. Rheinische Sammlung Band II. S. 14) entschied: 1) daß, wenn die Vorlegung der Handelsbücher verweigert werde, solches jedesmal als Be⸗ rufung aüf richterliche Untersuchung anzunehmen und in diesem Falle die Sache an die betreffende Gerichtsbehbrde abzugeben sei; 2) daß die Maßregel der Versiegelung der Bücher zwar anzuwenden, solche jedoch in der Regel ausschließlich nur von der Justizbehörde zu boll—⸗ strecken sei, als Ausnahme aber die Versiegeklung nur in dem. Falle der Verwaltungsbehörde zustehe, wenn alsbald keine Gexichtspersen zu haben ist. Um in letzter Hinsicht der Verwaltungsbehörde zu Hülfe zu kommen, wurden die Friedensrichter in der Rheinprobinz noch besonders angewiesen, auf Antrag der Verwaltungsbehörde sich der Versiegelung der Bücher zu unterziehen. Daneben wurde in den Restripten des Justiz⸗ Ministers vom 6. Februar und 2. Septembgr 1833. (Ergäniungen und Sr 3 n tarnngag ar, wenn ße ztsbücher 6 . 8 26 e⸗ Erläuterungen der preußischen Rechtsb che Band 1X. 6 W noch be⸗ sonders bemerklich gemacht, daß nur die Gerichts behörden Offenlegung ber kaufmännischen Bücher behufs der Nachforschung nach Defraudatians— spuren verlangen könnten, und die Gerichtsbehörden der Steuerbehörde nicht die integrale Einsicht der Handelsbücher gestatten sollten. 16.

Diese Bestimmungen sind durch die Zollgesetzgebung von 1838 und durch die spätere nicht aufgehoben, sondern bestehen noch jetzt (Ministerial⸗ Restript vom 4. September 1849, vergl. Rheinische Sammlung Band X. S. 667. Es ist nun aber nicht einmal von der Verwaltung, behauptet, daß der Klaͤger bei den Haussuchungen in Rede zugezogen s, die ö bücher vorgelegt und in' die Wegnahme gewilligt, oder, daß der. Verllagte in Aachen, wo Friedensrichter und Landgericht sind, keine Gerichts per son zur Versiegelung habe erlangen können. Er hat vielmehr nach der Klage ohne Weiteres die in Rede stehenden Bücher und Skripturen mitgenom— men, und, wie der Kläger behauptet, bei einem Controleur in Verwahrun eben lassen. ö w ö. ö nue den angeführten Bestimmungen überschritt er hierin Jeine Amts⸗

ig und der erhobene Kon—

ö 5 z . Rückerst der Bücher und nach befugniß, und ist dem Kläger zur Rückerstattung der n . belug bes Eibil-Gesetzes auch zur Entschädigung wegen dieser wider—