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Diese beträgt für die zweite und jede weitere Ausfertigung je nach der bei der Aufgabe-Station bestehenden Währung
6 Sgr.,
30 Rr. österreichisch,
21 Tr. süddeutsch,
35 Cents niederländisch. ;
Ist die Depesche dagegen nach verschiedenen Adreß-Stationen zu be— fördern, so wird dieselbe als so viele einzelne Depeschen behandelt und taxirt, wie Adreß⸗Stationen angegeben sind, in der Weise, daß von der Aufgabe⸗Station bis zu jeder Adreß-Station die volle Beförderungs-Gebühr in Ansatz kommt.
§. 20. Verlangen der Rückantwort.
Dem Aufgeber einer Depesche ist gestattet, bei Aufgabe derselben zu gleich die Gebühr für die Rückantwort, unter Festsetzung einer beliebigen Wortzahl, zu hinterlegen.
Die Depesche muß in diesem Falle vor der Unterschrift die Notiz enthalten:
„Antwort bezahlt“, wenn nicht mehr als 20 Worte, und „Antwort bezahlt“ (z. B. Antwort 30 bezahlt), wenn mehr als 20 Worte vorausbezahlt werden.
Enthält die Depesche weniger Worte, als wofür die Gebühren bezahlt sind, so hat der Aufgeber keinen Anspruch auf Rückerstattung der erleg— ten Mehrgebühren. Geschieht die Aufgabe der Antworts-Depesche später als 8 Tage nach der Aufgabe der Ursprungs-Depesche, oder enthält sie mehr Worte, als bezahlt sind, so ist sie als eine neue Depesche zu be trachten und vom Antwortgeber zu bezahlen. Ist binnen 10 Tagen, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, keine Antwort eingegangen, oder hat der Antwortgeber, wegen Ueberschreitung der Wortzabl, die Antworts-Depesche selbst bejaßlt, so kann der Aufgeben der ersten Depesche die von ihm hinter— legte Rückantworts-Gebühr zurückverlangen, hat aber 6 Sgr. — 30 Kr. österreichisch — 21 Kr. süddeutsch — 35 Cents niederländisch zu erlegen.
Noch weitere 5 Tage über die obigen 10 Tage werden für die Rück— forderung der hinterlegten Rückantworts-Gebühren gestattet; wird die an n Frist von 15 Tagen versäumt, so verfallen die hinterlegten Ge zühren.
ö
Abtelegraphirung.
Wie nebenstehend; Zahl der Worte jedoch nicht über 50 (9. 6.
Die auf den Eisenbahn⸗Betriebsdienst bezüglichen Depeschen gehen in der Befoͤrderung allen anderen Depeschen vor; im Uebrigen ist die Reihen— folge wie nebenstehend bezeichnet.
Bei der Abtelegraphirung wird unter Berücksichtigung der Richtung, in welcher die Depeschen zu befördern sind, die Reihenfolge beobachtet, in welcher sie bei der Station aufgeliefert werden oder telegraphisch zu der— selben gelangen. Jedoch haben Staats-Depeschen, und unter diesen wieder die Depeschen der Staats-Oberhäupter, der Ministerien und der Gesandt— schaften, den Vorrang. Hierauf folgen die Privat-Depeschen, welche in der Regel nur dringenden Dienst-Depeschen nachgesetzt werden.
Verfahren bei v r Abtelegraphirung.
Wie nebenstebend. Wenn sich bei oder nach Aufgabe einer Depesche ergiebt, daß deren Abtelegraphirung nicht ohne erheblichen Aufenthalt möglich ist, fo wird der Absender hiervon so weit als thunlich in Kenntniß gesetzt und ihm überlassen, die Depesche unter Rücknahme der Gebühren zurückzuziehen.
Zurückziehung und Unterdrückung von Depeschen.
Wie nebenstehend. Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert
werden, wenn die rückfordernde Person sich als der Absender oder deffen Beauftragter legitimirt und die etwaige Empfangsbescheinigung der Sta— tion zurückgiebt. . Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von tz Sgr. oder von ; 30 Kr. österreichisch, oder von 2 Kr. süddeutsch, oder von 35 Cents niederländisch erstattet
Dasselbe tritt insbesondere auch dann ein, wenn der Absender auf der Depesche eine bestimmte Zeit, bis zu welcher dieselbe abzutelegraphiren sei, angegeben hat, und diese Zeit nicht innegehalten werden kann.
Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so kann solche zwar aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zuruͤckgefordert, auch kann veranlaßt werden, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht be— stellt wird, insofern hierzu noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist.
Bei jedem derartigen Verlangen hat sich der Antragsteller als der Absender oder dessen Beauftragter vollständig zu legitimiren.
Für die Aufhaltung und Unterdrückung ein der Telegraphirung be— findlicher Depeschen wird eine besondere Gebühr nicht erhoben; die ge⸗ zahlten Gebühren bleiben dagegen berfallen. ö
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers erfolgen, wofür die tarifmaͤßigen Gebühren zu zahlen sind. ⸗ .
. Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unterdrückt wird, werden nicht erstattet. Ausländische und besondere Gebühren ver— fallen stets nur insoweit, als die ausländischen Linien schon berührt wor⸗ den sind, oder eine Weiterbeförderung stattgefunden hat.
§ę. 24. Verfahren bei der Adreß-Station. Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, daß die Weiterbefor⸗ derung durch Estafetten ausgeschlossen ist. (§§. 5, 12 und 18) Die Auswechselung von Depeschen zwischen Stationen des Staats—
Y Hen es 9 ö. z . J po5 J 83 1 Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreß⸗Station durch wortgetreue Abschrift des ganzen Inhalts ausgefertigt.
Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden in Couberts
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und der Eisenbahn Telegraphen (6. 1) geschieht mit thunlichster Beschleu⸗ nigung durch schriftliche Ausfertigungen in dienstmäßig varfiegelten Cou— berts gegen Empfangsbescheinigung mit Zeitangabe.
In gleicher Weise erfolgen gegenseitige Mittheilungen über etwaige Unbestellbarkeit von Depeschen 2c. ö
An den Orten, wo zwischen der Station des Bahn- und des Staats⸗ Telegraphen eine telegraphische Verbindung besteht, darf solche zu diesem Depeschenwechsel, resp. zu den Mittheilungen über die Unbestellbarkeit von Depeschen ꝛc. benutzt werden.
eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und mit dem Siegel der Station versehen, so schleunig als möglich bestellt.
Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachbem sie durch Vermittelung von Eisenbahn⸗Betriebs⸗Telegraphen oder durch die Post als Expreßbrief, durch Estafette oder durch expresse Boten weiter zu senden sind, mit möglichster Beschleunigung den Eisenbahn⸗Betriebs⸗ Telegraphen übergeben oder der Weiterbeförderung in der letzterwähnten Weise zugeführt.
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben für ihn anlangende Depeschen an den neuen Adreßort nach⸗ telegraphirt, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphen-Station niederzulegenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen hat. Zur Deckung der entfallenden Gebühren kann die Hinterlegung eines entsprechenden Geldbetrags verlangt werden.
2 Bestellung durch Telegraphen-Boten.
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangs-Bescheinigung ohne Aufenthalt nach der Wohnung oder nach dem Geschäftslokal des Adressa⸗ ten, oder nach der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu über— zeugen, daß die richtige Zeit und Unterschrift in die Empfangs⸗Bescheini gung eingetragen ist.
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staats-Depesche kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stell⸗ bertreter, oder der diesem im Amte folgende älteste Beamte als berechtigt angesehen werden. Privat-Depeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder an dessen Geschaͤfts-Gehülfen, Dienerschaft, Gast⸗ oder Hauswirthe abgegeben werden, insofern derselbe nicht für der⸗ artige Fälle einen besonderen Empfänger der Station schriftlich namhaft gemacht hat. In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft und die Depesche einem Anderen aushändigt, so hat der Letztere in der Empfangsbescheinigung seiner eigenen Namens-⸗Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Adressaten beizufügen.
8 26. Unbestellbare Depeschen.
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Un— bestellbarkeit wird der Aufgabe⸗Station Behufs Mittheilung an den Auf⸗ geber telegraphische Meldung gemacht. Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden werden konnen, so wird dieselbe bei der Adreß⸗Station ausgehängt.
Hat sich innerhalb 6 Wochen der Adressat zur Empfangnahme der Depesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet.
Ueber nachträgliche Empfangnahme wird eine dienstliche Mittheilung an die Abgangs-Station nicht erlassen.
77. Garantie.
Auf thunlichst richtige und schleunige Beförderung von Depeschen Die Telegraphen-Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der durch die dazu eingerichteten Eisenbahn-Telegraphen (6. 1.) soll Seitens Depeschen oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter der betreffenden Eisenbahn-Verwaltungen zwar gehalten werden, eine Ge- Frist keinerlei Garantie, und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Ver— währleistung dafür wird von denselben jedoch nicht übernommen; auch stümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, nicht zu vertreten. werden in Fällen des Verlustes, der Verstümmelung oder der Verspätung Für Depeschen, welche verloren gehen, oder in einer Art verstümmelt die gezahlten Gebühren nicht zurückerstattet. ; werden, daß sie erweislich ihren Zweck nicht erfüllen können, oder welche
Bei Depeschen, welche streckenweise auf den Staats- und auf den später in die Hände der Adressaten gelangen, als dies — die gleiche Eisenbahn⸗-Telegraphen resp. per Post befördert werden, finden für die Adressirung vorausgesetzt — durch Vermittelung der Post hätte der Fall Beförderung per Post und auf dem Staats - Telegraphen die nebenstehen⸗ sein müssen, werden die gezahlten Gebühren erstattet, sofern deren Retla⸗ den Bestimmungen Anwendung, wobei diejenige Zeit und Fassung maß. mation innerhalb 6 Monaten vom Tage der Aufgabe der Depesche ab gebend sind, zu und in welcher die Auswechselung zwischen den beider⸗ erfolgt. - ; ; ; seitigen Telegraphen-Stationen stattgefunden hat (8. 24. Die Erstattung der Gebühren für verlorene, verstümmelte oder ver⸗
; . spätete Depeschen kann versagt werden, wenn der Verlust, die Verstüm⸗ melung oder die Verspätung durch den Eisenbahn⸗-Betriebs⸗Telegraphen oder auf nicht vereinsländischen Linien vorgekommen ist. Die betreffende Vereins⸗Verwaltung wird sich jedoch auch im letzteren Falle bei der aus—⸗ wärtigen Verwaltung für Rückerstattung der Gebühren verwenden.
Verzögerungen, welche bei Weiterbeförderungen mittelst Post-Estafette oder Expreß⸗Boten eingetreten sind, begründen keinen Anspruch auf Rück⸗ erstattung der Gebühren.
§. XW. Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren.
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig er⸗ hoben worden find, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen; eben so die nicht im Voraus bezahlten Gebühren für Weiterbeförderung mit telst Post oder Boten nach den für die Vorausbezahlung fixirten Beträ— gen im Falle der Unbestellbarkeit oder verweigerten Annahme eines Telegramms.
Die Verweigerung der Zahlung von Weiterbeförderungs-Gebübren durch den Adressaten wird der Verweigerung der Annahme des Tele⸗ gramms gleich erachtet.
Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden lich erstattet.
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Wie nebenstehend
Wie nebenstehend.
Wie nebenstehend.
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Gebühren- Antheile der Eisenb ahnen.
Die für die Benutzung der Eisenbahn⸗Telegraphen zur Beförderung kon Depeschen erhobenen Gebühren (5. 14) fallen den betreffenden Bah⸗ nen ungeschmälert zu.
Den Bahnverwaltungen verbleiben auch: ö
die Betrage, welche in solchen Fällen einbehalten sind, wo bei einer