1861 / 309 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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in Berücksichtigung der Anträge der Stände der Provinz West⸗ falen wegen Ausdehnung des Geschäftskreises der Provinzial⸗Feuer⸗ sozietät auf die Mobiliarversicherung und Gestattung einer freieren Bewegung in der Geschäftsverwaltung, folgende Zusätze zum Revi⸗ dirten Reglement der Westfälischen Provinziah⸗ Feuersozietät vom 26. September 1859 (Gesetz Sammlung S. . . I. Mobiliarversicherung.

Die Provinzial⸗Feuersozietät erhält das Recht, vom 1. Januar 1863 anfangend, bewegliche Sachen aller Art, welche sich in den bei ihr versicherten Gebäuden oder auf den zugehörigen Hofräumen befinden, bei Ernteversicherungen . die Diemen, zu versichern.

Die der Sozietät für die Gebäudeversicherung zustehende Stem⸗ pel-, Sportel⸗ und Poriofreiheit (68. 2 und 3 des Reglements vom 26. September 1859), so wie die Befugniß zur exekutiven Einziehung der Beiträge (5. 29 a. a. O.) finden auf die Mobiliarversicherung keine Anwendung.

2 5 * 6.

Die Verwaltung dieses Geschäftszweiges erfolgt, unter Beach⸗ tung des Gesetzes vom 8. Mai 1837 über das Mobiliar-Feuer— versicherungswesen, die Societäts-Direction und die von ihr in der Provinz nach Ein Recht zur Benutzung der Staats⸗ o nicht statt.

§. 4.

Anträge auf Mobiliar - Versicherung sind, auf den von der Direction dorgeschriebenen Formularen zwiefach ausgefertigt, zu⸗— nächst der Orts⸗Polizeibehörde einzureichen, von dieser gemäß s. 14 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 zu prüfen und, wenn in polizei⸗ licher Hinsicht keine Bedenken entgegenstehen, in einem bescheinigten Exemplare dem betreffenden Geschäftsführer beziehungsweise der Direction portopflichtig zuzustellen.

ö

Ueber Annahme oder Ablehnung der Versicherungen bestimmt

die Direction lediglich nach eigenem Ermessen. 35

Die Societät leistet bei den Mobilien für alle diejenigen Schä⸗ den Ersatz, welche sie reglementsmäßig bei den Gebäuden zu ver⸗ guten hat (8§§. 68 bis 76 des Reglements); außerdem ersetzt sie auch den Schaden, welcher an den versicherten Gegenständen bei Gelegenbeit eines Brandes durch nothwendiges Ausräumen oder durch Abhandenkommen entsteht.

. .

Die in den §§. 28, 31 bis 38 des Reglements enthaltenen Bestimmungen finden auch auf die Mobiliarversicherung Anwen— dung. Die Mobilien kommen jedesmal in die Klasse und Abthei⸗ lung derjenigen Gebäude, in denen sie sich befinden. Diemen kommen in die IV. Klasse.

§8 6

Die näheren Bedingungen, unter welchen die Sozietät die Ver⸗ sicherung der Mobilien gewährt, werden eben so, wie der tragstarif, auf Vorschlag der Direction durch die ständische Kom⸗ miffion (5. 10) mit Genehmigung des Ober-Präsidenten festgesetzt und durch die Amtsblätter bekannt gemacht.

.

Die zur Ausführung vorstehender Bestimmungen nothwendigen geschäͤftlichen Instruetionen werden von der Direction mit Geneh— migung des Sberpräsidenten erlassen.

8641 II. Geschäftsverwaltung.

Vom Provinziallandtage wird eine aus neun Mitgliedern be⸗ stehende Kommission jedesmal für die Zeit bis zum nächsten ordent⸗ lichen Landtage gewählt, welcher, außer den im §. 8 beigelegten Be⸗ fugnissen, noch folgende zustehen:

1) Abänderungen des Tarifs und der Geschäftsführung (Ab— schnitt E. und RK. Reglements vom 26. September 1859) zu beschließen, wenn das Bedürfniß solche nothwendig macht; über die zinsbare Anlegung der Ueberschüsse und entbehrlichen Bestände der Sozietätskasse zu bestimmen; über die Anstellung und Besoldung von Beamten, so wie über die Remunerikung der Geschäftsführer (5. 3) vorläufig bis zum Zusammentritt des nächsten Provinzial-Landtages die nöthigen Anordnungen zu treffen.

1.

Die Kommission wird zusammenberufen durch den Ober-Prä—⸗ sibenten und beräth unter dem Vorsitze desselben, oder eines von ihm zu bestimmenden Mitgliedes, mit Zuziehung des Direktors.

§. 10 ißfähig ist die Kommission, wenn sechs Mitglieder an— d; bei Eilmunng leich eh entscheidet der Vorsitzende. 8. 1

Alle Beschlüsse der Kommission bedürfen der Genehmigung bes

Oberpräsidenten.

Bei⸗

des

. Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung lichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 16. Dezember 1861.

zur offent⸗

Wilhelm.

Graf von Schwerin.

An

den Minister des Innern.

Ministerinm der auswärtigen Angelegenheiten.

Vertrag zwischen Preußen und dem Großherzog— thum Luxemburg wegen Regelung der auf die Eisenbahn von Saarbrücken und Trier nach Luzem⸗— burg bezüglichen Verhältnisse. Vom 16. September 1861.

Nachdem Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, Ihren Unterthanen die Vortheile zu sichern, welche aus einer Eisenbahn Verbindung zwischen beiden Staaten hervorgehen werden, in Ihren Gebieten eine Eisenbahn von Saarbrücken im Saarthal entlang, und von Trier das Moselthal hinauf, und beziehungsweise entgegenkommend von der Stadt Luxemburg bis zur preußisch⸗luxemburgischen Landesgrenze haben herstellen lassen, welche diese Grenze zwischen Igel und Wasserbillig überschreitet, sich auf der einen Seite an die Eisenbahn von Saarbrücken nach Bingerbrück, und auf der anderen an die von

Luxemburg nach Arlon und Metz anschließt, sind Behufs Abschließung eines die Verhältnisse dieser Eisenbahn-Verbindung regelnden Ver— trages zu Bevollmächtigten ernannt worden:

f von Seiten Seiner Majestät des Königs von

Preußen: . Allerböchstihr Geheimer Regierungs-Rath Arnold Albert

Maybach; . 2) von Seiten Seiner Majestät des Königs der Nieder⸗ lande, Großherzogs von Luxemburg: Allerhöchstihr Regierungs-Kommissar für die Eisenbahnen Wilhelm Augustin.

Dieselben sind nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Allerhöchsten Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratification über folgende Punkte übereingekommen:

Artikel 1.

Rücksichtlich des Anschlußpunktes beider Bahnen, sowie der Verbindung derselben im Planum und im Profil, desgleichen rügk— sichtlich des Baues der Brücke über den Sauerfluß hat es bei der unterm 31. Mai 1859 getroffenen Vereinbarung sein Bewenden.

Alle anderen, die Speziallinie der Bahn, sowie die Wahl der Stationsorte im Inneren eines jeden Gebietes betreffen den Be—

stimmungen bleiben einem jeden der vertragschließenden Theile vor—

behalten. Arti kel 2.

Es bewendet bei der in beiden Gebieten auf vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen angenommenen Spurweite.

Auch im Uebrigen sollen die fraglichen Eisenbahnen mit ihrem Zubehör und Transport⸗ Material stets so beschaffen sein, daß di Jokomotiven und Wagen nicht nur einzeln, sondern auch in ganzen Zügen von einer Bahn zur anderen direkt übergehen können.

Die kontrahirenden hohen Regierungen werden dahin wirken, daß der direkte Verkehr von einer Bahn zur anderen möglichst er— leichtert wird.

.

*

grill Die Grunderwerbungen und die Kunstbauwerke sind sogleich füt ein Doppelgeleis bewirkt und ausgeführt, die Herstellung des zwet— ten Geleises kann aber bis dahin ausgesetzt bleiben, daß das Be— dürfniß dazu von den betreffenden Regierungen anerkannt wird. Artikel 4. t In Ermangelung anderweiter Vereinbarung soll der Betriebs wesel auf dem bei Wasserbillig errichteten Bahnhofe stattfinden. Die Luxemburgische Eisenbahngesellschaft wird für diesen Zweck der Preußischen Eisenbahnverwaltung auf deren Erfordern in diesem Bahnhofe die zum geregelten Betriebe, zur Unterbringung der Loko⸗ motiven und Waggons, desgleichen des Dienstpersonals erforderli⸗ chen Lokalitäten einräumen und beziehungsweise herstellen. Die Strecke von der Grenze bis einschließlich des mitzubenutzenden Bahnhofs Wasserbillig wird alsdann der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung zur selbstständigen Benutzung überlassen, Die Regelung der auf den Betriebswechsel, wie auf die Be⸗

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nutzung der der Luxemburgischen Eisenbahn⸗Gesellschaft gehörigen Anlagen durch die Königlich preußische Eisenbahnverwaltung bezuͤg⸗ lichen Detailfragen und der in Folge dieses Verhältnisses zu ent— richtenden Vergütungen wird einem besonderen Uebereinkommen vorbehalten. ö Sofern es im Interesse des Verkehrs und des Bahnbetriebes für angemessen erachtet wird, die luxemburgischen Züge vollständig bis zu dem Knotenpunkte der Saarbrücken Trierer Eisenbahn oder aber die preußischen Züge über Wasserbillig hinaus durchgehen zu lassen, erfolgt die Kegelung der hierauf bezüglichen Verhaͤltnisse durch ein besonderes Uebereinkommen. ö . Artikel 5.

Es soll für die Signale und alle Einzelnheiten des Betriebes auf der gemäß Artikel 4 zu bestimmenden Wechselstation von den Verwaltungen der beiden Eisenbahnen unter Genehmigung der be⸗

treffenden Landesbehörden ein gleichförmiges Reglement vereinbart

werden.

w . ; . ; . P Mit Rücksicht auf die Bestimmungen im vorgedachten Artikel

ist man in Ansehung der Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, darüber einverstanden, daß die von einer der kontrahirenden Regie⸗ rungen veranlaßte Prüfung genügt, um dieselben auch im Geblete des anderen Staates zuzulassen. Artikel 6. c

Diejenigen Bediensteten, welche bei Ausführung des Artikels 4 von einer Eisenbahnverwaltung im Gebiete der anderen hohen Re— gierung angestellt werden möchten, scheiden dadurch nicht aus ihrem Unterthanenverbande, sind auch ohne Unterschied des Ortes der An— stellung rücksichtlich ihrer Disziplin nur der Anstellungsbehoöͤrde, in Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Ortes,

sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. Artikel 7.

Die beiden Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß die Fahrten auf der Saarbrücken-Trier- Luxemburger Eisenbahn dem Bedürfnisse des Verkehrs entsprechend eingerichtet werden. Täglich sollen in beiden Richtungen mindestens zwei Züge mit Personen⸗ beförderung verkehren, um den thunlichsten Anschluß, einerseits an die Hauptzüge der in TLuxemhurg anschließenden Bahnen, anderer— seits an die Züge zwischen Trier beziehungsweise Saarbrücken und Bingerbrück zu vermitteln.

Artilel 8.

Es wird einen Gegenstand angelegentlicher Sorge der beiden Regierungen bilden, daß zur Beförderung der beiderseitigen Ver— kehrsinteressen der Tarif für Personen Kohlen, Coaks und Erze zwischen den Stationen der ganzen Saar— brücker Staatsbahn und denjenigen der Luxemburger möglichst niedrig gestellt werde. Es soll nach Kräften dahin ge— wirkt werden, daß die Tarife auf der Linie von Luxemburg zur preußischen Grenze nach Person resp. Centner und Meile niemals höher gestellt werden, als die Tarife auf den Bahnstrecken von Luzemburg nach Arlon und nach der französischen Grenze.

Beide hohen kontrahirenden Regierungen übernehmen, ihr Gebiet, die Gewähr dafür, vorgedachten Bahnen auch im Transitverkehr publizirten Tarifen ausgeführt werde. Sie werden dahin zu wirken suchen, daß die Transporte unbeschadet einer anderweiten freien Disposition der Versender naturgemäß auf dem kürzesten resp. billigsten Wege nach ihrem Bestimmungsorte befördert werden.

Artie! 96.

*

in welchem

jede für

Es soll dachten Eisenbahnen, sowohl in Betreff der Zeit der Abfertigung zwischen den 2 Staten kein Unterschled gemacht, namentlich Gebiete eines Staates 3 über gehenden Transporte in Beziehung auf die Abfertigung, wie rück sichtlich der Beförderungspreise nicht weniger werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder verbleibenden Transporte.

Bewohnern der beiden

gi .

Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Handhabung der Paß- und Fremdenpoliz Eisenbahn theils schon bestehenden, theils Bestimmungen auch auf die hier in Rede Anwendung finden sollen.

verabredenden

Die hohen vertragenden Thei erden in Betreff der beson— deren Veränderungen, welche di der Posten und Telegraphen herbeiführen wir einbarung treffen.

1

. 9 8 wväalvovo o w⸗ d, eine nahere Ver⸗

Artikel

Benutzung der Bahnstrecke, bon

Hinsichtlich der resp. Trier bis Luxemburg zu Zwecken man über folgende Punkte übereingekommen:

1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Effekten, welche für Rechnung der Königlich , , bewilll

Großherzoglich luzemburgischen Militair⸗Verwaltung

und Güter, insbesondere für

in das Gebiet des anderen Staates über⸗

—— ——

Eisenbahnen

daß jede Beförderung auf allen nur nach den

ö

bei der Benutzung der im vorstehenden Artikel ge⸗ der Beförderungspreise, als

sollen die aus dem

guͤnstig behandelt

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lst der

* . ö Eisenbahnen

3 . 5 ö ö KRaorr ot rio ko é Verbindung in dem Betriebe

Sagulcbruciten

der Militairverwaltung ist

Militair⸗

werden, wird den beiderseitigen Militair⸗Verwaltungen hin⸗ sichtlich der Beförderungspreise völlige Gleichstellung zuge⸗ sichert. z

Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außer⸗ ordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich preußischen oder der Großherzoglich luxemburgischen Reglerung größere Truppenbewegungen auf der mehrgedachten Eisenbahn statt⸗ finden sollten, so liegt den Eisenbahn-Verwaltungen die Verpflichtung ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs- und Verpflegungs-Bedürfnissen, so wie von Militair— Effekten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beför⸗ derung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transportmittel, die der ungestört fortzu—⸗ setzende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu ver⸗ wenden und, so weit thunlich, hierzu in Stand zu setzen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonal der betreffenden Eisenbahn-Verwaltung über⸗ lassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt

Folge zu leisten ist.

Hinsichtlich des an die Eisenbahn⸗Verwaltungen zu entrichten⸗ den Fahrgeldes tritt, wie unter 1, Gleichstellung der beiderseitigen Militair-Verwaltungen ein. ;

Artikel 13.

In allen Fällen, in welchen die Eisenbahn-Verwaltungen des einen und des anderen Staates über die verschiedenen in dem gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Punkte und überhaupt über die den Zufammenhang des Betriebes zwischen beiden Eisenbahnen und das Gedeihen des Transitverkehrs sichernden Mittel sich nicht sollten einigen können, werden die Regierungen vermittelnd ein⸗ treten, und sich über alle zu ergreifende Maßregeln verständigen. Zu dem Ende werden die beiden hohen kontrahirenden Regierungen deständige Kommissarien ernennen, welche gegenseitig ins Benehmen zu treten haben.

Artikel 14.

Der gegenwärtige Vertrag wird den hohen kontrahirenden Re⸗ gierungen alsbald zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und bie ÄAuswechselung der darüber auszufertigenden Ratifications⸗ Urkunden spätestens innerhalb vier Wochen, vom Tage der Unter⸗ zeichnung ab gerechnet, in Berlin bewirkt werden.

Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten denselben unter⸗ zeichnet und besiegelt.

So geschehen Berlin, den 16.

September 1851.

Arnold Albert Maybach. G. Augustin. 1 , 27 w 1 *

.

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung J 19) 5 4 . 8 Ratifications-Urkunden zu Berlin bewirkt worden.

10

und öffentliche

. 911 . 2 1 69 . z N tor 1m pr5pent⸗ Der Lehrer Jacob Lorscheid in wun el n zum ordent—

lichen Provinzial-⸗Gewerbeschullehrer 8 16 1

7 9s 296 C6 9 * 2 u * soß 3m J ö. Sy * 5 9 * Das 42ste und ste Stück der Gesetzsammlung, welche heute

43ste ausgegeben werden, enthalten unter ö Nr 5472. die Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie. Dezember 1861; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 18 1861, be⸗ je Verleihung der fiskalischen Vorrechte und des ð 3 zur Chausseegeld Erhebung an die meistereien Wissen rechts der Sieg und Friesenhagen im Kreise Altenkirchen, Regierungsbezirk Eoblenz, Mors⸗

Nobember

2 *. * 2 Bürger

21

bach und Eckenhagen im Kreise Waldbroel Regie ungs bezirk Cöln, zu dem Bau einer Gemeinde⸗Ehaussee von Wissen an der Minden⸗ Coblenzer Staatsstraße dur das Wisserthal über Morsbach, Steeg und Erottorf nac der Derschlag-Rothemühler Bezirksstraße bei berghütte; unter den“ Allerhöchsten Erlaß vom 18. treffend die Verleihung der fis kalischen den Bau und die' Unterhaltung der Kreis von Minden nach Hausberge, b) äber Eisbergen bis an die Kurfürstlich der Richtung auf Rinteln, () bon Holz der Vlotho⸗-Rehmer

2

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