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schen Ministeriums des Großberzoglichen Hauses und des Aeußern aus ae g en sein wird, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseiti⸗ gen Landen haben und offent tlich er, gemacht werden. So gescheben Berlin, den 7. Dezember 1861. Der Königlich Preußische er der auswärtigen Angelegenheiten. (L S.) Gr. von Bernstorff Vorstehende Ministerial-Erklärung wird, übereinstimmende riums des tober d
nachdem sie gegen eine Erklärung des Großherzoglich Hessischen Ministe— Großherzoglichen Hauses und des Aeußern vem s. Ob . J. ausgewechselt worden, hierd durch zur öffentlichen Kenntniß
7. Dezember 1861. Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Graf von Bernstorff.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
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2 6 em el 1861
8-Anzeige
22 Anzeie
3, Negul
3) Wenn für die
stungen an die Gemeine, die unfixirten nach bringenden, vertheilt und alle das dismembrirte Grundstück betreffenden und auf dessen Besitz sich gründenden stommunal-Verhältnisse (3. Theilnahme am Gemeinestimmrecht, an den Gemennd nutzungen) regulirt werden. ( . n t, g d. Go) nach Nr. 2 zu ordnenden Verhältniss ein Maßstab besteht, der eine mechanische Theilung gestattet, z. B. die Morgenzahl, oder der bei der Se⸗ paration festgestellte Reinertrag der Grundstücke oder die Grundsteuer, so ist im Regulirungs-Plane nur festzu setzen, welchen bestimmten (möglichst abzurundenden) Antheil jedes Trennstück an der zu Nr. J ermittelten Quote des un getrennten ,, leisten oder genießen soll, und wem eine Ansiedelung (§. 25 a. a4. O.) vorliegt, welcher betrag für diese, als solche, etwa hinzutritt. C th, . 26, Nr. 1 a. a. O.) die Gemeine⸗Lasten und Rechte nach Besitzklassen gelten folgende Regeln. ö 7 und 13, Ges. vom 14. April 1856). Trennstücke sind in Betreff ihres Antheils e-Lasten und Rechten in die vorhandener den bestehenden glich angepaßten vrt einzureichen. Dabei ist die Wahl der Klassen treffen, daß den T ,, zusammen im Wesent nicht mehr und nicht weniger Lasten oder Rechte werden, als dem Stammgute zukamen, und daß j zelnen Trennstücke dersenige nn daran zufalle, ihm im Verhältnisse seines Ertrages zu dem des selbstverst genaue Ausgleichung nicht es doch bei umsichtiger Vehandlusg muß verlangt werden, daß irgend erh rbürdungen der Gemeineglieder oder Verkürzun Gemeinde vermieden werden. Erfüllung des zu a. angegebenen Erfordernisse onnen ö. ie durch die Zuschlagung von Parzellen höhere Besitzklasse reiht . jedoch nur dann, wenn die T
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einige von den sämmtlichen und demzufolge die Spanndier ik. rnehmen müssen, so ist genau festz ustellen, . ö spanndiensten allein herangezogenen Tre ierfür von den Besitzern der übrigen 6 r ent tse hädigt werden. Diese Eni sbadigun ist, wenn irgend möglich, dadurch herzustellen, daß die nicht zu den Spanndiensten beitragende von den etwaigen übrigen Gemeinediensten d ammgutes verhaltn zäh g mehr übernehmen, als
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wenn dies unausführbar ist, darf die Ausgl ei⸗ wischen den spannpflichtigen und nicht spannpflichti in Gelde regulirt werden. Wenn aber die Trennstücke spanndienstpflichtiger Grund in Besitzklassen eingereiht werden, so sind auch bei den ligen Parze llen, deren Einordnung in nicht spannpflichtige 6 n die letzteren gemäß der Vorschrift unter s ihlen, daß ihre Gesammt-⸗Gemeinelasten un . len auf die Trennstücke verhältnißmäßig Lastenantheilen des Stammgutes einschließlich es Antheils an den Spanndiensten desselben Solchen e. zellen ist dann also nicht etwa noch ein befonderer Beitra zu den Spanndiensten des Stammgutes aufzulegen. Bei Ansiedelungen ist außerdem stets zu ermitteln und in den Regulirungs-Plan aufzunehmen, ob durch ihren Zutritt der
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zum einjährige
Lasten entsteben, und be selben und welche über
. Gesetz vom 3. Januar 1845.) bet den Regulirungs-Verhandlungen sich herausstellt, Beitrags im gahstsß für die Gemeine Lasten und Rechte die Besitzklassen nicht mehr erhebliche Mißverbältnisse der Zerstückelung eintreten, a. a. O. erwähnte Fall des dnung für Aufbringung der Spann den Formen, welche F§. 4 und 11 April 1856 vorschreiben, die erforder Ortsverfassung und im Zusammenhange zeststellung des Theilnahme-Verhältnisses der fübren und in dem Dismembrations-Re llirungs Plane nur darauf hinzuweisen und nöthigenfalls ein ukerimistikum nach §. 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1856 zu reguliren. Regierungen haben demgemäß die mit der Aufstellung der ings Pläne betrauten Behörden mit Anleitung zu versehen ᷣ ger Vorschriften 1861
Preußen
14 achsen
Mi nisterium des Innern.
ilitairdienste
der Anforderungen der Depa rtements-Prüfungs⸗ einjährige Freiwillige an . fg n Leute, zulunterricht in Real-Schulen genossen h haben, finden Lommunieation mit dem Hertz Minister der geist— elege nheiten zu folgenden Bemerkungen a J. Schulen sind in zwei Ordnungen getheilt; in der ten elben ist die latainische Sprache ein obligat orischer Unter; ö für alle Schüler, in der zweiten ist sie fakultatit dn thatsaͤchlich auf einigen Schulen dieser Ordnung nun
Die Schüler der Real⸗ Schulen erster Ordnung sind durch . lerhöchste Ordre vom 22 September 1859 hinfichtlich des Rechts enn stal⸗
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1. — “
g n freiwilligen Militai 6 den Gymnasia schülein gleichgestellt, erlangen dasselbe daher nach hal bjährigem lufenthalt — Sekunda. Auf die Schüler . Real⸗ Schulen 2ter Ordnung nach wie vor die Bestimmung der Ersatz Instruction vom 4 1858 §. 131 ff. Anwendung, hn sie nach ,. halbjährigem Aufenthalt in Prima in den Genuß desselben treten. Dieses Recht steht ihnen auch alsdann zu, wenn sie iterricht im Lateinischen nicht Theil genommen haben, und es ist somit Wr Erreichung des Rechts auf den ei njaͤhrigen freiwilligen Militair Dienst ein . von Kenntnissen in der lateinischen n n nicht unbedingt nothwendig. ö . gg, . Bas Vorstehende gilt indeß nur von dem Nach . der erfor⸗
derlichen wissenschaftlichen Qualification durch . lttest . Was bie Einrichtung der Prüfungen, welche in den Fällen, wo kein genügendes Schul Attest vorgelegt! werden kan: 3 69 9
D r mn . Kommissionen abgehalteir werden, . . 8 aus den uns zugekommenen Mittheilungen. hervor, daß , fahren der Dehartements Prüfung komm finn 6. lch, 95 ist, indem an, derselben die Prüfung im Lateinischen er lassen, . nicht. Sofern im ersteren Fall das Maaß von Kenntnissen der neueren Sprachen und der übrigen schulwissenschaftl ichen, Ge⸗ genstãnde gefordert wird, welches den Anforderungen an die . einer Real-Schule 2ter Ordnung entspricht, ist eng 96 fahren, welches in §. 132 der Ersatz-⸗Instruction vom 9. n, 1858 seine Rechtferti und findet und da es bei zer Prüfung 6. ; auf eine einzelne Disziplin, wie beispielsweise das n e, e auf das Gesammtmaß schül wissenschaftlicher Bildung ankommt, nichts
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ö ur geh nigüch General⸗Kommando und das Königlich Ober⸗
Praͤsidium ersuchen wir ergebenst hiernach, wegen Instruction der
Departements veranlassen Berlin, den 14
Prüfungs-Kommissi
Der Minister des Innern Graf v. Schwerin
An en Provinzial-Militair- und
J. April Mühlhau
worden
gleicher Eigenschaft seines Wohnsitz 94 S in Münster zum Rechtsanw
; 8 om ß Catan 1 und zugleich zum Mwoigr im
Arnsberg, mit Anweisung
e. Excellenz der Kurmarl Brandenburg ck, nach Plaue
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Berlin, 24. . geruht, den n ichbenannten zur Änlegung der ihnen verli chen n Orden
des an r st iich schwar rgschen
erste 6 a f fe.
Dezember. Seine
dem Direktor der Ober⸗Meilitair⸗Examinations
Major von Holleben; des Fürstlich schwarzburg
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8 Hülfslehre
Lieuten. int ments Nr. 1.
der Großherzoglich
Medaille dem Ke amme Re tzien;
rherrn
8
n Ostern 1861 bis Michaeli Dabon sind abgegangen .. Es sind demnach geblie ben. sind in diesem Sen
Gesammtzahl der
Außerdem besuchen die Akademie, der Vorlefungen berechtigt sind.
Unter den immatrikulirten Studirenden falen 279, aus der Rheinprovinz 169, aus Brandenburg 2, Schlesien 4, Posen 9, Proving ] Ausländer 66; namlich 35 aus dem Königreiche Großherzog gthum Oldenburg und 3 aus
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