1861 / 259 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2022

Meinisterium des Innern.

Erlaß vom 28. Juni 1861 betreffend die Er⸗ höhung der Gehälter der Magistrats-Mitglieder auf Anordnung der Verwaltungs-Behörde.

(Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 143. S. 971.)

Mit Ew. ꝛ4. Ansicht in dem gefälligen Bericht vom 8. d. M., betreffend die Beschwerde des Magistrats und der Stadverordneten zu N., wegen zwangsweiser Erhöhung des Bürgermeister-Gehaltes kann ich mich nicht einverstanden erklaren.

Wenn auch der Königlichen Regierung nach §. 64 der Städte— Ordnung vom 30. Mai 1853 das Recht zusteht, zu verlangen, daß dem Bürgermeister N. die zu einer zweckmäßigen Verwaltung an— gemessenen Besoldungs-Beträge bewilligt werden, so muß doch eine solche Prüfung und Feststellung, wie die Beschwerdefuͤhrer richtig ausführen, der Anstellung des betreffenden Magistrats-Mitgliedes vorhergehen und ich kann daher die Königliche Regierung nicht für befugt erachten, im Laufe der Amtsperiode des Bürgermeisters N. eine Erhöhung seines Gehaltes gegen den Willen der Kommune anzuordnen.

Es ist zwar nicht zu verkennen, daß das Gehalt des 2c. D. außerordentlich niedrig normirt ist, jedoch kann hierbei auch nicht außer Acht gelassen werden, daß wenn dasselbe bei Ausschreibung der Wahl auf einen höheren Betrag festgesetzt worden wäre, die Stadt insofern einen Vortheil gehabt haben würde, als dann eine größere Konkurrenz unter den Bewerbern stattgefunden hätte.

Schon aus diesem Grunde kann nicht zugegeben werden, daß das Recht, während eingetretener Vakanz das künftige Gehalt des Amtsinhabers zu normiren, das weitergehende, das Recht, eine Erhöhung des Gehalts während der Dauer der Amtsperiode an— zuordnen, das mindere wäre.

Aber auch darum ist der in Ew. 24. gefälligem Berichte an— geführte Satz: minus inest majori auf die von der Regierung gegenüber den Stadtbehörden von N. beanspruchte Befugniß nicht anwendbar, weil das Recht: das für eine gewisse Stelle noth— wendige Gehalt zu bestimmen, qualitativ ein ganz anderes ist, als das Recht: das Gehalt einer bestimmten Person zu normiren.

Berlin, den 28. Juni 1861.

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Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

An

den Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz N.

Bescheid vom 17. August 1861 Aufblasen des zum Verkauf gest

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das Fleisch der Eingeweide von Kälbern und Hammeln zu beschränken pflegt, gewährt den Vortheil, daß die Haut fich leichter und ohne Verletzungen ablösen läßt, und daß das Fleisch ein besseres Aussehen erhält. Geschieht es mittelst Blasebalges so ist es für die Gesundheit des Genießenden ohne allen Nachtheil, Es begünstigt aber auch nicht den Betrug, da das Fleisch fast aus. schließllch nach dem Gewicht verkauft wird und das Aufblasen einen irgend erheblichen Unterschied im Gewicht nicht hervorbringt. Ein sachliches Bedürfniß zur Untersagung des Aufblasens mittelst Blase⸗ balges ist daher nicht anzuerkennen, das unbedingte Verbot aber auch durch den formalen Grund nicht zu motiviren, daß die Kontrole darüber, ob das Aufblasen mit Hülfe des Blasebalges oder durch Einblasen mit dem Munde geschehe, nicht durchführbar sei. Diese Kontrole ist wohl möglich, da sich darauf halten läßt, daß die Fleischer sich mit geeigneten Blasebälgen versehen, und sobald dies einmal geschehen, ie Anwendung derselben, welche von den Fleischern selbst dem un⸗ bequemen und anstrengenden Aufblasen mit dem Munde vorgezegen wird, durch öftere Visitationen sich kontroliren läßt. In dieser Weise ist in hiesiger Residenz die Kontrole gehandhabt worden und babei irgend eine erhebliche Schwierigkeit nicht hervorgetreten. Die Königliche Regierung wolle hiernach eine Abänderung des irlassenen Verbots dahin, daß nur das Aufblasen, welch es mit Hülfe von Blasebälgen geschieht, untersagt in Erwägung nehmen, und im Falle Sie dazu sich ver⸗—

anlaßt findet, diese Abänderung der Verordnung vom 930. Janua C. zur Kenntniß der Betheiligten bringen, anderenfalls aber unt Darlegung der besonderen Grunde, welche nach Ihrer Erfahr n für die Aufrechthaltung des Verbots sprechen, anderweit berichten

Berlin, den 17. August 1861. k

Der Minister des Innern.

Der Minister für Handel, Gewerbe ze Graf von Schwerin.

Im Auftrage: . . * Delbrück. Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. Im Auftrage: Lehnert. An die Königliche Regierung zu N.

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Erkenntniß des Königlichen Entscheidung der Kompetenz-Konflitte vom 13ten Oktober 1860 daß die beiöniglichen Behsrde: beschäftigten Büreau⸗Gehülfen, wenn sie zur Leistung von Kommunalabgaben herangezogen werden, ihre Befreiung von denselben auf G rund des Gesetzes vom 11. Juli 1822 5. 4h Samml. S. 186) nicht im Rechtswege

machen können.

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Stä dte⸗Ordn ung vom 30. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr.

143. S. 97

nen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Appellationsgerich da selbst anhängigen Prozeßsache ꝛc. 2, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß

Auf den von der Königlichen Regierung zu Frankfurt a. O

in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz-⸗-Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen. .

. Gründe.

Der bei dem Kreisgericht zu L. diätarisch als Büreaugehülfe be— schäftigte Kläger, welcher von dem dortigen Magistrat in den Jahren 1855 bis 1858 zur Zahlung von Kommunal-Abgaben herangezogen wor⸗ den ist, forderte, da seine im Verwaltungswege hiergegen erhobenen Be— schwerden fruchtlos geblieben waren, im Wege des bet dem dortigen Kreis— gericht angestellten Prozesses Erstattung der gezahlten Gelder im Gesammt— ketrage bon 8 Thlr. 10 Sgr. 1 Pf., indem er behauptet, das Gesetz hom 11. Juli 1822 befreie ihn von deren Entrichtung, da es im 8. II be⸗ stimme, daß in Bezug auf Gemeinde⸗Abgaben außerordentliche uͤnd einst weilige Gehülfen in den Büreaus der Staatsbehörden als solche über— haupt nicht für Einwohner des Orts zu erachten, vielmehr denselben nur dann gleich zu behandeln seien, wenn sie anderweit im rechtlichen Sinne einen Wohnsitz daselbst hätten, was bei ihm in L. nicht der Fall sei.

Der verklagte Magistrat bestritt zwar die Zulaͤssigkeit des weges und setzte event. dem Anspruch unter anderen Einreden auch die entgegen, daß Kläger nach der Angabe des Appellationsgerichts zu Frank— furt, seinen Wohnsitz allerdings in L. habe; dennoch aber erkannte der Kommissarius des Kreisgerichts, indem er den Präjudizial-Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges verwarf, auf Verurtheilung des Verklagten Nachdem dieser gegen das Erkenntniß den Rekurs bei dem Appellations⸗ gericht eingelegt hatte, erhob die Regierung zu Frankfurt den Kompetenz Konflikt, den indessen sowohl der Kläger als auch das Appellationsgericht für unbegründet halten. 4 ö

Dies ift derselbe indessen nicht; vielmehr muß er für begründet erklärt werden. Die Regierung stützte in ibrem Beschlusse den Kompeten; Konflikt auf folgende Erwägungen: ö

a) daß die Entscheidung darüber, wer nach §. 4 der Städte⸗Ordnung von 1853 zu den Kommunallasten beizutragen habe, in der Regel den Verwaltungsbehörden zustehe, und

b) daß Kläger selbst nicht zu der Klasse der Beamten gehören wolle,

für welche durch das Gesetz vom 41. Juli 1822 eine besondere Be— stimmung getroffen, vielmehr sich selbst zu den Büreaugehülfen rechne, welche nach §. 11 4. a. O. gleich anderen Bürgern und

Schutzberwandten behandelt werden ollen, mithin jeder besondere

Grund für die Zulaässigkeit des Rechtsweges fehle.

. Hierauf ist von dem Kläger erwidert worden: wenn es auch richtig sei, daß die Entscheidung über die Beitragspflicht zu Gemeindelasten der Regel nach den Verwaltungsbehörden gebüͤhre, so stütze doch gerade der vorliegende Anspruch auf gänzliche Befreiung sich auf das Ausnahme Gesetz vom 11. Juli 1822. Aus diesem sei nach vielfachen Entscheidun— gen des Kompetenz-Gerichtshofes der Rechtsweg jederzeit zugelassen wor⸗ den. Ebenso erhelle klar aus §. 11 des gedachten Gesetzes, daß Büreau— gehülfen nicht als solche, sondern nur dann zur Leistung von Kommunal— Abgaben herangezogen werden könnten, wenn sie aus anderen rechtlichen Grunden am Orte ihren Wohnsitz hätten. Daß aber Letzteres bei dem Kläger in L. der Fall sei, habe der verklagte Magistrat nicht nachzuweisen vermocht. .

Diese Ausführung widerlegt indessen die im Wesentlichen zutreffenden Argumente der Regierung nicht. Denn wenn auch allerdings der unter— zeichnete Gerichtshof oftmals schon Klagen von Staatsdienern, welche sich wegen ihrer geforderten gänzlichen oder theilweisen Befreiung von Ge— meindelasten auf die eine solche Befreiung aussprechenden Vorschriften

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des Gesetzes vom 11. Juli 1822 beriefen, zum rechtlichen Gehör nach 79 Tit. 14 Th. II. des Allgemeinen Landrechts um deshalb verstattet hat, weil jene Vorschriften die Natur eines den Staatsdienern ertheilten risrilegiums an sich tragen, so kann doch hieraus wie die Re⸗ jerung richtig bemerkt eine gleiche Entscheidung nicht auch zu Gunsten tes jeßigen Klägers hergeleitet werden, welcher, ganz abweichend von den Klägern in jenen erwähnten früheren Fällen, seine behauptete Freiheit pon den Gemeindelasten in L. gerade nicht auf seine Eigenschaft. als an—⸗ gestellter Staatsdiener, und auf die rücksichtlich dieser Personen in ben §§. 1 bis 8 des Gesetzes bon 1822 ertheilten privilegienartigen Vor⸗ schriften, sondern im Gegentheil darauf gründet, daß er nicht zu den an⸗ gestellten Staatsdienern, vielmehr nur zu den ihnen, in ienem Geseß⸗ zegenübergestellten B üreaugehülfen gehöre, rücksichtlich deren der §. 1 es Gesetzes Folgendes bestimmt: JJ * Auch werden außerordentliche und einstweilige Gehülfen in den Bl⸗ teaus der Staatsbehörden in Hinsicht der Gemeindelasten den Staats⸗ dienern nicht gleich und solche überhaupt nicht für Einwohner des Ortes geachtet, sondern nur, wenn sie anderweitig ihren Wohnsitz im rechtlichen Sinne am Otte haben, gleich anderen Bürgern und Schutz⸗ verwandten behandelt, je nachdem sie zu der einen der der anderen glasse gehören.“

Diese Vorschrist kann aber in keiner Appellationsgericht zu Frankfurt vermeinen, als ein den Büreaugehülfen ertbbeiltes Privilegium aufgefaßt werdenz sie bestimmt nicht, wie es die s§. 1 bis 7 des Gesetzes rücksichtlich der besoldeten Staatsdiener thun, zaß die Büreaugehülfen ganz oder theilweise von den Gemeindelasten be⸗ sein sollen, vielmehr erklärt sie im Gegentheil diese Personen gleich

1 vohnern des Orts für abgabepflichtig, so⸗ fern sie überbaupt dort einen Wohnsitz im rechtlichen Sinne haben, und sie deklarirt nur in der letzteren Beziehung noch, daß das Vorhandensein 9. Wohnsitzes dieser Personen an dem Orte noch nicht aus Umstande allein gefolgert werden solle, daß sie sich als

im Büreau einer Staatsbehörde dort aufhalten. Diese letztere Bestimmung ist aber keines weges, wie namentlich das Appellationsgericht auszuführen sucht, als ein Privilegium zu Gunsten dieser Büreaugehülfen zu betrachten; ihre Natur ist vielmehr der eines Privilegiums oder Ausnahmegeseßes

gerade entgegengesetzt, indem sie offenbar nur berhüten will, daß nicht auch auf diese Büreaugehülfen die borher im 8.

8 in Ansehung der eigentlichen Staatsdiener aufgestellte ere Vorschrift angewendet werde, nach welcher diese Beamten un und ohne Rücksicht auf ihren zeitigen Aufenthalt als Einwohner ts betrachtet werden sollen, an welchem die Behörde, bei der sie sind, ihren Sitz hat. Rücksichtlich der Beurtheilung des Wohn—⸗

dabon abh

aus

Weise, wie der Kläger und das

eines No dem

Gehülfen

ängigen Steuerpflichtigkeit der Büreaugehülfen das Gesetz lediglich bei den allgemeinen Regeln lassen, nach l ö 8 n w 5 ur §9fünnzdkme der Staats— welchen auch alle übrigen Einwohner nd mit Ausnahme der Staats beurtheilt werden. jernach die Berufung des Klägers auf

es Orts,

ö den §. 11 des Ge—

uli 1822 nicht als Berufung auf ein Privilegium zu be—

lrachten, so kann demselben auch der Rechtsweg über die in der Klage

behauptet Steuerfreiheit nach §. 18 Tit. 14 Th. II. des Allgemeinen

Landrechts nicht zugelassen, vielmehr zompetenz⸗Konflikt für be⸗ gründet erklärt werden.

3. Oktober 1860.

z * 5 2s4 * Bei der gestern

Begräbnißfeier des Ministers a. D.

Berlin tober. Sterbehause stattgehabten

am 25sten d. heimgegangenen Staats ⸗Ministe 8 von Savigny waren Se. Majestät der König und die Prinzen des Königlichen Hauses anwesend. Zu der zahlreichen Trauerversammlung sprach am Sarge der General-Superintendent Büchsel. Der Leichenzug geleitete darauf den Verstorbenen zu sei⸗ ner letzten Ruhestätte auf dem Jerusalemer Kirchhof. Fr. Karl von Savigny war 1779 zu Frankfurt a. M. geboren und nach einander in Marburg, Landshut und seit 1810 in Berlin als Pro— fessor der Rechte thätig. Im Jahre 1842 wurde er von des hoch⸗ seligen Königs Majestät zum Wirklichen Geheimen Rath und Ju⸗ stizminister für die Gesetzesrepision ernannt. Er war Kanzler des Ordens pour le mérite für Wissenschaften und Künste, so wie

Ritter des hohen Ordens vom schwarzen Adler.

Preußen. Nachmittag im

Belgien. Brüssel, 27. Oktober. Der „Moniteur“ bringt heute an 'der Spitze seines amtlichen Theiles fünf unter dem 26. Oktober ausgefertigte Konigliche Erlasse, durch welche die De⸗ mission des Herrn de Vriére genehmigt, Herr Rogier an seiner Stelle zum Minister des Auswärtigen, Hr. Alph. Vandenpeereboom

zum Minister des Inneren und Hr. Frére zum Finanz⸗-Minister ernannt wird. Die für die

beiden letztgenannten Herren durch ihren Eintritt in das Kabinet verfassungsmäßig nothwendigen Neuwahlen als Abgeordnete sind in Vpres und in Lüttich auf den 11. Novem⸗ ber, den Vorabend des Zuͤsammentrittes der Kammern, gleichzeitig angeordnet.

Frankreich. Paris, 26. Oktober. Bei der Expedition gegen Mexiko wird der französische Gesandte Dubois de Saligny, der fast ein Opfer mexikanischen Meuchelmordes geworden wäre, dieselbe Stellung haben, wie Baron Gros bei der Expedition gegen China. .

Der Tabacks Verkauf in Frankreich, welcher seit 1816 Monopol der Regierung ist, betrug 1819 64 Millionen, 1829 664 Mill. und 1817 1175 Mill. Für 1862 ist er auf 223 400 000 Fr. veran⸗ schlagt, wobon nach Abzug der Einkaufssumme von 45,340,000 Fr. und der Kosten des Dienstes von 16 Mill. ein Reingewinn von ungefäbr 162 Mill. Fr. für den Staat übrig bleibt. Rechnet man hierzu einen Gewinn von 12 pCt. für die Detail-Verkäufer, so er⸗

fieht man, daß die Consumtion des Tabaks in Frankreich eine Aus⸗

gabe von 250 Mill. Fr. verursacht.

Nach einer telegraphischen Depesche aus Toulon i der Vice⸗ Admiral Le Barbier de Tinan mit vier Linienschiffen des syrischen Geschwaders daselbst glücklich eingelaufen. Die übrigen Schiffe sind noch in Mission im Archipel zurückgeblieben und kommen erst in den ersten Tagen der nächsten Wocht. an. Auf der Rhede von Beirut ist eine Bivision zurückgeblieben. Sie wird zum Schutze der shrischen Christen in den dortigen Gewässern überwintern.

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27. Oktober. Dem „Moniteur“ ist aus den Vereinigten Staaten die Mittheilung zugegangen, daß die Leuchtthürme von Jupiter Inlet, Kap Canaverac, Ker ⸗-Biscagno, Kab Florida, Tarisfort-Street und Süd-Hatteras-Inlet von den Anwohnern, die eine Landung füchteten, zerstört worden, und daß zu fürchten stehe, daß noch andere Leuchtthürme an der Südküste und am Meerbusen von Mexiko zerstört seien.

Neuerdings sind in den öffentlichen Bibliotheken Frankreichs so viele Bücher u. s. w. entwendet worden, daß die Kaiserliche Regierung Befehl ertheilt hat, daß beim General-Direktor der Archive des Kaiserreichs alle Kataloge von Büchern, Manuskripten und Autographen, die zur Versteigerung bestimmt sind, eingereicht werden müssen

Das diplomatische Personal Frankreichs besteht aus Agenten (9ß politische und 194 Konsular-), die ersteren zählen Gesandte, 23 bevollmächtigte Minister und 62 Gesandtschafts— eretaire. as Gel st sehr verschieden. Die; nigen in ersburg und 300,000 Fr., in Wien 200,000 Fr., in und Rom 140 000 Fr., in Berlin und Bern 100,009 Fr., in 80, 000 Fr. und derjenige in Brüssel 70000 Fr. Das

im der bevollmächtigten Minister ist S, 900 Fr., das Mi—⸗ nimüm 30,000 Fr. Das Gehalt der Gesandtschafts-Sekretaire steigt bon 5. bis 14,600 Fr., mit einer Zulage von bis 14000 Fr. je nach dem Gesandtschaftsposten. Das Geh. General⸗ Konsuln variirt zwischen 184 und 60,000 Fr. ch Budget beträgt das Gesammtgehalt aller di

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Gehalt der Gesandten ist London erhalten

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und Turin Maximum

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jre 1791 hatten die Waldungen Frankreichs eine Aus—

9, 589,869 Hektaren, wovon l, 360,492 dem Staat 1851 betrug ihre Ausdehnung nur noch 8, 967, 000 Hekt. L226, 000 Staats-Eigenthum). Letzteres ist seitdem auf Um dieser fortschreitenden Verminderung Ein⸗ der Staat für die Dauer von zehn Jahren Wiederbewaldung der Gebirge

dehnung gehörten. wovon 1,077,046 gesunken. halt zu thun, hat jährlich eine Million Francs zur ausgesetzt. ; Am 1. Januar 1859, wo das letzte Inventar aufgenommen wurde, belief sich der Werth des sämmtlichen in den Arsenalen, Magazinen und sonstigen Anstalten aufgehäuften Kriegsmaterials auf die Summe von 611,821,022 Frs. Das Verbrauchs⸗ oder Transformations-Material beträgt allein 568,279,486 Frs. , der bleibende Mobiliarwerth 3,541,536 Frs. Frankreich hat 12 Ar⸗ illerieschulen und 3 Spezialschulen: die Applications⸗- und in Metz und Pontonnierschule Straßburg

Etienne,

in Arras, Metz, Montpellie

Remonte und 55 Militairspitäler. . Die italienische Regierung läßt auf den Werften von zwei neue Panzer⸗-Fregatten bauen, die „Impavida“ und

J 9 ; 2 D F sallos heißen und im Dezember 1862 vom Stapel laufen sollen.

Italien. Turin, 26. Oktober. Die amtliche Zeitung öffentsicht ein Königliches Dekret, welches die Errichtung Section für allgemeine Statistik im Ministerium für Ackerbau. ö dustrie und Handel anordnet. Gleichzeitig werden bei den Sek. tariaten der Provinzial-Regierungen statistische Bureaus eingefüh

und in jeder Gemeinde ein statistischer Ausschuß gegründet.