1861 / 294 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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beschloß die Gemeinde⸗Vertretung zu R. unterm 29. Januar 1857 den Ausbau und die theilweise Verlegung des qu. Weges. Die projektirte neue Wegestrecke sollte über die zu H. belegene Besitzung des Ackerwirths Sch. führen, der sich zur freiwilligen Äbtretung der hierzu erforder⸗ lichen Grundstücke um deswillen nicht verstehen wollte, weil er eine an⸗ dere, seine Besitzung nicht berührende Wegelinie für zweckmäßiger hielt. Die durch seine Reelamation veranlaßte, von der König⸗ lichen Regierung zu Arnsberg angeordnete Untersuchung stellte jedoch heraus, daß die projektirte Wegelinie ohne Inkonvenienzen nicht geändert werden könne. Sch. erhielt unterm 11. Februar 1858 vom Landrathe, unterm 3. Juni desselben Jahres von der Königlichen Regie⸗ rung, unterm 29. November desselben Jahres vom Herrn Minister für Handel ꝛc. einen ablehnenden Bescheid, die durch gerichtliche Taxation er⸗ mittelte Entschädigungssumme wurde weil er die Annahme verweigerte zum gerichtlichen Depositum eingezahlt, die festgesetzte Wegebaulinie aber in Angriff genommen.

In der gegen die Gemeinde R. erhobenen Negatorienklage, in der er zugleich bemerkt, daß er gleichzeitig eine Besitzstörungsklage eingereicht habe, stellt Sch. den Antrag: zu erkennen, daß die verklagte Gemeinde nicht be⸗ fugt sei, das Eigenthum des Klägers zum Zwecke ihrer neuen Wege⸗Anlage zu expropriiren.

Zur Begründung desselben wird auszuführen gesucht, daß ein gesetz liches Expropriationsrecht welches Verklagte zu beanspruchen scheine, obwohl ein förmliches Expropriationsverfahren nicht stattgefunden habe und ihm ein Expropriationsbescheid bisher nicht zugegangen sei der Gemeinde nicht zustehe, da weder der Fall der 8§8§. 4 ff. Tit. 1 §§. 41bis 11 Tit. 14 Th. J. des Allgemeinen Landrechts Expropriation zu Staatszwecken und zum Wohle des gemeinen Wesens noch der des

74 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht wonach Rechte und

4 Vortheile einzelner Mitglieder des Staates den Rechten „und Pflichten zur Beförderung des gemeinen Wobls im Kollisionsfalle nachstehen müssen vorliege, letzterer um deswillen nicht, weil der 8. 74 un zweifelhaft nicht das Interesse einzelner Personen, Corporationen oder Gemeindeverbände, sondern nur das Interesse der Gesammtheit der Staats— Einwohner im Auge habe, was sich sowohl aus der Natur der Sache, ge 5 . a , und dem Gutachten des Königlichen Stäats— Ministeriums vom 16. November 1831 (Gesetz⸗Samml. S. 256 ff) klar ergebe, und daß endlich das Kurköllnische Wege⸗Edikt vom 14. Januar 1769 (Scotti Sammlung 1. Abth. und Theil, S. 891 ff.) dem Kläger die ihm von der Verwaltungsbehörde beigemessene Eigenschaft eines Pro⸗ vinzial-Gesetzes im Sinne des §. 3 des Patents vom 21. Juni 1825 (Gesetz-Samml. S. 152) bestreitet der Gemeinde ein solches Expro⸗ priations-Recht nicht verleihe, weil die Art. 1— 13 desselben rein tran⸗ sitorische Anordnungen träfen, der Art. 14 aber, der allein Bestim— mungen über künftige Behandlung der nach Vorschrift des Edikts in Stand gesetzten Wege enthalte, weder dem Staate, noch den Gemeinden eine Expropriations-Befugniß är ben Fall in

kunft beliebter Veränderungen oder Verlegungen bestehender Wege beilege. Da nun auch bei der entschiedenen ausgesprochenen Weigerung des Klägers, sein Eigenthum herzugeben, ein Vertrags recht der Ge— meinde nicht zur Seite stehe, das Begehren der letzteren sich also als ein

widerrechtliches darstelle, so hält Kläger den gestellten Klageantrag für gerechtfertigt.

Die Klage wurde von der Königlichen Kreisgerichts-Kommission zu M. eingeleitet, von der Gemeinde R. die den Einwand der Unzulässig⸗ keit des Rechtsweges erhob, event. aber auch Zurückweisung der nach ihrer Ansicht materiell unbegründeten Klage beantragte beantwortet. Inzwischen erhob noch vor Eingang der Klagebeantwortung die König⸗ iche Regierung zu Arnsberg durch Plenarbeschluß vom 16. Dezember 1859 den Koinpetenz-Konflikt, worauf das Königliche Kreisgericht zu Arnsberg das Rechtsverfahren vorläufig einstellte. Von den Parteien hat nur Kläger durch seinen Sachwalter eine Erklärung über den Kompetenz-Konflikt abgegeben, in welcher dessen Verwerfung beantragt wird. Das Königliche Kreisgericht und das Königliche Appellationsgericht zu Arnsberg halten nach ihren gutachtlichen Berichten den Kompetenz— Konflikt für begründet, eine Ansicht, der auch der Herr Handels—⸗ Minister in seinem an den Gerichtshof gerichteten Schreiben sich anschließt.

Der Kompetenz⸗-Konflikt war für begründet zu erachten. In dem Plenarbeschlusse der Königlichen Regierung wird zunächst das zu Ein— gang bereits angegebene Sachverhältniß und der Inhalt der Klage vorgetragen, die Deduction der letzteren zu widerlegen und auszuführen gesuͤcht, daß die kurköllnische Verordnung vom 14. Januar 1769 als Probinzial-Gesetz Geltung yabe, auch das Expropriationsrecht für Fälle der vorliegenden Art begründe. Es wird herborgehoben, daß nach den dafür stattgehabten Ermittelungen die Expropriation der klägerischen Grundstücke nothwendig sei, weil der bisherig« Weg in dem Dorfe H. streckenweise Hohl- und Wasserweg und deshalb nur mit Ge⸗ fahr und Beschwerde zu beuutzen, die projektirte Wegelinie aber die einzige sei, welche einen bleibend guten und trockenen Weg gewähren könne. Es wird der fragliche Wegebau, das dabei eingeschlagene Verfahren und die dadurch bedingte Expropriation als eine nach dem allegirten Probinzial-Gesetze gerechtfertigte, polizeiliche Maßregel bezeichnet, und die Unzulässigkeit des Rechtsweges darauf begründet, daß keiner der Fälle borliege, in denen das Gesetz pom 11. Mai 1842 denselben ausnahmsweise gegen solche Maßregeln gestattet.

Dieser Ausführung schließen sich die in den gutachtlichen Berichten der Gerichtsbehörden enthaltenen im Wesentlichen an. Kläger dagegen bestreitet in seiner Erklärung über den Kompetenz- Konflikt zubörderst die Behauptung der königlichen Regierung, daß der bisherige Weg in dem Dorfe H. mit Gefahr und Beschwerde zu benutzen sei, indem er über das Gegentheil event. Beweis durch die Sachberständigen antritt. Er wieder⸗

holt seine in der Klage enthaltene Ausführung über den Inhalt und die Bedeutung des Edikis vom 14. Januar 1769 und stellt endlich in Ab— rede, daß das Gesetz vom 11. Mai 1842 auf den vorliegenden Fall passe weil es, wie er behauptet, sich in eas nicht um Durchführung einer polizeilichen Maßregel handle, da die König!. Regierung das Wegebau-Projekt, welches von der polizeiliche Befugnisse nicht aus— übenden Gemeinde ausgegangen, zwar ge nebmigt habe, dies aber von ihr nicht in ihrer Eigenschaft als Polizeibehörde, sondern nur in der einer Aufsichtsbehörde der Gemeinde geschehen sei, indem die höhere Genehmigung, wie bei allen Gemeinde-Anlagen, so auch hier schon

der Kostenfrage halber nothwendig gewesen.

Bei Beurtheilung der Sache kann es zunächst keinem Zweifel unter liegen, daß es sich bei dem fraglichen Wegebau, zu dessen Behuf die Be sitzungen des Klägers im Wege der Expropriation in Augriff genommen worden sind, in der That um eine polizeiliche Maßregel, als welche dieselbe in dem Plenarbeschlusse der Regierung bezeichnet wird, handelt nämlich um Herbeiführung einer, dem öffentlichen Bedürfnisse entsprechen den Communication zwischen dem Kirchspiel H. und dem zwischen F. und G. projektirten Wege. Die zu Eingange erwähnten Verhandlungen er geben dies klar, wie denn auch die vom Kläger gegen die das Projekt genehmigende Verfügung der Königlichen Regierung an das Kn liche Ministerium des Innern gerichtete Beschwerde an den Herrn Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten als die in Wegebau-Polizei⸗Angelegenheiten kompetente Centralbehörde, zur ressortmäßigen Erledigung abgegeben, und von diesem der Kläger per deer vom 29. November 1858 ablehnend beschieden worden ist. Der Beschluß der Gemeinde R, wurde auf Anweisung des Landraths als der Kreis— Polizeibehörde vom Bürgermeister zu E. nur um deswillen veranlaßt weil die Gemeinde die Kosten des Baues der in ihr Gebiet fallenden Wegebaustrecke, deren Anlegung im Interesse der Wegebau⸗-Polizei als nothwendig bezeichnet wurde aufzubringen hatte.

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Handelt es sich aber was Kläger hiernach mit Unrecht um eine polizeiliche Maßregel, und muß daher allerdings d bom 11. Mai 1842 die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziel polizeiliche Verfügungen (Ges. Samml. S. 192) der Beurtheil Grunde gelegt werden, so erscheint auch der Rechtsweg in der Weise, wie in der vorliegenden Klage betreten warden, offenbar unzulässig nach §. 1 das. gehören Beschwerden über polizeiliche Verfügungen jeder Art, sie mögen die Gesetzmäßigkeit oder Nothwendigkeit derselben betreffen, vor die vorgesetzte Dienstbehörde. Der Rechtsweg ist nur zu lässig, „wenn die Verletzung eines zum Privw ateigenthum ge hörenden Rechts behauptet wird, und nur unter den in den nachfolgenden Paragraphen angegebenen näheren Bestimmungen“ nämlich,

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behauptet wird 2), Über das

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N Ghana nr en 2a cw 1118 —doszc a iy 79n Recht dieser Befreiung und dessen Wirkungen;

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darüber, ob ein zur in Privatrechte geschehen

Entschädigung (§. 4);

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und über

unter den Kontribuenten darüber, ob die dem Einen Verfügung auferlegte Verpflichtung einem Anderen die von diesem zu leistende Entschädigung (8. 5);

im Falle eine polizeiliche Verfügung im Beschwerdewege aufehoben wird, über die von den verfügenden Beamten nach den asgemeinen gesetzlichen Bestimmungan über die Vertretungspflicht der Beamten zu leistende Entschädigung (8§. 6).

Keiner dieser Ausnahmsfälle liegt bier vor; die Klage ist in der Weise, wie sie begründet und wie ihr Antrag gestellt wird, lediglich dar auf gerichtet, die begonnene polizeiliche Maßregel rückgängig zu mhchen Alles, was in derselben über die Unanwendbarkeit der landrechtlichen Vorschriften, über Expropriation und über das Kurlöllnische Wegebau Edikt, dessen Inhalt und die ihm angeblich mangelnde Eigenschaft eines Provinzial-Gesetzes ausgefübrt wird, die Behauptung endlich, daß ein Bedürfniß zu der projektirten Wegelinie nicht vorhanden sei. betrifft nur die Gesetmäßigkeit, Rothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der qu. Polizei Maßregel, über die der Rechtsweg nach §. 1 des Gesetzes dom 11. Mai 1842 ausgeschlossen ist, weshalb es denn auch dahingestelle bleiben kann ob die gesetzlichen Vorschriften über die Exproprivtion in dem im vorlie— genden Falle stattgehabten Verfahren beobachtet worden sind. demnach wie geschehen zu erkennen.

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Berlin, den 8. Dezember 1860.

Königlicher Gerichtshef zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.

Berlin, 10. Dezember. Seine Majestät der König haben Allergnaͤdigst geruht: dem Comimandeur der 19. Division, General⸗ Lieutenant von der Muelbe, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen Königlicher Hoheit ihm ver— liehenen Komthur-Kreuzes erster Klasse des Hausordens vom Weißen Falken, und dem Commandeur des 5. Ostpreußischen Infanterie— Regiments Nr. 41, Obersten von Knorr, zur Anlegung des von des Kaisers von Oesterreich Majestät ihm verliehenen Ordens der Eisernen Krone zweiter Klasse zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Mecklenburg. Sternberg, 7. Dezember. Ein gestern einzegangenes hohes schwerinsches Reskript proponirte die Er⸗ höhung der Bewilligung hinsichtlich der 1862 in London statt⸗ findenden allgemeinen Ausstellung um noch 2000 Thlr., so daß, ba Stände dafür schon 3000 Thlr. aus dem Industriefond be— willigt hatten, im Ganzen 5000 Thlr. zu zahlen wären. Indeß wurde mit 53 gegen 35 Stimmen für die Ablehnung der propo— nirten Erhöhung entschieden.

Sachsen. 83 den, 9. des „Gesetz und erordnungsblattes“ führung des

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Ober-Konsistorium revidirten Katechismus ohne ziederholte Vorlage die Generalsynode gegen eine nur unbedeuter größere Minder— heit angenommen. In der heutigen Sitzung wurde auf den An— rag des Dekans Amthor mit 70 gegen 59 Stimmen beschloss die Wahl der Kommissionsmitglieder zur Revisi i unbeschränkt dem Ober-Konsistorium zu überlass

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iber unsere Seemacht fogender Beziehnng: Welcher See— macht bedarf Holland, ist der gegenwärtige Zustand der— selben und in wie weit icht er den Bedürfnissen, und endlich, bei dem Baue der Kriegsschiffe zu befolgen?

anien ist von seiner schweren Krankbeit voll—

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ständig genesen.

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Großbritannien und Irland. London, 9. Dezember. erste Bataillon der Garde-Grenadiere und das zweite Ba⸗ der schottischen Garde-Füseliere haben Befehl erhalten, sich

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nschiffung nach Kanada bereit zu halten.

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Dezember. Der „Courrier du eder Nummer das Portrait literarischen oder künstle—

Frankreich. Dimanche“ wird von Neujahr a ; einer Persönlichkeit aus der politischen, rischen Welt mit Biographie bringen. Dekret ist dem Admiral Charner,

den chinesischen Meeren, die Militair—

Charner dient bereits 50 Jahre, wo—

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e urch Kaiserliches Kommanrirenden aille verliehen word 27 zur See. Durch

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sserliche Entscheidung vom 5. d. M. sschiff-Lommandeure ernannt.

Die Debatte des Ab—

Italien. * 6 vom 7. Dezember durch

geordnetenbauses wurde in der ö. mehrere Zwischenfälle bemerkenswerth. Zudörder t gab Ricasoli einige Aufschlüsse über den Sicherheitsstand in Bologna, wo in letzter Zeit bekanntlich mancherlei Krawalle, Morde und Diebereien Darauf gab der Finanzminister Bastoggi einige Berich— von Angaben, welche Ratazzi ge⸗ Endlich erbob der rad den Vorwurf, es habe das Briefgeheimniß ver⸗ und Abgeordnete waren durch diesen Vorwurf so das Haus möge Mittel und Wege treffen, um sich über diefen Punkt Klarheit zu verschaffen. Das Haus ernannte hierauf eine Kommission, die den Auftrag erhielt, den Ankläger zu vernehmen und zu prüfen, was an der Sache sei. Garibaldi batte während der kurzen Dauer seiner Anwesenheit in Turin eine Unterredung mit dem Könige und eine Zusammen— kunft mit Ratazzi.

baldi's mit dem Könige ward Ministerrath gehalten, um über Ita—

liens Lage Beschlüsse zu fassen.

vorfielen. ¶—

Ministerium letzt. Minister betroffen, daß jene beantragten,

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Amerika. New⸗Vork, 24. November. Es liegt jetzt die an den Kongreß der lüdlichen taaten gerichtete Boischaft des Präsidenten Jefferson Davis in ihrem vollen Wortlaute vor. Sie

ist aus Richmond, 18. November, datirt. Im Eingange des Schrift⸗

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stückes heißt es:

Am Abend nach der langen Unterredung Gari⸗

2287

Die wenigen seit der Vertagung des Kongresses verflossenen Wochen haben uns dem Ende des Jahres so nahe gebracht, daß wir jetzt im Stande sind, dessen allgemeine Resultate zusammenzufassen. Dieser Rück⸗ blick ist so beschaffen, daß er die Herzen unseres Volkes mit Dank gegen die Fürsehung, wegen der Güte, mit der sie sich seiner angenommen hat, erfüllen muß. Reichlicher Ertrag hat die Arbeit des Ackerbauers belohnt, während die Fabriken der konföderirten Staaten niemals so blühend waren, als jetzt, Die Anforderungen der Zeit haben neue Zweige des Gewerbefleißes ins Leben gerufen und der Thätigkeit der schon früher vorhandenen einen neuen Sporn gegeben. Die Mittel der konföderirten Staaten, die nothwendigen Lebensbedürfnisse und die zur Bequemlichkeit des Lebens dienenden Gegenstänbde innerhalb ihres Gebietes zu verfertigen, nehmen mit der Fortdauer des Krieges zu, und wir werden allmälig in Bezug auf die für den Krieg unerläßlichen militairischen Vorräthe und

ion von der übrigen Welt unabhängig.

ach einem Rückblicke auf den bisherigen Gang des Krieges

iber die Finanzen bemerkt:

Es gereicht mir zur Freude, sagen zu können, daß das bereits ange⸗ nommene Finanzsystem sich bis jetzt als zweckmäßig bewährt hat und gute Resultate für die Zukunft verspricht. In dem Maße, als Schatznoten ausgegeben werden, sieht sich die Regierung im Stande, Geld ohne Zin⸗ sen zu borgen, und erleichtert so die Kriegsführung. Dieses Maß wird burch die &aöße des Umlaufsgebietes, weiches die Noten einnehmen, be⸗ stimmt und viese hinwiederum hängt von dem Betrage der Schulden ab, für welche fie acceptirt werden. Nicht nur Summen, die man der Bundes⸗ Regierung oder den Regierungen der einzelnen Staaten, sondern auch solche, die man Körperschaften und einzelnen Personen schuldet, können in diesem Medium gezahlt werden. Ein bedeutender Betrag kann zu pari in Umlauf gesetzt werden. Es ist aller Grund zu der Annahme vorhan⸗ den, daß die Schatznote der Konföderation (Conkederate Treasury note) bald ein solches Medium wird. Die Bestimmung, daß diese Noten nach dem Belieben des Inhabers in Conkederate Stock zu 8 pCt. Zinsen ver⸗ wandelt werden können, sichert sie gegen eine Entwerthung bis unter den Werth dieses Stocks, und so lange die Zinsen pünktlich bezahlt werden, ist kein bedeutendes Fallen des erwähnten Werthes zu befüuͤrchten. Die pünktliche Bezahlung der Zinsen aber ist durch die Akte der vorigen Session gesichert, welche ein hinreichendes Steuermaß auferlegt, um die zu diesem Zwecke erforderlichen Mittel zu beschaffen.

Die Stelle der Botschaft, in welcher die Beziehungen nördlichen Staaten besprochen werden, lautet:

Wenn Das, worin wie begriffen find, statt die Auflösung eines Bünd— nisses, in der That eine Rebellion wäre, so könnten wir in den Scenen, die jetzt in den Vereinigten Staaten aufgeführt werden, eine überxreichliche Rechtfertigung für das von uns beobachtete Verfahren finden. Unser Volk darf mit verachtendem Erstaunen auf diejenigen blicken, die noch vor Kurzem seine Genossen waren. Es bebt mit Abscheu vor dem bloßen Gedanken an die Erneuerung einer solchen Verbindung zurück. Wenn es sieht, wie ein Präsident, ohne die Genehmigung des Kongresses, Krieg anfängt, wie Richter bedroht werden, weil sie die Habeas Corpus ⸗Akte als ein Heiligthum des Freien beobachtet wissen wollen, wie Recht und Gesetz mit der eisernen Ferse der Militair-Autorität getreten und redliche Männer und unschuldige Frauen auf das bloße Edikt eines Despoten hin in ferne Kerker geschleppt werden, und wenn es findet, daß dieses Alles von einem Volke, welches sich noch vor ein paar Monaten im vollen Ge⸗ nuß der Freiheit befand, geduldet und gutgeheißen wird, so glaubt es, daß zwischen einem solchen Volke und ihm selbst irgend eine radikale Un⸗ verträglichkeit bestehen muß. Mit einem solchen Volke können wir allen⸗ falls in Frieden leben; aber die Trennung ist unwiderruflich, und die Unabhängigkeit, die wir geltend gemacht haben, wollen wir mit nichts Anderem vertauschen.

zu den

Die Kriegsführung des Nordens wird als barbarisch bezeich⸗ net und den Ünionisten vorgeworfen, daß sie sengen und brennen und plündern. Deshalb könnten auch diejenigen unter ihnen, welche den Konföderirten in die Hände fielen, nicht darauf rechnen, als ehrliche Kriegsgefangene behandelt zu werden. Sie seien vielmehr als vogelfrei, als Feinde der Menschheit, als Frevler gegen jedes

göttliche und menschliche Recht zu betrachten.

Ueber die Gefangennehmung der Commissare schaft: Die Vereinigten Staaten haben durch diese Handlung eine allgemeine Gerichtsbarkeit über die hohe See beansprucht, und, indem sie 1 unter seiner Landesflagge segelndes britisches Schiff drangen, die

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bemerkt die

theils selbst unter Barbaren für heilig erachteten Gesandtschaftsrecht als fie unsere Gesandten, während dieselben sich unter dem Schut und innerbalb des Gebiets einer neutralen Nation befanden verhafteten. Diese Herren standen auf jenem Schiffe und unter seiner Flagge eben so gut unter der Gerichtsbarkeit der britischen Regierung, wie ein Anspruch von

sie auf britischem Boden gebwesen wären, und gewesen, wie der, dort gefangen zu nenen, weh ne mn, . Missethäter und Bürger

Schiffe oder britischem Boden verhaftet werden dürfen, außer kraft für die Auslieferung von Verbrechern festgesetzten Formen. Aber auch

z Rö. ; MNoreoiniaten haben. Als Herr Faulkner, der ehemalige Gesandte der Vereinigten ton zurückkehrte, um dort Rechenschaft abzulegen und alle bon ihm ein

ber Vereinigten Staaten, sie in den Straßen von London verhaften, wäre ganz eben so berechtigt sewesen, 1 Wirklichkeit gefangen

nommen wurden. Selbst wenn sie ö Bi der einigten Staten gewesen wären, hätten fie nicht auf einem britise ausdrücklichen Bestimmungen eines Vertrages und in Gemäßheit der darin die heiligften Rechte scheinen alle Achtung in ihren Augen eingebüßt zu Staaten in Frankreich, der seine Stelle vor dem Ausscheiden. eine Heimathsstaates Virginien erhalten hatte, in gutem Glauben nach Washing

j s 1 ew. Mork wo 34 gegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, ward er in Nen Vork, we : noch jetzt befindet, heimtückischer Weise verhaftet und eingekerkert