1861 / 281 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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die seitens der Prenzlauer KWreisstände zu bewirkende unentgeltliche Ueber⸗ weisung des innerhalb ihrer Kreisgrenzen zum Bau einer Eisenbahn von Angermünde nach Stralsund mit Zweigbahnen von Pasewalk nach Stettin und von Züssow nach Wolgast erforderlichen Grundes und Bodens an die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft und betreffend die zur Deckung des Kaufpreises, der Nutzungs⸗Entschädigung u. s w. für den gedachten Grund und Boden erforderlichen, in Kreis- Obligationen aufzubringenden Geld⸗ mittel, hat die zur Ausführung dieser Beschlüsse von den Prenzlauer Kreisständen gleichzeitig eingesetzte ständische Kommission eine Anleihe von 100 000 Thalern in Kreis⸗Obligationen aufzunehmen beschlossen und be⸗ kennt sich durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Thalern in Preußischem Courant, welche für den Prenzlauer Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld ron 100,900 Thalern geschieht spätestens vom 1. Januar 1863 ab aus einem, mit jährlich mindestens Einem Prozent des Anleihekapitals zu bildenden Tilgungsfonds, unter Zu⸗ wachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. .

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863 ab in dem Monate Oktober jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus⸗ geloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be—⸗ zeichnung ibrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt im Monat Dezember jeden Jahres in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Potsdam, in den Wochenblättern der Stadt Prenzlau und in dem Preußischen Staats⸗-Anzeiger zu Berlin.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wild es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins⸗-Coupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ verschreibung, bei der Kreis-Kommunalkasse in Prenzlau, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldver⸗ schreibung find auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fäl⸗ ligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs⸗-Termine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen Ordnung Th. J., Tit. 51, 85. zu Prenzlau.

Zins-Conpons können weder aufgeboten noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins-Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗-Coupons durch Vorzeigung der Schuld ver⸗— schrelbung oder fonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Ver— jährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorge— kommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden,

Mit dieser Schuldverschreibung sind zwölf halbjährige Zins⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗-Coupons auf sechsjährige Perioden ausgegeben,

Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupons-Serie erfolgt bei der Kreis— Kommunalkasse zu Prenzlau gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗ Coupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. .

Dessen zur Urkunde haben wir dies Unterschrift ertheilt.

Vrenzlau, den

120 seq.

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Ausfertigung unter unserer

Die ständische Kommission des Prenzlauer Kreises für Erbauung der Uckermaͤrkisch-Vorpommerschen Eisenbahn.

enburg, Regierungsbezirk Potsdam. Zin s⸗Co upon zu der Obligation des Prenzlauer Kreises

Thaler

Der Inhaber dieses Zins⸗Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am J 18. und späterhin die Zinsen der vorbenannten ligat ion für das Halbjahr vom .. . . Thaler. Silbergroschen bei der Kreis-Kommunalkasse zu

Kreis⸗

ständische Kommission des Prenzlauer reises für Erbauung der Uckermärkisch⸗Vorpommerschen Eisenbahn. ; Zins-Coupon ist ungültig, enn dessen Geldbetrag nicht innerhall r Jahren nach der Fälligkeit, vom hlusse des betreffenden Halbjahres an

rBoßen nm . J 1L ILL.

1 kELLEI

Provinz Brandenburg Regierungsbezirk Potsdam. Won zur Kreis-Obligation des Prenzlauer Kreises.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe, insofern nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben ist, zu ber Obligation des Prenz— lauer Kreises

Littr. Thaler à fünf Prozent Zinsen die te Serie Zins- Coupons für die sechs Jahre 18. bis 18. bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Prenzlau.

Prenzlau, den . ten 1

Die stäͤndische Kommission des Prenzlauer Kreises für Erbauung der Uckermärkisch⸗-Vorpommerschen Eisenbahn.

Allerhöchster Erlaß vom 28. Oktober 1861 betref fend A bänderungen resp. Ergänzungen der §5. 6 und 35 des revidirten Reglements für die Pro * E * 1 * 7 . * 2

vinzial-Feuersozietät der Rheinprovinz vom 1sten

1

September 1852.

V

Auf den Bericht vom 18. September d. J. will Ich in rücksichtigung der Anträge des XIV.

Provinziallandtages der Rheinprovinz und unter Bezugnahme auf Meinen Erlaß vom 12ten

145) folgende Abänderu

1ges März 1860 (Gesetz⸗ Sammlung S. n des revidirten Reglements für die Provinzial Feuersozietät der Rheinprovinz vom 1. September 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 6ö5 ff. genehmigen. ;

361 361

Zu S§. 6. Die Bestimmungen dieses Paragraphen des Reglements und des durch den Erlaß vom 12. März 1860 genehmigten Zusatzes werden aufgehoben und es treten an deren Stelle die folgenden: Folgende Gebäude jedoch, als: Pulvermühlen und Pulver magazine, Glas- und Schmelzhütten, Eisen- und stupfẽrhämmer Stückgießexeien und Münzgebäude, Zuckersiedereien, Cichorienfabri ken und Schwefelraffinerieen, Terpentin-, Firniß- und Holzsäur— Fabriken, Anstalten zur Fabrication von Aether, Gas, Phosphor Knallsilber, Knallgold und Erdöl, Spiegelgießereien, Spinnereien in Schaf- und Baumwolle und in Flachs, alle Gebäude, worin Dam befindlich sind, Theeröfen, Ziegel- und Pottasch-Brennereien, Vitriol- und Salmiak-Fabriken, Theater, öffentliche Arbeits-An stalten, Brauereien, Brennereien, Malzdarren, Destillir-Gebäud Laboratorien, Loh-, Wind-, und Oelmüuhlen, Gebäude, in welchen Trocknungs-Anstalten sich befinden, ferner alle innerhalb 60 Fuß Entfernung von einer mit Lokomotiven befahrenen Eisenbahn be legenen Gebäude, und überhaupt solche Gebäude, welche

ampfkessel

nach dem Ermessen der Provinzial-Feuer-Sozietäts

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Direction eine den vorstehend aufgeführten ähnliche Feuersgefahr darbieten, können nur gegen einen Beitrags satz aufgenommen werden, worüber die Direckion außer den sonsti gen üblichen Klassensätzen mit ihren Besitzern übereinkommt, immer nur mit dem Vorbehalte, daß der Direction von Jahr Jahr freistehe, ein solches Vertrags-Verhält! drei Monate Äblauf des Jahres aufzukündigen.

ö

Die Bestimmungen dieses Paragraphen des Reglements werden aufgehoben und es treten an deren Stelle die folgenden:

Es soll aus den Ueberschüssen an ordentlichen Beiträgen ein eiserner Bestand angesammelt werden, welcher zunächst als Reservefonds zur Deckung künftiger Aus fälle dienen soll. Wenn dieser eiserne Bestand bis zur Höhe des andert halbmaligen Betrages der Jahreseinnahme an tragssätzen angewachsen ist, soll eine Herabsetzung der Beitrag? sätze stattfinden können, und eine solche alsdann dem der Zustimmung des Oberpräsidenten unterliegenden Be fchlusse des Provinzial-Landtags, bezieh ungsweise wenn der Provinzial-Landtag nicht in nächster Zeit zusammentritt, des Verwaltungs-⸗Ausschusses anheim— gestellt sein.

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Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung

bliziren. Berlin, den 28. Oktober 1861. Wilhelm.

Graf von Schwerin.

An den Minister des Innern.

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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das Z38ste Stück der Gesetzfammlung, welches heute aus gege— ben wird, enthält unter

Nr. 5454. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den In⸗ haber lautender sreis-Obligationen des Prenzlauer Kreises im Regierungsbezirk Potsdam im Betrage von 100,000 Thalern. Vom 25. September 1861; unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 28. Oktober 1861, be— treffend Abänderungen resp. Ergänzungen der §5§. 6 und 35 des revidirken Reglements für die Provinzial— Feuersozietät der Rheinprobinz, vom 1. September 1852; unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 28. Oktober 1861, be— treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für „den! Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗Chaussee von der Grenze der Bürgermeisterei Weismes bei Ondenval bis Amel ünd der Aachen-Luxemburger Staalsstraße, im Kreise Malmedy, Regierungsbezirk Aachen, und unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 30. Oktober 1861, be—⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an die Gemeinde Kirn, im Kreise Kreuznach, des Regie— rungs-Bezirks Coblenz, für den Bau einer Chaussee von Kirn, das Hahnenbachthal aufwärts, in der Rich— tung auf Rhaunen.

Berlin, den 26. November 1861.

z-⸗-Sammlung.

Finanz⸗Ministerium.

Bek nut m a ch um g. einer größeren Anzahl von den ausgegebenen Exemplaren ichen Gewinnliste vom 15. d. M. zur Aten Klasse 124ster r*

Loos-Nummer 34,001 eine Nummer, welche

ztterie ist auf Seite 5 derselben bei de eine Null zu viel, nämlich irrig 340,001 unter den

worden. Bei sämmtlichen bestallten Lotterie⸗ richtigtes Ex w

eingesehen

D

; kann ein be— mplar der gedachten Gewinnliste von den Betheiligten

erden.

Einnehmern

22. November 1861.

n

General⸗

Leist

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Abgereist: Der General-Majotr und Commandeur der 16ten

1 Infanterie-Brigade, von Fa llois, nach Halle.

Berlin, 25. November. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem kommandirenden General des 8. Armee— Corps, General der Infanterie von Bonin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Sultans Majestät ihm verliehenen Med— schidie⸗-Srdens erster Klasse; dem Direktor der Kriegs-Akademie, FeneralTieutenant von Schlichting, zur Anlegung des von des Königs von Sachsen Majestät ihm verliehenen Großkreuzes des Albrechts⸗Ordens; dem General⸗Adjutanten, General⸗Lieutenant Frei⸗ herrn von Manteuffel, zur Anlegung des von des Großherzogs von Hessen und bei Rhein Königlicher Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes des Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen mit Schwertern; dem Commandeur der 3. Garde⸗-Infanterie-Brigade, General-Major von Frobel, zur Anlegung des von des Großherzogs von Baden Königlicher Hoheit ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes des Or— dens vom Zähringer Löwen; dem Commandeur des Lehr⸗Infan— terie⸗Bataislons, Sberst-Lieutenant von Kessel, aggregirt dem 1. Garde-Regiment zu Fuß, zur Anlegung des von des Königs von

ausgegebenen 95,000 TLoosen nicht existirt abgedruckt

Portugal Majestät ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes des Ehristüs-Ordens, sowie dem Hauptmann und Compagnie⸗Chef von Glieu vom Garde⸗Schützen⸗ Bataillon zur Anlegung des von des stönigs der Belgier Majestät ihm verliehenen Offizier⸗Kreuzes des Leopold⸗Ordens, zu ertheilen.

FT icht amtiich es.

Preußen. Berlin, 24. November. Bei Ihren Majestäten fand gestern ein größeres Diner statt, zu dem der Minister des Aeußern, Graf von Bernstorff und Gemahlin, der Großherzoglich sächsische Staats-Minister von Watzdorff und Ge⸗ mahlin, der Minister Freiherr von Schleinitz, der Herzoglich sachsen⸗ altenburgische Staats-Minister, Freiherr von Larisch, der Geheime Legations-Rath Graf von Rantzau, der General-Major don Frobel u. A. Einladungen erhalten hatten.

Hannover, 23. November. Ihre Kaiserlichen Hoheiten der Großfürst und die Großfürstin Eonstantin nebst der Großfürstin

Olga sind gestern hier eingetroffen.

Sachsen. Altenburg, 22. Nobember. Bei der gestern erfolgten Wiedereröffnung des Landtags wurden seitens der Re— gierung zunächst vorgelegt der Finanz -Etat fur die Finanzperiede 1862 1864 und zwei Erlasse, von denen sich der eine auf eine Verwilligung von 3000 Thlr. zu Militairzwecken bezog, der andere das schon im Frühjahr d. J. begehrte, von der Landschaft aber damals abgelehnte Postulat zum Bau eines neuen Landesbank⸗ und Bibliothekgebäudes nach einem den Wünschen der Landschaft zum Theil entsprechend modifizirten Plane wiederholte. Aus dem Etat war zu entnehmen, daß bei den günstigen Finanzverhältnissen eine Steuer-Ermäßigung (und zwar bei der Gewerbe- und Perso⸗ nalsteuer, so wie der Grundsteuer und theilweise Aufhebung der Fleischsteuer) in Absicht steht. Auch soll auf Bildung eines Fonds zu Eisenbahnbauten Bedacht genommen werden. Zum Schlusse der Sitzung gedachte der Landschaftspräsident v. d. Gabelentz noch des für das Land so freudigen Ereignisses der Verlobung Sr. Hoheit des Prinzen Moritz mit der Prinzessin Auguste von Sachsen-Mei— ningen, worauf die Landschaft den Beschluß faßte, ihre Glückwünsche durch eine Deputation auszudrücken. 8 35

Frankfurt a. M., 23. Nobember. Die offizielle Mitthei— lung uber die Bundestagssitzung vom 21. November lautet: Prä⸗ sidiüm brachte die ihm von dem Fürstlich lichtensteinischen Wirklichen Geheimen Rath und Bundestags-Gesandten Freiherrn von Linde überreichte Vollmacht zur Vorlage, durch welche dieser Gesandte von Sr. Durchlaucht dem Landgrafen von Hessen-Homburg einstweilig als landgräflicher Bundestags-Gesandte bevollmächtigt wird. Die Bundesversammlung faßte die dieser Acereditirung entsprechenden üblichen Beschlüsse.

Weiter gelangte seitens des Präsidiums das Schreiben zur Verlesung, durch welches Se. Majestät der Kaiser von Rußland der Bundes versammlung von der erfolgten Entbindung Ihrer Kai⸗ serlichen Hoheit der Großfürstin Olga Feodorowna, Gemahlin

von einem Prin— elbe in gewohnter

Sr. Kaiserlichen Hoheit des Großfürsten Michael zen Anzeige macht, und wurde beschlossen, dass Weise zu beantworten.

Hannover gab die in Anlaß der Erklaͤrung Preußens vom 14. d. M. bezüglich des hannoverschen Antrags wegen Bildung einer ftanonenbéotflottille zum Schutze der norddeutschen Küsten vorbehaltene Erklärung ab. In derse ben wird ausgeführt, daß die koͤnigliche Regierung, wie sie sich mit Preußen in voller Uebereinstimmung hinsichtlich des Zweckes befinde, nämlich die Herstellung des Schutzes für die deutschen Küsten zu beschleu— nigen, so sich der Hoffnung hingegeben habe, daß dieselbe Har— monie auch hinsichtlich des Mittels zum Ziele bestehe. Die königliche Regierung erblickt in der von Preußen, unter Be— rufung auf den langsamen Gang der Küͤstenbefestigungsang legenheit am Bunde und unter Hinweis auf die Denkschrift vom 26. Januar 1860, in welcher die Flottille nur einen Theil der Maßregeln zum Füstenschutze bilde, an die Hansestädte unterm 15. Juli d. J. gerichteten Aufforderung mit Preußen eine Flotille zu vereinbaren, dasselbe Mittel für die Beschleunigung der Sache zur Hand genommen, welches die königliche Regierung in ihrem Antrage dom 31. Oktober bei der Bundes Versammlung in Vorschlag gebracht habe, nämlich Aussonderung der Flotille aus dem Ganzen des Küstenschutzsystems und ge trennte Behandlung. Nach Auffassung der königlichen Regie rung unterscheiden sich beide Vorschläge hauptsächlich in dem einen Punkte, daß die Ausscheidung der Flotille, welche Han— nober beantragt habe, von der Bundesversammlung selbst vorzu— nehmen und im Bundeswege zu verhandeln wäre, während die

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