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So sehr es aber auf der einen Seite im Interesse der Ver⸗ waltung liegt, in solchen Fällen d durch eine angemessene Belohnung zur Nacheiferung aufzumuntern, so kommt doch andererseits auch in Betracht, daß derglelchen Belohnungen für schlechte Subjekte einen Anreiz geben können, Feuer im Walde anzulegen um die Gelegen⸗— heit zur Erwerbung einer Geldbelohnung für sich berbeizuführen.
Wie überhaupt bei Bewilligung der fraglichen Belohnungen, so ist daher besonders in dieser Be ꝛ lich, und ich vertraue darauf, daß die Königliche Regierung dessen stets eingedenk sein und von der Ihr ertheilten Befugniß nur Ge— brauch machen wird, nachdem Sie durch so igfältige J aller obwaltenden Umstände und der dabei in Frage stehenden Persön— lichkeiten Sich davon ue berzeugung verschafft hat, daß zur Bewilli⸗
gung einer Belohnung hinreichende Ursache vorhanden ist.
Durch die Eirkular-Verfügung vom 26. Mai 1842 ist ferner die Königliche Regierung schon ermächtigt, in den Fällen, wo statt— gefundene Waldbränd e absichtlicher Brandstiftung zugeschrieben wer— den müssen, auf bie Entdeckung des Urhebers nach eigenem Er— messen eine Prämie nach Umständen his zu 100 Thlr. auszusetzen.
Nachdem in der Eingangs erwãh nten späteren Cirer ilar⸗Ver⸗ fügung vom 9. Dezember 1842 bestimmt worden ist, daß Zahlun— naus Veranlassung von Waldbränden, welche den ö be⸗ sonderer Belohnun ohne Ministerial-Genehmigung nicht geleistet werden durfen, haben einige R r rn hieraus gefolgert, daß durch diese spätere stimm die vorerwähnte, in der Cirku
Verfügung vom 26. Mai 1842 aue gene Ermächtigung jeder aufgehoben sei. Da dies jedech nicht in bsicht gelegen
wird der Königlichen Regierung hiermit eröffnet, daß auch igliche Bestimmung der. ö Verfügung vom 26. Mai noch als in Kraft bestehend anzunebmen ist. Dabei wird
a. , 6 daß nd Zusicherung von derglei
nur im Einve der Staats-Anwaltschaft
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ngen haben
1ng
3 rständniß mi
tegierungen
Sigmaringen).
General
retalt
betreffend die
den Land⸗
gegen eine Vertheilung der Kommunal⸗—
J nach direkten Staatssteuern protestirt, das
omainen-Rentamt und der Kreis Landr raih dieser Erklärung bei—
. „in dem Berichte vom 27. August e. sich für
rigen Klassenverhaäͤltnisses ausspricht,
die zwangsweise Durchführung
wotzuschreben, welcher sowohl von
* nächsten Aufsichts behörden wider⸗
wmindeß weder die Gründe als zutreffend
die Anwendbarkeit des im Allgemeinen
iebenen Repartiti ons. Maße ftabes geltend
Henehmigung zu der von der 26. befür⸗
rtsverkasfung ertheilen, durch we lche das
Mißverhältniß in wesentlichen B eziehun⸗ verschärft wird.
e Vertheilung der stommunal⸗
landesherrlichen Steuern für den
legen und für d inzelnen Ge—
1m w ih gepartition
viel in der
zu zahlen ist.
beliebigen Summe
sehr einfachen
Bedarfs eine
*. natssteuner
den auf
23
ge
eine
Einzelne
ihn fallenden Beitrag leicht sel bst berechnen und eben so die Rich— beet der Gesammtrechnung aufs Ve eichtef ft . Wem man hierbzi nur bequeme Brüche, wie *, *, der Monatssteuer (oder 1, 2 Pfennig vom Silbergroschen od . guten Groschem) anwendet, fe wird die Gesammtsumme in der Regel etwas mehr, als die gerade aufzubringende Summe betragen müssen. Ein solches — immer doch nur geringes — Plus bleibt dann als Bestand in
ziehung ea, Vorsicht erforder⸗ der Gemeinde Kasse.
Die Vertheilung einer Summe nach Klassen wird selten leichter bei einer größeren Zahl von Klassen und erheblichen Abstufungen des Beitragsverhäl iltnisses oft schwieriger, als die na Grund⸗ und Klassensteuer sein. Will man nicht auf Bruchpfennige hinauskom— men, so wird auch hier die Verthe ilung einer 6 großeren Summe, als augenblicklich nothwer ndig, ind die Aufhebung des Ueberschusses in der Gemeinde- jz nothwendig sein. Daß! Repartition nach Maßgabe der desherrlichen Steuern in der That nicht mit den von der ze. ö benen Schwi iten den ist, folgt am sichersten aus dem Umstande, daß äche in eine sehr großen und stets wachsenden Zahl von Landgemei inden in östlichen Provinzen zur Anwendung
kommt. Das einzige erhebliche Bedenken gegen diesen Revartitions— Modus, welches ich anerkennen 8 L
muß, liegt in der Ungleichmäßigk. der Vertheilung der Grundsteuer, Wo . solche besteht und lange die in Aussicht stehende ig der Grundsteuer nicht durchgeführt ist, empfiehlt es sich, an . lle der Grundsteuer, die Hufen- resp. Morgenzahl oder den in der Separation festgestel Metzenertrag ꝛc. der Verthej lung der Gemeinde-Abgaben zu , zu legen da elne Repartition nach der Klassensteuer allein die kleinern Be sitze in Regel unbil ig stark belastet. Daß übrigens die bestehende Einth ilung in Besitzl affen nicht
zu verwerfen, vielmehr . Grundlage der Kommunal-Befsteuerung twa nöthi igen Modificationen da beizubehalten ist, wo die alten Klassen-Unterschiede sich deutlich er kennbar erhalten haben und ie innerhalb n hen, K ul bestehenden Verschiedenheiten des 2 sitzstäandes nicht erheblich genug sind, um eine
besondere Be rücksichti⸗ gung zu fordern, habe ich wiederholt ausgesprochen. Nur soll die 6 zerechtigkeit [1
1 bel bun 2. 1
der Besteuerung nicht dem Wunsche, Kl assen⸗Unter—⸗ schiede zu erhalten, , Opfer . werden. Im vorliegenden Falle gehören beispiel Sweise zur Klasse der Fischer⸗ Hrundstücke 3 situngen mit einem Jahresertrage von resp. 60, 100, 200, und A00 Thlr., die ser-Grundstücke haben Erträge von 12 bis 100 Thlr. So lange über eine Besteuerung 6. s gleichartigen Klassen von den Bethe . selbst keine erboben wird, hat die Aufsichtsbe hörde keine dringende . assung zu einer wangsweisen Aenderung ö. Ortsverfassung. Auch wird einen Gemeindebeschlusse die Bestätigung nicht zu versagen sein, ich welchen das Beitrags⸗-Ver rhältniß der aͤrmeren Klassen herab— ge t würde Kommt aber ein solcher Gemeindebeschluß nicht; ztande und wird eine Aenderung der Ortsverfassung von O aussichts wegen nothwendig, so darf dieselbe sich nicht auf eine Mo— dification der letztgedachten Art beschraͤnken. Es würd sonst in kurzer Zeit eine abermalige Aenderung ö Ortsverfassung zur abweisbaren Nothwendigkeit werden. Der Umstand, daß zur die Geringfähigkeit der , die Unbilligkei t Repartition nach den bestehenden Klassen wenig fühlbar macht, kam hierbei nicht in Betracht kommen. bgesehen davon, daß beim Fortschreiten der dultur eine Erhöhung der KommunalAbgaben nicht ausbleibe n kann, so hat schon die Herabseßung des Beitragẽ⸗ Verhä ltnisses der ärmsten Klasse (der Büdner) eine stärken⸗ Heran ehu ung der höhern Klassen zur Folge und es wird der Mikstand we eicher z. B. in der gleichen Bestene lung eines Fischers mit go und eines Fischers. mit 400 Thlr. Einkommen liegt, sehr bald empfindlich zu Tage treten zc. Berlin, den 22. Oktober
Büdn
1861.
Minister des Innern.
Graf von . chwerin.
An
Königliche Regierung zu .
Es sind ernannt worden: .
Der Notariats-andidat Lürken in Waldbroel zum Notat
für den Friedensge rrichts⸗Bezirt Neuerburg, im Landgerichts-Bezirte Trier mit Anweifung seines ,. in .
Der Notariats⸗Ke indidat Joseph Block in Cöln zum
für den Friedensgerichts— Bezirk Hillesheim, im Landgerichts⸗ 6 mst Anweifung seines Woh ö in Hillesheim, und
Der Landgerichts, Assessor Richter zu Coblenz zum Ad dvokat
im e te des Königlichen Ip e ibn shersch tzhofes zu Cöln.
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zu H ig führenden Fa ein Gra ist, indem derselbe von dem T. als Pertinei der Gemeinde A. aber als zu dem von ihr für im erachteten Fahrwege gehörig angesehen wird zraben hat T. im Herbst de ausgraben und auf bringen lassen, und soll dabei angrenz Fahrweg wmverringert haben. Er ist deshalb dure eine Verfügung 3 Po Verwalters, ezember 1857, 349 Nr. 1 Strafgesetzbuchs zu verurtheilt, und es ist ihm en,. inne 14 Tagen den Weg in seiner früheren nit der , iner Verdoppelung gen auf seine Kosten zu bewirkenden — 1
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auf einer aufgege 19ge wieder der S . und der Herstellung des We nurde .
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1 — A111 dem Gesetze nach Entrichtur Kreisgeri
ut, gemäß provozirt, sondern bei dem Königlichen er — Unter der Behauptung, daß Ztoppelkampes sei, und seit länger Vorbesitzern von Zeit zu Zeit ausschließ die ausgeworfene Erde nebst Schlamm Acker verwandt worden
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ö R 1 Gemeinde A.
liegenden ntraz. erkennen:
II daß er für wohlberechtigt zu achten, leiden habe, daß er den Graben in der Art, wie es verwichenen Herbst geschehen, auswerfe, und die ausgeworfe
ᷣ und zu utzen verwende;
Acker verf Graben in seinem Zustande bestehen
und die Gemeint de A. 9
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ärtigen bleibe,
ge genlw
die Gemeinde A schuldig, veranlaßte Strafe von 2 Thalern zu erstatten. eklagte bestritt die thatsächlichen Voraus daß der Graben zu dem Wege, zu sei, gehöre, daß dieser Weg ein öffentlicher als solcher in der Flurkarte verzeichnet stehe, und die Ver zwischen hr nn A. und N. herstelle Die Strafverfügung her manns sich nicht auf den Graben, sondern auf den Weg Hiesen F läger untergraben, so daß 9. gelegentlich einstürzen müsse, in desselben, wenn Kläger in seiner Prozedur fortfahre, auf . sein werde. Die Klage a zum Rechtswege nicht ge— weil 'der Amtmann das Resolut in feiner Eigenschaft als Reprä— sentant der offentlichen Polizeigem palt erlassen habe, und weil es sich um einen öffentlichen Weg l jandle.' Aus der Amtshandlung des Amtmanns in seiner Eigenschaft als Pol lizeiverwalter könne aber auch die Gemeinde A., die ganz anderes Rechtssubjekt . nicht belangt werden. Es wird der Beklagten auf die Abweisung des Klägers angetragen. ein Beweisverfahren durch Einnahme des n, und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen statt und Termin zum mündlichen S chlußverfahren anbera: mt worden war, erfolgte von Seiten der Königlichen Regierung zu Münster mittelst Plenarbesch zlusses vom 24. November 1858 die Einlegung des Kom petenz-Konflikts. Die Beklagte hat sich mit dem Kompetenz—⸗ Konflikt böllig einverstanden erklart, und der Kläger sich dahin geäußert, daß au ich er gegen denselben keine Einwendungen zu m achen vielmehr hoffe, auf diesem Wege die Thatsache . festgestellt werden, daß der an den streitigen Graben , Weg kein öffent tlicher Weg sei. Er hat jedoch seine Klage nicht zurü ckgenommen, . es muß daher über den Kompetenz⸗ Konflikt entschieden e, e, Das Kreisgericht in St. erachtet den Rechts— weg mit einer Beschränkung , n des zweiten Klage⸗ Antrages, für zulässig, das Appe llationsgericht hält ihn für durchweg zulässig. Dieser lten, Meinung läßt sich nicht beitreten. . Es ist gegen den Kläger am 23. Dezember 1857 ein vorl , lut des Amtmanns und Polizei Verwalters ergangen welches ahin lautet: „daß Kläger, weil er den öffentl lichen Fahrweg, der ohe n seinem Stoppelkamp und den Grundstücken des H. und K. hin— führt, nicht allein durch Abgraben verringert, sondern auch von der abge⸗ grabenen Erde verfgi en und sie auf seinem Acker zu seinem Vortheile benutzt hat, mit Thalern ,, n zu belegen sei.“ Außerdem heißt es in diesem Resolut noch weiter: „Es wird dem T. aufgegeben, inner⸗ halb 14 Tagen den Weg in seiner früheren Lage wieder , , wid rig enfalls nicht allein die Strafe berdoppelt, sondern auch die Wied herstellung des Weges bon Polizei wegen auf seine Kosten ae, fer,
werden wird.
ohne Rechtsgrund
setzungen des Klägers deff n Entwässerung er unve n . Weg bindung
Amt⸗
1 1
ein daher von Nachdem Augenscheins gefunden hatte
hab 6,
31 siges ausiges
nicht darauf
Hemeinde an dem fraglichen Einschränkung sind: 1) da iden habe, daß . ; — em letztverwichenen Her und die ausgeworfene Erde auf seinen Acker Nu itz en verwe nde; der Graben in seinen estehen bleibe, id 3) die Gemeinde schuldig sei, ohne Kiechtsgrund * Ge f zalern zu ersta treten die beiden Anträge it jener Re betreffenden Ammmnanm s vom 23. Dezember 1857 in deren alt is ist vielleicht nicht formgemäß, daß der Amtman sammengefaßt hat eine Strafresolution und eine e rstellung des Weges in den durch lterirten früh 3 e. nd. aber daß deshalb di iche V sorirt 36. wunde nicht gere e,, es zwar wie die Prozeß⸗Richter auss . sie nun in ihrem Ha. oder weite iuffassen, nur dem Wege und nicht von dem Graben Kläger in dem ang Prozesse nicht von dem spricht; aber seine Forderungen: dal fernerhin so, wie im letzten Herbst geschehen, auswerfen und die dadurch gewonnene Erde sich zueignen dürfe, und daß der Graben in dem gegenwartigen Zustande verbleiben dürfe, — betreffen 1 augen sch zeinlich auch den, Wer da die Behaupt ung der Verklagten in Uebereinstimmung mit der olizeilichen Verfügung dahin geht, daß der gläger das Au 5h Grabens im Herbste 1857 in einer solchen Weise ber virkt ; ad e der Weg beschädigt ! worden, eben deshalb er in Strafe genol mmen und die Wi ederherstellur ig des Weges in den früheren Zustand ihm anbefohlen worden ist. Wenn er daher jeßt beantragt, durch den Richter die Befugniß zu erlangen, in eben der sllben, nach dem Ermessen der Polizeibebörde dem Wege schädlichen Weise 66 Graben bebandeln zu durfen, so würde daraus die Fortdauer schädlichen Zustandes gegen die Anordnung der Polizeibehörde
Es haben wirklich einige Zeugen und auch Sachverständige aus gesagt, daß der Kläger die am Wege liegende Seitenwand Grabens an mehreren Stellen so steil abgegraben habe, daß der Weg an diesen Stellen nach dem Graben hin einstürzen müsse, wenn er be fahren würde, namentlich bei nasser Witterung, und daß daher, wenn in d dieser Weise fortgefahren würde, der Kläger allmälig den Graben immer enn in den Weg hineinrücken und den letzteren schmälern werde.
Das Eigenthum des Klägers am Graben, welches er behauptet weil der Graben Zubehör seines anliegenden Stoppelkampes sein soll, kann ihn nicht berechtigen, den Graben in der Weise zu benutzen, daß dadurch der ebenfalls anliegende Weg, den die Polizeibehörde für einen öffe intlichen erachtet, und auf den er keinen Eigentl hums Anspruch erhoben hat, schädigt werde; er behauptet auch eine solche Berechtigun nicht, stellt, bielmebr in Abrede, den Weg beschädigt zu haben; wenn aber die Polizei
das Gegenthöil hiervon angenommen und ihm anbefohlen hat den Weg in den früheren Zustand wieder herzustellen, so ist in den ersten Punkten nichts weiter als ein Versuch, sich de polizeilichen Anordnungen zu entziehen, also eine, wenngleich nur indirekte Beschwerde über deren Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit oder Zweckmäßig⸗ feit, und daher nach §§. 1. 2 und 4 des Gesetzes vom 1. Mai 1842 nicht zum Rechtswege geeignet. Dies verkennt das Königliche Appellations— gericht zu Münster, indem es daraus, daß der Kläger sein Eigenthum am Graben' behaupte, und auf Grund desselben auch die angesprochenen Be⸗ fast g gegen die Gemeinde A. geltend mache, das Klagerecht herleitet Es ist schon bemerkt, daß das Eigenthum am Graben nicht Hegenstand der . ist, und da auch vom Kläger kein besonderes Rech if freiung von der ihm durch die polizeiliche Verfügung auferle/ pflichtung behauptet h so kann ihm nur ein een dnn e, nach §. 4 des obengedachten Gesetzes mö— glicherweise zustehen.
Das Gericht d Instanz unterscheidet zwischen den bei Klage-Anträgen. Den zw eiten derselben, der eine Wiederherst Grabens in den früheren Zustand bezweckt, erachtet es in unstatthaft, wenn anzunehmen wäre, daß der Graben e bebörde mit dem daran liegenden Wege für einen öffentlich worden sei, da alsdann der §. 4 des Gesees vom 11. N Klage-Antrage en tgegenstehen würde; es findet polizeilichen Anordnung so wenig, wie in dem P rung, eine ausdrückliche Erklärung über die . Grabens, und es hält deshalb prinzipaliter
ür prozeß fähig. Den ersten Antrag Recht des Klägers zur Jahre 1857 gese schehen sei,
Kläger jedenfalls zustehende z dem Kläger freistehen müsse, die sen Entschädigungs-Frage und vor derselben ern,.
Hiergegen ist 23 zu erinnern: ter daß die polizeiliche erfuüg ing vom 23. Dezember ausdrücklich eine „öffentlichen“ nennt, und die öffentlichen Weges ö den Kläger verhindert mäßig der P mnarbeschluß der Regierung von der wirkten Abgrabung öffentlichen Weges Urtbeil über die Eigenschaft eines öffentliche was zu dessen Erhaltung, auch mit Rücksicht auf die den Gräben erforderlich sei, der 1 ung obel will. Man kann hiernach nicht daran z zuständigen Behörde als ein öffentlicher
Anlangend aber die
3 ulässigkeit einer für die Entschädigungs-Forderung pr
hn t schädias vagen ; 4 n entschädige, wegen Uvlttener
gerichtet 41
gi zu . ; zu erle Hrůͤben qu. In T , wie es in dem schehen, auswerfe
Und 3M sei nem tigen Zustande b
zweifachem m el
dlizeiliche den Kläger ese letztere gewiß poli
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vfügii vsugund
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Ellzee sein.
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erfügung ig n
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erachtet es unbedingt Benutzung des
an r. n Entschã
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