1861 / 297 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2304 Berliner Börse vom 12. Dezember 1861.

Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-(ours. iseuhahn - Actieh. Brkf. J Uld. Br. Gld. 1k Uld.

SI * Berlin- Hamburger ..

17 do. II. Em.

9g Berlin- Pots d - Magd

do. Litt. B.

do. Litt. C.

do. Litt. D. Berlin- Stettiner

do. II. Serie

do. III. Serie

Brsl. Schw Frb. Lt. D. Cölu- Crefelder

Cöln- Mindener. . . ..

do. II. Em.

k .

III. Em.

do.

Das Abonnement beträgt: 1 Thlr.

ß ö 90 Alle Post⸗Anstalten des In -⸗ und 2 N 1 98 1 . Auslandes ,, er 2 für 8gerlin die Expedition des önig in ö . 8 Preußischen Staats-Anzeigers: . on z 9 . Wilhelms⸗Straße No. v L. 6 26 (nahe der Leipzigerstr.) —— M—

] 6 .

,,,, Preis- Erhöhung. Aachen-Düsseldorfer Aachen-Mastrichter. Berg. Märk. Lit. A. - 925 do. e H. 1005 Berlin- Anhalter .. .. 77 Berlin- Hamburger.. 97 Berlin Potsd.-Mgd. . Sgꝭ Berlin- Stettiner 100 Bresl. Schw. - Ereib.. 1023 hrieg- Neisse . 973 Cöln-Mindener. ..... 95 Magdeb. Halberst. . . 914 Magdeb. - Wittenb. .. Münster - Hammer. . . Niederschles. Märk. Niederschl. Lweigb. .

VWechsel-Conmrse.

Amsterdam. . ... 250 EI. dito n . Hamburg ...... 300 M. dito , k J Wien, östr. Währ. 1590 EI. dito 150 Fl. Augsburgsũdd. W. 1090 FEI. Frłhf.a. M südd. W. 00 Fl. Leipzig in Cour. im 14 Thl. Füss 100 Thlr. .... Petersburg 100 S. R.. .. dito wo . Warschau 90 S. R.....

Pfandbriefe.

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Kur- und Neumärk. do. do.

Ostpreussisehe

do......

ö Pommensckhe. . ... . .. do.

Posensche .. ... ...... J

5 a Schlesische

FWVom Staat garantirte

. 6161

Westpreuss. . . ... 244

924

114 154 153 122 1123 48 162

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1861.

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Berlin, Sonnabend den 14. Dezember

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Dei s s 3838

Bremen. . . .. 100 Th. G.

Fonds- Cums e.

Freiwillige Anleihe. ...... Staats-Anleihe von 1859... Staats- Anleihen v. 1850, 1852, 1854, 1855, 1857, 1859, 4 14 ... j Staatss chuldscheine ..... ... Prämien- Anl. v. 1855 2100 Tb. Kur- u. Neum. Schuldverschr. Oder-Deichbau- Obligationen Berliner Stadt- Obligationen do. do. Schuldverschr.d.Berl. Kaufm.

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Sächsische.

Gold- Kronen

Rentenbriefe.

Kur- und Neumärk. Pommersche. . . . . . .. Posensche. . ..

Preussische ... ...... Rhein, und Westph.

2 2 *

Schlesische .... . . ... Pr. Bk. Anth. Scheine

F riedrichsd'or

Andere Goldmünzen

—110

do. (Stamm-) Prior. Oberschl. Lit. A. u. C. J do. Lit. B. 1 Oppeln - Tarno witer zébrinz Wilh. (8t. V.) „Rheinische ...... .... do. (Stamm-) Prior. RR hein-Nahe . 73 Rhrt. Crf. Kr. Gdb.. 3 Stargard- Posen . Thüringer Wilh. ( Cosel-Odbg.) do. (Stamm. -) Prior. 4 Ido. do. do.

Wa vorstehend Rein Zinssatæ werden usaneemässig 4 pt.

rioritäts-Oblig. Aachen-Düsseldorfe do. II. Emission

do. IV. do. Magdeburg - Hsalberst. Mag deburg-Wittenb. Nic derschles.-Märk. . do. do. do. III. Scrie do. do. IV. Serie Ober- Schles. Litt. A. do. Litt. B do. Litt. C. do. Litt. D. do. Litt. E. do. 1 Pr. Wilh. (St.- V.) I. S. do. II. Serie do. III. Serie Rheinische ... .. . . . ..

do. vom Staat gar. do. III. Emission. .

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notirt ist, berechnet.

ioo:

Münzprels des Silbers bel der Königl. Münze. Das Pfund fein Silber

29 Thlr. 21 Sgr.

do. III. Emission Aachen-Mastrichter. do. II. Emission Bergisch Märkische. do. II. Ser (1850) do. II. Ser. (1855) do. III. S. v. St. 33 gar. do. IV. Serie do. Düsseld.-Elbf. Pr. do. do. II. Strie do. (Dortm. - Soest) Berg. MrRk. do. II. Ser. Bersin- Anhalter .. Berlin Anhalter ..

Rhein- Nahe v. St gar. do. do. II. Em. Rhrt. - Crf. - Kr. Gladb. do. II. Serie do. III. Ser: e Stargard - Posen do. II. Emission do. III. „Thüringer. do.

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85 * =

II. Serie do. III Seri 4 do. IV. Serie s4

Wilh. (Cosei-Odbg. )

do. III. Emissionl-

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8 77

=

Vichtamtliche

Votirungen.

ff Aus. Eisenhahn- Stamm- Actien.

Amsterdam - Rotterdam 4 Löbau- Littau 4 Ludwigshaten- Bexbach 4 M2. -Ludwgh. Lt. A. u. C. 4 Mecklenburger ö 4 Nordb. (Friedr. Wilh.) 4 Oester. Franz. Staatsbahn 5

87

Ausl. Prioritäts- ctien.

Nordb. (Friedr. Wilh.) 4

Belg Oblig. J. de l'Est 4

do, Samb et Meuse. 4

ester. frans. Staatsbahn ;

11231112 47

2543 253

.

133

Inliünd. Fonds.

Lk Br. Eld.

ö ,

Kass. Vereins- Bk. Act 4 1177

Danziger Privatbank.

4 Königsberg. Privatbank 4

do.

Magdeburger do.

Posener

4 4

Berl. Hand. Gesellsch. 4 Disc. Commandit-Anth. 4

Schles. Bank-Verein.

Pommerseh. Ritterseh B 3

Industrie- Actien.

Hoerder Hüttenwerk. Minerva .

Fabrik v. Eisenbahnbed ̃

Dessauer Kont. Gas ..

ö.

84

7 1 ; 666 105 104

7514

Br. EGld. 577 56

O /* 6

Oester. Nation. - Anleihe 5

do. Prm -Anleihe .. 4

do. n. 100 FI. Loose 587 57 do. neueste Loose... 5 594 5d Russ. Stiegl. 5. Anl. . 5 8S5 804 do. do. 6 Anl. . 5 965 953 do. v. Rothschild Lst. 5 965 95 do. Neue Engl. Anleihe 3 59

do. do. 45 do. Poln. Schatz. Obl. 4 do. 9. Gert LI A6 do. do. L. B. 200 FI. „Poln. Pfandbr. in S.-R. 4 do. Part. 5090 FI... 4 Dessauer Prämien- Anl. 37 3 HUamb St.- Präm. Anl. Kurhess Pr. Obl. 40 Th. Neue Bad. do. 35 FI. Schwed. 10 Rl. St. Pr. -A.

Ausl. Fonds.

Braunschweiger Bank. 4 Bremer Bank ( Coburger Credithank. . Darmstädter Bank. .. .. Dessauer Credit

do. Landesbank. Genfer Creditbank. . . . Geraer Bank Gothaer Privatbank. . . Hannoversche Bank. .. Leipziger Credithank. Luxemnurger Bank. . . Meininger Creditbank. Norddeutsche Bank.. 4 Oesterreich. Credit. . . . Thüring. Bank Weimar. Bank Oesterr. Metall

88 *

/163

92 23 835

90

934

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96 e 52 29 1 . 2 * .

Prämien- Anleihe von 1855 a 100 Thlr. 1185 a ge Rhein- Nahe vom Staat garant. Prior. 97 a 98 gem. Darmstãdt.

Prior. SI a 82 gem. 485 gem. Credit 623 a 3 gem.

ö

rr Hä6rm,

12. Dezember. fester, heruhigter Stimmung, und wenn auch das 6 wenigen Papieren, besonders Eisenbahnen belebt war,

Oesterr. Franz. Staatsbahn 1315 2 E 24

Die

Börse war auch

gem.

gem.

heute in eschäft so kanden doch

Berlin-Anhalter 13335 a 1333 gem.

recht nur in

Rhein-Nahe 18 gem. Oberschlesische Litt. E Nordbahn (Er. Wilh.) 473 a Oesterr.

Mecklenburger 47 a gem. Bank 753 a d gem. Dessaurr Landesbank 16 a 17 gem. 8 18 S8

w / 2

die meisten Ahschlüsse zu Statt Oesterreichisehe Sachen waren kest, Fonds in guter Frage, Wechsel belebt.

1 besseren Coursen

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 5 .

(Rudolph Decker).

Majestät der König haben Allergunädigst geruht: Dem praktischen Arzt 2c. Dr. Julius Hesse zu Berlin, den Charakter als Sanitäts-Rath zu verleihen.

Se.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Vertrag zwischen Preußen und Waldeck zur Rege⸗ gegenseitigen Gerichts barkeits-Ver⸗

hältnisse.

.

Vom 86 09 ber 1861.

Seine Majestät der König von Preußen und Se Durch⸗ laucht der Fürst von und Pyrmont, in dem Wunsche übereinstimmend, zur Beförderung der Rechtspflege die gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse zwischen Preußen und Waldeck durch Uebereinkunft zu regeln, haben, um einen Vertrag hierüber abzu schließen, Bevollmächtigte ernannt, nämlich: .

Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrath Hell— wig, und Allerhöchstihren Geheimen Ober⸗-Justizrath Hr. Friedberg; z

urchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyr—

ne

= 1 J J

Seine T mont: Höchstihren

Regierungs-Präsidente

* 1

Geheimen Rath und unter Vorbehalt der Ratification, mit einander verabredet und festgesetzt haben. 1. Allgemeine Bestimmungen. . leisten sich gegenseitig alle diejenige des Inlandes, nach dessen Gesetzen

zs gegenwärtige

beider Staaten und Gerichtsverfassung, nicht derwe f insofern das Abkommen nicht besondere Einschränkungen II. Rücksichtlich der Gerichts barkeit Rechtsstreitigkeiten. Art kel 2. dem einen 154

Besondere Bestimmunge it in

Staate ergangenen und nach dessen Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agnitionsresolute oder sollen, wenn, sie von einem nach diefem Vertrage als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch Sachfälligen un⸗

Die in Civilsachen in

Ma nda te

in dem anderen Staate an dem dortigen Vermögen des weigerlich vollstreckt werden,. , ö ! Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten

Gesetzen des letzteren vollstreckbaren

Gericht geschlossenen und nach den che stattfinden. . weit Wechselerkenntnisse auch gegen em anderen Staate vollstreckt werden können, ist im

J . Des Ve urtheil⸗

Ar tikel 27

die Person

Artikel 3 Gerichte niß begründet vor des rechtskräftigen Urtheils (excel als wenn das Urtheil von einem Gerich solche Einrede geltend gemacht wird, gesprochen Artikel 4. . Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der Gerichtsbarkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staats⸗ bürger nicht angehört, zu unterwerfen. . ; geine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetz⸗ widrig prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Erkenntnisses stattzugeben, vielmehr wird jedes von einem solchen Ge⸗ richte gesprochene Erkenntniß in dem anderen Staate als ungültig be⸗ trachtet. ; . Auf Actiengesellschaften und deren Vertreter findet das im ersten Ab⸗ satze dieses Artikels enthaltene Verbot keine Anwendung.

ben Wi

tes, in

wäre.

Artikel 5. . Der Kläger folgt dem Beklagten.

Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Ge⸗ richtsstande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der fremden Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch, sofern es den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichts kosten, betrifft, in dem anderen Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen.

Art itekt. Widerklage.

Zu der Insinuation der von dem Gerichte des einen Staates an einen Untertßan des anderen auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, so wie zu der Vollstreckung des in einer solchen Widerklags⸗ sache abgefaßten Erkenntnisses ist das requirirte Gericht uur unter den in seinem Lande in Ansehung der Widerklage geltenden gesetzlichen Be— stimmungen verpflichtet, wonach auch die Bestinmung Artikel 3 sich modifizirt.

geętitel Probocationsklage.

Die Provocationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege si conten- dat) werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Pro⸗ vokanten, oder da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehor⸗ sams, rechtskräftig ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provo⸗ zirten als vollstreckbar anerkannt.

Artikel 8. Persönlicher Gerichtsstand.

Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, wird von beiden Staaten in persönlichen Klagesachen der⸗ gestalt anerkannt, daß der Unterthan des einen Staates von den Unter⸗ fhanen des anderen nur vor seinem persönlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persönlichen Klagesachen, neben dem persönlichen Gerichtsstande, noch die besonderen Gerichtsstände des Kon⸗ traktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchenfalls die per⸗ sönliche Klage auch vor die sen Gerichtsständen erhoben werden kann.

Artikel 9

Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen geäußert werden. Das Letztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu treiben anfängt, oder sich daselbst Alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht blös in Beziehung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen werden soll, bestimmt ge zert sein.

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Wenn Jemand sowohl in dem einen seinen Wohnsitz genommen hat, so hängt die bon dem Kläger ab.

1

dem anderen Staate des Gerichtsstandes

als in Wahl Des Mille

zaters begründet zugleich w”seiner Gewalt befindlichen lbe geboren worden, oder n

n ordentlichen Ge⸗ ö 5 . Mer Fsrene indes ohne Rücksicht

das Kind sich nur

Der Wohnsitz des richtsstand des noch ir auf den Ort, wo dasse eine Zeit lang aufhält.

Artllel * Ist der Vater berstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnfitz hatte, der ordentliche Gerichtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen on dent lichen Wohnsitz rechtlich begründet hat. Artikel 13.

Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter Artikel 14. welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Ver⸗ bindlichkeiten, welche fie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbs⸗Anstalten sich befinden, als vor dem Gerichtsstande des Wohnorts belangt den können.

Versicherungsgesellschaften können wegen aller auf d

Diejenigen, dessen Bürger zu

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