1861 / 308 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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im Wege der Gesetzgebung zu Gunsten ber Stadt-Kommunen gemacht ist. Die ze. scheint dies auch nicht unbeachtet gelassen zu haben, glaubt aber, daß die erhobene Abgabe ein Aequivalent für die den Anziehenden gewäbrte Theilnahme an den Gemeinde ⸗Nutzun⸗ den, also ein Einkaufs geld und als solches nicht ungesetzlich sei.

Aber auch in diesem Sinne läßt sich die Forderung einer solchen Abgabe in den Landgemninden nicht rechtfertigen. Wenn §. 29, Tit. 7, Th. II. des Allgemeinen Landrechts bestimmt, daß alle Gemeindeglieder an den gemeinschaftlichen Nutzungen nach eben dem Maßstabe theilnehmen, nach welchem sie die gemeinen Lasten zu tragen schuldig sind, so erscheint es zwar latthaft, von allen Theilnehmern an den gemeinschaftlichen Nutzungen eine dem Theil nahme⸗-Verhältnisse entsprechende daue! nde Abgabe zu erbeben, die Erhebung einer von den neu anziehenden Personen ein für allemal zu entrichtenden Summe ist aber mit der ange ührten ge setzlichen Vorschrifst offenbar nicht zu vereinen.

3c. veranlasse ich hiernach, die fernere Einzugs- oder Einkaufsgeldes von neu anziehenden Personen

n S., sondern in allen Landgemeinden des

zezirks, in lchen derartige Abgaben

worden, si zu untersagen.

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