1861 / 297 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vertrag bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes in welchem die Direttion der Versicherungs-Gesellschaft sich befindet, son⸗ dern auch vor den Gerichten des Orts belangt werden, wo die Haupt⸗ Agentur, durch welche der Versicherungsvertrag vermittelt worden ist, ihren Sitz hat.

Artikel 15.

Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll in Bezug auf den allgemeinen persöͤnlichen Gerichtsstand des Pächters (Art. 8. den Wirkungen des Wohnsitzes gleichstehen.

Artikel 16.

Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungs⸗ diener, Kunstgebülfen, Hand⸗ und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen persoͤnlichen Gerichtsstand haben, hier aber, so viel ihren personlichen Zustand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohnorts und ordentlichen Gerichts⸗ standes beurtheilt werden.

Artikel 17. Gerichtsstand der Erben.

Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder tbeilweise noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist.

Artikel 18. Allgemeines Konkursgericht.

Bei entstehendem Kreditwesen wird der personliche Gerichtsstand des Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat Jemand nach Art. 9. 10. wegen des in beiden Staaten zugleich ge⸗ jommenen Wohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichts die Prä— vention.

Der erbschaftliche Liguidationsprozeß oder das Verfahren zur Aus⸗ mittelung und Befriedigung aller Ansprüche, welche an eine liegende od er mit der Wohlthat des Inventars angetretene Erbschaft gemacht werden, wird von dem Gerichte des Wobnorts des Erblassers und im Falle eines mebrfachen solchen Gerichtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachlaßkurator in Antrag ge bracht wird.

Der Antrag quf Konkurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der letzter bereits rechtshängig ist.

Artikel 19. jernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs, resp. erbschaft⸗ itionsprozeß erstreckt sich auch auf das in dem anderen Staate zermögen des Gemeinschuldners, welches daber auf Verlangen erichtes von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich be

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Ut, inventirt, und entweder in natura oder nach vorgän— zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muß.

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find doch folgende Einschränkungen statt: auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemein⸗ gefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die twortung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschafts⸗ ger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft gel⸗ Gesetzen die Separation der Erbmasse von der Konkursmasse so wie nach Berichtigung der sonst auf der Erb⸗ n Lasten verbleibenden Ueberrestes zur Konkursmasse

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Ausantwortung des Vermögens an das allge⸗ den Gesetzen desjenigen Staates, in rtende Vermögen befindet, zulässigen

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Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet.

Hinfichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Geseße des Staates, dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechts— geschäftes ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenom— men worden ist (Art. 32); bei allen anderen als den vorang eführten Fällen die Gesetze des Staates, wo die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkursgerichts geltenden Gesetze Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in- und ausländischen Glau. bigern rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden.

Artikel 21. Dinglicher Gerichtsstand.

Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die sogenannten aetiones in rem seriptae müssen, dafern sie eine unbeweg. liche Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, erboben werden. Bei beweglichen Sachen hat der Klägkr die Wahl, ob er bei dem Gerichte der belegenen Sache oder dem personlichen Gerichtsstande des Beklagten obengedachte Klage anstellen will. J

In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden Staaten gegenseitig anerkannt, daß der Klageantrag, auch wenn er nicht auf Einräumung des Besitzes der als Hypothek haftenden Sache, sondern auf Befriedigung aus derselben gerichtet ist, doch als eine wirkliché hypo— thekarische Klage betrachtet werden soll. .

Artikel 22.

In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persön⸗ lichen Klagen angestellt werden.

Artikel 23.

Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den Besitzer unbeweglicher Güter die Klage auf Theilung und Grenzregulirung oder eine solche personliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besitz des Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Gutsbesitzer

1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verhindlich— keiten zu erfüllen, oder

die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder geliefer

fen Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder

seine Nachbarn im Besitze stört, ; sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes berühmt, oder wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den . Kontrakt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet, so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sacht Recht nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichts— stande nicht belangen will. Artikel 24. Erbschaftsklagen.

Erbschaftsklagen werden da, wo dit Erbschaft sich befindet, erhoben Wenn die Erbschaftsstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen Staatsgebiete sich befinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage in dem einen oder dem anderen Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt anzustellen, ohne Rücksicht darauf, wo der größte Theil der Erbschaftssachen sich befinden mag.

Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke so angesehen, als be fänden sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktivforderungen werden ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt.

Artik Gerichtsstand

Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen dessel— ben gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder daß sich eine wirkliche gegen w ärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, ein Gerichtsstand für die Hauptsache nicht begründet, so ist diese, nach vorläufiger Regulirung des Arrestes . an den zuständigen Richter des anderen Staates zu verweisen. Was dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Art. 2

M rt ikel 26. Gerichtsstand des Kontraktes. !

Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem ebensowohl auf Er füllung, als auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, ist, im Fall ein bestimmter Erfüllungsort verabredet worden, in diesem, außer— dem aber an dem Orte, wo der Vertrag zum Abschluß gekommen war, begründet. Er findet jedoch nur dann feine Anwendung, wenn der be⸗ klagte Kontrahent in dem Bezirke dieses Gerichtsstandes die Ladung auf die Klage behändigt erhalten hat.

Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontrakte, auf Viehhandel und dergleichen anwendbar.

Artikel 27. Gerichtsstand in Wechselklagen.

Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zablungsortes, als bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Ge— richtsstand hat, erhoben werden. .

Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht kompetent, welchem Einer der Beklagten persönlich unterworfen ist.

Bei dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig gemacht ist, müssen sich demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen, welche von einer Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten oder Landestheilen bestehenden Prozeßgesetze zur Regreßleistung beigeladen oder nach gehörig geschehener Streitverkündigung belangt werden.

Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personal⸗ Exekution

Arrestes.

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gegen den Schuldner bei den Gerichten des anderen Staates vollstreckt werden, vorausgesetzt, daß der Schuldner zu denjenigen Personen gehört. egen welche nach den Gesetzen des Staates des requirirten Gerichtes der Wechselarrest zulässig ist. Artikel 28. Gerichtsstand geführter Verwaltung.

Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Vermögen bewirthbschaftet oder verwaltet hat . muß er auch auf die aus einer solchen Administration angestellten Klagen fich einlassen, es müßte penn die Abministration bereits völlig beendigt und der Verwalter über die gelegte Rechnung quittirt sein. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand gefordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen.

Artikel 29. Ueber Intervention.

Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache in einen schon anbängigen Prozeß einmischt, sie sei prinzipal zder accessorisch, betreffe den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündigung oder ohne dieselbe geschehen, begründet für die Ver⸗ handlung und Enscheidung des Interventionsverfahrens die Gerichtsbar⸗ keit des Staates, in welchem der Hauptprozeß geführt wird.

Artikel 30. Wirkung der Rechtshängigkeit.

Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge⸗ richtsstande eine Sache rechtshängig gemacht ist, so. ist der Streit daselbst zu beendigen, obne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben wer— den könnte.

Die Rechtshängigkeit einzelner Klagesachen wird durch Insinuation der Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt.

Arti ket 31. Wenn in Eivilprozeßsachen die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, erforderlich ist, soll von dem requirirten Gerichte des anderen Staates die Gestellung der Zeugen inso⸗ fern nicht verweigert werden dürfen, als dieselbe auf Requisition eines Gerichtes desjenigen Staates, dem der Zeuge angehört, nach den Landes⸗

gesetzen würde erfolgen müssen. 9er 8

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2. In Hinsicht der Ge richtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. Artikel 32. Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfal was die Gültigkeit. derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, Gesetzen des Ortes beurtheilt, wo sie eingegangen sind.

Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.

Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf un⸗ bewegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Ge— setzen des Ortes, wo die Sachen liegen, und der Gerichtsstand der belege nen Sache ist zur Ingrossation und Confirmation solcher Rechtsgeschäfte der ausschließlich kompetente.

Jedoch haben die vor einem Gerichte oder nach dessen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen träge in dem anderen Staate di s

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Hericht seines nenen Wohnsitzes zwar ibergehen, jedock ntre des Vormundes und n istim der beiderseitigen oberbormundschaft⸗ lichen Behörden. Die Beendigung é (Personal⸗) Vormundschaft richtet sich nach den Gesetzen des Landes, dessen Gerichten Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich des im Gebiete des and Staates belegenen Immobiliarvermögens eingeleitete Vormundschaft ihre Indschaft, selbst dann, wenn der Pflege⸗ befoblene nach den Gesetzen Volljährigkeit gelangt, sein sollte. J 3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. Artikel 34. Bestrafung der Unterthanen wegen der im anderen Staate begangenen Verbrechen. Die Uebertreter von Strafgesetzen werden von dem Staate, welchem sie angehören, an den anderen nicht ausgeliefert, sondern können nur in

le emselben wegen der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Ver⸗

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diefes Staates noch nicht zu dem Alter der

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gehen oder Uebertretungen, wenn sie auch nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, strafbar sind, zur Untersuchung gezogen utld nach dessen Geseßen bestraft werden. Daher findet auch ein Kontumazial⸗Verfahren des anderen Staates gegen sie nicht statt. .

Hinsichtlich der Forst⸗ und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen bewendet . ö ) 9g. Nobember es bei den zu deren Verhütung zestr w de 2.

ö. z a Verhütung und Bestrafung unter dem G SFroper 1822 und . Oktober 1846 abgeschlossenen besonderen Ueberein kommen.

Arti 35. Vollstreckung der Straferkenntnisse.

. Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Caution oder Handgelsbniß entlassen worden ist und sich in seinen Heimatsstaat zurück⸗ begeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben die Behändigung von Vorladungen des ausländischen Gerichts bewirkt und das Erkenntniß des letzteren nach vorgängiger Requisition und Mittheilung des Urtheils, so⸗ wohl an der Person als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirir⸗ ten Staates mit Strafe bedroht und nicht blos gegen polizei⸗ oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafberwandlungs- oder Begnadigungs⸗ rechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung statt. Sat sich der Angeschuldigte aber ver der Verurtheilung der Unter⸗ suchung durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen, unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Unter⸗ suchung und Bestrafung des Angeschuldigten nach Maßgabe der Gesetze bes reauirirten Staates und, insofern nach denselben ein strafgerichtliches Verfahren zulässig ist, auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum unter der Vbraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht ist, ein strafgerichtliches Verfahren zuläßt und nicht blos gegen polizei- oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. In Fällen, wo der Verurtheilte nicht ver⸗ mögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, tritt die Bestim⸗ mung des Artikels 44 ein.

Artikel 36. Bedingt zu verstattende Selbststellung.

Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen Staa⸗ tes duͤrch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er an⸗ gehört, gar nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigen thümlicher Abgabengesetze, Polizei Vorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requisition war nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazialverfahren wahren könne.

soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabenges'tzes des einen Staates dem Unterthan des anderen Staates Waaren in Beschlag ge⸗ orden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazial⸗

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nommen we Verfahrens schlag genommenen Gegenstände beschränkt.

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d oder fonst, nur insofern eintreten, als ie sich auf die in Be⸗ In Ansehung der Contra vention gegen Zollgesetze bewendet es bei dem unter den resp. Vereins— staaten abgeschlossenen Zollkartell. Artlkel 8

Der zuständige Strafrichter darf auch, so eit d

Landes es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen

die Gesetze g

ansprüche mit erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten

worden ist.

Artikel 38.

Auslieferung der Geflüchteten (Bundesbes

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eines 2 Individuen, Unterthanen sind, werden, Staaten verletzt zu haben beschuld die strafbare Handlung verübt wurde ausgeliefert. Es dem Auslieferungsantrage Fo r , des dritten Staates, welchem der Angeschuldigte e in Kenntniß gesetzt und der Srklärun

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ch F ige 111 trafung ren wolle. Artikel 40, Verhindlichkeit zur Annahme der Auslieferung. In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt di rung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch dem anderen Staate angebotene Auslieferung Artikel 41. Stellung der 3

In Kriminalfällen, wo die persönlich

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der Untersuchung nothwendig ist,