1862 / 7 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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auch eine Erörterung darüber statt, ob das Geseßzbuch in Ansebung der Binnenschifffabrt nach Anleitung der seerechtlichen Vorschristen in der einen ober anderen Beziehung zu ergänzen sei, ohne daß jedoch ein nennens⸗ werthes RNesultat erreicht wäre (Seite 168-169). Die Bestimmungen des Seerechts über die Seeschiffe (Titel 1). über die Rhederel Titel 2), über den Schiffer (Titel 3), mit Ausnahme einzelner Vorschriften, die über die Schiffsmannschaft (Titel 4), über die Verfrachtung Titel 5 wenige ausgenommen, und abgesehen von einigen gleich zu berührenden Punkten, wurden für nicht übertragbar und ihre Ersetzung durch andere nicht für noöͤthig erachtet. In Ansehung der Verfrachtung machte sich aber noch die Ansicht geltend, daß über Zeit und Ort der Abladung, über die Löͤschung und uber die Einwirknng eines, die Reise verhindernden Zufalls auf die Rechts verhältnisse der Par⸗ teien besondere, wenn auch von den seerechtlichen abweichende Vor— schriften angemessen seien. Ueber die Anwendbarkeit der Grundsätze don der großen Havarei konnte man sich nicht einigen, die Grundsätze von der Kollision und Bergung fand man zur Uebertragung geeignet. Das un⸗ befriedigende Resultat jener Berathung hatte zur Folge, daß der neue Entwurf eines Handelsgesetzbuchs. welcher, wie bekannt, den Berathungen zum Grunde gelegt, woraus das deutsche Handelsgesetzhuch hervorgegangen ist, rücksichtlich der Rechtsverbältnisse der Binnenschifffahrt von dem frü⸗ heren sich nicht unterschied und in dieser 1 weder ergänzt noch geändert war. Bei der Berathung des deut chen Handelsgesetzbuchs ge⸗ langte Anfangs gleichfalls die Ansicht zur Geltung, in einem besonderen Abschnitt des zuletzt zu berathenden Seerechts würde zu verordnen sein, daß und welche Bestimmungen desselben auch auf die Binnenschifffabrt Anwendung zu finden hätten. (Nürnberger Verathungs⸗ Protokolle S. 515. 516) Allein dieser Ansicht ist später keine Folge gegeben, ob⸗ schon sowohl bei Berathung des Seerechts, als bei der Schluß⸗ lefung der vier ersten Bücher des Handelsgesetzbuches Anträge gestellt waren, den erwähnten Vorbehalt zu erledigen. (Hambur⸗ ger Beratbungs - Protokolle S. 44900 und Nürnberger Getathungs⸗ Protokolle S. 512 u. f.) Man gab die frühere Ansicht auf, theils weil das Bedürfniß zur Ergänzung des Geseßbuchs nicht allgemein aner— kannt, theils weil die Moglichkeit einer angemessenern Erledigung des Gegenstandes, zumal mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der lolalen Verbältniffe, bezweifelt wurde. Somit ist auch das deutsche Handelsgeseßz⸗ buch in der fraglichen Rücksicht von dem ersten preußischen Entwurf eines andelsgeseßbuchs nicht verschieden, Seine Bestimmungen über das Frachtgeschäft (Art. 390 u. f beziehen sich zugleich, auf den Transport auf Flüssen und Binnengewässern und sind dabei die Eigenthümlichkeiten der Binnenschifffahrt gehörig berücksichtigt: weitere Vorschriften über die Rechtsverbältnisfe der Binnenschifffahrt sind dagegen nicht aufgenommen. Hierin ist don den beiden Häusern des Landtags bei der Berathung des deutschen Handelsgesetzbuchs und des Einfübrungsgesetzes zu demselben zumal mit Rücksicht darauf, daß der Artikel 60 des letzteren alle auf Han⸗ delssachen (Art. 2. sich beziebenden Gesetze und Vorschriften mit einigen Aus namen aufbebt, eine Undollstaͤndigkeit erkannt und demzufolge der Beschluß gefaßt, die Erwartung auszusprechen, die Staatsregierung werde dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf vorlegen, wodurch die Rechts⸗ verhãltnisse der Stromschifffabrt ergänzt und regulirt werden. ö. Es fragt sich, ob es nothwendig sei, ein solches Gesetz zu erlassen und, bejabendenfalls, ob es für möglich und angemessen erachtet werden könne, daffelbe schon jeßt zu entwerfen und zur Berathung zu bringen. Vergleicht man den Rechtszustand, wie er durch die Einführung des Deutschen Handelsgeseßbuchs sich gestaltet hat, mit demjenigen, welcher bis dabin bestand, so trüt sofort zu Tage, daß durch die eingetretene Ver⸗ änderung der Vellständigkeit der Gesezgebung ein irgend erheblicher Ab— bruch nicht geschehen ist. Am einleuchtendsten ist dies für das Gebiet des Rbeinischen und Gemeinen Rechts, in welchen Rechtsgebieten es an becfenderen Vorschriften, wie fie der Landtag für wünschenswerth bält, biber gefeblt bat. Allein auch für das Gebiet des Allgemeinen Land⸗ rechts sind keines weges Lücken don einiger Erbeblichkeit entstanden. Dies ergiebt fich bei der Vrüfung der dort eingeführten, auf die Nechtsderhält⸗ niffe der Binnenschifffabrt Bezug habenden einzelnen Vorschriften.

) Die Allerhöchste Kabinets⸗-Ordre dom 23. September 1835 bestimmt, auf das Rechts derbältniß zwischen den Stromschiffern zu den Schiffs⸗ knechten seien die Vorschriften der Gesinde- Ordnung anwendbar. Diese Anordnung ist durch Art. 61 des Einführungs⸗Gesetzes zum dentschen Handels gesetzbuch dem 24. Juni 1861 (Gesetz Sammlung Sci. 9) aufrecht erhalten, so daß eine Aenderunz nicht einge— treten ist.

Die selbe Allerböchste Ordre schreibt vor, die Vorschriften des Allge⸗ meinen Sandrechts über das Verhältniß der Schiffsrheder zu den Schiffern seien auf das Verhältniß der Eigenthümer der Strom⸗ fabrzeuge zu den Stromschiffern auszudehnen. Die Bedeutung und Tragweite dieser Voerschrift sind unklar. Nach den Verhand⸗ langen, welche ihrer Entstebung vorausgegangen sind, scheint nicht ear sihktigt n sem, die Vorschriften des Seerechts über die Stel⸗ lung des Schiffers durchgebends für anwendbar zu erklären. Dies Eärke zach um se weniger für statthaft erachtet werden können, je zahlreicher die Verschriften des Seerechts sind, welche auf die Stellang drs Stremschiffers nicht passen. Anscheinend hat man nur Tee rer fel begegnen wollen, als sei der Fahnschiffer, ahnlich wie der gab tacct, nur als ein Dienstbote anzusehen und der. Eigentbümer bes Febriengz för defsen Handlungen nicht weiter verantwortlich, als ir de Barklungen eines gewihnlichen Dieners. Eine solche Der crift därfte aber eben so entbehrlich, als wenig angemessen

en, Der Strenschiffer ist keinezweges, wie der Seeschiffer, eine

nrter einen besttanten Begriff fellende Persen, her deren Rechte

nan Fichten das Gesetz hnliche Vorschritten, wie über die des Seesckiffers erlessen fönnte. Die Stellang der einzelnen Stremchifer ist fo verschicken, daß es bedenklich erscheint, den Um⸗ feng rer Reckte unk Plichten durch das Resetz zu bestimmen, Fern Lie Umsfände des einzelnen Falles entscheiden zu lassen. Wenn

der Eigenthümer des Fahrzeugs seinem Kahnschiffer die Selbststän⸗ digkeit eines Seeschiffers angewiesen hat, was nicht immer der Fall ist, so fehlt es auch an Bestimmungen des Handelsgeseßbuchs nicht, nach welchen das Verhältniß zu beurtheilen ist; es werden alsdann die Vorschriften über Handlungsbevollmächtigte, insbesondere der Art. 47 anwendbar sein und einen weit genügenderen und ange⸗ messeneren Anhalt gewähren, als die dunkle Vorschrift der Allerh. Orbre vom 73. September 1835. Insoweit es sich aber um die Vgrant⸗ wortlichkeit für die Ladung handelt, worauf die Allerh. Ordre vom 23sten Septbr. 1835 besondere Rücksicht genommen zu haben scheint, sind die La⸗ dungsbetheiligten durch die strengen Vorschriften des Handelsgeseßbuchs über die Verbaftung des Frachtführers, welche sich sogar auf ge⸗ wöhnliche Zufälle erstreckt, zur Genügt geschüͤtzt (Art. 395, 399 Handelsgeseb.). Die in Folge der Art. 60 und 61 des Einführungs⸗ gesetzes zum deutschen Handelsgesetzbuch eingetretene Beseitigung ener Bestimmung der Allerh, Ordre vom 23. September 1835 wird also keine Lücke erzeugen, vielmehr nur erhebliche Zweifel über ihren Sinn und ihre Bedeutung erledigen, ohne daß es deshalb an anderen Entscheidungsnormen Fehlte, welche an letzter Stelle in den Handelsgebräuchen (Art. 1 des Handels. Gesetz⸗Buchs) und in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu finden wären. Es soll hiermit nicht gesagt sein, daß besondere Vorschriften unbedingt ver⸗ werflich erscheinen, wohl aber, daß diese ganz anders lauten müßten, als die in Rede stehende Vorschrift, wie sich auch aus den Bera⸗ thungen der im Jahre 1856 in Berlin versammelten Konferenz in⸗ sofern ergiebt, als man damals die Uebertragung der betreffenden Vorschriften des Seerechts im Allgemeinen nicht für rathsam er⸗ klärt hat. Nach der Allerh. Kabinets⸗-Ordre vom 14. Juli 1841 soll das Rechtsverhältniß der Stromschiffer zu den Befrachtern, so wie zu den Empfängern der Ladung zunächst nach Analogie der seerecht⸗ lichen Vorschriften des Landrechts beurtheilt werden. Die Vorschrift ist weder im Einführungsgesetz zum Deutschen Handelsgesetzbuch in Kraft erhalten, noch im Handelsgeseßtzbuche durch eine ähnliche ersetzt. Allein, wie bereits erwähnt, bezieht sich der Abschnitt des Handels⸗ gesetzbuchs über das Frachtgeschäßt auch auf den Transport, welcher nicht zu Lande, sondern zu Wasser geschieht, er hat dem Wassertransport unter Berücksichtigung der seerechtlichen Vorschriften die sorgsamste Be⸗ achtung geschenkt und vorzugsweise im Hinblick auf denselben z. B. die Vorschriften über den Ladeschein (Art. A413 u. f. aufgenommen. Gleich⸗ wohl soll nicht geleugnet werden, daß die Allerhöchste Kabinets⸗ Ordre vom 14. Juli i841 die Anwendung der seerechtlichen Be stimmungen über einige Nechtsverhältnisse gestattete, in Ansehung welcher es an besonderen Vorschriften in ähnlicher Vollständigkeit nunmebr fehlen wird. Die betreffenden Gegenstäude sind: die Lade⸗ und Löschzeit, die Ueberliegezeit, die Liegegelder, die Fautfracht und die Aufhebung des Frachtvertrages in Folge zufalliger Ereignisse. Es würde aber ein Irrthum sein, wenn man annähme, jene Gegen staͤnde seien in dem Handelsgesetzbuch ganz übergangen. Das Ge⸗ gentheil ergiebt sich aus den Urt. 394, 409, zu deren Ergänzung der wichtige, den Handelsgebräuchen die Geltung sichernde Art. 1, so wie mehrere allgemeine Vorschriften über die Handelsgeschäfte und an letzter Stelle die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts dienen. Demzufolge kann auch in der vorliegenden Beziehung min— destens eine erbebliche Lücke der Gesetzgebung nicht anerkannt wer⸗ den; man kann sogar behaupten, daß mit der Einführung des HKandelsgesetzbuchs eine wesentliche Verbesserung des Rechtszustandes eingetreten fei. Abgesehen von den Zweifeln und Bedenken, welche eine so bedingte und andererseits so unbestimmte Verweisung auf das Seerecht, wie sie in der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 14. Juli 1841 sich findet, erzeugen muß, so können die einschlagen⸗ den Vorschriften des Allg. Landrechts nicht mehr als angemessen gelten, wie ihre aus dem fünften Buche des Handelsgesetzbuchs er⸗ sichtliche Ersetzung durch andere beweist und auch im Jahre 1856 bon den in Berlin dersammelten Sachverständigen anerkannt ist. Wenn die letzteren sich nicht minder gegen die Anwendbarkeit der neuen seerechtlichen Vorschriften und für den Erlaß besonderer Vor⸗ schriften ausgesprochen haben, so ist freilich anzuerkennen, daß auf diesem Wege ein noch befriedigender Zustand sich erreichen ließ.

Die Aufhebung des auf die Kollision der Schiffe sich beziehenden . 5. 1933 Tol. ik. Tit. 8 Allg. Landrechts wird keine Lücke zur Folge . haben, weil das neue Seerecht (Art. 36 u. f) für den Fall der . Kollision von Seeschiffen nur die allgemeinen Rechtsgrundsaͤtze zur Anwendung bringt, was um so mehr fortan auch für die Kollision ö. don Stromfahrzengen gelten muß und von selbst sich versteht, wenn

nichts bestimmt wird.

Der Nachweis, daß die gegenwärtige Gesetzgebung im Wesentlichen nicht unvollstaͤndiger ist, als diejenige, welche bisher gegolten bat, läßt allerdings die Entbebrlichkeit eines besonderen Gesetzes uber die Rechts⸗ verhältnisse der Binnenschifffahrt noch nicht erkennen. Bei der nahen Verwandtschaft der Binnenschifffahrt zu der Seeschifffahrt und nach dem

Gange, welchen die Gesetzgebung im Gebiete des Allgemeinen Landrechts

genommen hat, liegt der Gedanke nicht fern, alle Verhältnisse, welche das Serrecht zu rögeln haben, müßten in entsprechender Weise auch für die Binnenschifffahrt geregelt werden. weges als richtig zugegeben werden. Ein großer Theil des See⸗ rechts beziebt fich auf Verhältnisse, welche der Seeschifffahrt eigenthümlich sind, oder doch nur durch diese eine Gestalt gewinnen, welche die Zuläng⸗ lichkeit der Vorschriften des Handelsrechts im Allgemeinen oder des bürger⸗ lichen Rechts ausschließt. Dahin gehören die Bestimmungen über die Rhe⸗

Ferei oder die Verwendung eines mehreren Personen gemeinschaftlich zu⸗

stehenden Schiffs zur Seefahrt, über die ausgedehnten Rechte des Schiffers in Ansehung bon Schiff und Ladung, sobald er seines Nheders nicht mehr mächtig ist, über die Verklarung, über die Haftung des Rheders nur mit Schiff Und Fracht, über bie Rechte und Pflichten der Schiffsmannschaft ꝛc.

Dies kann jedoch keines⸗

dere Vorschriften erbeischenden Weise hervortreten.

Transbortvertrag berühren würden.

Beziehungen eine Unvollständigkeit anzunehmen sei.

schaffen können.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Bekanntmachung.

1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich: die Gemälde⸗Galexie, die Skulpturen-Galerie, das Antiquarium, im vorderen Museengebäude, die Sammlung der Gyps⸗A bgüsse, die historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmälern u. s. w., die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, die Scmnmlung für Völkerkunde, die Semnlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthümer im neuen Museengebäude sind für den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montags in den 6. Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr.

2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt-Eingang des vorderen Mu seums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Perfonen zugelassen.

3) Mittwo cs, Donnerstags und Freitags ist der Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein⸗ heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Ark benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 9) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangs⸗ bau statt.

3 Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia⸗ turen Und Runstdrucke im neuen Museen⸗Gebände ist fuͤr den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Mon⸗ tag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlich denjenigen Einhei— mischen und Fremden vorbehalten, welche dieselbe zu Studien be⸗ nutzen wollen.

5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirch⸗ lichen Feiertagen, nämlich an beiden . des Oster⸗, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage,

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Je sorgfältiger man die einzelnen Vorschriften des Seerechts prüft, um söo mehr muß man sich überzeugen, wie gering die Zahl der Verhält⸗ nisse ist, welche bei der Binnenschifffahrt in einer ähnlichen, beson⸗ Die zureichende Re⸗ gelung des Transportvertrages vorausgesezt, bleiben nur die große Havarei so wie die Bergung und die Hülfsleistung in Nothfällen übrig, worüber besondere Vorschriften für die Binnenschifffahrt als angemessen erscheinen können. In keiner der letzteren Beziehungen hat sich aber bis⸗ her ein dringendes Vedürfniß zu einem ergänzenden Gesetze fühlbar ge⸗ macht, es scheint daher doch, als wenn sowohl in der einen als anderen Hinsicht die allgemeinen Rechtsgrundsätze genügt bätten, bei welchen es orläuufig aber um so mehr wird zu belassen fein, als xrücksichtlich der hauptsächlich in Betracht kommenden großen Havarei, die im Jahre 1856 nach Berlin einberufenen Sachwverständigen sich nicht darüber haben einigen können, ob es räthlich sei, der Anwendung der allgemeinen Rechtsgrund⸗ sätze durch beson dere Vorschriften entgegenzutreten, zu geschweigen, daß bie letzteren zugleich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über den Somit bleibt nur der Trausport⸗ vertrag oder die Frage übrig; ob die betreffenden Vorschriften des Han⸗ delsgesebzbuchs in Bezug auf die bereits obenerwähnten Gegenstände (Lade—⸗ und Löschzeit, Ueberliegezeit, Liegegelder, Fautfracht und Aufbebung des rachtvertrages in Folge zufälliger Ereignisse) genügen werden. So erhebliche Gründe für die Verneinung der Frage sprechen mögen, so wird doch dobon abgestanden werden müssen, schon jetzt durch ein neues Geseß dem Mangel abzuhelfen. Zunächst läßt sich schwer beurtheilen, in welchen Hierüber kann erst die Praxis eine sichere Auskunft geben, die möglicherweise alle Besorgnisse zerstreut und die völlige Zulänglichkeit des Gesetzes beweist. Sodann sind, wie auf der Nürnberger Konferenz mit Recht geltend gemacht ist, die Ver⸗ hältnisse in Ansehung der einzelnen Ströme und Binnengewässer so ver— schieden, daß ein allgemeines Gesetz, um seinen Zweck zu erfüllen, auf die Lokalberhältnisse und Besonderheiten wird einzugeben haben, deren Er⸗ mittelung aber leichter fallen wird, wenn erst unter der Herrschaft des Handelsgesetzbuchs gewohnheitsrechtliche Normen sich haben Geltung ver⸗

Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königli

Museen geschlossen. : ; he. 1 , . 6) Den Galerie⸗Dienern, Portiers 2c. ist untersagt, bei der

Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen. Berlin, den 1. Oktober 1861.

Der General-Direktor der söniglichen Museen. v. Olfers.

Finanz⸗Ministerinm.

. Bei der heute angefangenen Ziehung der 1. Klasse 125. König⸗ licher Klassen-Lotterie fiel ein Gewinn von 3000 Thlr., auf Nr. 34479. 1 Gewinn von 500 Thlr. auf Nr. 89,454 und

3 Gewinne zu 100 Thlr. fielen auf Nr. 9497. 59, 588 und 73, 078. Berlin, den 8. Januar 1862.

Königliche General-Lotterie-Direction.

NR ichtamtilich es-

; Preußen. Berlin, 8. Januar. Se. Majestät der Cönig nahmen heute den Vortrag des Geheimen Kabinetsraths Wirklichen Geheimen Raths Illaire und im Beisein des General Feldmarschalls Freiherrn von Wrangel und des Kommandanten, General-Lieutenants von Alvensleben, die Meldungen mehrerer,

zu verschiedenen Waffengattungen kommandirter serhischer Offi⸗ ziere entgegen.

Sachsen. Dresden, 7. Januar. Nach einer Wiener Kor⸗ respondenz des heutigen „Dresdner Journals“ wäre eine österreichi⸗ sche Note nach Berlin abgegangen, in welcher der Vorschlag ge⸗ macht wird, die Regulirung des Elbzolles nach den Ünträgen Preu— ßens kraft des Bundesbeschlusses vom 3. August 1820 durch die Bundesversammlung einzuleiten und in welcher Oesterreich zu Re⸗ formen sich bereit erklärt, die ein desfallsiges langwieriges Bundes⸗ verfahren beschleunigen.

Frankfurt a. M., 7. Januar. Die offizielle Mitthei⸗ lung uber die Bundestags sitzung vom 4. Januar lautet: Ven dem Präsidium wurde zur Anzeige gebracht, daß Lie Führung der 16. Stimme auf Reuß jüngere Linie und die Führung der 17. Stimme auf Hamburg übergegangen sei.

Für Bayern wurde die Mittheilung gemacht, daß der königl. Assessor im Handelsministerium, von Cetto, die königliche Regie⸗ rung bei den wegen Beragthung einer allgemeinen Patentgesetzge⸗ bung dahier abzuhaltenden Conferenzen zu vertreten ausersehen sei.

In Betreff der über die hinsichtlich der deutschen Wechsel⸗ ordnung in Anregung gekommenen Fragen von der Nürnberger Handelsgesetzgebungs⸗ommission gemachten Vorschläge wurden für Holstein und Lauenburg, für beide Mecklenburg und für Frankfurt zustimmende Erklärungen abgegeben.

Auch wurde für Lauenburg die Anzeige gemacht, daß das den Vorschlägen der von der Bundesversammlung im Laufe des vorigen Jahres einberufenen Kommission entsprechende metrische Gewichts⸗ fhstem mit dem 1. März laufenden Jahres im Herzogthum Lauen⸗ burg in Fraft treten werde.

Andere Anzeigen einzelner Regierungen betrafen militairische Angelegenheiten.

Von dem Militair-Ausschusse wurden mehrere Vorträge er⸗ stattet und die das Rechnungswesen der Bundesfestungen betreffen⸗ den durch Beschlußnahme sofort erledigt, während wegen eines weiteren Vortrags desselben Ausschusses, welcher die Interpretation zweier Punkte des vorigjähr igen Bundesbeschlusses, die Revisien der Bundes⸗striegsverfassung anlangend, zum Gegenstande hatte, die Abstimmung auf eine spätere Sitzung ausgesetzt wurde.

Namens des Militairausschusses wurde noch zur Anzeige ge⸗

bracht, daß der erste österreichische Militairbevollmächtigte und

Praͤsidirende der Militairkommission, General⸗Major Freiherr den Rzikowsky, einen kurzen Urlaub nach Oesterreich angetreten habe und während seiner Abwesenheit sowohl in der Vertretung Oester⸗ reichs, als auch in den Geschäften des Prãͤsidiums 8 kommission durch den zweiten oͤsterreichischen Militairbedollmächtigten, Obristlieutnant von Tiller, vertreten werde. ;

Auf eine Eingabe des Vorstandes des germanischen Museums zu Nurnberg, bezüglich der Benutzung des dormaligen reichs kammer⸗ gerichtlichen Archivs zu Wetzlar, wurde beschlossen, denselben zu⸗ nächst an die Königlich preußische Regierung zu verweisen, welcher die Aufficht und Verwaltung über jenes Archio übertragen werden ist.