doerordnen, mit Zustimmung
Das Abonnement beträgt: 1 Thlr. sür das bierteliahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. 4.
Königlich .
Alle host- Anstalten des An- und Auslandes nehmen Sesiellung an, lür Gerlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anjeigers: Wilhelm s⸗Straße No. 4.
(nahe der Ceipzigerstr)
Berlin, Dienstag, den 14. Januar
ö Der sönigliche Hof legt heute für Seine Königliche Hoheit den Infanten Dom Joa von Portugal, Herzog von Beja, die Trauer auf vierzehn Tage an.
. Betlin, den 11. Januar 1862.
Der Ober-Ceremonienmeister. Graf Stillfried.
Gesetz, betreffend die Errichtung einer Depositen⸗ kasse für den Bezirk des Appellationsgerichts⸗ hofes zu Cöln.
Vom 24. Juni 1861.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. = beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Eöln, vas folgt:
. Für die Hinterlegung von baarem Gelde, welche entweder von einem Schuldner, um sich von seiner Verbindlichkeit zu befreien Artikel 1257 des Rheinischen Civilgesetzbuchs), oder nach richter⸗ licher Anordnung, oder überhaupt nach Vorschrift der Gesetze ge⸗ schehen muß, wird eine Depositenkasse errichtet, die ihren Sitz zu EColn hat und dem Finanzminister untergeordnet ist.
. Die Direction der Depositenkasse wird einer kollegialischen, aus ůuinem Direktor und zwei Mitgliedern bestehenden Behörde über— r,gen, welche ihre Veschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Dem Direktor gebührt die obere Leitung und Beaufsichtigung des Ge— schaftsganges, mit der Befugniß, die Ausführung eines Beschlusses rbis zur Entscheidung des Finanz-Ministers zu suspendiren. Das xrmvweite Mitglied versieht zugleich die Function eines Justitiarius. Dem dritten Mitgliede, n . den Amtstitel „Rendant der De— opodositenkasse“ erhält, liegt die Buch- und Kassenführung ob, zu velchem Zweck ihm ein Eontroleur zur Seite gesiellt wird.
Die Stelle des Direktors kann nur einem Beamten, welcher
Bum höheren Verwaltungsdienst, und die Stelle des zweiten Mit— gliedes einem Beamten, welcher zum höheren Justizdienst im Ge— biete des Rheinischen Rechts befähigt ist, übertragen werden. Beide Stellen sind in der Regel nur als Nebenämter nach Maß— gabe der Kabinets-Ordre vom 13. Juli 1839 (Gesetz⸗Sammlung
S. 235) zu verleihen. . Die Ernennung des Direktors und der beiden Mitglieder, so
wie die Anstellung des erforderlichen Hülfsversonals erfolgt durch
den Finanzminister. Ihre Vertretung während vorübergehender
Verhinderung kann durch das Praͤsidium der Regierung zu Eöln
ange ordnet werden. , § 3
Die Depositenkasse verwaltet die bei ihr hinterlegten Gelder für Rechnung des Fiskus. Die Staatskasse haftet den zum Empfange der Gelder Berechtigten für Kapital und Zinsen nach Maßgabe der allgemeinen und, der in diesem Gesetze enthaltenen be— sonderen Vorschriften.
5. 4. z Hie er eh htenksfß eingebenden Gelder, für welche keine anderweitige Verwendung angemessen befunden wird, sind bei der Preußischen Bank zu belegen, welche in Gemaßheit des Vor—
behalts im §. 26 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846 (Gesk⸗ Sammlung S. 442) zur Annahme und Verzinsung dieser Gelder nach den Vorschriften der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 11ten April 1839 sub. Lit. B. (Gesetz⸗ S. S. 161) für verpflichtet er⸗ klärt wird. 3
§. 5.
Die Hinterlegung kann nur in solchen Zahlmitteln geschehen, zu deren Annahme Unsere Kassen nach den allgemeinen Bestimmun⸗ gen verpflichtet sind. War jedoch bei einer freiwilligen Hinter⸗ legung (§. 1) der Schuldner verpflichtet, in anderem Metallgelde oder Papiergelde zu zahlen, oder ist solches von einem Gerichts⸗ vollzieher gepfändet und nach Vorschrift des Artikels 590 der bür⸗ gerlichen Progeß-Ordnung zu hinterlegen, so muß die Kasse zwar diese Geldsorten annehmen, hat sie aber nach dem derzeitigen Course in preußisches Courant umzusetzen, und ist nur für den sich hier⸗ nach ergebenden Betrag verhaftet.
Die Bestimmung des Prozentsatzes, zu welchem die Depositen⸗ kasse die bei ihr eingehenden Gelder verzinst, bleibt Königliche Verordnung vorbehalten, durch welche Prozentsatz für die Folgezeit erhöht oder herabgesetzt werden kann.
Betraͤge unter zehn Thaler werden nicht verzinst und höhere Beträge nur insoweit, als sie mit zehn theilbar sind.
Der Lauf der Zinsen beginnt mit dem ein und dreißigsten Tage nach der Hinterlegung und hört hinsichtlich des auszuzahlen⸗ den Betrages mit dem Tage auf, unter welchem die Aufforderung zur Empfangnahme der Zahlung an den Berechtigten erlassen wird
.
Hinterlegungen können bei der Kasse in Cöln nur an bestimm⸗ ten Tagen und Stunden stattfinden, welche der Finanzminister fest⸗ zusetzen und durch die Amtsblätter der rheinischen Regierungen be⸗ kannt zu machen hat. In dringenden Fällen können Hinterlegungen auch zu anderen Zeiten durch besondere Verfügung des Prästdiums der Regierung zu Cöln zugelassen werden. Außerhalb Cöln kann die Hinterlegung mittelst portofreier Einsendung des Geldes an die Depositenkasse durch die Post geschehen. In diesem Falle ist zwar die Hinterlegung erst mit dem Eingange des Geldes bei der Depo⸗ siten Kasse für vollendet zu erachten, aber die Vorschriften des Ar⸗ tikels 1259 des bürgerlichen Gesetzbuchs hinsichtlich der Anzeige des Tages, der Stunde und des Ortes der Hinterlegung, so wie hinsichtlich des Zeitpunktes, bis zu welchem die Zinsen berechnet werden muͤssen, und hinsichtlich des aufzunehmenden Protokolls gelten für die Aufgabe des Geldes auf die Post. Ist der die An⸗ nahme weigernde Gläubiger bei der Aufgabe des Geldes auf die Post nicht erschienen, so ist die nach Nr. 4 des Artikels 1259 a. a. O. vorgeschriebene Zustellung des Protokolls gleichzeitig mit einer Abschrift der von der Depositenkasse ertheilten Empfangs⸗ Bescheinigung zu bewirken; ist er erschienen, so ist letztere besonders
zuzustellen. §. 8. Der Hinterlegende hat bei der Hinterlegung eine schriftliche
Erklärung in zwei Exemplaren vorzulegen, beziebungsweise zleich⸗
zeitig mit dem Gelde einzusenden. Dieselbe muß enthalten: Namen, Stand und Wohnort des Hinterlegenden und seines etwaigen Auf— traggebers, den Betrag der hinterlegten Summe, oder, wenn kein kassenmäßiges Zahlmittel hinterlegt wird, die Angabe der Geldser⸗ ten, ferner die Veranlassung zur ner e n, und, soweit dies dem Hinterlegenden möglich oder nach der Verankassung zur Hinterke= gung thunlich ist, Namen, Stand und Wohnort derjenigen, ar welche die hinterlegte Summe ausgezahlt werden soll. 6
Das eine Exemplar dieser Erklärung behält die Kasse, auf dem
auch der einmal beflimmte