1862 / 12 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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andern wird die Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung er— theilt. Dieselbe muß bon dem Rendanten und dem Kontroleur un— ter Mitvollziehung des Direktors unterzeichnet sein; sie muß den Betrag des hinterlegten Geldes und, bei der Hinterlegung nicht kassenmäßiger Zahlmittel, den Betrag, der sich aus deren Umsatz ergeben hat, in Buchstaben ausdrücken. Werden kassenmäßige Zahlmittel bei der Kasse selbst hinterlegt, so ist diese Bescheinigung fofort zu ertheilen, in allen übrigen Fällen dem Hinterlegenden spätestens am nächsten Hinterlegungstage zuzusenden.

Bei Hinterlegungen durch Gerichtsvollzzieher (Artikel 1259 des bürgerlichen Geseßzbuchs) vertritt die von denselben aufzunehmende Verhandlung in der erforderlichen Anzahl von Abschriften die vor— stehende Erklärung.

8.8.

Die Anträge auf Auszahlungen sind bei der Depositenkasse schriftlich einzureichen. Denselben ist der erforderliche Nachweis der Empfangsberechtigung beizufügen. Die Depositenkasfe hat den Be— rechtigten oder dessen Vertreter binnen zehn Tagen aufzufordern, den ihm zukommenden Betrag in Empfang zu nehmen oder ihm zu eröffnen, welche Bedenken und Hindernisse der Auszahlung an ihn entgegenstehen. .

Die Auszahlung erfolgt in der Regel bei einer dem Wohnorte des Berechtigten nahe gelegenen Steuerkasse, welche in der Auffor— derung zu bezeichnen ist.

§. 10.

Die der Depositenkasse zugestellten Arreste und Einsprüche müs⸗ sen unter den dabei betheiligten Parteien durch richterliche Entschei⸗ dung oder Einverständniß beseitigt sein, bevor die Auszahlung von Summen, auf welche sie Bezug haben, verlangt werden kann.

Die Auszahlung der hinterlegten Gelder und der dafür zu gewährenden Zinsen erfolgt gültig:

1) bei freiwilligen Hinterlegungen (Artikel 1257 des bürgerlichen Gesetzbuchs) an den Hinkerlegenden, sofern nicht der Depositen⸗ Kasse eine Annahme⸗-Erkläͤrung desjenigen, dem die hinterlegte Summe ausgezahlt werden soll (§. 8), oder ein Urtheil, welches die Hinterlegung für gültig erklärt, oder ein Arrest oder sonstiger Einspruch gegen die Zahlung zugestellt ist; bei Hinterlegungen in Fallitsachen an die Syndiken mit Ge⸗ nehmigung des Falliments-Kommissars (Artikel 497 des Rhei— nischen Handelsgesetzbuchs); in allen übrigen Fällen an diejenigen, welche durch rechts⸗ kräftige richterliche Entscheidungen oder Anweisungen, oder durch Vereinbarung sämmtlicher Betheiligten zur Empfang— nahme des Geldes für berechtigt erklärt werden.

2

Eine Aenderung in der Empfangsberechtigung, z. B. durch Heirath oder Eession, braucht die Depositenkasse nicht zu berück— sichtigen, so lange sie ihr nichk schriftlich angezeigt ist.

8 15.

Arreste und sonstige Einsprüche braucht die Depositenkasse nur a, wenn sie ihr durch Gerichtsvollzieher-Akt zuge—

ellt sind.

Dieselben behalten ihre Wirkung gegen die Depositenkasse nur fünf Jahre, vom Tage ihrer Zustellung, es sei denn, daß sie inner— halb dieser Frist bei der Depositenkasse erneuert werden. In diesem Falle behalten sie ihre Wirkung weitere fünf Jahre, vom Tage ihrer jedesmaligen Erneuerung.

§. 14.

Werden der Depositenkasse Arreste oder Einsprüche erst nach Abgang des an eine andere Kasse ertheilten Auftrages zur Aus— zahlung (5. 9), aber vor der wirklichen Auszahlung zugestellt, so bleibt die erfolgte Zahlung für die Kasse gültig.

Die Depositenkasse hat jedoch den ertheilten Auftrag, für den Fall, daß derselbe noch nicht . sein sollte, zurückzunehmen.

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Die Erbberechtigung auf hinterlegte Gelder, welche sich auf gesetzliche Erbfolge gründet, kann zum Zweck einer von der Depo— sitenkasse gültig zu leistenden Zahlung, in Ermangelung anderer Beweise, durch einen Offenkundigkeitsakt dargethan werden. Zur Erlangung eines solchen hat der angebliche Erbe dem Friedens— richter des letzten Wohnortes des Erblassers die Thatsachen, welche das behauptete Erbrecht begründen, anzugeben, und die zum Be— weise dieser Thatsachen nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Eivilstands-Urkunden oder die Bescheinigung der be— treffenden Civilstands-Beamten, daß solche nicht vorhanden seien, vorzulegen. ; Er muß außerdem an Eidesstatt versichern, daß ihm keine nähere oder gleich nahe Erben oder andere Personen, welche ihn von dem Anspruch an die Gelder ausschließen, bekannt seien, und vier mit den Familienverhältnissen be⸗ kannte Zeugen gestellen, welche auf Grund eigener Wissenschaft oder der Offenkundigkeit an Eidesstatt die zur Begründung des Erbrechts angeführten Thatsachen bestätigen und bekunden, daß danach der Anspruch auf die fraglichen Gelder für berechtigt angesehen werde.

Der Friedensrichter hat schließlich zu bescheinigen, daß ihm nichts bekannt sei, was mit den gemachten Angaben in Widerspruch stehe. Der Offenkundigkeitsakt ist den ihn Nachsuchenden in Urschrift zu behändigen. §5 16.

Sind nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen hinter— legte Gelder ausgezahlt, so kann die Depositenkasse von denjenigen, welche ein besseres Recht auf diese Gelder behaupten sollten, nicht weiter in Anspruch genommen 6

S§ę. 17.

Es ist dem Ermessen der Depositenkasse überlassen, ob sie no— tarielle Quittung fordern, oder sich mit einer Quittung unter Privat⸗ unterschrift begnügen will.

Bei Zahlungen an kollozirte Gläubiger muß die Quittung und die Einwilligung in die Löschung der Hypothekar⸗Eintragung nota— riell ertheilt werden (Artikel 772 . bürgerlichen Prozeß Ordnung).

Nach dem Schlusse eines Collocations- oder Distributions⸗-Ver⸗

fahrens über hinterlegte Gelder und bevor Ausfertigungen von

Zahlungsmandaten ertheilt werden, muß das Secretariat des be— treffenden Landgerichts der Depositenkasse einen Auszug aus dem Vertheilungsstatus mittheilen, welcher die Bezeichnung der zu ver— theilenden Gelder, die Namen der angewiesenen Gläubiger und die den Einzelnen angewiesenen Beträge enthält.

Die Kosten dieses Auszuges und seiner Versendung gehören zu den privilegirten Gerichtskosten 4 Vertheilungsverfahrens.

3. 194

Alle in diesem Gesetz verordneten Zustellungen sind für die k verbindlich, wenn sie an den Rendanten derselben erfolgen.

Erklärungen Namens der Kasse erfordern zu ihrer Gültigleit die Unterschrift des Direktors derselben oder seines Stellvertreters (§. 2) und des Rendanten, die im §. 8 gedachten Empfangsbe— scheingungen aber zugleich die des Kontroleurs. Andere Quittun— gen werden von dem Rendanten unter Mitunterschrift des Kontro— leurs gültig vollzogen.

§. 20.

Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften sind aufge⸗ hoben. Wo in den Gesetzen eine andere Kasse für Hinterlegungen ö. ö. fraglichen Art bestimmt ist, tritt die Depositenkasse an deren Stelle.

Die bisher bei der Preußischen Bank hinterlegten Gelder kön— nen von derselben an die Depositenkasse abgegeben werden. Inso⸗ weit dies geschieht, sinden von dem Augenblicke der Abgabe dieser Gelder die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes auf dieselben Anwendung.

§. 21.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Finanz⸗ Minister und der Justizminister beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 24. Juni 1861.

(L. S. Wilhelm.

ven Auerswald. von der Heydt. von Schleinitz. von Patow. Graf von Pückler. von Bethmann Hollweg. Graf von Schwerin. von Roon. von Bernuth.

Verordnung wegen des von der Depositenkasse für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes in Cöln zu gewährenden Zinssatzes für die bei der— selben zu hinterlegenden Gelder. Vom 28. Oktober 1861.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. verordnen auf Grund des §. 6 des Gesetzes uͤber die Errichtung einer Depositenkasse für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu 1 24. Juni d. J. (Gesetz' Sammlung für 1862 S. h, was folgt:

Der Zinssatz, welchen die Depoßtenkasse für die bei ihr ein⸗ gehenden Gelder zu gewähren hat, wird bis auf weitere von Uns darüber zu treffende Bestimmung auf zwei und ein halbes Prozent jahrlich hierdurch festgesetzt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. .

Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1861.

(L. S) Wilhelm.

v. Pat ow. v Bernuth.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten.

Der Eisenbahn-Bauinspector Siegert in Breslau ist zum tichnischen Mitgliede der Königlichen Direction der Oberschlesischen Ejenbahn daselbst ernannt worden.

Dem Dr. med. Gerold zu Aken ist unter dem 10. Januar 1862 ein Patent auf einen Lichtmesser zum Gebrauche in Krankenzimmern bei Augenkrankheiten in der durch Zeichnung, Modell und Beschreibung nachgewiesenen ganzen Zusammensetzung auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Cireular-Verfügung vom 8. Januar 1862 be—

treffend den Verkauf der Instruction über die

Führung des Handelsregisters und des Schiffs—

Registers und über die Beeidigung der Handels—

mäkler, so wie die Beglaubigung und Aufbewahrung der Tagebücher derselben.

Auf Grund der Bestimmungen in den Artikeln 4, 53 §. 11 und 72 des Einführungs⸗-Gesetzes zum Allgemeinen Deutschen Han- delsgesetzbuch vom 24. Juni v. J. (Ges.⸗„Samml. S. 449) hat der Herr Justiz-Minister unterm 12. v. M. und Is. an sämmtliche Justiz-Behörden eine Instrnction über die Führung des Handels⸗ registers und des Schiffsregisters und über die Beeidigung der Handelsmäkler, sowie die Beglaubigung und Aufbewahrung der Tagebücher derselben erlassen.

Der Inhalt dieser Instruction ist für den Handelsstand von großem praktischen Interesse. Ich mache denselben daher darauf aufmerksam, daß Abdrücke der in Nr. 53 des Justiz ⸗Ministerial⸗ blatts von 1861 veröffentlichten Instruction, geheftet und mit einem Umschlage versehen, zum Preise von 6 Sgr. von der Decker'schen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei hierselbst bezogen werden können,.

Berlin, den 8. Januar 1862.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An sämmtliche Handelskammern und kaufmännische Corporationen.

Heute werden der Titel und die chronologische Uebersicht zur Gesetz Sammlung für das Jahr 1861 ausgegeben. Berlin, den 12. Januar 1862.

Debits-Comtoir der Eesetz-Sammlung.

Das 1ste Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält ünter Nr. 5478. das Gesetz, betreffend die Errichtung einer Depositen⸗ Kasse für den Bezirk des Appellations⸗Gerichtshofes zu Cöln. Vom 24. Juni 1861 und unter „5479. die Verordnung wegen des von der Depositenkasse für den Bezirk des Appellations⸗Gerichtshofes in Cöln zu gewaͤhrenden Zinssatzes für die bei derselben zu hinterlegenden Gelder. Vom 28. Oktober 1861. Berlin, den 13. Januar 1862.

Debits⸗Comtoir der Gesetz sammlung.

Angekommen: Se. Hoheit der Herzog von Ujest, von Slawentzitz.

Se. Durchlaucht der General der Infanterie, Chef des In⸗ genieur⸗Corps und der Pioniere, und 1. General⸗-Inspecteur der Festungen, Fürst Radziw ill, von Teplitz. ö .

. Se. Excellenz der General-Feldmarschall, Gouverneur von Berlin und Ober⸗Befehlshaber der Truppen in den Marken, Frei⸗ herr von Wrangel, von Liebenberg bei Oranienburg.

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Bekanntmachung.

Zufolge der, durch das Amtsblatt der Königlichen Negierung zu Potsdam vom 1. April 1859 (Stück 13) zur öffentlichen Kenntniß ge⸗ brachten Militair⸗Ersatz⸗Instruction vom 9. Dezember 1858, werden alle Diejenigen, welche:

1) in dem Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezember

1842 geboren sind,

2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor eine Er⸗ satz⸗Aushebungsbehörde zur Musterung gestellt, I) sich zwar gestellt, über ihr Militairverhältniß aher noch keine, feste

Bestimmung erhalten haben, und gegenwärtig innerhalb des Weichbildes hiesiger Residenz ihr gesetzliches Domizil (Heimat) haben, oder bei Einwohnern derselben als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerks⸗ gesellen, Lehrburschen, Fabrikarbeiter und andere, mit diesen in einem ähn⸗ lichen Verhältnisse stehende Militairpflichtige, oder als Studenten, Gym⸗ nasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sich aufhalten, so weit die⸗ selben nicht zum einjährigen freiwilligen Militairdienste berechtigt, resp. von der persönlichen Gestellung vor die Kreis⸗Ersatz⸗Kommission in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch angewiesen:

sich, Behufs ihrer Aufnahme in die Stammrolle, in der Zeit vom 15. bis inel. 31. d. M. bei dem Königlichen Polizei⸗Lieutenant ihres Reviers persönlich zu melden, und dabei die über ihr Alter sprechenden, fo wie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr Militairberhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen.

Für diejenigen, welche im hiesigen Orte geboren sind, oder hier ihr gesetzliches Domizil haben, oder hier nach §. 21 J. ée. gestellungspflichtig, zur Zeit aber abwesend sind, müssen die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod⸗ und Fabrikherren, die Anmeldung in der vorbestimmten Art bewirken.

Wer die eigene, oder die Anmeldung abwesender Militairpflichtiger, zu welcher er verpflichtet ist, verabsäumt, wird nach der Strafverordnung des hiesigen Königlichen Polizei-⸗Präsidiums vom 29. Februar 1860 mit einer Geldbuße bis zu 19 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt; auch hat diese Versäumniß die Folge, daß die nicht angemeldeten Militairpflichtigen, im Falle ihrer körperlichen Diensttauglichkeit, Hor den übrigen Militairpflichtigen zum Dienst bei der Fahne eingestellt, und etwa⸗ nige besondere Verhältnisse, welche die einstweilige Zurückstellung vom 23 geeigneten Falls zugelassen haben würden, nicht berückichtigt werden.

Ueber die Meldung zur Eintragung in die Stammrolle wird seitens der betreffenden Königlichen Revier⸗Polizei⸗Lieutenants eine Bescheinigung ertheilt, welche sorgfältig aufzubewahren ist.

Berlin, den 10. Januar 1862.

Königliche Militair-Kommission.

Bekanntmachung.

Die nicht in einem Seminar gebildeten Elementarlehrer, welche hier für das Schulamt geprüft zu werden wünschen, werden darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge unserer Bekanntmachung vom J. März 1842 (Amts⸗ blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam de 1842, Stück 12, S. 46) der naͤchste Prüfungs-Termin am letzten Mittwoch des Monats Februar d. I', also am 26. Februar d. J., eintritt, und daß sie sich mit den in der gedachten Bekanntmachung aufgeführten Zeugnissen bei dem Herrn Seminar⸗Direktor Thilo hierselbst (Oranienburger Straße Nr. 29) 14 Tage zuvor zu melden haben.

Berlin, den 6. Januar 1862.

Königliches Schul⸗Kollegium der Probinz Brandenburg.

Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß der diesjährige Termin der Aufnahme-Prüfung für das hiefige Seminar für Stadt⸗ schulen auf

Freitag, den 7. März d. J., bon uns anberaumt worden ist.

Diejenigen, welche die Aufnahme wünschen, haben

I) einen selbstverfaßten und geschriebenen Lebenslauf, welcher außer den persönlichen gerd lin des Aufzunehmenden besonders den Gang seiner Bildung darstellt, den Tauf⸗ und Confirmationsschein.

das Zeugniß über die genossene Schulbildung, ein Zeugniß des Seelsorgers oder der Ortsobrigkeit über den sitt⸗ lichen Lebenswandel,

ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand überhaupt,

eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg vollzogene oder wiederholte Impfung der Schutzblattern, und eine von dem Vater oder dem Vormunde des Aufzunehmenden boll⸗ zogene Eiklärung, daß für den Unterhalt desselben während der Bildungszeit im Seminar gesorgt sei,

bor dem Prüfungs⸗Termine bei uns einzureichen und weitere Verfügung

zu gewärtigen.

Berlin, den 6. Januar 1862. Königliches Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg